Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

D-1549/2026 · Bundesverwaltungsgericht

Du 13 juil. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bvger-taf-taf/d-1549-2026/de/asyl-und-wegweisung-wiedererwagung

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Tribunal administratif fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

A_______, geboren am (…), B_______, geboren am (…), und deren Kinder C_______, geboren am (…), D_______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Advokatur von Blarer, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2026 / (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Mit Verfügung vom 24. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 29. März 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6771/2024 vom 5. November 2025 ab.

B.

B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 5. Januar 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM und ersuchten in Wiedererwägung des Asylentscheides vom 24. September 2024 um Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie um allfällige Überweisung des Gesuchs als Revisionsgesuch gemäss Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht.

B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer (A_______) bereits vor seiner Ausreise auf den Sozialen Medien in einer Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) verletzenden Art und Weise aktiv gewesen sei. Gemäss seinem türkischen Anwalt sei zusätzlich zu den bisher erwähnten Strafverfahren in der Türkei eine Untersuchung wegen Propaganda gemäss Art. 220 Abs. 8 tStGB gegen ihn eröffnet worden. Er werde das SEM über den Verfahrensablauf informieren, sobald entsprechende Informationen aus den Akten vorliegen würden. Es sei zudem festzustellen, dass er aus einem oppositionellen, familiären, sozialen und politischen Milieu stamme, weshalb er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Befragung betreffend seine Familienmitglieder rechnen müsse. Weiter müsse er mit einer Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 299 tStGB und mit Strafverfolgungen wegen zahlreicher weiterer Bestimmungen des tStGB beziehungsweise des Anti-Terror-Gesetztes (ATG) rechnen. In der Schweiz sei er regelmässig im Kurdischen Verein Basel aktiv und mit der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen exilpolitisch engagiert. Eine Rückführung in die Türkei verletze Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem seien die bisher unberücksichtigten Rechte der Kinder gemäss Art. 8 EMRK und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, SR 0.107) in Erwägung zu ziehen. Die Beschwerdeführerin (B_______) leide nach wie vor unter der (…) und es sei ihr wichtig, das (…) besuchen zu können. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie bei einer Verhaftung ihres Ehemannes bei der erzwungenen Rückkehr in die Türkei mit den Kindern allein dastehen und dekompensieren und auf psychosozialer und sozioökonomischer Ebene in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des Verfahrens folgende Dokumente zu den Akten (alles in Kopie):

  • Vollmacht vom 8. Dezember 2025 (Beweismittel [BM] 1);

  • Anhörungsbericht vom 30. September 2025 (BM 2);

  • Beantragung zur Ausschreibung vom 1. Oktober 2025 (BM 3);

  • Mailverkehr mit dem Rechtsvertreter in der Türkei inklusive Übersetzung (BM 4);

  • undatierte Vollmacht inklusive Übersetzung (BM 5);

  • Austritts(…)-Bericht vom 6. August 2025 (BM 6);

  • (…) vom 28. November 2025 (BM 7);

  • undatierte Foto vom (…) (BM 8);

  • Arbeitsbestätigung des Gesuchstellers 25. November 2025 (BM 9);

  • Bestätigung Beratung am (…) vom 12. November 2025 sowie Schreiben der Kita vom 27. November 2025 (BM 10);

  • Posts des Beschwerdeführers 2015/2017/2019 (BM 11);

  • Bild «(…)» (BM 12);

  • Bilder und Video «Veranstaltung Kurdischer Verein (…)» (BM 13-14);

  • eine Bestätigung des Kurdischen Vereins vom 31. Dezember 2025 (BM 15).

C. Das SEM wies das vollumfänglich als Wiedererwägung entgegengenommene Gesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2026 – am Folgetag eröffnet - ab, erklärte die Verfügung vom 24. September 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies den Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung ab, lehnte das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D. Mit Eingabe vom 2. März 2026 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei ihnen in Aufhebung der angefochtenen Verfügung Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

E. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei (alle in Kopie; Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift):

  • Angefochtene Verfügung des SEM (Beschwerdebeweismittel [BBM] 1);

  • «Haftbefehl (…) wg. Propaganda für eine Terrororganisation» datiert auf den (…) (BBM 2);

  • «Haftbefehl Ermittlung (…) wg. Propaganda für eine Terrororganisation» datiert auf den (…) (BBM 3);

  • «Vereinigung Verfahren (…) unter Verfahren (…)» datiert auf den (…) (BBM 4);

  • «Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht zum Einvernahmetermin erschienen ist und Erlass eines Haftbefehles» datiert auf den (…) (BBM 5);

  • «Vereinigung Verfahren (…) mit Verfahren (…)» datiert auf den (…) (BBM 6);

  • «Haftbefehl» datiert auf den (…) (BBM 7);

  • «Entscheid für die Zusammenlegung verschiedener Verfahren» datiert auf den (…) (BBM 8);

  • «Haftbefehl vom (…)» (BBM 9);

  • «Entscheid über einen Haftbefehl» datiert auf den (…) und «Entscheid über Freilassung nach der Einvernahme» datiert auf den (…) (BBM 10);

  • «Entscheid über Zusammenlegung von Verfahren vom (…)» (BBM 11);

  • Berichte über Social Media Konten vom (…) (BBM 12 und 13);

  • «Adressnachforschung» vom (…) (BBM 14);

  • «Information zur Eröffnung eines Strafverfahrens» vom (…) (BBM 15);

  • «Überweisung Open Source Forschungsberichte» datiert auf den (…) (BBM 16);

  • Bilder «Teilnahme Demonstration vom (…)» (BBM 17);

  • Zusammenstellung der Aktivitäten des Beschwerdeführers mit Hinweisen (BBM 18);

  • «Beispiele vom Posts» (BBM 19);

  • «Screenshot Versuch RV Türkei Zugang zu den Akten (…) zu erhalten», undatiert (BBM 20).

F. Die Instruktionsrichterin setzte am 3. März 2026 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 10. April 2026 eine auf den 7. April 2026 datierte, durch ihren türkischen Anwalt erstellte Zusammenfassung der verschiedenen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer in der Türkei samt Übersetzung sowie eine Bildschirmaufnahme der Verfahrensnummer der Untersuchungsakten aus dem Informationssystem UYAP zu den Akten.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie hier – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Vorab ist die funktionelle Zuständigkeit zu klären, welche – als Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde – die Frage beschlägt, auf welcher Stufe (hier: durch die verfügende Behörde oder die

Beschwerdebehörde) eine Angelegenheit zu behandeln ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6255/2025 vom 27. November 2025 S. 3 m.w.H.).

Demnach ist zu prüfen, ob das SEM die Eingabe vom 6. Januar 2026 zu Recht vollumfänglich als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt hat.

3.2 Für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b AsylG ist das SEM funktionell zuständig. Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das sogenannte einfache Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wobei sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges) bezieht. Wird jedoch eine nach Rechtskraft des ordentlichen Asylentscheids eingetretene Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, so liegt ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG vor (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 ff).

Demgegenüber sind erhebliche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven), ihrerseits mittels Revision (direkt) beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; BVGE 2013/37 E. 2.1; MOSER/BE- SUCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47, WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914; zum Ganzen: Urteil des BVGer D- 6972/2016 vom 8. August 2024 E. 6.1). Nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel sind dann mittels Revision geltend zu machen, wenn damit eine erstmals geltend gemachte Tatsache, die sich vor dem angefochtenen Urteil ereignet hat, belegt wird (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.5 ff.).

3.3 Soweit im Gesuch vom 5. Januar 2026 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie eine Verletzung der

Kinderrechtskonvention betreffend die Kinder geltend gemacht wird und dazu Beweismittel eingereicht werden (vgl. BM 6-10), machen die Beschwerdeführenden nachträglich eingetretene, den Wegweisungsvollzug betreffende Tatsachen geltend, womit es sich um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch im dargelegten Sinne handelt. Demzufolge hat das SEM die diesbezüglichen Vorbringen zu Recht als funktionell zuständige Behörde beurteilt.

3.4 Insoweit die Beschwerdeführenden erstmals in ihrem Gesuch vom 5. Januar 2026 die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz unter Vorlage von Bildern und Videos geltend machen (vgl. BM 12-15 sowie BBM 17), berufen sie sich auf die Entstehung eines sogenannten subjektiven Nachfluchtgrundes gemäss Art. 54 AsylG und damit auf eine potenziell die Flüchtlingseigenschaft betreffende Veränderung des Sachverhalts. Demnach wäre das SEM gehalten gewesen, diese Vorbringen als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG zu behandeln. Aus dem Umstand, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden dennoch als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG qualifiziert hat, erwächst ihnen aber kein Rechtsnachteil, zumal der Wegweisungsvollzug nach Beschwerdeeingang umgehend mittels superprovisorischer Verfügung ausgesetzt worden ist. In der Beschwerde wird dies denn auch nicht weiter beanstandet. Die diesbezüglichen Vorbringen werden deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren materiell zu beurteilen sein (vgl. Urteil des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 6.3).

3.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde betreffend die als Mehrfachgesuch und als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu qualifizierenden Teile der Eingabe vom 5. Januar 2026 einzutreten.

3.6 Anders verhält es sich zum einen mit den mit der Eingabe vom 5. Januar 2026 neu eingereichten – die bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte Strafverfahren betreffenden – Verfahrensdokumenten (BM 2- 4 und 11) und zum anderen mit dem neu geltend gemachten zusätzlichen Verfahren wegen Terrorpropaganda und den diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (BM 2-16, 18-20; vgl. Auflistung vorstehende lit. E und G) sowie mit den mit Eingabe vom 10. April 2026 eingereichten Dokumenten. Sowohl beim neu geltend gemachten Verfahren wegen Terrorpropaganda und den diesbezüglichen Beweismitteln als auch bei den Verfahrensdokumenten betreffend die bereits bekannten Verfahren handelt es sich um allesamt vor Ergehen des materiellen Urteils E-

6771/2024 vom 5. November 2025 entstandene und damit revisionsrechtlich ausschliesslich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Tatsachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Diese sind solchermassen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vom SEM als Wiedererwägungsgesuch zu beurteilen, sondern wären als Revisionsgesuch zu behandeln gewesen. Dem SEM fehlte es demnach an der funktionellen Zuständigkeit zur materiellen Prüfung dieser Tatsachen und Beweismittel.

3.7

3.7.1 Eine Verfügung, welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, leidet an einem Mangel, wobei dessen Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder der Nichtigkeit der Verfügung besteht. Als Nichtigkeitsgrund kommen namentlich die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Einer nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6255/2025 vom 27. November 2025 S. 5 m.w.H.). Von Teilnichtigkeit einer Verfügung ist zu sprechen, wenn die Fehlerhaftigkeit nur eine von mehreren Anordnungen der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser nichtigen Bestimmung ihren Zweck erreichen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 N1133, S. 251).

3.7.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2026 ist aufgrund des Gesagten mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM in Bezug auf den als Revisionsgesuch zu qualifizierenden Teil der Eingabe vom 5. Januar 2026 teilnichtig. Folglich ist – mangels Anfechtungsobjekt – auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.8

3.8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG hat eine eindeutig unzuständige Behörde die Sache grundsätzlich ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen. Diese Überweisungspflicht ist jedoch nicht schrankenlos. So schreibt Art. 9 Abs. 2 VwVG der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden, wenn eine Partei die Zuständigkeit der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet (vgl. Urteil des BVGer D-1247/2026 vom 30. März 2026 E. 5.1 m.w.H.).

3.8.2 In der vorliegenden, von einem Rechtsanwalt verfassten Eingabe vom 5. Januar 2026 wird zwar – zumindest implizit – die Zuständigkeit des SEM behauptet. Allerdings wird für den Fall, dass das SEM eine abweichende rechtliche Qualifikation der Eingabe vornimmt und mithin von seiner Unzuständigkeit ausgeht, gleichzeitig die Weiterleitung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG beantragt. Der als Revisionsgesuch zu qualifizierende Teil der Eingabe vom 5. Januar 2026 wäre daher seitens des SEM direkt an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Vor diesem Hintergrund ist diesbezüglich durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel der Revision (unter neuer Verfahrensnummer) ein Verfahren zu eröffnen.

3.9 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2026 betreffend die als Mehrfachgesuch und einfaches Wiedererwägungsgesuch zu qualifizierenden Teile einzutreten. Betreffend den als Revisionsgesuch zu qualifizierenden Teil ist die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2026 als teilnichtig zu erklären und auf die Beschwerde in diesem Punkt – mangels Anfechtungsobjekt - nicht einzutreten.

4.

4.1 In Bezug auf den als Mehrfachgesuch entgegenzunehmenden Teil der Eingabe vom 5. Januar 2026, wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Kurdischen Kulturverein in (…) regelmässig aktiv und habe an diversen politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen. Die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen exilpolitischen Aktivitäten stünde in klarem Kontext zu seiner politischen Überzeugung und es sei davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten sein politisches Profil schärfen und in Bezug auf die hängigen Strafverfahren strafschärfend wirken würden. Damit rufen die Beschwerdeführenden sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG an.

4.2 Unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage ist festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 54 AsylG (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1) nicht gegeben sind. Durch die blosse Mitgliedschaft in einem Kulturverein und die Teilnahme an prokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz erreicht der Beschwerdeführer kein massgebliches exponiertes politisches Profil. Es ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat –, nicht davon auszugehen, dass er dadurch seitens der Türkei als staatsfeindlich respektive als gefährlicher Regimegegner eingestuft würde und deswegen eine auch objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer erfüllt daher unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht, womit auch eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder ausgeschlossen ist.

5.

5.1 Hinsichtlich der vorgebrachten (im Vergleich zum Urteil E-6771/2024 vom 5. November 2025) veränderten Situation betreffend die Gesundheit der Beschwerdeführerin und das Wohl der beiden Kinder hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vom SEM in zutreffender Weise verneint respektive mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug an der ursprünglichen Verfügung festgehalten worden ist.

5.2 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte angeschlagene (…) Gesundheit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe. Es sei nachvollziehbar, dass ihr (…) zu schaffen mache, jedoch sei die Behandlung (…) Probleme in der Türkei gewährleistet und allfällig benötigte Medikamente seien verfügbar, weshalb keine Wegweisungsvollzugshindernisse medizinischer Art vorlägen. Weiter seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf den Schutz ihres Ehemannes angewiesen sei und über kein soziales Netzwerk in der Heimat verfüge. Was die Kinder betreffe, so seien keine Hinweise aktenkundig, wonach diese bei der Beschwerdeführerin nicht in bestmöglicher Obhut wären. Sodann dürfte die Reintegration der Kinder in der Heimat sowie ihre Integration in das heimatliche Schul- beziehungsweise Ausbildungssystem aufgrund ihres jungen Alters ohne Weiteres gelingen.

5.3 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Beschwerdeführerin vollständig auf den Schutz durch ihren Ehemann angewiesen sei. Ihre Schwiegerfamilie sei bei einer Verhaftung ihres Ehemannes nicht in der Lage, ihr und den Kindern diesen Schutz zu bieten, was sie sehr belaste. Zudem sei sie durch die (…) (…) stark belastet und es sei ihr wichtig, das Grab des (…) in der Schweiz besuchen zu können. Es sei davon auszugehen, dass eine erzwungene Rückführung in die Türkei für sie und die Kinder auf psychosozialer und sozioökonomischer Ebene zu einer existenzbedrohenden Situation führe. Weiter seien die Kinder vulnerabel, was sich anhand der beanspruchten (…) zeige. Es sei unklar, welche Konsequenzen eine abrupte Beendigung der (…) für das Kindeswohl haben würde. Aufgrund des Sicherheitsrisikos für den Vater (Verhaftung) und der

Vulnerabilität der Mutter sei davon auszugehen, dass das Wohl der Kinder und ihre Rechte aus der Kinderrechtskonvention verletzt würden.

6.

6.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Die gemäss Arztbericht der (…) vom (…) diagnostizierte (…), gegenwärtig (…) (…) war bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt (vgl. Arztbericht vom 21. September 2023 SEM-act. (…)) und wurde auch bereits im Urteil E-6771/2024 vom 5. November 2025 berücksichtigt, weshalb diese Diagnose keine neue erhebliche Tatsache im wiedererwägungsrechtlichen Sinne darstellt.

6.2 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Verlust eines ungeborenen Kindes ein tragisches und einschneidendes Ereignis ist. Es ist sodann auch nachvollziehbar, dass es aufgrund des (…) zu einer temporären Verschlechterung des physischen und psychischen Zustandes kommen kann. Unbesehen dessen führt nach konstanter Praxis auch eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu keiner Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, sind die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in der Türkei behandelbar, Psychopharmaka stehen zur Verfügung und insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4650/2025 vom 11. Mai 2026 E. 8.4.3 m.w.H. sowie E-2476/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 m.w.H). Ausserdem ist aufgrund ihrer langjährigen Geschichte mit psychischen Problemen (vgl. Arztbericht vom 21. September 2023, S. 2) davon auszugehen, dass sie mit den vorhandenen Einrichtungen und Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei vertraut ist. Es muss demzufolge nicht angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund ihres Gesundheitszustands in eine medizinische Notlage gerät.

6.3 Ausserdem hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im rechtskräftigen Urteil E-6771/2024 vom 5. November 2025 erwogen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie (auch finanziell) unterstützen kann. An dieser Feststellung vermag auch die angeblich fehlende Beziehung zum Vater der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal sie weiterhin über enge Verwandte in der Türkei verfügen.

6.4 Was die geltend gemachte Verletzung des Kindeswohls betrifft, so ist festzuhalten, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführenden erst (…) beziehungsweise knapp (…) Jahre alt und damit noch (fast) ausschliesslich von den Eltern geprägt sind; eine spezifische Verwurzelung beziehungsweise eigene Sozialisierung in der Schweiz ist auszuschliessen. Daran vermag auch das Unterstützungsschreiben der Kita «(…)» vom 27. November 2025 nichts zu ändern. Bei einer Rückkehr im Familienverband werden sie nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sie werden sich aufgrund ihres sehr jungen Alters im Heimatland ohne Weiteres integrieren können. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl von C_______ und D_______ gefährdet wäre.

6.5 Nach dem Gesagten ist eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei entgegenstehen würde, zu verneinen. Entsprechend liegen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 24. September 2024 rechtfertigen würden. Zu Recht wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und bezeichnete die Verfügung vom 24. September 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar.

7. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung – soweit sie nicht für teilnichtig zu erklären ist (vgl. vorstehende E. 3.7 ff.) – zu bestätigen und die Beschwerde vom 2. März 2026 abzuweisen.

Eine Ermässigung der von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten erscheint nicht gerechtfertigt, zumal sich diese auf den für ein Wiedererwägungsgesuch üblichen Betrag von Fr. 600.– belaufen und vom SEM nicht um die (zu Unrecht) mitbeurteilten Revisionsvorbringen erhöht worden sind.

8.

8.1 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 3. März 2026 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Da die Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten waren und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist sodann abzuweisen, da die Vertretung zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführenden vorliegend nicht als notwendig zu erachten war.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2026, soweit sie die Vorbringen zu den türkischen Strafverfahren und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel betrifft, teilnichtig ist.

2. Auf die Beschwerde wird – soweit sie sich auf den nichtigen Teil der Verfügung bezieht – nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Soweit die Eingabe vom 5. Januar 2026 die türkischen Strafverfahren und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel betrifft, wird unter dem Titel der Revision das Verfahren D-5085/2026 eröffnet.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

Versand: