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Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

D-2245/2025 · Bundesverwaltungsgericht

Du 24 juin 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bvger-taf-taf/d-2245-2025/de/asyl-ohne-wegweisungsvollzug

Consulté le 3 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Tribunal administratif fédéral
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 24. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (originär); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025.

Regeste

Flüchtlingseigenschaft (originär); Verfügung des S... Flüchtlingseigenschaft (originär); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Am 3. November 2022 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört.

Dabei brachte sie vor, ihr Ehemann (B._______, dem am […] in der Schweiz Asyl gewährt wurde [vgl. Eintrag im ZEMIS, N (…)], Anm. BVGer), habe dank seiner christlichen Freunde seine (…) in den Griff bekommen. Er sei konvertiert und habe angefangen, aktiver zu sein. Er habe (…) verteilt und mit seinen (…) über Gott gesprochen, bis er einmal verraten und zusammen mit seinem Bruder festgenommen worden sei. Sie sei persönlich zu Hause gewesen, als plötzlich zwei Männer und zwei Frauen an die Türe geklopft hätten und in die Wohnung gekommen seien. Das ganze Haus sei durchsucht und einige Sachen seien mitgenommen worden. Nachdem diese Leute weggegangen seien, habe sie versucht, ihren Ehemann anzurufen, allerdings ohne Erfolg, da sein Handy ausgeschaltet gewesen sei. Schliesslich habe sie von einem Kollegen ihres Ehemannes erfahren, dass dieser und sein Bruder festgenommen worden seien. Ihr Vater habe früher für die C._______ gearbeitet. Durch seine Kontakte habe sie herausgefunden, wer ihren Ehemann festgenommen habe. Sie habe ab und zu an den gemeinsamen Treffen in der D._______ ihres Ehemannes teilgenommen; sie interessiere sich für den christlichen Glauben. Sie persönlich habe keine Probleme gehabt und sei wegen derjenigen ihres Ehemannes ausgereist. Die Beziehung zu ihrem Vater habe aber aufgrund dieser Probleme gelitten. Er habe sie mit dem Tod bedroht, wenn sie weiterhin seinen Ruf beschädigen würde.

C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 – eröffnet am 28. Februar 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), sondern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und gewährte ihr in der Schweiz Asyl.

D. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend Asylgewährung festzustellen (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), betref- fend die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs sei die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2025 aufzuheben und sie sei als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten 21/4, 59/1, 63/2 und 64/1 zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht – eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung anzusetzen.

Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.

E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht sowie die Anträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführerin zum Nachreichen einer Fürsorgebestätigung auf und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

F. Am 17. April 2025 wurde eine entsprechende Sozialhilfebestätigung beim Gericht eingereicht.

G.

G.a Nach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

G.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Einsicht in die Aktenstücke A21/4, 16. April 2025 zu verweisen.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Re- publik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief er das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran – wie gegebenenfalls auch des Vollzugs der Wegweisung – vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 31. März 2025 zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich vorliegend eine weitere Auseinandersetzung mit diesen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der teilweise gleichgelagerten Parallelverfahren (D-2246/2025, D-2248/2025, D-2249/2025) ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 800.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

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