Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV law/fes
Urteil vom 3. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Haiti, beide vertreten durch lic. iur. Ursula Heer, HEKS (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 7. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM die Beschwerdeführenden am 27. August 2024 erstmals zu ihren Asylgründen anhörte, die Behandlung ihrer Asylgesuche am 10. September 2024 dem erweiterten Verfahren zuwies und den Beschwerdeführer am 22. Juli 2025 und die Beschwerdeführerin am 27. August 2025 ergänzend zu ihren Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei im Dezember 2022 mit seiner Frau von Brasilien nach Haiti zurückgekehrt, habe als (…) gearbeitet und sich dem von seinem Vater gegründeten Hilfsverein angeschlossen, dem auch drei Cousins, zwei Onkel und einige Freunde angehört hätten,
dass der verdeckt operierende Verein Menschen mit Lebensmitteln, medizinischer Betreuung und Bildung unterstützt habe, er selbst die Kommunikation übernommen, Hilferufe geprüft und koordiniert habe, in der Gegend agierende Banden den Verein jedoch als politische Bedrohung wahrgenommen hätten, da sein Vater früher Politiker gewesen sei,
dass er von seinem Bekannten C._______ erfahren habe, sein Vater, seine Mutter und andere Vereinsmitglieder hätten am 22. April 2024 einer Frau mit einem Kind helfen wollen, was jedoch eine Falle gewesen sei, bei der die Bande seine Eltern getötet habe,
dass C._______ auch gesagt habe, sein Name stehe auf einer «schwarzen Liste», er sei besonders gefährdet, weil sein Vater bei seiner Ermordung der Bande gesagt habe, dass der Beschwerdeführer die Aktivitäten des Vereins weiterführen und ausweiten werde, woraufhin die Bandenmitglieder gesagt hätten, sie würden ihn (den Beschwerdeführer) töten und seine Frau (die Beschwerdeführerin) vergewaltigen,
dass in der Folge ihr Haus und zwei Vereinslokale niedergebrannt worden seien, die Polizei nicht habe helfen können und ihnen zum Weggang geraten habe, weshalb sie am 26. Juli 2024 ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführerin angab, selbst keine Probleme in Haiti gehabt zu haben, aber eine Schwester sei bei Bandenunruhen ums Leben gekommen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2026 – eröffnet am 11. März 2026 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 7. August 2024 ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und feststellte, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, andernfalls könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden,
dass das SEM den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,
dass darin beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihnen die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass mit der Beschwerde unter anderem ein Video und eine Fürsorgebestätigung vom 24. März 2026 eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. April 2026 feststellte, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 8. Mai 2026 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.– einzuzahlen mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 5. Mai 2026 einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 5. Mai 2026 fristgerecht eingezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, sich mit dem Vorliegen allfälliger Non-Refoulement-Gründe auseinanderzusetzen sowie die Situation in Haiti insbesondere in Port-au-Prince vollständig zu prüfen, dass es in einem Satz zum Schluss komme, die Lage in Haiti sei nicht als Krieg, Bürgerkrieg oder als allgemeine generalisierte Gewalt einzustufen, und gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2608/2022 vom 12. August 2022 E. 5.4.2),
dass das SEM auch bei der Prüfung der Asylgründe die aktuelle Situation der Bandengewalt in Haiti nicht berücksichtigt habe,
dass diese Einwände unbegründet sind, zumal das SEM in der Verfügung vom 9. März 2026 feststellte, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Haiti mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. Verfügung III S. 7 Ziff. 1),
dass das SEM die Sicherheitsprobleme in Haiti wie Bandengewalt und politische Instabilität erwähnt hat, es jedoch zum Schluss kam, die Lage könne nicht als Krieg, Bürgerkrieg oder als allgemeine generalisierte Gewalt eingestuft werden, um zum vornherein das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) anzunehmen (vgl. Verfügung III S. 7 Ziff. 2),
dass das SEM weiter auf die individuelle Situation der Beschwerdeführenden einging und ausführte, warum sie bei einer Rückkehr nach Haiti nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden (vgl. Verfügung III S. 7 Ziff. 2),
dass das SEM bei der Würdigung der Asylgründe der Beschwerdeführenden die Bandengewalt nicht negierte, deren Darstellung durch den Beschwerdeführer jedoch als zu stark pauschalisiert und überhöht bewertet und das Bestehen einer Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Banden als unglaubhaft erachtet hat,
dass der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem Schluss gelangt, der nicht den Erwartungen der Beschwerdeführenden entspricht, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vielmehr als vollständig und richtig erhoben und die Verfügung hinreichend begründet ist, zumal die Beschwerde keine substantiellen Ergänzungen enthält, die das Gegenteil nahelegen würden,
dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, warum die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Bekanntheit des Vereins «(…)» habe zugenommen, weil der Beschwerdeführer mittels Flyern Werbung für diesen gemacht habe, was noch mehr Leute animiert habe, sich beim Verein zu melden und um Hilfe zu ersuchen,
dass diese Flyer-Aktion jedoch im Widerspruch dazu steht, dass sie ihre «Identität bedeckt gehalten» hätten, um sich bei ihren Aktivitäten vor den Machenschaften der kriminellen Banden zu schützen, und aufgrund der dem Verein begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel es keinen Sinn ergibt, für noch mehr hilfesuchende Personen zu werben (vgl. SEMdass die Ausführungen des Beschwerdeführers zudem weitere Unstimmigkeiten aufweisen, so beispielsweise indem er einerseits angegeben hat, die Mittel des Vereins seien begrenzt gewesen, andererseits Mitarbeitende bezahlt worden seien, um gefährdete Menschen sicher durch Banden-Gebiete zu geleiten (vgl. SEM-act. […]-27/13 F57 f., F50), der Beschwerdeführer selbst sich aber keinen Personenschutz habe organisieren können, nachdem seine Eltern ermordet worden seien und sein Name angeblich auf die Schwarze Liste notiert worden sei, dass das SEM deshalb zutreffend festgestellt hat, dass angesichts des Umfangs der Aktivitäten des Vereins, der nicht nachvollziehbaren Finanzierung, der ungewöhnlichen Bekanntheit sowie des nicht hinreichenden politischen Erscheinungsbildes nicht davon ausgegangen werden könne, der Verein habe in der geschilderten Form bestanden und ihm daraus konkrete Probleme erwachsen wären,
dass das SEM sodann zu Recht die Umstände der Ermordung seiner Eltern als konstruiert erachtet hat, da sämtliche Informationen hierzu von seinem Freund C._______ stammen sollen, und es insbesondere ungewöhnlich anmutet, dass dieser zufälligerweise einerseits der Ermordung des Vaters filmend habe beiwohnen und andererseits zugleich hören können, was der Vater und die Banditen gesagt hätten,
dass die in der Beschwerde hierzu aufgeführten Argumente nicht überzeugend erscheinen und das SEM deshalb zu Recht zum Schluss gelangt ist, die gegen den Beschwerdeführer gezielte Eliminierungsabsicht durch die Bande wirke konstruiert, zumal er nur im Hintergrund des Vereins agiert habe, nie direkt von den Banden bedroht worden sei und er im Gegensatz zu seinem Vater keine Verbindungen zur Politik gehabt habe (vgl. SEMdass auch die vom SEM in der Verfügung aufgeführte Verweildauer nach dem Attentat auf die Eltern am 22. April 2024 von drei Monaten bis sie vom Reiseorganisator in Port-au-Prince abgeholt worden seien, gegen das Bestehen einer unmittelbaren Todesgefahr spricht und nahelegt, dass der Ausreise andere als die vorgebrachten Motive zugrunde lagen, zumal das Beschaffen der für die Ausreise erforderlichen finanziellen Mittel auch von einem anderen Standort aus hätte erfolgen können,
dass die Bandengewalt in Port-au-Prince allgegenwärtig ist und die Polizei dieser dort trotz internationaler Unterstützung nicht Herr wird, das SEM jedoch zu Recht festgestellt hat, die Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Macht der Banden wirke überzeichnet, zumal es in Haiti Gebiete ausserhalb von Port-au-Prince gibt, die nicht gleichermassen tangiert sind,
dass die Beschwerdeführenden zwar Videos und Dankesnachrichten von Personen einreichten, diese jedoch wie das SEM zu Recht festgestellt hat, keine gezielte gegen sie gerichtete Verfolgung belegen, dass auch die weiteren Einwände in der Beschwerde zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden führen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die vom SEM verfügte Wegweisung und der angeordnete Vollzug zu bestätigen sind und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Haiti dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, nachdem die angebliche Verfolgung durch die Banditen als unglaubhaft erachtet wurde,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Haiti, nachdem die öffentliche Ordnung dem Zusammenbruch nahesteht, problematisch ist, die Beschwerdeführenden jedoch keine diesbezüglichen persönliche Probleme geltend gemacht haben, und sie zudem zu einer privilegierten Schicht der
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Haiti deshalb nicht unzulässig ist,
dass die Situation in Port-au-Prince zwar von Bandengewalt gezeichnet ist, dies jedoch nicht für das ganze Land zutrifft, weshalb das SEM korrekt festgestellt hat, obwohl Haiti mit Sicherheitsproblemen wie Bandengewalt und politischer Instabilität konfrontiert sei, könne die Lage im Land nicht als Krieg, Bürgerkrieg oder als allgemeine generalisierte Gewalt eingestuft werden,
dass sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer gehe es psychisch nicht so gut und auch die Beschwerdeführerin stehe unter enormen Stress, sei auf eine sichere Umgebung angewiesen, wo sie psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen könne, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen worden sind, dass sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könnten (vgl. SEM-act. […]-27/13 F10, 29/7 F10 f.), sich die Beschwerdeführerin gemäss Akten einer Bauchspiegelung unterzogen hat, aber ansonsten keine Arztberichte zu den Akten gereicht worden sind, welche eine psychische Krankheit diagnostizieren würden,
dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine beiden Geschwister aufhalten würden, weil sie wegen der Bandengewalt immer wieder den Unterkunftsort wechseln müssten und aufgrund beschränkter finanzieller Mittel, auch nicht immer der Zugang zum Internet bestehe,
dass das SEM bezüglich des fehlenden Kontaktes des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern zu Recht Zweifel anführte, da die Beschwerdeführenden für die Ausreise mehrere tausend Franken aufbringen konnten und in Haiti keine Geldsorgen gehabt haben (vgl. SEM-act. […]-27/13 F40), und nebst seinen Geschwistern, ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers sowie mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin in Haiti leben, womit sie dort über ein grosses Beziehungsnetz verfügen,
dass vorliegend zudem ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer aus einer privilegierten Schicht stammt, im Ausland (…) und (…) studiert hat, mehrere Sprachen spricht und auch beruflich über ein gutes Beziehungsnetz verfügt, und auch die Beschwerdeführerin vor der Ausreise gearbeitet hat, weshalb sie nach einer Rückkehr nach Haiti in der Lage sind, allenfalls auch ausserhalb von Port-au-Prince eine neue Existenz aufzubauen (vgl.
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Haiti aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art dauerhaft in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu beurteilen ist,
dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 5. Mai 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_reg');
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: