Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 14. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie am 28. Februar 2024 respektive 9. April 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in (…) gelebt, wo sie unter anderem Telefone repariert respektive im Einzelhandel gearbeitet hätten,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien beide politisch aktiv und würden politisch aktiven Familien entstammen, wobei sie im Zusammenhang mit der Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers vermehrt in das Visier der Behörden geraten seien,
dass sie wiederholt durch unbekannte Personen bedroht und der Beschwerdeführer mehrfach mitgenommen, misshandelt und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden sei,
dass seine Familie, insbesondere auch die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau, bedroht sei,
dass im Jahr 2018 ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz und nach seiner Ausreise ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs gegen ihn eröffnet worden seien, zudem habe er sich im Jahr 2014 kurzzeitig in (…) aufgehalten,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem zahlreiche fremdsprachige Justizdokumente (ausschliesslich in Kopie) sowie diverse undatierte Ausdrucke von Fotografien zu den Akten reichten,
dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 16. März 2026 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit zwei separaten Eingaben der rubrizierten Rechtsvertretung jeweils datiert vom 14. April 2026 gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die jeweils angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren ersuchten, eventualiter seien diese koordiniert zu behandeln,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchten,
dass den Beschwerden unter anderem zahlreiche fremdsprachige Dokumente (in Kopie) sowie ein USB-Stick mit undatierten Fotografien und Videodateien beilagen,
dass die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin (Poststempel 15. April 2026) dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2026 zuging, was es gleichentags bestätigte,
dass die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 16. April 2026 an das Gericht gelangte und unter Beilage der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2026 mitteilte, diese sei innert Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden, die Post habe die Sendung jedoch fälschlicherweise an den Absender retourniert, weshalb um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG ersucht werde,
dass die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 20. April 2026 abermals an das Gericht gelangte und unter Beilage zweier Aufgabequittungen, Auszüge aus Track&Trace sowie einer E-Mail der Schweizerischen Post vom 17. April 2026 ausführte, die Post habe den Fehler bei der Zustellung der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ausdrücklich eingeräumt,
dass die Beschwerdeführenden am 30. April 2026 jeweils eine Bestätigung ihres Sozialhilfebezugs zu den Akten reichen liessen,
und es erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtenen Verfügungen den Beschwerdeführenden am 16. März 2026 eröffnet wurden (vgl. A79/1), womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. April 2026 endete,
dass die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin (Sendungsverfolgungsnummer […]) wie auch die des Beschwerdeführers (Sendungsverfolgungsnummer […]) vom 14. April 2026 gemäss Track&Trace der Schweizerischen Post am 15. April 2026 übergeben wurden, wobei die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers aufgrund eines Fehlers der Sortiermaschine anstatt an den Empfänger, das Bundesverwaltungsgericht, an den Absender gesendet wurde (vgl. Eingabe vom 20. April 2026, Beilage 2),
dass die rubrizierte Rechtsvertretung namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. April 2026 zwar darum ersucht, «die Frist zur Einreichung der Beschwerde […] wiederherzustellen», sich aus der dazugehörigen Begründung sowie seiner Eingabe vom 20. April 2026 jedoch ergibt, dass der Beschwerdeführer lediglich die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerdeerhebung vorbringt,
dass seinen Ausführungen zuzustimmen und festzustellen ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer ihre schriftliche Rechtsmitteleingabe am letzten Tag der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergaben, womit die Beschwerdeerhebung jeweils rechtzeitig erfolgte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin (D-2677/2026) und des Beschwerdeführers (D-2729/2026) aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen antragsgemäss vereinigt werden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Rückweisungsantrag, der mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs begründet wird, abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengen und der blosse Umstand, dass sie die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, weder eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht noch der Begründungspflicht darstellen, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt,
dass das SEM den Sachverhalt – auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden – rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie ihren Beweismitteln auseinandergesetzt hat,
dass auch die gerügte Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BVGE 2008/24 E. 7.2) durch die Vorinstanz beziehungsweise ihr Verzicht auf die Prüfung der Authentizität der ausschliesslich in Kopie eingereichten Beweismittel nicht zu beanstanden ist, da sie diese nicht in Frage stellt,
dass die Beschwerdeführenden die angefochtene Verfügung auch mit einer 18 respektive 31 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten vermochten,
dass denn auch nicht weiter zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz für die Beschwerdeführenden, für die sie ein gemeinsames Dossier führte, zwei separate Verfügungen erliess, wird doch in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihnen daraus ein Nachteil erwachsen sei, zumal die Ehegatten und ihre Vorbringen im jeweils anderen Entscheid offensichtlich rechtsgenüglich berücksichtigt wurden (vgl. A77/15
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre zutreffenden Ausführungen zu verweisen ist,
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Wiederholungen bereits geäusserter Befürchtungen, die sich über mehrere Seiten erstreckenden wortwörtlichen Wiedergaben der angefochtenen Verfügungen sowie die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Asylrecht den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin kein relevantes politisches Profil aufweisen, zumal ihre diesbezüglichen Aktivitäten – wie das gelegentliche Engagement für einen politischen Verein, das Mitwirken im Quartiersausschuss oder die vereinzelte Teilnahme an politischen Anlässen (vgl. A46/13 F51, A58/19 F40 ff. und Beschwerde, S. 7) – als niederschwellig zu qualifizieren sind,
dass in diesem Zusammenhang auch ernsthafte Zweifel an den Vorbringen bestehen, die heimatlichen Behörden hätten den Beschwerdeführer als Spitzel gewinnen wollen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein und die angeblich gegen den Beschwerdeführer hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren könnten mit einem Politmalus behaftet sein,
dass sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus den eingereichten fremdsprachigen, jedoch von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene inhaltlich hinreichend erörterten Justizdokumenten – deren Authentizität vorausgesetzt – auch nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung drohe,
dass er denn entgegen der Beschwerdeschrift trotz des geltend gemachten Strafverfahrens im Jahr 2018 (Verfahrensnummer […]; vgl. A58/19 F56 und BM7) als strafrechtlich unbescholten gilt, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogenannte HAGB-Entscheide (Hükmün Açıklamasının Geri Bırakılması), bei welchen – wie im Fall des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 19) – die "Verkündung des Urteils aufgeschoben" wird, im Ergebnis einer bedingten Verurteilung gleichkommen, wobei das Strafurteil im Fall des Bestehens der Bewährung faktisch nichtig wird und die betroffene Person diesfalls als unbescholten gilt (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.2),
dass diese Bewährungsfrist – wie der Beschwerdeführer selbst eingestand – bereits im Jahr 2023 abgelaufen war (vgl. A58/19 F60),
dass für den geltend gemachten HAGB-Entscheid aus dem Jahr 2021 mit der Verfahrensnummer (…) gleiches gilt, wobei das Gericht ernsthafte Zweifel am tatsächlichen Vorliegen dieses Verfahrens hat, nachdem dergleichen ohne weitere Erklärung erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wird (vgl. Beschwerde, S. 19; Beschwerdebeilage 8 und 13),
dass selbst bei Annahme, es sei nunmehr ein (weiteres) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden (Verfahrensnummer […] respektive Ermittlungsnummer […], Aktenzeichen […], Anklageschriftnummer […]), offen ist, ob das türkische Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnen wird und ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass sich betreffend vorgenanntes Verfahren feststellen lässt, dass dem Beschwerdeführer die Präsidentenbeleidigung gemäss seinen Angaben am 22. Oktober 2024 vorgeworfen und als Tatort (…) angegeben wird (vgl. Beschwerdebeilage 16 und 17), sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aber bereits seit einem Jahr in der Schweiz befand und wenige Monate zuvor gegenüber der Vorinstanz angegeben hatte, in der Schweiz nicht politisch aktiv zu sein (vgl. A58/19 F107),
dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat gemäss den eingereichten Beweismitteln über sein Konto in den sozialen Medien begangen habe (vgl. Beschwerdebeilage 16), der diesbezüglich aufgeführte Link zum fraglichen Konto aber nicht abrufbar ist,
dass diese offensichtlichen Widersprüche die Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des geltend gemachten Verfahrens und der Authentizität der diesbezüglich zu den Akten gereichten Beweismittel bestätigen,
dass auch die Ausstellung eines Vorführbefehls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer D-6541/2023, D-250/2024 vom 2. Dezember 2025 E. 5.2.2), womit der Beschwerdeführer auch aus dem Vorliegen ebensolcher (vgl. BM17 und 18) – bei Wahrunterstellung – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass gesamthaft betrachtet der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführenden hätten die heimatlichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bewusst provoziert respektive konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden augenscheinlich problemlos mit ihren Reisepässen legal auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreisten (vgl. A45/13 F43 f. und A46/13 F41 f.) diese Einschätzung bestätigt, erscheint doch das geltend gemachte Interesse der heimatlichen Behörden an ihnen dadurch zusätzlich unwahrscheinlich,
dass die zahlreichen im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel, welche behauptungsweise die Strafverfahren des Beschwerdeführers betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, da türkischen Verfahrensakten praxisgemäss kein hoher Beweiswert zukommt, sind diese doch sehr leicht zu fälschen und auch der Kauf von Verfahrensakten im türkischen Kontext ist ohne weiteres möglich (vgl. Urteile des BVGer D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 6.3.2;
D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2),
dass für die auf einem USB-Stick eingereichten zahlreichen undatierten Fotografien und Videodateien, die die Beschwerdeführenden ihren Angaben nach bei politischen Aktivitäten im Heimatstaat respektive in der Schweiz zeigen, gleiches gilt, zumal sie keinen Aufschluss über die Umstände ihrer Entstehung (insbesondere Zeit und Ort) geben (vgl. Beschwerdebeilage 3, 4 und 19),
dass zu den Beweismitteln zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz festzustellen ist, dass aufgrund des Dargestellten der Eindruck entsteht, diese seien allesamt im Rahmen nur weniger Veranstaltungen und bewusst für das Beschwerdeverfahren produziert worden (vgl. Beschwerdebeilage 19), zumal die Beschwerdeführenden während des erstinstanzlichen Asylverfahrens noch geltend machten, in der Schweiz gar nicht politisch aktiv zu sein (vgl. A58/9
dass das diesbezügliche Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz darüber hinaus denn auch nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist, beschränkt sich dieses doch auf die gelegentliche Teilnahme an Massenveranstaltungen (vgl. Beschwerde, S. 28),
dass es zwar zutrifft, dass, sofern sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken, eine sogenannte Reflexverfolgung vorliegt, diese indessen aber nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17),
dass die Beschwerdeführenden aus der Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers wie auch den angeblichen politischen Aktivitäten weiterer Verwandter nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, konnten sie – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – doch keine entsprechenden asylbeachtlichen Nachteile geltend machen, dass die Beschwerdeführenden denn auch aus ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, gehen doch die behaupteten Diskriminierungen, Schikanen und Benachteiligungen, denen sie bei Wahrunterstellung wiederholt ausgesetzt gewesen sind, mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass sich entgegen der Beschwerdeschrift allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt und ihr angeblich einmalig sexuelle Gewalt angedroht wurde, denn auch offensichtlich keine frauenspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lässt,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6622/2024 vom 13. April 2026, S. 8; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2),
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A77/15, S. 11 und A78/9, S. 7), welchen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’200.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren D-2677/2026 und D-2729/2026 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne