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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 3. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2026 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:36:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:36:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie suchte am 5. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. November 2024 wurde er im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 27. November 2024 anlässlich einer Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Die Vorinstanz teilte sein Asylgesuch am 29. November 2024 dem erweiterten Verfahren zu und wies ihn mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 dem Kanton B._______ zu. Am (…) 2025 wurde die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen familiärer Situation beauftragt.

B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, bei der Arbeit auf dem Markt hätten ihm Erwachsene ihre Arbeit aufgebürdet und ihn misshandelt. Weiter hätten ihn auch zwei Männer, die Teil der Awa-Gruppierung seien, misshandelt, mit dem Tod bedroht und einmal in den Brunnen werfen wollen, da deren Mutter, die ihn als Kleinkind zu sich aufgenommen und bei welcher er gelebt habe und die er trotz fehlender Verwandtschaft «Grossmutter» nenne, beabsichtigt habe, ihm ihr Grundstück und Haus zu vermachen. Die Söhne hätten nur deshalb von ihm abgelassen, weil die Mutter versprochen habe, den Beschwerdeführer fortzuschicken. Dieses Ereignis habe sich am 31. Oktober 2024 zugetragen und in der Folge sei er ausgereist.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde in Kopie ein.

C. Mit Verfügung vom 23. März 2026 – eröffnet am 25. März 2026 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab sowie ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.

D. Mit Eingabe vom 21. April 2026 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, unter Vorbehalt der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2026 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten.

F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 12. Juni 2026 geleistet.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Die Vorinstanz stellte den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig fest und würdigte ihn umfassend. Aus den Akten spricht nichts dafür, die Vorinstanz hätte die geltend gemachten Gewalterlebnisse und Asylgründe unzureichend abgeklärt. Sie gab dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen, die auf dessen Wunsch jeweils in einer Frauenrunde stattfanden, vielmehr ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern und fragte wiederholt sowie gezielt nach. Er liess sich auch ausführlich und mehrfach dazu vernehmen. Am Ende der Anhörung zu den Asylgründen bestätigte er, er habe alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Daher bestand kein Anlass, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, insbesondere nicht, um den Beschwerdeführer explizit nach allfälligen Problemen seinerseits mit den sri-lankischen Behörden zu fragen, zumal er diesbezüglich keine Andeutungen machte. Auch der medizinische Sachverhalt ist als abschliessend erstellt zu betrachten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die Vorinstanz sodann mit sämtlichen von ihm als Ausreisegründe erwähnten Vorbringen genügend auseinander. Nach dem Gesagten ist das Begehren um Rückweisung abzuweisen. Das Gericht hat in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).

7.

7.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien grösstenteils zwar konsistent, indessen unsubstantiiert ausgefallen. Sie erweckten nicht den Eindruck, als habe der Beschwerdeführer das Geschilderte selbst erlebt. Daher würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Sie würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG jedoch selbst dann nicht erfüllen, wenn sie glaubhaft wären. Bei den geltend gemachten Nachteilen durch die beiden Söhne der «Grossmutter» handle es sich um eine Drittverfolgung aus finanziellem Motiv. Diese seien deshalb flüchtlingsrechtlich irrelevant. Praxisgemäss sei auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die sri-lankischen Behörden nicht um Schutz ersucht. Den Akten seien zudem keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, diese Behörden würden in seinem Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig sein. Vielmehr seien die Söhne der «Grossmutter» bereits als Mitglieder der Awa-Gang polizeilich bekannt, gesucht und inhaftiert worden. Schliesslich bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner Ausreise mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass befürchten müsse, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. So habe er nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise solche Massnahmen erlitten zu haben. Dessen Aussagen sowie den Akten seien keine Hinweise auf Probleme mit sri-lankischen Behörden, ein sonstiges Risikoprofil oder eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen.

7.2 In der Beschwerde wurde über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend gemacht, die Übergriffe seien im Wesentlichen erfolgt, weil er Waise sei. Ein Schutzersuchen sei für ihn nicht zumutbar beziehungsweise riskant gewesen. Angesichts des erheblichen Einflusses der Täter auf die Justiz sei von einem fehlenden wirksamen staatlichen Schutz auszugehen. Allfällige Ungenauigkeiten oder fehlende Details in den Aussagen des Beschwerdeführers seien teilweise auf die unzureichende Sachverhaltsabklärung, fehlende Schilderungsmöglichkeit und seines sehr niedrigen Bildungsniveaus zurückzuführen. Angesichts seines tiefen Bildungsniveaus und des Umstands, dass er nicht offiziell registriert gewesen sei, habe er keine formell präzise oder vollständige Angabe der Adresse seiner Grossmutter angeben können. In seinem Herkunftskontext würden Adressangaben zudem häufig nicht standardisiert verwendet. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden diverse Realkennzeichen wie Konstanz, situative Einbettung, direkte Reden und wiederholte Detailnennung aufweisen und einzelne Ungenauigkeiten lediglich Nebenpunkte betreffen.

8.

8.1 Zunächst kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die geltend gemachten Nachteile, welche von den Söhnen seiner «Grossmutter» respektive von Personen auf dem Markt ausgegangen seien, stellen Behelligungen durch Drittpersonen respektive nicht-staatliche Akteure dar. Sie sind daher flüchtlingsrechtlich irrelevant, zumal die sri-lankischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig sind. Weiter wäre es dem Beschwerdeführer insbesondere nach dem letzten Vorfall Ende Oktober 2024 angesichts seiner durch die langjährige Arbeit auf dem grossen Markt bewiesenen Selbständigkeit und seines Alters von über (…) Jahren zuzumuten gewesen, sich an diese zu wenden. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Annahme stützen würden, er würde diesbezüglich von den sri-lankischen Behörden keine Hilfe erhalten. Der Beschwerdeführer machte sodann keine Probleme mit diesen Behörden geltend. Er verfügt auch nicht über ein sonstiges Risikoprofil. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht davon ausgehen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wohl nicht in den Fokus der Behörden geraten respektive in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden. Schliesslich könnte er sich allfälligen zukünftigen Behelligungen durch die Söhne seiner «Grossmutter» entziehen, indem er in eine andere Region Sri Lankas zurückkehren würde.

8.2 Zu Recht verneinte die Vorinstanz bei dieser Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab.

9.

9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung ist mithin gesetztes- und praxiskonform, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.

9.2 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

10.

10.1 Die Vorinstanz sieht von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ab und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.3

10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

10.3.3 Sodann sind weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3

BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

10.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4

10.4.1 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

10.4.2 Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Insbesondere darf angenommen werden, dass es dem jungen Beschwerdeführer in seinem Heimatland wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, und er damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Daran ändert auch nichts, dass er angeblich keine familiären Beziehungen habe, zumal diesbezüglich von unwahren Angaben auszugehen ist. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts über seinen Herkunftsort aussagen konnte und die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass er seine Herkunft zu verschleiern versucht. Ohnehin hat er aber sein Leben lang am gleichen Ort gelebt, hat bereits vor der Ausreise auf dem Markt gearbeitet und dürfte mindestens über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, das ihn anfangs unterstützen kann. Es ist ihm zuzumuten, dort anzuknüpfen. In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der C._______ beim Beschwerdeführer zwar von einer vorliegenden mittelgradigen Depression, nicht jedoch von einer Notlage auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis überdies von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Sri Lanka aus (vgl. Urteil D-5539/2025 vom 27. Oktober 2025, S. 8 m.H.).

10.4.3 Es steht dem Beschwerdeführer zudem offen, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

10.4.4 Nach dem Gesagten erweist der Vollzug der Wegweisung sich vorliegend auch als zumutbar.

10.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.6 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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