Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 24. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 18. September 2024 eine erste Anhörung zu den Asylgründen stattfand und das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers anschliessend dem erweiterten Verfahren zuteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Dezember 2024 und vom 13. Februar 2025 – handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung ([…]) und teilweise auf entsprechende Aufforderung des SEM hin – ein persönliches Schreiben namentlich zu seinen Fluchtgründen sowie zwei ärztliche Berichte zu den vorinstanzlichen Akten reichte,
dass er am 9. September 2025 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei – sowie anlässlich der ersten Anhörung – im Wesentlichen vorbrachte, er sei guineischer Staatsangehöriger und habe in Conakry gelebt,
dass er (dort) jeden Samstag an Parteisitzungen respektive Veranstaltungen der IFDG (gemeint wohl: UFDG [Union des forces démocratiques de Guinée; Anmerkung des Gerichts]) teilgenommen habe,
dass er im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Opposition im Jahr 2018 einmal verhaftet und danach wieder freigelassen worden sei,
dass er auch bei Demonstrationen mitgemacht habe, welche die FNDC (Front national pour la défense de la Constitution; Anmerkung des Gerichts) gegen die dritte Legislaturperiode des damaligen Präsidenten organisiert habe,
dass er gar bei der Gründung der FNDC dabei gewesen sei respektive zu jenen gehört habe, welche sich um die Organisation der Veranstaltungen gekümmert hätten,
dass es dabei seine Arbeit gewesen sei, Kommunikationsgeräte zu tragen und anzuschliessen, dass er am 14. März 2018 respektive 2019 anlässlich einer Demonstration (erneut) verhaftet und inhaftiert worden sei,
dass er während der Haft Misshandlungen erlitten habe und von ihm eine Geldzahlung verlangt worden sei,
dass er im Verlauf der Inhaftierung an Tuberkulose erkrankt sei und daher in ein Spital gebracht worden sei, aus welchem er nach zwei Monaten weggegangen sei,
dass seine Schwester, welche zusammen mit ihm verhaftet worden und später nach einer Geldzahlung durch eine Freundin freigelassen worden sei, an den Folgen der in Haft erlittenen Misshandlungen gestorben sei,
dass er am 22. März 2020 wiederum verhaftet worden sei,
dass man ihn in ein Gefängnis im Landesinnern habe bringen wollen, er jedoch auf dem Weg dorthin habe fliehen können,
dass er noch am selben Tag sein Heimatland verlassen habe und sich danach längere Zeit namentlich in Libyen und Algerien aufgehalten habe, bevor er über Italien in die Schweiz gereist sei,
dass er in Guinea – nach dem Tod seiner Schwester – keine Angehörigen mehr habe respektive niemanden kenne,
dass sein Vater bereits im Jahr 2015 gestorben sei, er seine Mutter aufgrund der frühen Trennung seiner Eltern nicht kenne und seine Stiefmutter ihn und seine Schwester nach dem Tod seines Vaters aus dem Haus vertrieben habe, wobei das Haus nach seinem Gefängnisaufenthalt nicht mehr existiert habe,
dass weitergehend auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. September 2025 – handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung – mehrere Referenz- beziehungsweise Bestätigungsschreiben zu seinem freiwilligen Engagement respektive seinen Integrationsbemühungen in der Schweiz zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2026 – am darauffolgenden Tag eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle wegen Unglaubhaftigkeit sowie fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass sie sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs beantragte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2026 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, werde nicht eingetreten,
dass sie gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer – unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, bis zum 10. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 10. Juni 2026 bezahlt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach fristgerechter Zahlung des geforderten Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab – unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen – festzuhalten ist, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig festgestellt hat und auch sonst kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (im Ergebnis) zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten respektive die behauptete Festnahme im Jahr 2018 flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei,
dass bezüglich letzterer ergänzend festzuhalten ist, dass das entsprechende Vorbringen auch unglaubhaft erscheint, zumal der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung nur von zwei Festnahmen sprach (jene vom 14. März 2018, die er in der zweiten Anhörung auf den 14. März 2019 datierte und jene am Tag seiner Ausreise [22. März 2020]; vgl. Akten SEM […]-36/15
dass die Vorinstanz betreffend die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers – unter Hinweis auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen – zutreffend anführte, es könne nicht festgestellt werden, dass er an Parteiveranstaltungen als (ernsthafter) politischer Akteur beziehungsweise Aktivist teilgenommen habe, weshalb auch nicht nachvollziehbar sei, warum gerade er in den Fokus staatlicher Repression hätte geraten sollen,
dass diese Einschätzung durch weitere seiner Aussagen bestätigt werden (vgl. Akten SEM […]-36/15 F104 f.; […]-67/11 F44 f.),
dass eine (unsubstanziierte) Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Anhörung zwar die Interpretation zulassen könnte, dass er – wie in der Beschwerde vorgebracht – für die Mobilisierung von Personen für Demonstrationen (mit)verantwortlich war (vgl. Akten SEM […]-36/15 F65),
dass jedoch festzuhalten ist, dass er dies in der ergänzenden Anhörung, in welcher er generell (etwas) andere Ausführungen zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten machte, nicht erwähnte (vgl. Akten SEM […]-36/15
F62 ff.; […]-67/11 etwa F10 und 20, 23, 25, 29, 30), weshalb er aus diesem Argument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass sodann insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass seine Aussagen zu den behaupteten zwei Inhaftierungen am 14. März 2018 respektive 2019 und am 22. März 2020 unglaubhaft ausgefallen sind, wobei diesbezüglich zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda Ziff. II/1. [S. 5]) verwiesen werden kann,
dass ergänzend dazu auf weitere Unstimmigkeiten in den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen ist,
dass er zunächst etwa zu Protokoll gab, die Gendarmerie habe ihn vier Monate vor seiner Freilassung (sic!) ins Krankenhaus gebracht (vgl. Akten SEM […]-36/15 F43), während er später erklärte, er sei von «denen» ins Krankenhaus gebracht worden, sei zwei Monate dort gewesen und danach von dort weggelaufen (vgl. ebenda F81 f.),
dass erstaunt, dass er in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, er wisse nur, dass sie ihn eines nachts «irgendwo» hingebracht hätten, er aber nicht gewusst habe, wo das sei und er auch nicht sagen könne, wie er (von dort) in das Krankenhaus gekommen sei (vgl. Akten SEM […]-67/11
dass diese Aussagen im Übrigen nicht mit seinen Ausführungen in seinem persönlichen Schreiben übereinstimmen, in welchem er erwähnte, «sie» hätten ihn aus dem Gefängnis gebracht und ihn am Strassenrand ausgesetzt, woraufhin Feuerwehrleute («pompiers») ihn ins Spital gebracht hätten (vgl. Akten SEM […]-68/3),
dass er diese Unstimmigkeit auf Nachfrage hin nicht plausibel erklären konnte (vgl. Akten SEM […]-67/11 F61),
dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Argumenten in der Beschwerde nicht gelingt, seine Aussagen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen,
dass – ohne Angabe konkreter Protokollstellen – auf angeblich konstante und detaillierte Aussagen seinerseits in diesem Zusammenhang hingewiesen wird, welche sich teilweise in den Anhörungsprotokollen so nicht finden lassen, dass es auch nicht zutrifft, dass er (nur) einmal den 14. März 2018 fälschlicherweise als Datum seiner Festnahme nannte (vgl. Akten SEM […]-
dass sodann nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Diagnose einer psychosozialen Belastungssituation (respektive der Verdacht auf eine Depression wegen psychosozialer Belastungssituation; vgl. Akten SEM […]-62/10) geeignet sein soll, die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen zu erklären,
dass das Gleiche für den Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen, welche angesichts der darin dokumentierten Ereignisse seine Aussagen bestätigen würden, gilt,
dass diesbezüglich vielmehr – jedoch nur am Rande – festzuhalten ist, dass die FNDC gemäss öffentlich zugänglichen Quellen erst am 3. April 2019 gegründet wurde (vgl. Amnesty International, Marching to their deaths: Urgent need of justice for the victims of Guinea’s crackdown on demonstrations, Ziff. 4.1.1), was namentlich die Inhaftierung des Beschwerdeführers am 14. März 2018 respektive 2019 zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt,
dass sich nach dem bereits Gesagten eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen unter dem Titel «Flüchtlingseigenschaft» und mithin den vorinstanzlichen Erwägungen zur veränderten politischen Machtstruktur in Guinea nach der Ausreise des Beschwerdeführers erübrigt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – den Wegweisungsvollzug (im Ergebnis) zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass zunächst auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda Ziff. III) verwiesen werden kann,
dass bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrigierenderweise jedoch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nur über zwei und nicht zehn Halbgeschwister verfügt (vgl. Akten
dass diesbezüglich jedoch ohnehin mit dem SEM auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer hinzuweisen ist, welche sich auch durch die seine persönliche Glaubwürdigkeit reduzierenden unglaubhaften Aussagen im Asylpunkt ergibt,
dass zudem festzuhalten ist, dass auch seine Aussagen zu seinen Lebensumständen vor der Ausreise respektive seinem familiären Umfeld unsubstanziiert respektive unstimmig ausgefallen sind, wobei sie teilweise auf seinen unglaubhaften Gefängnisaufenthalt Bezug nehmen (vgl. Akten SEM
dass damit davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Guinea – entgegen seinen Aussagen – über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass das Beschwerdevorbringen bezüglich erheblicher struktureller Defizite im Gesundheitswesen Guineas nicht geeignet ist, die konkreten Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zur Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme zu widerlegen, dass (auch) das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass in Guinea die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und auch Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen mit entsprechendem Fachpersonal bestehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7513/2025 vom 4. Mai 2026 E. 9.4.3 m.w.H.),
dass damit – in Übereistimmung mit dem SEM – festzuhalten ist, dass aufgrund der Akten (vgl. zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auch: Akten SEM […]-14/2 S. 2, -16/4, -35/1, -36/15 F3-20, -42/7, -46/10, -48/10) keine konkreten (glaubhaften) Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzbedrohende Lage geraten wird,
dass auch die allgemeine Menschenrechtslage – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass das Gleiche für die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Integrationsbemühungen in der Schweiz gilt (vgl. dazu BVGE 2009/52 E. 10.3),
dass die weiteren Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht geeignet sind, um zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen,
dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 10. Juni 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: