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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 2. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dez... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – suchte am 13. Januar 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nach.

B. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil F-2566/2022 vom 6. Juli 2022 auf die gegen den (gestützt auf die Dublin-Verordnung ergangenen) Nichteintretensentscheid des SEM vom 31. Mai 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde am 8. November 2022 nach Italien überstellt.

C. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Oktober 2024 beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Zur Begründung seiner Asylgründe gab er im Wesentlichen an, er stamme aus einer politischen Familie und sei im Iran politisch aktiv gewesen. Da er dort Probleme mit der Zulassung zum Studium gehabt habe, sei er in den Nordirak gegangen, in der Türkei zum Christentum konvertiert und nach einem Berufsangebot seines Schwagers wieder in den Iran zurückgekehrt. Der Ettelaat habe ihn 2013 mehrfach unter Gewaltanwendung als Spitzel anwerben wollen und deshalb auch seine Familie bedroht. Am 14. August 2014 sei er vom Iran illegal in den Nordirak und von dort in die Türkei gereist, wo er als UNHCR Flüchtling anerkannt worden sei. Im Jahr 2022 sei er über unbekannte Länder und Italien am 12. Januar 2022 illegal in die Schweiz eingereist.

Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines UNHCR-Dokuments, von Bestätigungen der Demokratischen Partei Kurdistans und der Konversion zum Christentum, ein.

D. Das SEM wies mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2024 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.

F. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2026 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (mangels Komplexität des Verfahrens) ab und hiess gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. Januar 2026 einen Beleg seines Sozialhilfebezugs (Abrechnung der AOZ der Stadt Zürich vom Dezember 2025) ein.

G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2026 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

H. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. April 2026.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.2 AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft sowie durch die sich dramatisch verschlechternden Lebensbedingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am

8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF NEWS, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden. Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte infolge der Kampfhandlungen die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch weiteren Ländern – unklar (vgl. Urteil D-2973/2024 vom 17. Juni 2026 E. 5).

5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, insbesondere wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im

Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist aufgrund der Akten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von rund Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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