Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 9. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024.
Regeste
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Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Das SEM hörte ihn am 27. September 2023 zu seinen Asylgründen an.
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, habe vor seiner Ausreise in (…) gelebt und sei unter anderem als Schweisser sowie Hirte tätig gewesen,
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, da er einen Angehörigen einer politischen Partei auf seinem Motorrad mitgenommen habe, werde er von den heimatlichen Behörden gesucht, zudem habe er aufgrund seiner Scheidung familiäre Probleme gehabt und sei inhaftiert worden.
C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 – frühestens tags darauf eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Fliesstext der Beschwerde ersuchte er zudem um persönliche Anhörung, Kostenvorschussverzicht und um Durchführung einer Botschaftsanfrage.
Der Beschwerde lagen unter anderem ein Bericht von Dr. med. (…) vom 6. Juni 2024, Berichte von Amnesty International zu Iran sowie diverse Zeitungs- respektive Internetartikel bei.
E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
5. Juli 2024 einen Bericht des Universitätsspitals (…) vom 6. Juni 2024 zu den Akten reichen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
G. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Oktober 2024 fristgerecht einbezahlt.
H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. November 2024 respektive 19. November 2024 liess der Beschwerdeführer diverse weitere Beweismittel zu den Akten reichen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet Art. 111a Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief er das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. Urteil des BVGer D-2246/2025 vom 24. Juni 2026 E. 5.2).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2).
Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-2246/2025 vom 24. Juni 2026 E. 6).
5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene inklusive die damit eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 28. Oktober 2024 einbezahlte Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Beschwerde erwies sich zum Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtslos und ist aus einem vollständig anderen, später aufgetretenen Grund gutzuheissen. Daher ist davon auszugehen, dass sie weitgehend unnötig ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist aufgrund der Akten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne