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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 22. Juli 2026

Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kind C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch David Keller, advocomplex gmbh Advokaturbüro, Zinggstrasse 16, 3007 Bern, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2194/2024 vom 2. Dezember 2025.

Regeste

Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltunggeri... Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltunggerichts D-2194/2024 vom 2. Dezember 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Gesuchstellenden suchten am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. März 2024 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete deren Vollzug an.

A.b Diese Verfügung fochten die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 9. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-2194/2024 vom 2. Dezember 2025 ab.

B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juni 2026 liessen die Gesuchstellenden um Revision und Aufhebung des Urteils D-2194/2024 vom 2. Dezember 2025 ersuchen. Das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Aussetzung des Vollzugs für die Verfahrensdauer ersucht.

C. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 30. Juni 2026 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl.

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

2.2 Im Gesuch wird der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen rechtserheblichen Tatsachen und die nachträglich aufgefundenen relevanten Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt. Ferner enthält das Revisionsgesuch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG).

2.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil D-2194/2024 vom 2. Dezember 2025 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.

3.1 Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, im Urteil vom 2. Dezember 2025 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, die in der Türkei gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Dabei habe sich dieses auf die Rechtsprechung zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten gestützt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024). Zur Begründung sei angeführt worden, dass in der Türkei in vergleichbaren Strafverfahren lediglich in rund einem drittel der Fälle ein Schuldspruch erfolge, weshalb keine generelle Gefahr eines sogenannten «Politmalus» bestehe. Es wurde ferner festgehalten, dass sich aus der Anklageerhebung im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie aus der Existenz weiterer Ermittlungsverfahren zwar eine gewisse Gefährdung ergeben könne, jedoch sei nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellenden bislang ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen wären. Mit den neu eingereichten Beweismitteln habe sich die Ausgangslage wesentlich verändert. Diese würden gerade solche konkreten behördlichen Massnahmen beziehungsweise eine erhebliche Verdichtung der Verfolgungssituation belegen. So ergebe sich aus diesen, dass ein Strafverfahren nicht nur konkret drohe, sondern bereits eingeleitet worden und weiterhin hängig sei, ohne Aussicht auf eine Einstellung. Darüber hinaus liege ein Haftbefehl vor, der die unmittelbare Ernsthaftigkeit der behördlichen Verfolgung unterstreiche. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei eine verlässliche Prognose aufgrund der strukturellen Defizite und der Willküranfälligkeit des türkischen Strafverfolgungssystems kaum möglich. Entscheidend sei, dass die gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren erkennbar an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale anknüpfen würden, namentlich an seine ihm zugeschriebene oppositionelle Haltung beziehungsweise die angebliche Mitgliedschaft in der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans). Aufgrund dieser Anknüpfung an ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv sei davon auszugehen, dass ein Politmalus vorliege. Damit werde die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht. Aufgrund der neuen Beweismittel

erweise sich die Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Urteil als unvollständig; wären die nunmehr vorliegenden Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingebracht worden, hätte dies zu einer anderen Beurteilung geführt.

Als Beweismittel wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Bericht der Rechtsanwältin D._______ vom 23. April 2026, Ermittlungsprotokoll vom 27. Juni 2024, Ermittlungsprotokoll vom 18. Dezember 2024, Antrag des Rechtsanwaltes E._______ vom 25. Dezember 2024, Antrag des

1. Strafgerichts Batman vom 13. Januar 2025, Antrag auf Erlass eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Batman vom 27. Januar 2025, Entscheid des 2. Strafgerichts von Batman auf Erlass eines Haftbefehls vom 27. Januar 2025, Haftbefehl des 2. Strafgerichts von Batman vom 27. Januar 2025, Ermittlungsprotokoll vom 15. Mai 2025, Schreiben der Staatsanwaltschaft Batman vom 12. Juni 2025 sowie Ermittlungsprotokoll vom 1. Dezember 2025.

4.

4.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden.

4.2 Aufgrund der im Revisionsverfahren eingereichten Dokumentation der gegen den Gesuchsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen und der in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen ergibt sich, dass die revisionsrechtliche Erheblichkeit derselben hinreichend dargelegt wird. Die eingereichten Dokumente weisen im Verbund mit dem Schreiben der in der Türkei praktizierenden Rechtsanwältin D._______ vom 23. April 2026 (wenn auch nicht revisionsrechtlich relevant) darauf hin, dass gegen den Gesuchsteller von der Staatsanwaltschaft Batman mindestens sieben separate Durchsuchungs- beziehungsweise Festnahmeentscheidungen vorliegen, namentlich wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, wegen Beleidigung des Präsidenten sowie wegen Androhung von Gewalt unter Verwendung der Namen krimineller Organisationen. Die entsprechenden Unterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob bezüglich des Gesuchstellers eine asylrelevante Gefährdung gegeben sein könnte, relevant. Wie diese Prüfung ausfällt, wird im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren festzustellen sein. Allenfalls wird eine Authentizitätsprüfung der eingereichten Beweismittel vorzunehmen sein. Des

Weiteren ist zu prüfen, ob das dem Gesuchsteller drohende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet ist.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil D-2194/2024 vom 2. Dezember 2025 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer D-5015/2026 wieder aufzunehmen. Die Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).

6. Angesichts des vorliegenden Endentscheides ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Entsprechend des Ausgangs des Revisionsverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb auch das im Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist.

7. Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Revisionsverfahren wird damit gegenstandslos.

Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil D-2194/2024 vom 2. Dezember 2025 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer (D-5015/2026) wieder aufgenommen.

3. Die Gesuchstellenden können den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Den vertretenen Gesuchstellenden wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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