Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 27. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Ebenfalls am 9. Dezember 2024 fand die Personalienaufnahme statt und am 4. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. Am 11. Februar 2025 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 27. Januar 2026 eine ergänzende Anhörung durchgeführt.

C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der tamilischen Ethnie an und stamme aus B._______. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden dort leben. Beruflich sei er zuletzt im Handel mit (…) tätig gewesen. Ein älterer (…) von ihm habe in der Schweiz ebenfalls um Asyl ersucht. Ausserdem habe er einen (…) in der Schweiz. Am (…) habe er mit einem singhalesischen Freund am Heldengedenktag in C._______ teilgenommen. Er habe bei diesem Anlass ein Foto seines verstorbenen Onkels in Uniform aufgestellt und eine Kerze angezündet. Dieser Onkel sei ein Leutnant der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Befreiungstiger von Tamil Eelam) gewesen und 1996 im Kampf gefallen. Auf dem Heimweg seien er und sein Freund von Sicherheitskräften der Armee kontrolliert worden. Dabei sei das mitgeführte Foto beschlagnahmt, sein Begleiter geschlagen und sie beide befragt worden. Am (…) sei es zu einer Mitnahme durch Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) gekommen. Diese Mitnahme sei gefilmt worden. Im anschliessenden Gespräch auf der Polizeistation sei es wiederum um seine Teilnahme an der Gedenkfeier und den Kontakt zu seinem singhalesischen Freund gegangen. Er sei am selben Tag freigelassen worden. Am Abend des (…) seien erneut CID-Mitarbeiter zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Während der Haft sei es zu Schlägen, Drohungen und erniedrigenden Misshandlungen gekommen. Er sei an seinen Geschlechtsteilen berührt worden und man habe auf ihn uriniert. Er trage immer noch Rückenschmerzen und ein psychisches Trauma von diesem Ereignis davon. Sein Vater habe durch Beziehungen seinen Aufenthaltsort herausgefunden und durch Zahlung eines Bestechungsgeldes seine Freilassung erreicht. Schliesslich sei er dank der Hilfe eines CID- Mitarbeiters freigekommen. Dieser habe seinem Vater gesagt, dass er ihn verstecken solle, da sein Vorgesetzter seine Erschiessung angeordnet habe. Er sei daher nur für kurze Zeit nachhause zurückgekehrt, bevor er sich einen Monat lang bei einem Freund versteckt habe. In dieser Zeit sei er in seinem Elternhaus weitere Male gesucht worden, weshalb seine Familie seine Ausreise organisiert habe. Auch nach der Ausreise hätten CID- Leute wiederholt die Eltern aufgesucht.

D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 – eröffnet am 1. Juni 2026 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 29. Mai 2026 mit Beschwerde vom 1. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

1.3 Asylsuchende Personen können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG) und einer Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf den Antrag um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 In der Beschwerde werden die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe die seit seiner Ausreise wiederholt stattgefundenen Kontrollen durch CID-Angehörige in seinem Elternhaus nicht berücksichtigt, und dadurch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und seinen Gehörs- anspruch verletzt. Weiter verletze es den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn die Vorinstanz eine unter eingeschränkter Aussagefähigkeit zustande gekommene Antwort ohne jede Relativierung als zentrales Element einer negativen Glaubhaftigkeitsprüfung heranziehe. Er habe deutlich gemacht, dass es ihm nicht gut gehe, was die Vorinstanz auch im Anhörungsprotokoll festgehalten habe. Schliesslich sei sein Vorbringen betreffend die im (…) in Haft erlittene sexuelle Gewalt nicht eigenständig gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe das Vorbringen lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die allgemeine Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen abgetan. Ein derartiges Vorbringen erfordere jedoch eine eigenständige und sachgerechte Prüfung und dürfe nicht ohne Weiteres aus einer pauschalen Gesamtwürdigung anderer, damit nicht direkt zusammenhängender Vorbringen hergeleitet werden.

4.3 Der mit der Beschwerde gestellte Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich als unbegründet.

4.3.1 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Die Vorinstanz darf sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontrollen in seinem Elternhaus nach seiner Ausreise in ihrer Verfügung unerwähnt gelassen hat. Ebenfalls kein Anlass zur Beanstandung gibt der Umstand, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die in Haft erlittene sexuelle Gewalt nicht im Einzelnen gewürdigt, sondern mit einem Hinweis auf die einlässliche Prüfung des Vorbringens in Hinblick auf die Glaubhaftigkeit als nicht glaubhaft gemacht bewertet hat. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist zu verneinen.

4.3.2 Betreffend die geltend gemachte eingeschränkte Aussagefähigkeit anlässlich der zweiten Anhörung ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu Protokoll gegeben hat, er möchte versuchen, die Anhörung weiterzuführen (vgl. SEM-Akten act. […]-35/18 F 91), was er in der Folge auch getan hat. Nach der Rückübersetzung des Protokolls bestätigte der Beschwerdeführer dessen

Vollständigkeit sowie die Übereinstimmung mit seinen freien Äusserungen mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 18). Ebenso erklärte die Rechtsvertretung unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, als unbegründet. Weiter ist aufgrund des Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern seine Aussage im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung von der Vorinstanz hätte relativiert werden müssen. Dass die Vorinstanz den vorgetragenen Sachverhalt nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht würdigt, stellt keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Wie die Beschwerde zeigt, war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich. Es liegt somit auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

4.4 Aus den gemachten Ausführungen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer rechtsgenüglich zur Sache äussern konnte und die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen ebenso rechtsgenüglich begründet hat. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich.

4.5 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

6.

6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Teilnahme an Heldengedenkfeiern und die damit verbundenen Befragungen oder eine kurzzeitige Mitnahme in der Regel keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsintensität annehmen würden. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontrolle und Befragung auf dem Heimweg nach der Gedenkfeier vom (…) und die eintägige Festnahme im (…) würden von ihrer Art und Dauer selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsintensität erreichen. Zudem hätten die eingereichten Beweis-Videos dieser Festnahme einen gestellten Eindruck hinterlassen. Es sei zweifelhaft, dass CID-Beamte sich bei einer Festnahme von einer unmittelbar daneben in einem Tuktuk sitzenden Person filmen lassen würden, beziehungsweise dass eine Person in unmittelbarer Nähe es wagen würde, die Verhaftung zu filmen. Zudem sei aufgrund der zivilen Kleidung nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um CID-Beamte handeln würde. Die beiden Videos würden auch zu gut gefilmt wirken, da sie ohne Verwackelungen und punktgenau die entscheidenden Szenen der Mitnahme zeigten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Mitnahme vom (…) enthielten mehrere zentrale Elemente, welche die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens in Frage stellten und eine konstruierte Begebenheit nagelegen würden. Diese würden insbesondere bestimmte Detailangaben, die innere Logik des Ablaufs und das Verhalten der beteiligten Behörden betreffen. Zudem würden sich widersprüchliche Elemente finden. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Sachvortrages könnten auch die vorgebrachten Misshandlungen während der Haft (Berührung am Geschlechtsteil, Urinieren auf den Beschwerdeführer) nicht geglaubt werden. Beim eingereichten Beleg für die Festnahme (Haftbescheinigung) handle es sich um eine schlecht lesbare Kopie ohne verifizierbare Sicherheitsmerkmale, welche leicht gefälscht werden könne. Das Dokument trage zudem als Datum der Festnahme den (…) und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht den (…). Daher vermöge dieses Dokument die festgestellte Unglaubhaftigkeit

des Sachvortrages nicht zu widerlegen. Selbst bei Unterstellung der

Authentizität des Dokuments könnte dieses den geltend gemachten dramatischen Haftaufenthalt nicht belegen. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine künftigen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Da er nicht glaubhaft habe machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Schliesslich gäben die Asylakten seines (…) keine Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Verfolgungsmassnahmen. Das Dossier des (…) sei nicht konsultiert worden, da dieser sechs Jahre vor der Geburt des Beschwerdeführers in die Schweiz gekommen sei.

6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Vorinstanz das Asylgesuch infolge einer unrichtigen Glaubhaftigkeitsprüfung abgelehnt habe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem fehlenden neuen Auslöser für die Verfolgung ausgegangen. Eine Eskalation behördlichen Interesses müsse nicht an ein neues, dem Betroffenen bekanntes Element gebunden sein. So würden beispielsweise interne Verdachtsverdichtungen, eine Weiterleitung an übergeordnete Stellen oder neue, ihm (dem Beschwerdeführer) nicht kommunizierte Erkenntnisse plausibel erscheinen. Ein Muster konstruierter Erzählungen sei nicht erkennbar. Die Nutzung persönlicher Beziehungen zu Sicherheitskräften zur Klärung des Verbleibs eines verhafteten Angehörigen sei in Sri Lanka gerade wegen der bekanntermassen eher informellen Funktionsweise der Sicherheitsapparate eine verbreitete und nachvollziehbare Handlungsweise und kein Indiz für Fiktion, sondern für die dortige Realität. Korruption und informelle Geldzahlungen zur Freilassung von Häftlingen seien in der sri-lankischen Praxis dokumentiert und würden über informelle, nicht direkt einsehbare Kanäle abgewickelt werden. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die genauen Modalitäten nicht aus eigener Anschauung schildern könne. Dies spreche gerade für die Authentizität seiner Vorbringen und nicht dagegen. Es sei auch keineswegs aussergewöhnlich, dass einzelne, dem Betroffenen wohlgesinnte Angehörige von Sicherheitsapparaten, Familienmitglieder warnen würden. Dass die Information an seinen Vater weitergegeben worden sei, könne zu einer Ungenauigkeit in der Wiedergabe der genauen Umstände geführt haben. In Sri Lanka seien informelle, kurzfristige Freilassungen ohne formelle Anklage mit anschliessender fortgesetzter Überwachung und wiederholten Nachkontrollen üblich. Weiter bestehe betreffend die Kenntniserlangung des Aufenthaltsorts kein Widerspruch. Ein Vergleich der beiden Protokolle zeige, dass beide Schilderungen im Kern übereinstimmen würden. So habe der Vater zunächst erfolglos auf der Polizeistation nach dem Beschwerdeführer gesucht und erst über informelle Kanäle seinen tatsächlichen Aufenthaltsort erfahren. Dass der Beschwerdeführer in der zweiten

Anhörung, welche elf Monate später erfolgt sei, den konkreten Polizeikontakt nicht genannt habe, sei kein Widerspruch, sondern eine blosse Auslassung. Es könne nicht erwartet werden, dass er jedes Detail identisch wiederholen könne. Dies treffe auch auf den angeblichen Widerspruch betreffend die Art der ausgesprochenen Drohung zu, beide Aussagen würden denselben Kerngehalt enthalten. Es handle sich nicht um sich ausschliessende, sondern um unterschiedlich präzise Wiedergaben von ein- und derselben, unter extremer psychischer Belastung erlebten und über eine Drittperson (seinen Vater) vermittelten mündlichen Drohung. Dass sich die exakte Formulierung einer derartigen Drohung nach fast einem Jahr in der Erinnerung leicht verändere, während der Kerngehalt – die existenzielle Bedrohung – stabil bleibe, sei mit den anerkannten Erkenntnissen zur Aussagepsychologie zu traumatischen Erlebnissen ohne Weiteres vereinbar und vermöge den Kernsachverhalt nicht zu erschüttern. Der angebliche Widerspruch zur Aufenthaltsdauer im Elternhaus habe keinen Beweiswert, da der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz selbst festgestellt habe – in seiner Konzentrations- und Aussagefähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Vorinstanz verwerfe die eingereichten Videobeweismittel allein aufgrund eines subjektiven optischen Eindrucks, ohne eine technische oder forensische Prüfung vorzunehmen. Es werde daher beantragt, die Videoaufnahmen forensisch prüfen zu lassen. Eventualiter seien sie zumindest als untermauerndes Indiz für die Mitnahme vom (…) zu werten. Die Vorinstanz verwerfe die Haftbescheinigung allein wegen einer Datumsabweichung und angeblich mangelnder Sicherheitsmerkmale als Beweismittel. Die Festnahme sei jedoch Mitten in der Nacht erfolgt, womit eine administrative Erfassung mit dem Datum des Folgetages nicht aussergewöhnlich sei. Dies entspreche üblicher bürokratischer Praxis bei nächtlichen Festnahmen und stelle kein Indiz für eine Fälschung dar.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II sowie vorstehend E. 6.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.

Das SEM hat in überzeugender Weise begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorgetragenen Asylgründe als nicht glaubhaft gemacht. Bereits das Ereignis rund um den Heldengedenktag, welches die Verfolgungshandlungen angeblich begründet haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Warum sollte der Beschwerdeführer als Einziger am Heldengedenktag ein Foto seines Onkels in LTTE- Uniform aufstellen, obwohl es verboten ist. Der Beschwerdeführer selbst hat ausgesagt, dass er selbst keinerlei LTTE-Verbindungen habe und sich dafür auch nicht interessiere (vgl. SEM-Akten act. […]-18/18 F 80). Zudem hat er seinen Onkel nicht persönlich gekannt und er konnte auch nicht schlüssig erklären, was ihn überhaupt zu diesem provokanten Schritt bewegt haben will (vgl. SEM-Akten act. […]-35/18 F 25 ff.). Des Weiteren mutet auch die Reaktion der Sicherheitsbehörden selbst im Kontext Sri Lanka wenig plausibel an. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem singhalesischen Freund an dieser Gedenkfeier teilgenommen und dabei ein unerlaubtes Foto seines Onkels mitgeführt hätte, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund dieses Ereignisses rund sieben Monate später und dann nochmals vier Monate später hätte verhaftet werden sollen. Wäre er wegen der Mitführung des unerlaubten Fotos und des singhalesischen Freundes in den Fokus der Behörden geraten, die ihn am Tag der Gedenkfeier auf dem Heimweg kontrolliert hatten, hätten sie ihn bereits anlässlich dieser Kontrolle auf den Polizeiposten mitnehmen und befragen können. Es ist nicht plausibel, weshalb ein politisch unbescholtener junger Mann Monate nach einer Teilnahme an einer Heldengedenkfeier aus dem Nichts festgenommen und befragt werden sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb ihn CID-Angehörige vier Monate nach seiner Freilassung im Elternhaus festnehmen sollten. Weiter ist nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer nach all diesen Monaten plötzlich auf der Strasse von einem Motorrad verfolgt worden sein soll. Es bleibt unklar, woher die Verfolger gewusst haben sollen, dass er sich auf dieser Strasse befindet, sowie auch, weshalb CID-Angehörige plötzlich an einem Sonntag bei ihm zuhause aufgetaucht sein sollen. Diese fehlenden Plausibilitäten vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen

Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Eskalation behördlichen Interesses nicht an ein neues, ihm bekanntes Element gebunden sein müsse, nichts zu erwidern. Seine Entgegnungen auf die seitens der Vorinstanz vorgehaltenen Unplausibilitäten, wonach die Nutzung persönlicher Beziehungen zu Sicherheitskräften genau so üblich sein sollen wie informelle, kurzfristige Freilassungen ohne formelle Anklage mit anschliessender Überwachung und Nachkontrollen vermögen die Nachvollziehbarkeit ebenso wenig herzustellen.

7.2 Gleich verhält es sich in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche. Die Entgegnung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, dass beide Schilderungen jeweils im Kern übereinstimmen würden, lösen die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche nicht auf. Zudem lassen sich den Anhörungsprotokollen zusätzliche Widersprüche entnehmen. Während der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben hat, dass er bei der ersten Verhaftung auf das Fahrzeug der CID-Angehörigen aufgestiegen sei (vgl. SEM-Akten act. […]- 18/18 F 66, S. 9 f.), erklärte er bei der zweiten Anhörung zweimal, dass er gefesselt und dann mitgenommen worden sei (vgl. SEM-Akten act. […]- 35/18 F 35, F 37). Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, dass die CID-Angehörigen bei der ersten Verhaftung in der Nacht vorbeigekommen seien und ihm das Telefon ausgehändigt hätten, um seinen Freund anzurufen (vgl. SEM-Akten act. […]-18/18 F 66, S. 9 f.). Anlässlich der zweiten Anhörung erklärte er, dass die CID- Angehörigen ihm kurz vor 19 Uhr gesagt hätten, dass er seinen Freud anrufen solle (vgl. SEM-Akten act. […]-35/18 F 35, F 39). Schliesslich ergibt sich auf Beschwerdeebene ein weiterer Widerspruch. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner zweiten Anhörung fand die zweite Verhaftung bei ihm zuhause am Sonntag nach dem Abendessen statt (vgl. SEM-Akten act. […]-35/18 F 47). Auf Beschwerdeebene bringt er vor, die Festnahme habe Mitten in der Nacht stattgefunden (vgl. Beschwerde, Ziff. 3 Bst. j, S. 8). Anstatt damit den Widerspruch betreffend das nicht übereinstimmende Verhaftungsdatum aufzulösen, schafft er damit einen neuen Widerspruch. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen, welche zu den Narben auf seinem Rücken geführt haben (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM, Beweismittel 4), auch in einem ganz anderen Zusammenhang erlitten haben könnte.

7.3 Aufgrund der gemachten Ausführungen ist der im Rahmen der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf forensische Überprüfung der Videoaufnahmen abzuweisen.

7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Laut nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen

Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024; vgl. Urteil D-5539/2025, S. 8 m.H.), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.

9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal er – wie das SEM zu Recht festgestellt hat – ein junger und arbeitsfähiger Mann ist. Es wird ihm daher möglich sein, bei einer Rückkehr auf eigenen Beinen zu stehen. Ausserdem ist zu erwarten, dass seine in der Heimat lebenden Angehörigen (Eltern, Geschwister) ihm die Wiedereingliederung zusätzlich werden erleichtern können. Schliesslich unterstützten sie ihn gemäss eigenen Aussagen auch während und nach seinen Hafterlebnissen (vgl. SEM-Akten act. […]- 35/18 F 48). Im Weiteren steht auch sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner medizinischen Beschwerden (Rückenschmerzen, Schlafprobleme [vgl. a.a.O., F 7]) in eine medizinische Notlage geraten könnte und auf Beschwerdeebene wird keine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht oder belegt. Ohnehin sind die vorliegenden medizinischen Beschwerden auch in Sri Lanka behandelbar, zumal dort grundsätzlich eine funktionsfähige medizinische Infrastruktur verfügbar ist (vgl. Urteil D-5539/2025, S. 8 m.H.).

9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Michelle Rebsamen

Versand: