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Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 17. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025.

Regeste

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juni 2025 im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 10. Juni 2025 wurde er schriftlich und mündlich dazu befragt.

B. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 dort seinen festen Wohnsitz gehabt. Am 3. Juni 2025 sei er nach Rumänien gereist und dort an der Grenze angehalten und zu einem Polizeiposten gebracht worden. Dort seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen und Fotos gemacht worden. Daraufhin sei ihm der rumänische Schutzstatus ausgehändigt worden. Er habe den rumänischen Behörden mitgeteilt, dass er weiterreisen wolle und ihm sei erklärt worden, dass er sich mit diesem Dokument legal im EU-Raum aufhalten dürfe. Ferner machte er geltend, er wolle nicht nach Rumänien zurück, sondern in der Schweiz verbleiben, da seine Schwester mit ihren Kindern hier lebe. In Rumänien habe er niemanden. Rumänien liege ausserdem an der Grenze zur Ukraine und sei deshalb nicht sicher. Den rumänischen Schutzstatus gab er zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 – eröffnet gleichentags – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (dies unter Beiordnung seiner Rechtsbeiständin als unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte antragsgemäss Rechtsanwältin Michèle Angst als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dieser die Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.

F. Am 24. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten.

G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest.

H. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 18. November 2025 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch; er hielt ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. Zusammen mit der Replik wurde ein Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers eingereicht.

I. Am 15. April 2026 reichte der Beschwerdeführer einen E-Mail-Austausch zwischen ihm und der rumänischen Botschaft zu den Akten.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

5.

5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine bestehende Schutzalternative in Rumänien und damit über eine Schutzalternative in einem Drittstaat. Er sei somit nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise ändere ebenso nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden. So habe er seine Ausführungen, wonach er sich in Rumänien nicht sicher fühlen würde, weder konkretisiert noch belegt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen die Vermutung, wonach ein Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei, umzustossen. In Bezug auf seine Schwester und deren Kinder, die in der Schweiz leben, sei festzuhalten, dass es sich bei diesen nicht um Familienmitglieder im Sinne des Gesetzgebers handle. Er könne von ihnen deshalb kein Aufenthaltsrecht ableiten. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er verfüge über keinen gültigen Schutztitel, da er die rumänische Botschaft in Bern aufgesucht und formell seinen Schutzstatus widerrufen habe. Ferner habe er sich nur zwei Tage in Rumänien aufgehalten. Er habe weder eine Wohnung noch soziale Kontakte oder Unterstützung dort, weshalb Rumänien nicht als reale, zugängliche und sichere Alternative für den Erhalt von Schutz angesehen werden könne. Ebenso sei er von den rumänischen Behörden schlecht behandelt und getäuscht worden, indem diese ihm den vorübergehenden Schutz gegen seinen Willen gewährt hätten. Vor allem aber drohe ihm in Rumänien eine

Rücküberstellung in die Ukraine. Schliesslich leide er unter erheblichen psychischen Folgen des Krieges. Er habe eine schwere Angststörung und grosse Schlafprobleme. Eine Rückkehr in ein unsicheres oder instabiles Umfeld in Rumänien würde seinen Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Im Gegensatz dazu lebe seine Schwester mit ihrer Familie in der Schweiz. Die Beziehung und Nähe zu ihr gebe ihm Stabilität, Sicherheit und psychischen Halt.

5.3 Anlässlich der Beschwerdeverbesserung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, indem das SEM weder ein Rückübernahmeersuchen bei den rumänischen Behörden gestellt noch sonstige Abklärungen hinsichtlich der tatsächlichen Ausnahmebereitschaft Rumäniens getätigt habe, sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden. Ferner habe er belegt, dass er auf seinen Schutzstatus in Rumänien verzichtet habe. Aus den herangezogenen Quellen würde sich kein Automatismus ergeben, wonach ein einmal aufgegebener Status ohne Weiteres erneut gewährt würde, sondern eine neue Registrierung und Entscheidung sei notwendig. Zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide infolge wiederholter Raketenangriffe in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses an massiven psychischen Belastungen, schweren Angststörungen und Schlafproblemen. Eine Rückführung in ein unsicheres und instabiles Umfeld würde seine gesundheitliche Situation erheblich verschlechtern. Die Nähe zu seiner Schwester in der Schweiz gebe ihm Halt und eine Rückweisung würde dieses Abhängigkeitsverhältnis zerstören. Zudem fehle es ihm in Rumänien an jeglichen sozialen oder wirtschaftlichen Perspektiven und seine Erfahrungen mit den dortigen Behörden seien respektlos und erniedrigend gewesen. Er habe dort sodann nicht freiwillig ein Schutzgesuch gestellt und habe sich nur äusserst kurz dort aufgehalten.

5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die genauen Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer den Schutzstatus erhalten habe, seien nicht relevant und würden nichts an der Tatsache ändern, dass ihm dort Schutz gewährt worden sei und er deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Da dem Beschwerdeführer in Rumänien Schutz gewährt worden und seine Ausreise freiwillig erfolgt sei, sei es nicht notwendig, eine explizite Rückübernahmezusicherung einzuholen. Auch eine allfällige Beendigung des Schutzstatus vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. Auch könne der Beschwerdeführer nichts aus seinem Verzicht ableiten. Dieser habe offensichtlich mutwillig auf seinen Schutztitel verzichtet. Dieses Vorgehen sei als missbräuchlich zu erachten und verdiene keinen Rechtsschutz. Schliesslich gebe es keine objektiven Anhaltspunkte für seine Furcht, von Rumänien in die Ukraine überstellt zu werden.

5.5 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, ungeachtet der Umstände verfüge er aktuell über keinen Schutzstatus in Rumänien. Der Vorwurf des missbräuchlichen Verhaltens gehe sodann ins Leere, zumal der Beschwerdeführer in Rumänien nie um Schutz ersucht habe und es ihm ferner psychisch schlecht gehe. Ausserdem könne nicht davon ausgegangen werde, er erhalte erneut einen Schutzstatus im Falle einer Rückkehr. Das Einholen einer expliziten Rückübernahmezustimmung sei unabdingbar. Schliesslich verfüge er in der Schweiz über ein soziales Netz und in Rumänien nicht. Dies sei für seine psychische Gesundheit zentral.

5.6 In einer weiteren Eingabe reichte der Beschwerdeführer einen E-Mail- Austausch mit der rumänischen Botschaft vom Januar 2026 zu den Akten. Diesem lasse sich entnehmen, dass die Botschaft seine Anfrage, ob er wieder einen Schutzstatus erhalte, nachdem er darauf verzichtet habe, verneint habe. Unter diesen Umständen erscheine es als unwahrscheinlich, dass ihm nach Abgabe der Verzichtserklärung ohne Weiteres erneut ein Schutzstatus gewährt würde. Eine sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Aufnahmebereitschaft der rumänischen Behörden sowie das Einholen einer ausdrücklichen Rückübernahmezusicherung sei unerlässlich.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich vorliegend um einen ukrainischer Staatsangehörigen, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hat und dem nach Kriegsausbruch in Rumänien Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Obwohl er nach seiner Einreise in die Schweiz auf diesen Schutz verzichtet hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien diesen – unter Hinweis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes), wonach Rumänien verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren – reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Selbst die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «Täuschung» durch die rumänischen Behörden steht dem nicht entgegen, da er gemäss Akten offensichtlich über einen Schutztitel in Rumänien verfügt und dieser auch nicht von ihm bestritten wird. Auch seine E-Mail-Korrespondenz mit der rumänischen Botschaft vermag an dieser Einschätzung und Rechtsprechung nichts zu ändern. Auch vermag er aus seiner Beziehung zu seiner Schwester und deren Familie offensichtlich keinen Aufenthaltstitel abzuleiten, zumal offensichtlich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt, damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende

Schutzgewährung – auch unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG – zu Recht abgelehnt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sodann erstellt und das Einholen einer Rückübernahmezusicherung ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht erforderlich. Es besteht somit auch kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.

7.

7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.1.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre – sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung zulässig.

8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist und es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Vielmehr sei betreffend den auf Beschwerdeebene geltend gemachten fehlenden Wohnraum sowie die fehlende Unterstützung in Rumänien festzuhalten, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Daran vermag auch sein geltend gemachter, jedoch nicht belegter, schlechter psychischer Zustand nichts zu ändern.

8.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer kann als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses respektive als ukrainische Staatsbürger ohne weiteres in Rumänien einreisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als möglich.

8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.2 Der mit derselben Zwischenverfügung eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom 18. November 2025 ein Honorar von total Fr. 2’942.70.− (inkl. Auslagen von Fr. 37.70 und Dolmetscherkosten von Fr. 150.–) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9.5 Stunden ist als leicht überhöht zu beurteilen und auf 7 Stunden zu kürzen (inklusive die letzte, nach Einreichung der Honorarnote erfolgte Eingabe). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.− ergibt das ein Honorar von 1'540. Damit ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'727.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Michèle Angst, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'727.70 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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