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Vollzug der Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 2. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch Philippe Stern, (…), 1001 Lausanne, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der (damals minderjährige) Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 13. August 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,

dass die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers am 21. August 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde und am 27. August 2025 eine ergänzende Anhörung stattfand,

dass er geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in (…) gelebt,

dass er im Jahr 2020 den Heimatstaat gemeinsam mit seiner älteren Schwester verlassen und nach Senegal gereist sei, bevor er sich alleine in (…) niedergelassen habe, wo er die Schule besucht und eine Ausbildung im Hotelfach absolviert habe,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 – tags darauf eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung datiert vom 10. November 2025 (gemäss Sendungsnummer […] Postaufgabe tags darauf) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzichts und amtlicher Rechtsverbeiständung ersuchte,

dass der vorgenannten Eingabe unter anderem eine Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers an die rubrizierte Rechtsvertretung beilag, die Rechtsschrift jedoch lediglich maschinell unterzeichnet war,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. November 2025 respektive 18. November 2025 unaufgefordert ergänzte und unter anderem ausführte, es sei nunmehr festgestellt worden, dass es bei der Postaufgabe der Beschwerde ein Problem gegeben habe, weshalb die Beschwerde verspätet eingegangen sei, und entsprechende Abklärungen mit der Schweizerischen Post abzuwarten seien,

dass vorgenannten Eingaben unter anderem ein E-Mail-Verlauf zwischen der Rechtsvertretung und der Schweizerischen Post vom 13. November 2025 sowie ein medizinischer Bericht vom 18. November 2025 beilagen,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 feststellte, die Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2025 enthalte keine rechtsgültige Unterschrift und die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung sei durch die Beilage des E-Mail-Verkehrs mit der Schweizerischen Post nicht rechtsgenüglich erstellt,

dass er den Beschwerdeführer respektive seinen Rechtsvertreter mit derselben Verfügung dazu aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und die Einhaltung der Beschwerdefrist unter Beilage entsprechender Belege zu beweisen,

dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 innert Frist eine unterzeichnete Beschwerdeschrift zu den Akten reichte und betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung im Wesentlichen ausführte, die Schweizerische Post habe bestätigt, dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig aufgegeben worden sei,

dass seiner Eingabe unter anderem eine E-Mail der Schweizerischen Post vom 28. November 2025 beilag,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 eröffnet wurde (vgl. A42/2), womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 10. November 2025 endete,

dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers (Sendungsverfolgungsnummer […]) zwar erst am 11. November 2025 durch die Schweizerische Post befördert wurde, der Beschwerdeführer jedoch zu belegen vermag, dass die Rechtsmitteleingabe am 10. November 2025 – und damit rechtzeitig – zum Versand übergeben wurde,

dass den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, dass die Rechtsvertretung die Rechtsmitteleingabe am letzten Tag der 30-tägigen Frist zum Versand an die Schweizerische Post übergab, diese die Sendung aber nicht wie vereinbart an diesem Tag abholte (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2025, Beilage 3 und 4),

dass der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung sodann auch innert der mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 gesetzten Frist eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichte (vgl. a.a.O. Beilage 1),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass aus den Rechtsbegehren und deren Begründung hervorgeht, dass sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, womit die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 – soweit die Dispositivziffern 1–3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) betreffend – in Rechtskraft erwachsen ist,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – aus heutiger Sicht um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner (damaligen) Minderjährigkeit eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, er jedoch nunmehr die Volljährigkeit erreicht hat, was unbestritten ist, womit der Sachverhalt im jetzigen Zeitpunkt als erstellt zu erachten ist,

dass sich die formellen Rügen folglich aus heutiger Sicht als unbegründet erweisen und das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-5329/2020 7. Oktober 2024 E. 8.1),

dass sich aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers Ausführungen zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) erübrigen,

dass in Guinea weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7704/2025 vom 1. Juni 2026 E. 7.2.1), dass zunächst mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine konkreten überprüfbaren und glaubhaften Angaben zu seiner Herkunft machte, wobei in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal sich aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen der KRK erübrigt und auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbehalte am Vorhandensein genügender Unterstützung für ihn als (damals noch) Minderjährigen nicht weiter einzugehen ist,

dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile volljährigen jungen Mann handelt, der in Guinea sozialisiert wurde, eine verhältnismässig gute Schulbildung genoss und in (…) eine Ausbildung im Hotelfach absoldass er denn auch auf Beschwerdeebene nicht substantiiert darlegt, weshalb ihm das Anknüpfen an bestehende Beziehungen im Heimatstaat – in welchem er seinen eigenen Angaben weiterhin über Verwandte verfügt (vgl. A24/13 F21) – nicht möglich sein oder das Schliessen neuer Beziehungen nicht gelingen sollte,

dass darüber hinaus erwartet werden darf, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich zu reintegrieren, zumal er als alleinstehender Mann nur für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen hat und blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6),

dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2), dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar erscheint, wenn der Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung im Herkunfts- oder Heimatland gewährleistet ist, wobei darunter die allgemein- und notfallmedizinische Versorgung zu verstehen ist, die zur Gewährleistung der Menschenwürde unbedingt erforderlich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3),

dass für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen, die sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung befinden, somit einerseits die Schwere ihrer gesundheitlichen Leiden und andererseits der Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des BVGer E-4462/2023 vom 4. September 2023, S. 12),

dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten offensichtlich nicht entgegensteht, nachdem sich den Akten kein akuter Behandlungsbedarf seiner gesundheitlichen Beschwerden (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung; vgl. Beilage der Eingabe vom 18. November 2025) entnehmen lässt und folglich nicht von gravierenden gesundheitlichen Problemen auszugehen ist,

dass seine Leiden gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht vom 18. November 2025 lediglich einer ambulante Psychotherapie (wöchentliche Termine respektive alle zwei Monate) bedürfen (vgl. Beschwerdebeilage 3),

dass das Bundesverwaltungsgericht rechtsprechungsgemäss davon ausgeht, dass die medizinische – insbesondere auch medikamentöse – Grundversorgung im Heimatstaat des Beschwerdeführers gewährleistet ist und psychische respektive psychiatrische Beschwerden in der Art, wie sie beim Beschwerdeführer aktuell diagnostiziert werden, grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-7704/2025 vom 1. Juni 2026 E. 7.2.2.2 m.w.H.), womit der Zugang zur grundlegenden medizinischen Versorgung gegeben ist,

dass es dem Beschwerdeführer zudem unbenommen bleibt, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, insbesondere zur geregelten Therapieanpassung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),

dass eine allfällige Suizidneigung dem Vollzug der Wegweisung gemäss der Praxis der eidgenössischen Gerichte und der Rechtsprechung des EGMR sodann ebenfalls nicht entgegensteht und vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2937/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.2),

dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug folglich im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),

dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde angesichts der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG somit ebenfalls gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beizuordnen ist,

dass diesem der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu entschädigen ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8–11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), womit dem Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.‒ auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der rubrizierte Rechtsvertreter Philippe Stern wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 600.– ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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