Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 22. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Sienong Gampatshang, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 2. Februar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 27. Mai 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er im Jahr (…) zusammen mit (…) an einer Anti-Regierungs-Demonstration teilgenommen habe. Während (…) bei der Demonstration vor den Behörden habe fliehen können, sei er selbst festgenommen worden und habe circa (…) Wochen in Haft verbringen müssen. Während dieser Zeit sei er fast täglich misshandelt worden. Nachdem er schriftlich erklärt habe, nie wieder an einer Demonstration teilzunehmen, sei er schliesslich aus der Haft entlassen worden. Die iranischen Behörden seien im Anschluss jedoch mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach (…) gesucht. Im Jahr (…) hätten er und (…) sodann erneut an einer Anti-Regierungs-Demonstration teilgenommen. Dieses Mal sei (…) festgenommen worden und gelte seither als verschollen. Er (der Beschwerdeführer) habe den Behörden entkommen können und sei in sein Heimatdorf geflüchtet. (…) Wochen später habe seine Familie eine Vorladung erhalten, gemäss welcher er sich zum islamischen Revolutionsgericht in B._______ hätte begeben müssen. Als er von dieser Vorladung erfahren habe, sei für ihn klar gewesen, dass ihn die Behörden bei einer allfälligen Festnahme hinrichten würden, weshalb er aus dem Iran ausgereist sei. Sein (…) habe ihm nach seiner Ausreise mitgeteilt, dass hin und wieder Beamte bei seinem ehemaligen Zuhause im Iran nach ihm suchen würden.
B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 26. März 2025 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte MLaw Sienong Gampatshang als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2025 seine Replik zu den Akten. Er hielt darin vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren und an den Ausführungen in der Beschwerde vom 26. März 2025 fest.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erheblichen Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Auseinandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 26. März 2025 und der Replik vom 19. Juni 2025 inklusive der eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In seiner Kostennote vom 19. Juni 2025 weist der Rechtsvertreter einen Betrag von insgesamt Fr. 2'140.– aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben auf Beschwerdeebene und vergleichbarer Fälle zu hoch und ist auf 11.5 Stunden zu reduzieren. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'765.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
6.3 Mit dieser Kostenregelung ist die Entrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verbeiständung aufgrund der Subsidiarität gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'765.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Flavia Mark
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