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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 26. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2021.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.

B. Am 6. August 2020 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seiner Person (Personalienaufnahme, PA) und führte am 13. August 2020 das sogenannte Dublin-Gespräch durch.

C.

C.a Anlässlich der Anhörung vom 27. August 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______ in der Provinz West-Aserbaidschan. Seine Eltern hätten sich im Jahr 20(…) geschieden und er habe fortan zunächst mit seiner Mutter und seiner Schwester bei der Familie mütterlicherseits gelebt. In dieser Zeit habe er Probleme mit seinem Vater und seinen Onkeln gehabt, welche nicht gewollt hätten, dass er mit seiner Mutter wohne. Daraufhin habe seine Mutter ihn zum Vater zurückgeschickt. Am (…) 2010 sei es im Haus des Vaters zu einer Schlägerei gekommen. Der Vater und dessen Brüder hätten ihn mit Waffen geschlagen, ihm gedroht und gesagt, er solle nicht zur Mutter zurückkehren. Tags darauf habe er bei der Polizei Anzeige erstattet, welche aufgrund der Beziehungen der Familie des Vaters zur Sepah (Islamische Revolutionsgarde) und dem iranischen Geheimdienst (Ettelaat) aber nicht weiterverfolgt worden sei. Seine Mutter und seine Schwester hätten den Iran im Jahr 2017 verlassen. Sein Vater und dessen Brüder hätten ihm das Leben sehr schwer gemacht und ihn einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt. Darüber hinaus habe sein Vater ihn mit einer (…) Cousine zwangsverheiraten wollen, welche daraufhin mit einem anderen Jungen geflohen sei. Aufgrund dessen sei es zu einem Streit zwischen dem Clan dieses Jungen und demjenigen seines Vaters gekommen. Die Cousine sei schliesslich zur Familie zurückgebracht worden. In der Folge habe dieser Junge ihn bedroht und versucht, ihn mit einem Auto zu überfahren. Nach einer Diskussion mit seiner Mutter habe er sich zur Flucht aus dem Iran entschieden. Am (…) 2019 habe er sich nach D._______ begeben, wo er mit seinem Reisepass auf dem Luftweg legal in die Türkei ausgereist sei. Über Griechenland und weitere Länder sei er schliesslich in die Schweiz gelangt.

C.b In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, psychische Beschwerden, Hautprobleme sowie regelmässig Kopf- und Bauchschmerzen zu haben. Betreffend die psychischen Probleme habe er bereits im Iran Medikamente erhalten.

C.c Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde (Shenasnameh) und seine iranische Identitätskarte im Original sowie in Kopie diverse Arztberichte beziehungsweise ärztliche Bestätigungen aus dem Iran (mit Übersetzung) und der Schweiz, eine Anzeige bei der iranischen Polizei vom (…) 2010 (mit Übersetzung), eine Bestätigung über die Befreiung vom Militärdienst vom (…) 2019 (mit Übersetzung), diverse Schulbestätigungen und Ausbildungszertifikate, ein Schreiben seiner Mutter sowie ein selber verfasstes Schreiben zu seinen Asylgründen ein.

D. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers wurden am 10. Oktober 2017 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl (N […]).

E.

E.a Mit Verfügung vom 16. April 2021 – eröffnet am 19. April 2021 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E.b Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten und ernsthaften Hinweise, welche auf eine Verfolgung seiner Familie auf Vaterseite schliessen liessen. Als mittlerweile (…) Jahre alter Mann sei sein Vater im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht mehr für ihn verantwortlich und er könne sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Sodann habe er als erwachsener junger Mann die Möglichkeit, sich gegen die Druckversuche seiner Familie und die Zwangsheirat zu wehren und sich bei Bedarf an die iranischen Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. Dem stünden auch die geltend gemachten Verbindungen des Vaters und der Onkel zur Sepah nicht entgegen, wobei ohnehin davon auszugehen sei, dass der Vater kein aktives Sepah-Mitglied sei. Die angeblichen Beziehungen des Onkels zum Ettelaat seien mangels Substanz und Nachvollziehbarkeit als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren vermöge er aus der Asylgewährung seiner Mutter und seiner Schwester nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

F.

F.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er vollumfängliche Einsicht in die Akten 14/2, 39/13 und 53/3, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sowie einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

F.b In der Beschwerde wurden zum einen formelle Rügen erhoben. So habe das SEM das Akteneinsichtsrecht verletzt, den Sachverhalt ungenügend erstellt und sei befangen gewesen. Zum andern bekräftigte der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der Verbindungen des Vaters und des Onkels zur Sepah und zum Ettelaat. Man habe ihm damit gedroht, ein Verfahren gegen ihn zu fabrizieren, um ihn damit zu verfolgen beziehungsweise zur Heirat zu zwingen. Er würde daher bereits bei der Einreise gezielt asylrelevant verfolgt und fälschlicherweise als Apostat und Staatsfeind betrachtet, verhaftet, inhaftiert und misshandelt und hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht. Aufgrund der engen Verbandelung der Familie des Vaters mit den iranischen Geheimdiensten sei es für ihn unmöglich, im Iran behördlichen Schutz zu erhalten. Seine Asylgründe könnten sodann nicht losgelöst von der Verfolgung der Mutter und der Schwester betrachtet werden. Die Behauptung des SEM, er könne sich dieser Verfolgung entziehen, sei absurd.

F.c Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente und Beweismittel eingereicht (jeweils in Kopie): – Mitteilung der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2021 betreffend Drohungen gegen die Mutter des Beschwerdeführers, – Bestätigung betreffend den Veteranenstatus des Vaters (mit Übersetzung),

– Bestätigungen betreffend die Sportaktivitäten des Beschwerdeführers (mit Übersetzung), – Schulunterlagen (mit Übersetzung), – Formular und Schreiben betreffend den Abbruch des Lehrvertrags der Schwester, – zwei Arztzeugnisse betreffend die Schwester, – Geschäftslizenz des Vaters (mit Übersetzung), – Mietvertrag (mit Übersetzung).

G. Am 21. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

H. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ein.

I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs betreffend die Akten 14/2, 39/13 und 53/3 sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.

J. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichts vom 17. Juni 2021 betreffend die Mutter geltend, dass seine Ausschaffung und die Trennung von der Mutter ihre psychische Dekompensation zur Folge haben könnte.

K. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L. Mit Replik vom 13. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Strafverfahren in der Schweiz betreffend die Drohungen gegen ihn und seine Mutter weiterhin hängig sei. Der eingereichte Chatverlauf seiner Mutter mit einem Cousin im Iran belege zudem die Gefahr, in der er sich im Iran befunden habe und im Fall einer Rückkehr erneut befinden würde. Sodann habe ein iranischer Bekannter der Mutter in einem aufgenommenen Telefongespräch ausdrücklich bestätigt, dass sein Onkel F._______ ein Agent des iranischen Geheimdienstes sei. Aus dem eingereichten Video gehe sodann hervor, dass sehr viele junge Iranerinnen und Iraner von ihren Familien verfolgt und getötet würden, was in der Regel straflos bleibe.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine anwaltliche Eingabe an die Staatsanwaltschaft E._______ inklusive Beilagen, einen Screenshot von einem Chatverlauf mit französischer Übersetzung sowie einen USB- Stick (enthaltend zwei Videos und dazugehörige Screenshots) ein.

N. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der rubrizierte Einzelrichter mit dem Vorsitz im vorliegenden Verfahren betraut.

O. Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die volatile Situation im Iran und ersuchte um erneute Vernehmlassung der Vorinstanz.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer E-5091/2025 vom 11. Juni 2026 E. 5.1 m.H.).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem

Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026 E. 6.1; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5.1; D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 5.1; D-377/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5.1; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026 E. 5.1).

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 E. 5 und 6, D-5614/2025 E. 5 und 6 und D-243/2025 E. 6 und 7).

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften (insb. den formellen Rügen sowie auch zur Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Iran resp. des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der iranischen Behörden), weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit (erneut) – unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran – zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’900.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Kevin Schori

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