Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Asylverfahren (Übriges)

Rubrum

Abteilung V

Wiederaufnahmeentscheid vom 14. Juli 2026

Besetzung

Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Lucien Philippe Magne, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des BVGer E-3154/2026 vom 26. Mai 2026.

Regeste

Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;... Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid E-3154/2026 vom 26. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 1. März 2026 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Das SEM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 24. April 2026 ab; dies unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Mai 2026 fristgerecht Beschwerde. Als Adresse gab er dabei das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an. Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel ein.

C. Am 7. Mai 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller durch Vermittlung des SEM beziehungsweise des BAZ an die von ihm angegebene Adresse eine Zwischenverfügung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu. Die Zwischenverfügung wurde indes nach (erfolglos) versuchter Weiterleitung an den Gesuchsteller durch das SEM retourniert, da der Aussenstandort des BAZ in B._______ zwischenzeitlich geschlossen wurde. Dazu teilte das SEM dem Gericht mit E-Mail vom 22. Mai 2026 mit, der Gesuchsteller sei mittlerweile verschwunden und es sei nicht möglich, ihm die Zwischenverfügung auszuhändigen.

D. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, der Gesuchsteller habe aufgrund seiner Abwesenheit kein Interesse mehr an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens und schrieb dieses mit Entscheid E-3154/2026 vom 26. Mai 2026 als gegenstandslos geworden ab.

E. Am 1. Juni 2026 wandte sich die Vorinstanz per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, der Gesuchsteller sei am 24. Mai 2026 wieder aufgetaucht. Er sei lediglich vom 21. Mai bis zum 23. Mai 2026 verschwunden gewesen und sei nunmehr im BAZ C._______ untergebracht. Weiter wies das SEM darauf hin, dass dem Gesuchsteller die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2026 nie ausgehändigt worden sei. Es werde darum gebeten zu prüfen, ob der Abschreibungsentscheid zu Recht erlassen worden sei.

F. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 teilte der zuständige Einzelrichter mit, das Verfahren sei mit dem Abschreibungsentscheid abgeschlossen worden und Weiterungen dazu würden sich erübrigen.

G. Mit handschriftlicher Eingabe vom 8. Juni 2026 (Posteingang) wandte sich der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und wies darauf hin, dass er am 6. Juni 2026 ein Schreiben der Vorinstanz erhalten habe, womit ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Rechtsmittel abgewiesen worden sei und dass er die Schweiz bis zum 18. Juni 2026 verlassen müsse. Das Urteil des Bundesveraltungsgerichts habe er jedoch nie erhalten. Er bitte um materielle Prüfung seiner Beschwerde sowie um Zustellung des Urteils.

H. Die Vorinstanz gelangte mit E-Mail vom 11. Juni 2026 erneut an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass dem Gesuchsteller die Kostenvorschussverfügung vom 7. Mai 2026 aufgrund eines administrativen Fehlers zufolge Stilllegung des BAZ B._______ nie ausgehändigt worden sei. Es sei dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen, die in der Zwischenverfügung enthaltenen Forderungen zu erfüllen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich der Gesuchteller immer in den Strukturen des Bundes aufgehalten habe und nur in der Nacht vom 21. Mai auf den 22. Mai 2026 unbewilligt abwesend gewesen sei. Es könne vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, dieser sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert. Man würde gerne in Erfahrung bringen, was der Gesuchsteller tun könne, damit seine Beschwerde vom 1. Mai 2026 materiell geprüft und der Abschreibungsentscheid aufgehoben werde.

I. Der zuständige Einzelrichter antwortete hierauf am 11. Juni 2026 schriftlich und verwies auf sein Schreiben vom 3. Juni 2026.

J. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht unter anderem sinngemäss darum, das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Seinem Gesuch fügte er unter anderem ein vom 15. Juni 2026 datiertes Bestätigungsschreiben des SEM sowie eine E-Mail des SEM vom 12. Juni 2026 betreffend seinen Aufenthalt im BAZ bei. Auf die Gesuchsbegründung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

K. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 17. Juni 2026 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asyls ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens zuständig.

1.3 Der am 26. Mai 2026 im Beschwerdeverfahren E-3154/2026 ergangene Abschreibungsentscheid kann weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden. Er kann jedoch – was vorliegend sinngemäss beantragt wird – auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. dazu nachfolgend E. 2.1).

1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.5 Der Gesuchsteller ist durch den rubrizierten Abschreibungsentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, womit er zur Gesuchseinreichung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1VwVG). Da auch die weiteren Voraussetzungen für einen Entscheid in der Sache erfüllt sind, ist auf das Wiederaufnahmegesuch einzutreten.

1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]).

2.

2.1 Abschreibungsentscheide werden auf Gesuch hin insbesondere dann aufgehoben, wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei abgeschrieben wurde, im Weiteren aber gerade auch dann, wenn die Abschreibung des Verfahrens vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen erfolgt ist

2.2 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, der Abschreibungsentscheid vom 26. Mai 2026 müsse aufgrund eines Missverständnisses respektive eines Irrtums ergangen sein, da das Zentrum in B._______ geschlossen und er nach C._______ verlegt worden sei. Er sei lediglich eine Nacht vom 21. Mai auf den 22. Mai 2026 unbewilligt abwesend gewesen. Damit beanstandet der Gesuchsteller, dass er von der Vorinstanz nicht hätte als verschwunden abgemeldet werden dürfen, oder zumindest eine Mitteilung hätte ergehen müssen, dass er wieder anwesend sei. Der Sachverhalt ist vorliegend unstrittig, da sowohl aus der eingereichten Bestätigung des SEM vom 15. Juni 2026 als auch aus der (Nachfolge-) Korrespondenz im Verfahren E-3154/2026 hervorgeht, dass der Gesuchsteller nur eine Nacht abwesend war.

2.3 Der Abschreibungsentscheid vom 26. Mai 2026 wird von der Annahme getragen, der Gesuchsteller sei zufolge unbekannten Aufenthalts für das Gericht nicht erreichbar und er habe kein Interesse mehr an der Fortführung des laufenden Beschwerdeverfahrens. Nach dem Gesagten entbehrte diese Vermutung im Zeitpunkt der Ausfällung des Abschreibungsentscheides jedoch jeglicher Grundlage, da sich der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Abschreibungsentscheids im Bundesasylzentrum auf- und zur Verfügung hielt. Ein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens war vorhanden. Der Abschreibungsentscheid vom 26. Mai 2026 erging somit tatsächlich aufgrund einer unzutreffenden respektive unvollständigen Wahrnehmung der relevanten Sachlage durch das Bundesverwaltungsgericht.

2.4 Abschliessend bleibt festzustellen, dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Wiederaufnahme ohne Verzug und innert fünf Tagen ab Kenntnis der erfolgten Abschreibung eingereicht hat (vgl. Empfangsbestätigung vom

10. Juni 2026), weshalb ihm eine verspätete Stellung des Wiederaufnahmegesuches nicht vorgehalten werden kann.

3.

3.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-3154/2026 gutzuheissen ist. Der Abschreibungsentscheid vom 26. Mai 2026 ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, wobei die Wiederaufnahme aus verwaltungstechnischen Gründen unter einer neuen Verfahrensnummer erfolgt.

3.2 Über die Einhaltung der mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2026 angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie gegebenenfalls über die in der Eingabe vom 15. Juni 2026 gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel wird im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu befinden sein.

3.3 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsteller den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG).

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Das mit Eingabe vom 15. Juni 2026 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

4.2 Da kein Anlass zur Annahme besteht, dass dem Gesuchsteller aus dem vorliegenden Verfahren relevante Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-3154/2026 wird gutgeheissen.

2. Der Abschreibungsentscheid E-3154/2026 vom 26. Mai 2026 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wiederaufgenommen; dies unter der neuen Verfahrensnummer E-5107/2026.

3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

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