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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 11. August 2026

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) September 2021. Am 4. Oktober 2021 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.

B.

B.a Der Beschwerdeführer wurde am 7. Dezember 2021 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Am 3. Mai 2022 fand – nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und im Beisein einer neu mandatierten Rechtsvertretung – eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:

B.b Seine Familie habe bis 2016 in B._______ gelebt. Dort hätten sie unter anderem die Belagerung des Landkreises beziehungsweise Stadtteils Sur miterlebt und seien durch diese Ereignisse traumatisiert worden. Seine Tante sei während dieses bewaffneten Konflikts umgekommen. Zahlreiche Familienangehörige hätten sich im Laufe der Jahre der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen und in deren Reihen mitgewirkt und gekämpft. Bereits in seiner Jugend sei es wiederholt zu Durchsuchungen des Hauses der Familie gekommen. Einige seiner Verwandten seien auch inhaftiert worden. Er und seine Kernfamilie hätten die PKK auch mittelbar über die HDP (Halkların Demokratik Partisi) mit Nahrungsmitteln und anderen Gütern versorgt sowie Personen bei sich zu Hause verpflegt oder ihren Transport organisiert. Als einmal Angehörige der PKK bei ihnen zu Hause gewesen seien, habe er mit der Waffe auf die Tür gezielt, als die Polizei sich Zutritt zur Wohnung habe verschaffen wollen. Sie seien daraufhin aus der Wohnung geflohen. Zudem habe er während der Belagerung zum Schutz der kurdischen Bevölkerung erneut zur Waffe gegriffen. Er selbst sei aber weder Mitglied der PKK noch der HDP gewesen.

Im Jahr 2016 sei seine Familie nach C._______ umgezogen. Dort sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie regelmässig benachteiligt, von Sicherheitskräften bedroht und bei der Arbeit in der (…) von anderen Mitarbeitenden schikaniert worden. Aufgrund dieser Schikanen habe er wiederholt die Stelle gewechselt und in den letzten Monaten vor seiner Ausreise gar nicht mehr gearbeitet. Wegen seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien – denen er bereits seit 2016 nachgehe – hätten die Sicherheitskräfte im Juli 2021 in seiner Abwesenheit zu Hause nach ihm gesucht. Aus Angst vor negativen Konsequenzen habe er sich in der Folge bis zu seiner Ausreise bei Freun- den versteckt. Die Polizei suche weiterhin nach ihm und setze seine Familie unter Druck. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Rekrutierung für eine solche eingeleitet worden sei. Weil ihm in der Asylunterkunft sein Mobiltelefon gestohlen worden sei, könne er die diesbezüglichen Unterlagen, die er von seiner türkischen Rechtsvertretung erhalten habe, nicht einreichen.

B.c B.c.a Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei vom 20. April 2022 betreffend die angeblich gegen ihn laufenden Untersuchungsverfahren sowie sechs seiner Facebook-Posts aus dem Zeitraum zwischen dem (…) 2020 und (…) 2021 zu den Akten.

B.c.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2023 zur Einreichung von Dokumenten im Zusammenhang mit den behaupteten Untersuchungsverfahren auf.

B.c.c Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 15. Juni 2023, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. Seine Mutter sei sich der Wichtigkeit dieser Unterlagen nicht bewusst gewesen und habe diese in der Folge verbrannt.

C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 – am 3. Juni 2024 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D.

D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juli 2024 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

D.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:

  • Ein Schreiben der Polizeidirektion C._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 betreffend die Abklärungsergebnisse in Bezug auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda);

  • einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Terrorpropaganda;

  • einen Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls des (…) Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) 2022 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung;

  • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ wegen des Tat-vorwurfs der Präsidentenbeleidigung vom (…) 2023;

  • einen Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für leichtere Straftaten C._______ wegen des Tatvorwurfs der Präsidentenbeleidigung vom (…) 2024;

  • einen Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2024 in Bezug auf ein mögliches Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Herabwürdigung der türkischen Nation, der Republik sowie der Institutionen und Organe des Staates.

E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte antragsgemäss seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtbeistand ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

F. Das SEM liess sich am 9. August 2024 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. September 2024 (Postaufgabe) innert erstreckter Frist und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4.

4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen zur polizeilichen Suche nach ihm seien oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Bezüglich seiner Behauptung, sich unmittelbar vor seiner Ausreise mehrere Monate bei einem Freund versteckt zu haben, ergäben sich zudem Widersprüche. Zunächst habe er behauptet, die Wohnung aus Angst nie verlassen zu haben; später habe er demgegenüber angegeben, während dieser Zeit illegal gearbeitet zu haben. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen würden dadurch verstärkt, dass er keinerlei Verfahrensdokumente zu den behaupteten Ermittlungsverfahren gegen ihn eingereicht und er dies nicht überzeugend erklärt habe. So habe er insbesondere auch nicht ansatzweise darlegen können, welche Akten ihm angeblich von seiner türkischen Rechtsvertretung zugestellt worden seien, bevor sein Mobiltelefon entwendet worden sein soll. Insgesamt habe er demnach nicht glaubhaft machen können, dass sich aufgrund seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien und der behaupteten Unterstützungsleistungen für die HDP und die PKK ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm manifestiert hätte. An dieser Feststellung vermöchten – ungeachtet der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltsaspekte – weder seine familiären Hintergründe und Verbindungen noch seine politischen Aktivitäten etwas zu ändern, zumal sich allein aus diesen Umständen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ableiten lasse. Soweit er ausserdem geltend gemacht habe, aufgrund seiner kurdischen Ethnie schikaniert, diskriminiert und benachteiligt worden zu sein, mangle es diesem Vorbringen an asylrechtlicher Relevanz, zumal grosse Teile der kurdischen Bevölkerung der Türkei Ähnliches erleben würden und es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn handle.

4.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund des Konflikts zwischen der kurdischen Bevölkerung und dem türkischen Staat schwer traumatisiert zu sein. Er sei dabei während der Belagerung von Sur Augenzeuge staatlicher Gewalt gegenüber der kurdischen Minderheit geworden, was einerseits seine oppositionelle Haltung befeuert, ihn andererseits aber auch anhaltend psychisch geschädigt habe. Seine politischen Äusserungen in den Sozialen Medien hätten zur Einleitung insgesamt dreier strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt. Im Zusammenhang mit diesen Verfahren habe er asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten.

4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung zunächst fest, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel inhaltlich nicht mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt, sondern sich auf die Einreichung von Dokumenten betreffend die drei gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei beschränkt habe. Zu den Umständen des Erhalts dieser Justizdokumente habe er keine Angaben gemacht. Sodann würden wesentliche Dokumente zu den einzelnen Verfahren fehlen und die Ausführungen im eingereichten Anwaltsschreiben aus der Türkei würden sich teilweise nicht mit den vorgelegten Beweismitteln decken. Insgesamt liessen sich die eingereichten Justizdokumente nicht adäquat in den geltend gemachten Sachverhalt einbetten und ihre unzureichende Kontextualisierung lege letztlich den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die eingereichten Justizdokumente käuflich erworben habe. Letztlich sei ungeachtet der Authentizität der eingereichten Beweismittel nicht festzustellen, dass dem – strafrechtlich unbescholtenen und politisch nicht exponierten – Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.

4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine türkische Rechtsvertretung habe die eingereichten Justizdokumente über das Anwaltsportal des türkischen Justizportals (UYAP) heruntergeladen und ihm zugestellt. Bis zum Erhalt seines ablehnenden Asylentscheids sei er psychisch nicht in der Lage gewesen, sich um die gegen ihn laufenden Ermittlungen zu kümmern. Das Risiko einer Verurteilung sei in seinem Fall aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seines politischen Profils erheblich gesteigert. Bei seiner Rückkehr drohe ihm eine sofortige Verhaftung.

5.

5.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

5.2

5.2.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein behördliches Interesse an seiner Person vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während der Belagerung von Sur Augenzeuge von gewaltsamen Zwischenfällen und anderen belastenden Vorfällen wurde. Dass er im Rahmen dieses Konflikts selbst aktiv in den Reihen der PKK oder anderer kurdischer Gruppierungen in Erscheinung getreten wäre, vermochte er allerdings ebenso wenig überzeugend zu substanziieren wie die behauptete tiefgreifende Traumatisierung in diesem Kontext. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers erscheinend auffallend vage und es mangelt ihnen an jeglichem persönlichen Bezug (vgl. SEM-act. A14 F118–122 und act. A37 F95–102). Gleiches gilt im Übrigen für die behauptete Schussabgabe auf Polizeibeamte, als diese einmal versucht hätten, sich Zutritt zur Wohnung seiner Familie zu verschaffen (vgl. act. A37 F104 f.). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keine substanziierten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer oder seine Kernfamilie aufgrund allfälliger Verbindungen anderer Familienangerhöriger zur PKK behelligt oder gar verfolgt worden wären.

5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, aufgrund seiner eigenen Aktivitäten in den Sozialen Medien ins Visier der Behörden geraten und intensiv von der Polizei gesucht worden zu sein, vermag auch dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Einerseits hat sich der Beschwerdeführer bereits selbst widersprüchlich zur Zeit nach dem angeblichen Hausbesuch der Polizei im Juli 2021 bis zu seiner Ausreise geäussert. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass er zunächst behauptete, sich, aus Angst von der Polizei aufgegriffen zu werden, einige Monate bei einem Freund versteckt zu haben und diese Wohnung nicht verlassen zu haben (vgl. SEM-act. A14 F10–13 und F15). Aufgrund der Behelligungen, denen er an seinen Arbeitsplätzen jeweils ausgesetzt gewesen sei, sei er ausserdem bereits mehrere Monate vor seiner Ausreise keiner Arbeit mehr nachgegangen (vgl. a.a.O. F52–55). Anlässlich der zweiten Anhörung behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber in Abweichung davon, illegal in einem (…) gearbeitet und sich bei verschiedenen Freunden aufgehalten zu haben (vgl. SEM-act. A37 F121 und 123 f.). Andererseits reichte er mit seiner Beschwerde Beweismittel ein, die – wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat – diesem Sachverhaltsaspekt jegliche Grundlage entziehen.

5.2.3 Aus dem Schreiben der Polizeidirektion C._______ vom (…) 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Türkei bereits am (…) 2021 – und somit vor den geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignissen – im Besitz eines ihm zustehenden Reisepasses legal und kontrolliert auf dem Luftweg verlassen habe. Dies steht nicht nur seiner Behauptung entgegen, ihm sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie die Ausstellung eines Passes verweigert worden (vgl. SEM-act. A14 F82 f.), sondern erschüttert auch die Ausführungen zur angeblichen (illegalen) Ausreise "mit dem TIR" (vgl.

5.2.4 Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Rechtsmittel bezeichnenderweise an keiner Stelle zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe geäussert. Erstaunlicherweise hat er auch keinerlei Angaben zum plötzlichen Erhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel gemacht, nachdem er deren Beschaffung zuvor umständehalber zweimal ausschloss (beim ersten Mal aufgrund des angeblichen Diebstahls seines Mobiltelefons [vgl. SEM-act. A14 F4, F36 und F64 ff.] und später, auf ausdrückliche Aufforderung des SEM zur Einreichung von Dokumenten hin, weil die Mutter die entsprechenden Dokumente vernichtet habe [vgl. SEM-act. A45]). Das SEM hat somit in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt, dass sich erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Justizdokumente ergeben, zumal die Umstände ihres plötzlichen Auftauchens unklar bleiben, sie sich als unvollständig erweisen und wesentliche Kontextualisierungselemente in Bezug auf das türkische Justizportal vermissen lassen.

5.3 Ungeachtet ihrer Authentizität ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln ohnehin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder unmenschliche Behandlung droht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer – selbst bei Annahme des behaupteten familiären Umfelds – weder über ein relevantes politisches Profil noch über ein Reflexverfolgungsrisiko verfügt.

5.4 Schliesslich hat das SEM zu Recht die asylrechtliche Relevanz der Benachteiligungen und Schikanen verneint, die der Beschwerdeführer insbesondere im beruflichen Kontext aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebt zu haben behauptet.

5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.

7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.).

7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann, sowie über mehrere Jahre Arbeitserfahrung in der (…). Er behauptete in seinem Rechtsmittel zwar eine schwerwiegende Traumatisierung, reichte dafür aber keinerlei Belege ein. Im Rahmen der zweiten Anhörung gab er denn auch zu Protokoll, seine psychische Verfassung habe sich nach einem Unterkunftswechsel zunächst erheblich gebessert, bis es dort zu einem Vorfall gekommen sei und seine ursprünglichen psychischen Probleme seien auf die anfängliche Unterbringungssituation in der Schweiz zurückzuführen gewesen (vgl. SEM-act. A14 F73 f. und F93 sowie act. A37 F3–9). Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass die angebliche Traumatisierung als Schutzbehauptung zu werten ist, wobei in der Beschwerde indes auch nicht geltend gemacht wird, diese Umstände seien bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen relevant; solches ergibt sich auch aus den übrigen Akten nicht.

7.3.3 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für die eventualiter beantragte, nicht näher begründete Rückweisung der Sache besteht keine Veranlassung.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

9.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren der VGKE (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und der am 9. Juli 2024 kommunizierten Stundenansätze auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Sabat Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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