Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 29. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026 / N (…).
Regeste
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Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 1. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Vergangenheit mehrfach von den türkischen Behörden belästigt und es sei versucht worden, ihn als Spitzel zu rekrutieren.
A.b Mit Verfügung vom 29. November 2023 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-107/2024 vom 28. November 2025 ab. Dabei wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Behelligungen ab dem Jahr 2019 als nicht glaubhaft eingestuft und eine drohende Reflexverfolgung aufgrund ihm nahestehender Personen ausgeschlossen.
B.
B.a Mit Wiedererwägungsgesuch vom 27. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, die Todesurkunde seines Bruders sei von der PKK veröffentlicht worden. In der Folge sei ihm (dem Beschwerdeführer) die Passausstellung bei der türkischen Vertretung in Zürich verweigert worden. Die türkischen Behörden hätten zudem eine Razzia bei seiner Familie in der Türkei durchgeführt.
B.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. November 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar.
B.c Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. März 2026 ab, nachdem der Beschwerdeführer diese mit Eingabe vom 19. März 2026 zurückgezogen hatte.
C. Mit Mehrfachgesuch vom 19. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Terrorfinanzierung geltend. Er habe Geld an eine Hilfsorganisation gespendet und sei von einer anonymen Person denunziert worden. Ihm drohe deshalb eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren. Mit Verfügung desselben Datums stufte das SEM das Mehrfachgesuch mit Verweis auf gänzlich fehlende Ausführungen und Beweismittel als unbegründet ein und schrieb es formlos ab.
D.
D.a Am 24. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Dringendes Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und verwies erneut auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen finanzieller Unterstützung des Terrorismus. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein Schreiben der Polizei Adana vom 22. März 2026, einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Adana vom 7. April 2026, ein Schreiben der Polizei Adana vom 9. April 2026, einen Vorführbefehl des 5. Friedensstrafgerichts Adana vom 11. Mai 2026 sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Adana vom 20. Mai 2026 bei der Vorinstanz ein.
D.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 qualifizierte das SEM die Eingabe vom 24. Mai 2026 als Mehrfachgesuch, wies dieses unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln wurde abgewiesen und die Verfahrensgebühren von Fr. 600.– wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich auferlegt.
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem seien die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten sowie die persönliche Kostenauflage an die Rechtsvertretung aufzuheben.
Der Beschwerdeschrift fügte er zur Stützung seiner Vorbringen ein Referenzschreiben der «Demokratische Kurdische Gesellschaft in der Schweiz», eine Mitgliedschaftsbestätigung des Menschenrechtsvereins
«IHD Adana» sowie diverse Justizdokumente betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren bei.
E.b Das Gericht bestätigte am 21. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das SEM hat mit Schreiben vom 3. Juni 2026 an den zuständigen Kanton einen Vollzugsstopp verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter zwar die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der Beschwerdeschrift sind aber keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen. Die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung (inkl. Beurteilung der Glaubhaftigkeit), die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend die Türkei zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern die materiellrechtliche Würdigung der Sache. Der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt als von dem Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen. Das SEM ist vorliegend zutreffend davon ausgegangen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen abgewiesen hat.
4.2 Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung. Sie ist nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen beziehungsweise jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.3 Das SEM wies in seiner Verfügung auf den geringen Beweiswert der eingereichten türkischen Dokumente hin, führte dann aber aus, die Vorbringen seien ohnehin nicht asylrelevant. In der Türkei würden Ermittlungsrespektive Untersuchungsverfahren auch betreffend Terrorfinanzierung gemäss Gesetz Nr. 6415 – wie in diesem Fall – in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt. In diesen Verfahren sei im Jahr 2024 lediglich in 19.5 % der Fälle Anklage erhoben worden. In den Statistiken würden Angaben zur Verurteilungsquote bei Terrorfinanzierung fehlen, diese dürfte sich jedoch im Bereich des Tatbestands der Terrorpropaganda bewegen (zirka ein Drittel). Somit sei davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nach einem Strafprozess vor Gericht (wie vorliegend) im Stadium der Ermittlungsphase im Bereich von 7 % liege (etwa ein Drittel von rund 20 %). Ausserdem lägen in den eingereichten Dokumenten keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzen würden. Es sei kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl eingereicht worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob es überhaupt jemals zu einer Anklageerhebung, einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung komme. Der Beschwerdeführer weise kein relevantes politisches Profil auf und strafrechtlich gelte er als unbescholten. Es liege zudem kein Politmalus vor und das eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer könne als rechtsstaatlich legitim angesehen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe das Ermittlungsverfahren gegen ihn einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was rechtsmissbräuchlich sei.
5.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe die neuen Beweismittel zur laufenden Strafuntersuchung wegen Terrorfinanzierung nicht ausreichend berücksichtigt. Es habe diese pauschal als kaum glaubwürdig abgelehnt, ohne deren Inhalt ordnungsgemäss zu würdigen oder weitere Abklärungen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Spende von Fr. 200.– lediglich humanitäre Hilfe geleistet und es könne unter keinen Umständen von einem rechtsstaatlich legitimen Ermittlungsverfahren ausgegangen werden. Weiter dürften Statistiken nicht dazu verwendet werden, individuelle Risiken zu relativieren. Es müsse vielmehr eine einzelfallgerechte Prüfung erfolgen, unter Berücksichtigung seiner politischen Betätigung in der Schweiz (Spenden an Heyva Sor a Kurdistan und weiteren exilpolitischen Tätigkeiten), seiner ethnischen Zugehörigkeit (Kurden) und der nunmehr erfolgten behördlichen Koordination zu seiner Festnahme.
6. Das SEM verwies in seiner Verfügung auf den geringen Beweiswert der eingereichten Dokumente. Auch das Gericht hegt bezüglich der Glaubhaftigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeblich geführten Strafverfahren Vorbehalte. So fällt auf, dass die angebliche Denunziation des Beschwerdeführers (anonym mit E-Mail vom 21. März 2026) nur zwei Tage nach dem Rückzug seiner bis dahin hängigen Beschwerde im Verfahren E-1433/2026 stattgefunden haben soll, obwohl sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren ausser Landes befand. Im vorliegenden Verfahren reicht der Beschwerdeführer sodann – nach diversen gescheiterten Gesuchen und Beschwerden – zum wiederholten Mal neue Dokumente beim SEM ein, ohne dass er nachvollziehbar erklärt, wie er diese beschaffen konnte. Schlussendlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit und der Echtheit der eingereichten Beweismittel im Lichte der nachfolgenden Erwägungen aber ohnehin offengelassen werden.
7.
7.1 Nachdem der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren kein Strafverfahren geltend gemacht hatte, bringt er nun ein gegen ihn laufendes Verfahren wegen Finanzierung einer Terrororganisation vor. Dieses lässt jedoch keine begründete Furcht vor einer Verfolgung erkennen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. Das Verfahren befindet sich gemäss seinen eigenen Angaben in der Ermittlungsphase. Derzeit ist deshalb weiterhin offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorgeworfenen Handlungen überhaupt Anklage erheben wird und ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Rechtsprechung betreffend Terrorpropaganda ist analog auf die Terrorismusfinanzierung anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-8786/2025 vom 7. April 2026 E. 9.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Legitimität des Strafverfahrens.
7.2 Weiter ist zu betonen, dass es sich lediglich um einen sehr kleinen Spendenbetrag (Fr. 200.–) an die Organisation «Heyva Sor a Kurdistan» handelt. Zudem ist mit Verweis auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil E-107/2024 vom 28. November 2025 auf dessen fehlendes politisches Profil hinzuweisen. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten und als niederschwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Einschätzung. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
8. Das SEM hat das Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgelehnt und in Anwendung von Art. 111d AsylG eine Gebühr erhoben. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass diese – aufgrund der unnötigen Verursachung von Kosten – in Anwendung von Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG (analog) dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt wird (vgl. Urteil des BVGer D-9868/2025 vom 5. Januar 2026 E. 6.3).
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2.2 Nach den vorstehenden Erwägungen bestehen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 13).
10.3.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde sowohl durch die Vorinstanz als auch durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals – letztmals mit Urteil E-107/2024 vom 28. November 2025 – für zumutbar befunden. Die Vorinstanz hat vorliegend richtigerweise festgestellt, dass die Eingabe vom 24. Mai 2026 keine stichhaltige Begründung enthält, die etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermag.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht offensichtlich nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat.
12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist zudem das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz Lukas Rathgeber
Versand: