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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 28. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 9. September 2020.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Sept... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Das SEM hörte ihn am 25. August 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und anlässlich der Anhörung vom 27. Juli 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an.

C. Mit Verfügung vom 7. April 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstmals ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 8. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM seine Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm am 25. Juni 2020 das nationale Asylverfahren auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Abschreibungsentscheid E-2434/2020 vom 2. Juli 2020 ab.

Am 18. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an.

D. Anlässlich der Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Von (…) bis Mitte (…) habe er in Malaysia einen Master im Bereich (…) absolviert. Nach seiner Rückkehr aus Malaysia habe er Militärdienst geleistet, in der familiengeführten (…) in C._______ gearbeitet und gemeinsam mit seinen Eltern in C._______ gelebt. Seine Eltern hätten eine Greencard gewonnen und lebten seit (…) in den USA.

Im Jahr (…) sei er in B._______ bei einem Kollegen namens D._______ zuhause gewesen, wo er mit anderen Männern und (…) Frauen (…) konsumiert habe. Beamte der Sicherheitskräfte und der «Agahi» (Anmerkung des Gerichts: Kriminalpolizei) hätten an die Tür geklopft. Panisch habe er den (…) und die (…) über den Balkon geworfen, welche die Beamten später aufgefunden hätten. Sie seien gewaltsam in die Wohnung eingedrungen, hätten ihn misshandelt und ihn wie auch seine Freunde zur Polizeistation gebracht. Unterwegs habe ihm ein Beamter ein Angebot gemacht, wonach dieser (…), sodass ihm nichts passieren werde. Am nächsten Tag hätten sie ihn der «Zena» (unehelicher Geschlechtsverkehr) beschuldigt.

Er habe sich geweigert, die Anschuldigung zu unterschreiben, und als Strafe habe er eine Nacht im Gefängnis verbringen müssen. Mit Hilfe eines Mitinsassen habe er seine Mutter telefonisch informiert und am nächsten Tag sei er nach der Hinterlegung einer Sicherheit durch seinen Vater freigelassen worden. Danach habe er mehrere Vorladungen vom Gericht erhalten und sei schliesslich zu (…) Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt worden. Von den Peitschenhieben habe er sich freikaufen können.

Ungefähr einen Monat beziehungsweise drei Monate vor seiner Ausreise im Jahr (…) sei er zu einem Abschlussanlass, einer Party eines Freundes, gegangen. Dort sei die Polizei erschienen und er und seine Freunde seien erneut zur Polizeistation gebracht worden. Nach einer Befragung sei er inhaftiert worden und nach einer Sicherheitsleistung in der Höhe von (…) Tuman freigekommen. Bis zur Gerichtsverhandlung sei ihm sei ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Sein Vater habe danach mit einem Bekannten gesprochen, der seine Ausreise organisiert habe. Nach diesem Vorfall habe sein Vater mehrere, an ihn (den Beschwerdeführer) gerichtete gerichtliche Vorladungen erhalten. In den letzten (…) Monaten vor seiner Ausreise habe er sich an verschiedenen Orten versteckt. Die Regierung habe ihm gedroht, dass die Sicherheitsleistung eingezogen werde, wenn er sich nicht beim Gericht melden würde.

Seit seinem elften oder zwölften Lebensjahr sei er nicht mehr religiös. Er habe sich an die staatlichen Vorschriften gehalten. Religion habe im Elternhaus keinen grossen Einfluss gehabt; seine Eltern hätten jedoch aus sozialem Druck nach aussen den Eindruck religiöser Konformität wahren müssen. So seien ihm etwa als westlich geltende Freizeitaktivitäten wie Billardspielen oder Skaten untersagt worden. Den Kontakt zu regierungsnahen oder religiösen Personen habe er im Iran gemieden. Von seiner areligiösen Haltung hätten seine Eltern und ein Freund gewusst.

Am (…) sei er über den Flughafen C._______ ausgereist. Dazu habe er einen Mitarbeiter des Flughafens bestochen. Nach seiner Ausreise sei er in Abwesenheit zu (…) Peitschenhieben und (…) Jahren Haft verurteilt worden.

E. Mit Verfügung vom 9. September 2020 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den

Schengen-Raum zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

G. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt einzureichen. Mit Schreiben vom 5. November 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten. Der am 11. November 2020 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde am 24. November 2020 geleistet.

H. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche am 30. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einging.

I. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zu einer Replik ein, welche am 20. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einging.

J. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein (in Kopie): - Schreiben von Rechtsanwalt F._______ (inklusive Übersetzung) vom (…),

- Gerichtsurteil inklusive Übersetzung vom (…).

K. Gemäss Akten aus dem ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) hat der Beschwerdeführer am (…) eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet und eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten.

L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Gericht angefragt, ob er im Lichte der erteilten Aufenthaltsbewilligung weiterhin an seiner Beschwerde festhalte oder einen Rückzug der Restbeschwerde erklären möchte. Seitens des Beschwerdeführers ging hierzu innert Frist keine Rückmeldung ein, weshalb hiernach von einem Festhalten der Beschwerde ausgegangen wurde.

Erwägungen

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar in grösseren zeitlichen Abständen teilweise ausführliche Angaben gemacht. Es falle jedoch auf, dass sich die Qualität seiner Aussagen im Vergleich zwischen den geschilderten Ereignissen erheblich unterscheide. Einerseits sei er in der Lage, den Vorfall aus dem Jahr (…) erlebnisgeprägt und detailliert zu schildern. Andererseits seien seine Angaben zu den Ereignissen im Jahr (…), welche zeitlich weniger weit zurücklägen und von ihm als fluchtauslösend bezeichnet worden seien, nicht überzeugend. Angesichts seiner Schilderungen zum Vorfall im Jahr (…) werde deutlich, dass er in der Lage sei, über selbst Erlebtes ausführlich und erlebnisgeprägt zu berichten. Seine Schilderungen des Vorfalls im Jahr (…) (die Mitnahme und Inhaftierung aufgrund der Teilnahme an einer Party sowie der von seinem Vater geleisteten Sicherheit in Höhe von […]) würden eine deutlich geringere Aussagequalität aufweisen. Auch der Umstand, dass er trotz mehrfacher Aufforderung keine Dokumente in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren vom Jahr (…) eingereicht habe, erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Schliesslich sei eine legale Ausreise aus dem Iran bei einer bestehenden Ausreisesperre nahezu unmöglich. Seine Schilderung, dass er einen Flughafen Mitarbeiter bestochen haben soll, erscheine vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich.

Der Vorfall aus dem Jahr (…) stelle ein abgeschlossenes Ereignis dar, das sich mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran ereignet habe. Dass er im Jahr (…) aufgrund einer Partyteilnahme erneut Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt hätte, sei – wie vorhin dargelegt – nicht glaubhaft.

Es bestünden keine Hinweise darauf, dass seine areligiöse Haltung im Iran öffentlich oder den Behörden bekannt geworden wäre. Zu prüfen sei daher, ob ihm zugemutet werden könne, seine areligiöse Haltung weiterhin geheim zu halten, ohne dadurch einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu sein. Ein solcher Druck liege nur vor, wenn der betroffenen Person kein anderer Ausweg als die Flucht verbleibe. Der Beschwerdeführer habe seine areligiöse Haltung bereits im Alter von (…) oder (…) Jahren entwickelt und damit während mehr als zehn Jahren im Iran gelebt.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe insbesondere hinsichtlich des zweiten als unglaubhaft eingestuften Ereignisses den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt. Insbesondere hätte sie eine Botschaftsabklärung veranlassen müssen, zumal anzunehmen sei, dass entsprechende Verfahren bei den iranischen Behörden registriert seien und er dargelegt habe, dass die Beschaffung von Gerichtsdokumenten mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. In den Anhörungen im Abstand von 23 bzw. 48 Monaten habe er konsistente und übereinstimmende Aussagen gemacht; diese seien zudem plausibel, was von der Vorinstanz auch anerkannt werde. Auch seien die Sachverhaltsschilderungen insgesamt substanziiert erfolgt, zumal er den Sachverhalt ausführlich, detailliert, in freier Rede und mit Realkennzeichen vorgetragen habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er die Ereignisse im Jahr 2016 weniger ausführlich geschildert habe, sei nicht stichhaltig. Unterschiede im Aussageverhalten könnten nur dann entscheidrelevant ins Gewicht fallen, wenn der Unterschied offensichtlich sei und der angezweifelte Teil im Unterschied zu anderen Aussagen tatsächlich keine oder nur ganz wenige Substantiierungselemente enthalte. Geringfügige Unterschiede im Aussageverhalten könnten hingegen verschiedene Ursachen haben (wie vorliegend etwa Ermüdung nach längerem Vortrag oder die emotionale Belastung des ersten Verfahrens). Zudem befinde er sich seit (…) 2016 in psychiatrischer Behandlung. Die behandelnden Ärzte hätten eine (…) diagnostiziert und einen Zusammenhang der Symptome mit den Vorfällen aus den Jahren (…) hergestellt. Betreffend die fehlenden Beweismittel habe er transparent dargelegt, dass er nicht wisse, ob seine Eltern im Besitz der Vorladungen seien. Zudem habe er plausibel ausgeführt, dass er heute weder über Familie noch über Kontakte am früheren Wohnort verfüge, die ihn bei der Beschaffung solcher Dokumente unterstützen könnten. Zudem sei der Standpunkt der Vorinstanz zur Apostasie, wonach es ihm zumutbar sei, seine apostatische Haltung im Iran zu verbergen und entsprechend zu leben, nicht haltbar, zumal er geschildert habe, wie das ständige Verstecken und Unterdrücken seine Persönlichkeit beeinflusst habe. Die Inhaftierungen zeigten gerade, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine apostatische

Grundhaltung – die mit der Ablehnung religiös begründeter Sittennormen im Iran einhergehe – zu unterdrücken.

4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führt aus, die Untersuchungsmaxime sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behörden verpflichtet wären, sämtlichen vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen nachzuforschen. Sie finde ihre Schranken insbesondere in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie im Erfordernis der Glaubhaftmachung der geltend gemachten Fluchtgründe. Der Verzicht auf eine Botschaftsabklärung vermöge im Lichte der Ausführungen zu Art. 7 AsylG sowie mangels vorliegender Dokumente, deren Authentizität im Rahmen einer solchen Abklärung überprüft werden könnte, keine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu begründen.

4.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb er nicht im Besitz von Verfahrensunterlagen sei. Dies sei im Lichte der im Iran herrschenden Verhältnisse zu würdigen. Insbesondere sei der Zugang zu Akten der Revolutionsgerichte erheblich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund könne nicht leichthin auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen und gestützt darauf die Untersuchungsmaxime eingeschränkt werden.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am

8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei.

Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 9. September 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Daher ist der am 24. November 2020 geleistete Kostenvorschuss rückzuerstatten.

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Honorarnote vom 8. Juni 2023 weist er einen zeitlichen Aufwand von 7.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–

(bei Obsiegen) und Auslagen von Fr. 42.20 aus, was nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach antragsgemäss auf Fr. 2'581.80 festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 9. September 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 24. November 2020 in der Höhe von Fr. 750.– geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'581.80 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

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