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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 22. Juni 2026

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2024.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Augu... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2023 auf illegale Weise. Am 8. Dezember 2023 sei er – damals noch minderjährig – in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.

B.

B.a Am 29. Januar 2024 fand zunächst die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt; anschliessend wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

B.b Er sei während seiner Schulzeit wegen seiner kurdischen Ethnie und seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien von Lehrpersonen, Mitschülern und der Polizei geschlagen, beleidigt und als "Terrorist" beschimpft worden. Einmal habe die Polizei ihn zu einer Baustelle in der nächstgrösseren Ortschaft gefahren und dort seinen Kopf an eine Mauer geschlagen. Lehrpersonen, Mitschüler und die Schuldirektion seien anschliessend ebenfalls zu dieser Baustelle gefahren und hätten ihn geschlagen. Während er in der Schule gewesen sei, habe die Polizei mehrmals zu Hause nach ihm gesucht und dabei gedroht, ihn zu verhaften und ihn im Gefängnis zu foltern. Sein Vater habe ihn dann jeweils gewarnt und er habe sich bei seinem Cousin versteckt. Aufgrund der wiederholten Übergriffe leide er an Vergesslichkeit, sei psychisch belastet und fürchte sich vor der Polizei. Sein Bruder habe früher als (…) gearbeitet und sei seinetwegen ebenfalls gefoltert worden. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsste, würde er sich umbringen.

B.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:

  • ein undatiertes Referenzschreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei;

  • drei Untersuchungsberichte (zwei davon vom […] 2023, einer vom […] 2023);

  • einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Terrorpropaganda;

  • zwei Vereinigungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) und (…) 2023;

  • einen Auszug aus dem türkischen Justizportal (UYAP) vom (…) 2023;

  • zwei ambulante Berichte des Spitals C._______ vom 6. März 2024 und 11. Juni 2024.

C. Am 2. Februar 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D. Mit Verfügung vom 9. August 2024 – eröffnet am 12. August 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des zwischenzeitlich volljährig gewordenen Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E.

E.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.

E.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel ein:

  • ein Referenzschreiben seiner neu mandatierten Rechtsvertretung in der Türkei vom 28. August 2024;

  • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ wegen des Tatvorwurfs der Präsidentenbeleidigung vom (…) 2024;

  • einen Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ wegen des Tatvorwurfs der Terrorpropaganda vom (…) 2024;

  • einen Eingangsbeschluss des Jugendgerichts B._______ wegen des Tatvorwurfs der Präsidentenbeleidigung vom (…) 2024.

F. Mit Eingabe vom 13. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht vom 16. August 2024 zu den Akten.

G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. September 2024 gut und forderte ihn auf eine Rechtsvertretung zu bezeichnen; zudem lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.

H. Am 7. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über ein psychologisches Abklärungsgespräch vom 30. Mai 2024 ein.

I. Der Instruktionsrichter hielt in einem Schreiben an den Beschwerdeführenden vom 10. Oktober 2024 fest, dass die Zwischenverfügung vom 24. September 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Schweizerischen Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden sei. Er bot dem Beschwerdeführer letztmals Gelegenheit, bis zum 25. Oktober 2024 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, durch die er sich amtlich vertreten lassen wolle. Für den Fall, dass er diese Frist ungenutzt verstreichen lasse, werde vom Verzicht auf amtliche Rechtsverbeiständung ausgegangen und das Verfahren auf der aktuellen Aktengrundlage weitergeführt.

J. Das SEM liess sich am 23. Oktober 2024 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

K. Der Instruktionsrichter bot dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2024 Gelegenheit zur Replik.

L. L.a Am 28. Oktober 2024 zeigte der Rechtsvertreter D._______ dem Bundesverwaltungsgericht das Vertretungsverhältnis an.

L.b Der Instruktionsrichter nahm am 4. November 2024 Kenntnis von der Mandatierung des Rechtsvertreters und wies auf die laufende Replikfrist hin.

M. Mit Eingabe vom 13. November 2024 replizierte der Beschwerdeführer, ersuchte um Fristerstreckung für die Ergänzung beziehungsweise Vervollständigung seiner Replik und reichte eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ wegen des Tatvorwurfs der Terrorpropaganda vom (…) 2024 sowie die bereits mit der Beschwerde eingereichte Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung zu den Akten.

N. Innert der erstreckten Replikfrist ging keine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

O. Das SEM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2025 eine Beweismitteleingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe). Diese Eingabe umfasste unter anderem folgende Beweismittel:

• einen Auszug aus dem UYAP-Portal vom (…) 2025;

• einen Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2025;

• eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ wegen des Tatvorwurfs der Terrorpropaganda vom (…) 2025;

• einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2025;

• einen undatierten Vorführbefehl des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda;

• einen undatierten Vorführbefehl des Jugendgerichts B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung.

P. Am 12. Mai 2026 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4.

4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Die Schilderung des angeblichen Übergriffs auf einer Baustelle seien äusserst oberflächlich und plakativ ausgefallen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach er aufgrund dieser schweren Misshandlungen unter gravierenden Gedächtnisproblemen leide, seien zwar auf den ersten Blick nicht gänzlich von der Hand zu weisen; sie ständen aber im Widerspruch zu seinem anschliessenden Verhalten sowie der (unbelegt gebliebenen) medizinischen Behandlung, die sich im Wesentlichen aufs ambulante Nähen der angeblichen Wunde beschränkt habe. Soweit seine Äusserungen in den Sozialen Medien zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hätten, mangle es diesen Sachverhaltsaspekten an asylrechtlicher Relevanz. Aus den eingereichten Justizdokumenten könne, ungeachtet deren Authentizität, nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die eingeleiteten Ermittlungen in einem engen zeitlichen Kontext zu seiner Ausreise ständen, was die Vermutung einer bewussten Provokation der strafrechtlichen Untersuchungen in rechtsmissbräuchlicher Absicht nahelege. Den darüber hinaus geschilderten Benachteiligungen in der Schule aufgrund seiner kurdischen Ethnie mangle es an asylrechtlicher Relevanz, zumal ihm beispielsweise ein Schulwechsel durchaus zuzumuten gewesen wäre.

4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in der Türkei erst kürzlich eine neue Rechtsvertretung mandatiert und anschliessend weitere Unterlagen zu den ihn betreffenden Ermittlungsverfahren erhalten zu haben. Das SEM habe seine Traumatisierung, die auf Polizeigewalt zurückzuführen sei, nicht ausreichend abgeklärt und berücksichtigt. Er sei durch die Polizei in der Türkei so schwer misshandelt worden, dass er nach wie vor nicht über die Erlebnisse sprechen könne.

4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, verfüge über kein politisches Profil und sei zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten noch minderjährig gewesen. Somit sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Fall einer – keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde.

4.4 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gegen seinen Anwalt in der Türkei sei ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet worden.

5.

5.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden.

Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

5.2 Das SEM ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass der geschilderte Gewaltvorfall auf einer Baustelle in mehrerlei Hinsicht unglaubhaft erscheint. Obwohl der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die angeblichen Behelligungen durch Polizeikräfte, Lehrpersonen und Mitschüler in zeitlicher Hinsicht zu verorten, bejahte er, dass diese über Jahre hinweg angehalten hätten (vgl. SEM-act. A16 F22 f.). Grund für diese Behelligungen seien neben seiner kurdischen Ethnie insbesondere auch seine Aktivitäten in den Sozialen Medien gewesen (vgl. a.a.O. F2). Vor diesem Hintergrund erscheint es kaum realistisch, dass der Beschwerdeführer jahrelang und systematisch schikaniert und behelligt worden, es aber erst weniger als zwei Monate vor seiner Ausreise zu ersten strafrechtlichen Ermittlungsmassnahmen gekommen sein soll. Es erscheint höchst unplausibel, dass die Polizei ihn auf eine Baustelle in einer eine Stunde entfernt liegenden Stadt gebracht haben soll (vgl. a.a.O. F37 ff.) und anschliessend auch mehrere Personen aus der Schule seines Dorfes dort aufgetaucht sein sollen, um ihn zu schlagen (vgl. SEM-act. A14 1.17.04). Ebenso wenig überzeugend sind seine Schilderungen zu den wiederholten Polizeibesuchen bei ihm zu Hause, während er sich in der Schule befunden haben soll, ausgefallen (vgl. SEM-act. A16 F23 ff.). Die diesbezüglichen

Verweise des Beschwerdeführers auf angeblich davongetragene psychische Probleme und die behauptete Vergesslichkeit sind angesichts der offenkundigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Vorfluchtgründe letztlich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte nicht glaubhaft erscheint, dass die diagnostizierten, mutmasslich auf Gewaltvorgehen zurückzuführenden Leiden, sich tatsächlich im vom Beschwerdeführer beschriebenen Kontext ereignet haben und er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre (vgl. dazu auch BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Nach dem Gesagten besteht demnach – entgegen der diesbezüglich vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – kein Grund zur Annahme, die Vorinstanz habe eine allfällige Traumatisierung ungenügend (weiter) abgeklärt oder einer solchen nicht ausreichend Rechnung getragen.

5.3

5.3.1 Das SEM hat die gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen seiner Beiträge in den Sozialen Medien, die namentlich zu Anklagen wegen den Tatvorwürfen der Präsidentenbeleidigung und der Terrorpropaganda geführt haben und die in einem engen zeitlichen Kontext zu seiner Ausreise stehen, zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich – ungeachtet ihrer Authentizität – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).

5.3.2 Diesbezüglich fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zwar von Problemen in der Schule wegen seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien berichtete, er aber an keiner Stelle juristische Probleme oder gar laufende Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang geltend machte. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Vorführ- beziehungsweise Haftbefehle verfügen ausserdem über keinerlei verifizierbaren Sicherheitsmerkmale und entsprechen in ihrer Form nicht dem gesicherten Vergleichsmaterial, weshalb ernsthafte Zweifel an ihrer Authentizität bestehen.

5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.

7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

7.2.4

7.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten:

7.2.4.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken äussern; die Überstellung verstösst in solchen Konstellationen nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212).

7.2.4.3 Beim Beschwerdeführer wurden während seines Aufenthalts in der Schweiz folgende Diagnosen gestellt: Leichte Intelligenzminderung (ICD- 10 F70), Merkfähigkeitsschwäche (ICD-10 F88.x1), Motorische Dysfunktion (ICD-10 F82), Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache bei Zweisprachigkeit, unklare Hepatopathie (Erkrankung der Leber), Übergewicht, Verdacht auf fokale Adenomyomatose der Gallenblase (gutartige Veränderung der Gallenblasenwand) und Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

7.2.4.4 Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal seine psychischen Probleme – insbesondere auch angesichts der festgestellten mangelnden Glaub- haftigkeit seiner geltend gemachten Fluchtgründe – die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" nicht erreichen und sich aus den Akten keine Hinweise auf anhaltende medizinische Behandlungen ergeben.

7.2.4.5 Vor dem Hintergrund einer Rückkehr in die Türkei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird.

7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.).

7.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und eine Rückkehr auch seinen gesundheitlichen Belastungen in einem mehrsprachigen Umfeld entgegenwirken kann. Der Beschwerdeführer hat den diesbezüglichen, überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. S. 9) auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt. Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, zumal auch die gesundheitlichen Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in den eingereichten medizinischen Berichte festgehalten wird, es seien keine Anzeichen für eine akute Selbstgefährdung feststellbar.

7.3.3 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

9.2

9.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 24. September 2024 aufgefordert, eine amtliche Rechtsvertretung zu bezeichnen. Nachdem die postalische Zustellung dieser Zwischenverfügung fehlgeschlagen war, bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 letztmals Gelegenheit, bis zum 25. Oktober 2024 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, durch die er sich amtlich vertreten lassen wolle; dabei wurde festgehalten, wenn er diese Frist ungenutzt verstreichen lasse, werde vom Verzicht auf amtliche Rechtsverbeiständung ausgegangen und das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage weitergeführt.

9.2.2 Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, D._______, zeigte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 – und somit nach Fristablauf – sein Mandatsverhältnis an. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen. Im Übrigen erfüllte dieser vormalige Rechtsvertreter weder im Zeitpunkt seiner Mandatierung noch später die persönlichen Voraussetzungen im Sinn von Art. 102m Abs. 3 AsylG, weshalb er ohnehin nicht zur amtlichen Vertretung hätte zugelassen werden können.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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