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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 7. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Matthias Wühler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Kamerun,

vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerin, (...), gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz einreiste, wo sie am (...) um Asyl nachsuchte,

dass sie am 31. Januar 2025 zu ihren Asylgründen angehört wurde,

dass sie zu ihren persönlichen Verhältnissen geltend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige und der Ethnie der B._______ zugehörig,

dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei C._______, einem (...), gegen Zahlung von Geld an ihre Mutter zur Frau gegeben und über ein Jahr lang von diesem vergewaltigt und misshandelt worden, eine Freundin sei mit ihrem Sohn untergetaucht, ihre Mutter sei entführt worden und anschliessend verschollen und sie selbst sei nach ihrer Ausreise zunächst in D._______ und schliesslich in E._______ zur Prostitution gezwungen worden,

dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,

dass die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2025 eine «Anhörung Menschenhandel (MH)» durchführte,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Juni 2025 mitteilte, dass keine (genügend) konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, wonach die Beschwerdeführerin Opfer eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sei,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2025 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und eine Sozialhilfebescheinigung zu den Akten gereicht hat, und beantragt, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter beantragt, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,

dass sie subeventualiter beantragt, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtbeistandes abwies und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 29. Dezember 2025 ansetzte, welche diese wahrte,

und zieht in Erwägung,

dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),

dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid unter anderem damit begründet, die Asylvorbringen seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert,

dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihr Leben bei C._______ vage und allgemein seien und es an persönlichen Details mangele,

dass auch die Vorbringen über ihre zwangsweise Prostitution stereotyp, vage und substanzarm seien, da sie keine Angaben zu den involvierten Personen habe machen können, nicht in der Lage gewesen sei, die ihr abgenötigte Abmachung zur Rückzahlung der Kosten ihrer Ausreise zu spezifizieren und trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht fähig gewesen sei, relevante Details zu ihren Arbeitsbedingungen in D._______ zu nennen, dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid auch damit begründet, die Asylvorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich,

dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Beginn ihrer Erfahrung mit C._______ einmal vorgebracht habe, sie habe im Juni 2022 von dem Arrangement zwischen ihrer Mutter und dem Mann erfahren und sei eine Woche später zu ihm gegangen, dass sie jedoch später in derselben Anhörung vorgebracht habe, sie habe bereits im Dezember 2021 davon erfahren und sei am 2. Februar 2022 zu dem Mann gegangen,

dass die Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei dargelegt habe, wie sie sich vor Ort von dem Anwesen des Mannes entfernt und mit ihrem Verlobten getroffen habe,

dass sie einerseits behauptet habe, nur vollverschleiert das Haus verlassen zu haben, jedoch anschliessend behauptet habe, sie sei unter ständiger Videoüberwachung sowie Bewachung vier erwachsener Männer gewesen, so dass sie medizinische Notfälle habe vortäuschen müssen, um ihren Verlobten im Krankenhaus zu treffen, wo sie dem Pflegepersonal bzw. dem ärztlichen Personal Geld gegeben habe, damit dieses ihr erlaubt habe, ärztliche Bekleidung anzuziehen, um das Krankenhaus unerkannt zu verlassen,

dass sie anderseits in der letzten Anhörung behauptet habe, sie sei jeweils mit Freundinnen ausgegangen und habe ihren Verlobten in einem Café kennengelernt,

dass die Beschwerdeführerin auch nicht widerspruchsfrei dargelegt habe, wann sie ihren Verlobten kennengelernt haben wolle, dass sie ihn einmal im Juni 2024, ein anderes Mal im Mai 2023 kennengelernt haben wolle, und dass sie schliesslich in der Anhörung vom 31. Januar 2025 angegeben habe, sie seien bereits seit circa zwei Jahren verlobt,

dass die Beschwerdeführerin schliesslich in der Anhörung Menschenhandel in Bezug auf ihre zwangsweise Prostitution einmal geltend gemacht habe, sie sei für einen spezifischen Auftrag mit zwei Kunden in die Schweiz gereist, hierzu zwei Tage in einer Wohnung festgehalten und anschliessend freigelassen worden, und später in derselben Anhörung behauptet habe, sie sei zusammen mit vier anderen Frauen in die Schweiz gebracht worden und hier für etwa drei Monate zwangsprostituiert worden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, ab wann sie mit ihrem Verlobten in der Schweiz in Kontakt gestanden habe,

dass es der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, der Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung Substantielles entgegenzuhalten und das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen,

dass in der Beschwerdebegründung behauptet wird, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in den Anhörungen seien so detailreich und reichhaltig, dass sie nur aus eigenem Erleben stammen könnten,

dass das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen auffällig arm an persönlich Details sind, solche Details jedoch zu erwarten gewesen wären, weil die fraglichen Erlebnisse im Zeitpunkt der Anhörungen nur kurze Zeit zurücklagen,

dass die Beschwerdebegründung mit dem Versuch nur bedingt überzeugt, die in der vorinstanzlichen Verfügung festgestellten Widersprüche in den Vorbringen betreffend die Art und Weise der gelegentlichen Entfernung der Beschwerdeführerin vom Anwesen von C._______ aufzulösen,

dass in der Beschwerde hierzu vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Zwangslage nur unter Vorwänden von dem Anwesen des Mannes entfernen können, darunter einmal die Vollverschleierung, ein anderes Mal der Besuch des Krankenhauses unter Vorwänden usw., es stimmten alle geltend gemachten Szenarien (Beschwerdeschrift vom 25. November 2025, S. 8),

dass dies dem Gesprächsverlauf in den Anhörungen widerspricht, denn die unterschiedlichen Modalitäten wurden nicht im Rahmen einer einzigen geschlossenen Antwort vorgebracht, sondern jeweils als abschliessende Antwort auf die Frage, wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, ihren Verlobten zu treffen,

dass es hierauf jedoch nicht entscheidwesentlich ankommt, da es der Beschwerde jedenfalls im Übrigen nicht gelingt, die Beurteilung der Vorinstanz als fehlerhaft erscheinen zu lassen,

dass die Beschwerdebegründung den festgestellten Widerspruch in den Anhörungsprotokollen betreffend den Beginn der Erfahrung der

Beschwerdeführerin mit C._______ nicht dadurch aufzulösen vermag, dass sie sich nunmehr auf die Variante Dezember 2021/Februar 2022 festlegt,

dass in der Beschwerdebegründung zu den weiteren in der vorinstanzlichen Verfügung festgestellten Widersprüchen nichts vorgebracht wird,

dass in der Beschwerdebegründung stattdessen beschränkte intellektuelle Fähigkeiten und eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, aufgrund derer die Vorbringen an einem entsprechend angepassten Massstab zu messen seien,

dass die Beschwerdeführerin jedoch keine Beweise über ihre angeblich verringerten intellektuellen Fähigkeiten bzw. ihre angebliche Traumatisierung zu den Akten gereicht hat und die blosse Behauptung dieser aussagebeeinflussenden Faktoren nicht genügt,

dass auch keine frauenspezifischen Fluchtgründe substanziiert sind, da die Vorinstanz bereits festgestellt hat, dass keine (genügend) konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin Opfer eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden ist, und die weiteren Vorbringen der Beschwerde zu allgemein gehalten sind, um eine spezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin zu belegen,

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),

dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem gemäss aktueller Aktenlage kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass nämlich die Beschwerdeführerin mittels Schreibens ihres Rechtsvertreters vom (...) beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit ihrem Verlobten einreichte, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom (...) abwies, wogegen die Beschwerdeführerin Rekurs an die Sicherheitsdirektion erhob, welcher am (...) abgewiesen wurde, und dass die Beschwerdeführerin hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche sie jedoch mit Eingabe vom (...) zurückziehen liess,

dass die Behauptung, die Hochzeit mit ihrem in der Schweiz daueraufenthaltsberechtigten Verlobten sei in Vorbereitung (Beschwerdeschrift vom 25. November 2025, S. 14) nicht genügt, sich grundsätzlich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu berufen,

dass das behauptete Ehevorbereitungsverfahren einer Entscheidung des SEM über die Wegweisung und deren Vollzug nicht entgegensteht, da es der Beschwerdeführerin freisteht, bei den zuständigen kantonalen Behörden erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass auch Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, da erst eine nahe und tatsächlich gelebte Beziehung den Schutzbereich eröffnet, und die Beschwerdeführerin eine solche nicht glaubhaft gemacht hat,

dass wesentliche Faktoren, die eine dem Schutzbereich unterfallende Beziehung kennzeichnen, gemeinsames Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. Urteil des BVGer E-3674/2017 vom 12. September 2017, E. 4.4)

dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eheähnliches Zusammenleben darzulegen, dass insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Verlobter habe ihr mit Geld bei der Ausreise geholfen bzw. Taschengeld gegeben, welches sie aufbewahrt habe, für sich genommen keine finanzielle Verflochtenheit erweist, die Akte auch im Übrigen keine Anhaltspunkte enthält, die auf eines der oben genannten Kriterien deuten würden,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass die humanitäre und sicherheitspolitische Lage im anglophonen Teil Kameruns angespannt ist, dass jedoch trotz politischer und interethnischer Spannungen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner

Gewalt herrscht, die sich über das ganze Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. zuletzt BVGer E-236/2026 vom 21. Januar 2026, E. 8.3.1 und das Referenzurteil BVGer E-5624/2017 vom 11. August 2020, E. 7.2),

dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem anglophonen Teil Kameruns stammt und bezüglich der individuellen Zumutbarkeitserwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert entgegengetreten wird,

dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist,

dass die Vorinstanz vorliegend keinen Anlass hatte, von Amtes wegen gesundheitliche Abklärungen einzuleiten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d bzw. Art. 26a AsylG),

dass die Vorinstanz keinen Anlass hatte, Art. 8 EMRK zu thematisieren, das Gericht den Schutzbereich jedenfalls geprüft hat, ein allfälliger Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. der vorinstanzlichen Verfügung damit im Beschwerdeverfahren geheilt wäre,

dass nach dem Gesagten der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Wühler

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