Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Rubrum
Abteilung VI
Urteil vom 23. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 22. März 2016 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte (SEM-act. 9/1).
B. Am 8. Juni 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 22/3).
C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 9. Juni 2026 (SEMact. 23/5) stimmten die deutschen Behörden am 10. Juni 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 26/3).
D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2026 – eröffnet am 10. Juli 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 27/1 und 28/11).
E. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 8. Juli 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1).
F. Am 17. Juli 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2).
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 22. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin-III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben. In casu kann diese Frage jedoch offenbleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt.
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
2.
2.1 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
2.2 Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer am 10. Juni 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Vor dem Hintergrund des vorliegenden EURODAC-Treffers ist damit die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gegeben. Das deutsche Asylsystem weist keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Es sind keine Hinweise dafür gegeben, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde respektive in casu durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch dass sie ihm staatlichen Schutz verweigern würden. Sodann sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Deutschland durchlaufen. Da Deutschlands Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, stellt ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, den Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26.Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie]) zu unterbreiten. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde.
2.3
2.3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist weder die vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 8. Juni 2026 angeführte psychische Belastung noch die im ärztlichen Kurzbericht zur Visite vom 21. Mai 2026 (SEM-act. 17/1) festgehaltene Diagnose (akzentuierte Persönlichkeit mit paranoiden Zügen [Differentialdiagnose: paranoide Schizophrenie]) derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Deutschland mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Deutschland verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen.
2.3.2 Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden. Dementsprechend hat sie in den Überstellungsmodalitäten bereits vermerkt, dass es sich vorliegend um einen Medzinialfall handelt und der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung leidet (SEM-act. 27/1).
2.4 Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.
2.5 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2026 nichts zu ändern. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch Dritte («transnationale Repression») ist festzuhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden verfügt, deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer auftretenden oder erwarteten Bedrohung in Anspruch nehmen kann.
2.6 Nach dem Gesagten resultiert auch dann kein anderes Ergebnis, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (Art. 36 AMM-VO anstelle von Art. 18 Dublin-III-VO, Art. 16 AMM-VO anstelle von Art. 3 Dublin-III-VO sowie Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17 Dublin-III-VO).
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 17. Juli 2026 angeordnete Voll zugsstopp fällt dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Gero Vaagt
Versand: