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Einreiseverbot

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 14. Juli 2026

Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024.

Regeste

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Februar ... Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Der nordmazedonische Staatsangehörige A._______ (geb. 1995) wurde anlässlich einer Einreisekontrolle am 11. Februar 2024 beim Grenzübergang C._______ angehalten. Eine Überprüfung des Reisepasses ergab, dass er die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hatte. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. Mit Verfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 11. Februar 2024 wurde A._______ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (unangefochten in Rechtskraft erwachsen).

A.b Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 – eröffnet am 31. Dezember 2024 – verhängte die Vorinstanz gegenüber A._______ ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig für drei Jahre vom 20. Juli 2024 bis 19. Juli 2027), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.

B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess beantragten, das Einreiseverbot vom 19. Februar 2024 sei aufzuheben und die Ausschreibung im SIS sei zu löschen; eventualiter sei das Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr zu verkürzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B.b Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

B.c Mit Vernehmlassung vom 19. März 2025 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Mit Replik vom 4. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest und beantragte zudem eine persönliche Anhörung, den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie die Ausrichtung einer Entschädigung. Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf persönliche Anhörung mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 ab. Mit Duplik vom 20. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz erneut die Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der

Instruktionsrichter wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2025 ab. Am 18. August 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme samt Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen

1.

1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).

3.2 Das in Art. 67 AIG statuierte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwehr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-6702/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 3.2). Sodann obliegt es jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde im Zuge einer geplanten Einreise zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3; F-5468/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1 m.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot im Wesentlichen damit, anlässlich einer Kontrolle sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt oder die im Visum festgelegten Aufenthaltstage hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG).

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass das Einreiseverbot auf falschen Tatsachen basiere und eine Überschreitung der maximal zulässigen Aufenthaltsdauer nicht erstellt sei. Mitunter sei aufgrund der Passstempelungen nicht erstellt, dass er sich während des Zeitraums vom 26. August 2023 bis zum 23. Dezember 2023 im Schengen- Raum aufgehalten habe.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 19. März 2025 führt die Vorinstanz im Kern aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Grenzkontrolle vom BAZG weggewiesen worden, weil er die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer um 121 Tage überschritten habe. Die angeblich fehlenden Stempelungen im Pass habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht.

4.4 Der Beschwerdeführer hält dem mit Replik vom 4. Mai 2025 im Wesentlichen entgegen, es könne nicht gestützt auf die serbischen Ein- und Ausreisestempel auf einen Aufenthalt im Schengen-Raum geschlossen werden. Sofern Schengen-Stempelungen fehlen sollten, was bestritten werde, sei dies nicht auf sein Verschulden zurückzuführen und auch nicht ihm anzulasten.

5.

5.1 Im Zentrum steht die Frage, wie die aktenkundigen Passstempelungen hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers im Schengen-Raum zu werten sind. Der Beschwerdeführer darf als nordmazedonischer Staatsangehöriger gemäss Art. 8 Abs. 3 VEV visumsfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen- Raum bewegen.

5.2 Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und Ausreise systematisch abgestempelt (Art. 11 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex; SGK]). Ist ein Reisedokument nicht mit dem Einreise- oder nicht mit dem Ausreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden im Sinne einer Legalvermutung annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 4 SGK). Diese Annahme kann von der betroffenen Person durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 SGK).

5.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss einem Einreisestempel in seinem Pass zunächst am 6. Mai 2023 die Grenze zwischen Serbien und Kroatien passiert beziehungsweise ist er über den Grenzübergang D._______ in den Schengen-Raum eingereist. Gemäss Ausreisestempel hat er den Schengen-Raum am 17. Juni 2023 über den besagten Grenzübergang wieder verlassen. Gemäss einem weiteren Einreisestempel hat der Beschwerdeführer in der Folge am 26. August 2023 die Grenze von Serbien zu Kroatien passiert und ist über den Grenzübergang E._______ erneut in den Schengen-Raum eingereist ist. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Schengen-Raums wird erst wieder durch die serbischen Ein- respektive Ausreisestempel in F._______ an der Grenze zwischen Kroatien und Serbien sowie in G._______ an der Grenze zwischen Serbien und Nordmazedonien vom 23. Dezember 2023 nachgewiesen. In Anwendung der hier Platz greifenden Legalvermutung (Art. 12 Abs. 1 und 4 SGK) und mangels glaubhaften anderslautenden Nachweises, etwa durch Beibringung entsprechender Beförderungs- oder Beherberungsbelege (s. E.

5.2 hiervor), erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten, grundsätzlich als zutreffend.

5.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit dem Einreisestempel vom 26. August 2023 eine Einreise in den Schengen-Raum nachgewiesen. Eine darauffolgende Ausreise beziehungsweise einen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raumes bis zum 23. Dezember 2023 wurde durch den Beschwerdeführer weder belegt noch hat er substanziierte Angaben hierzu gemacht. Hinsichtlich der Erklärung der (Firma) vom 12. August 2025 mutet es denn auch seltsam an, dass der Beschwerdeführer den besagten Umstand (am 23. Dezember 2023 Reise von Nordmazedonien zur serbisch-kroatischen Grenze sowie Rückkehr aufgrund eines Defekts) nicht in seiner Rechtsmitteleingabe, sondern erst nachträglich erwähnt hat. Das Schreiben ist dementsprechend als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, dem kein Beweiswert beigemessen werden kann. Ohnehin vermöchte es nur einen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums für den 23. Dezember 2023 belegen, was aber angesichts der serbischen Einrespektive Ausreisestempel (vgl. E. 5.3. hiervor) ohnehin nicht umstritten war.

5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die durch die fehlenden Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass begründete Annahme einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer zu widerlegen. Der Schluss der Vorinstanz, er habe gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen und somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen, erweist sich vor diesem Hintergrund als zutreffend.

6.

6.1 Zu prüfen bleit die Rechtsmässigkeit der dreijährigen Dauer des Einreiseverbots. Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

6.2 Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, durch seine Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit doch eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastalandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt hierzu lediglich vor, das Einreiseverbot schränke ihn in seiner

Bewegungsfreiheit ein. Dieses Vorbringen vermag das vorliegend festgestellte öffentliche Fernhalteinteresse nicht entscheidend zu relativieren. Die vorübergehende Einschränkung hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen.

6.4 Im Rahmen einer Gesamtschau und im Hinblick auf vergleichbare Fälle ebenfalls ohne erhebliche private Interessen (vgl. Urteile des BVGer F-9915/2025 vom 26. Mai 2026 E. 4.5; F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.4; F-5045/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 6.4; F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4; F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5; F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1) erscheint das verhängte dreijährige Einreiseverbot jedoch als unverhältnismässig lang. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass das Einreiseverbot zwar dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, jedoch davon auszugehen ist, dass ein zweijähriges Einreiseverbot genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig den in der Schweiz beziehungsweise im Schengen- Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften Beachtung schenkt. Auch wird mit einem zweijährigen Einreiseverbot dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis hinreichend Rechnung getragen.

7.

7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

7.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz ist die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt und entgegen den Beschwerdevorbringen für die Dauer von zwei Jahren verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 5.4; BVGer F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 8.4). Die Ausschreibung ist somit zu Recht erfolgt und verhältnismässig.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG), soweit das Einreiseverbot die Dauer von zwei Jahren überschreitet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 19. Juli 2026 zu befristen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten im Umfang des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind vorliegend demnach keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 19. Juli 2026 befristet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

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