Protokollführung im Entscheidverfahren
Rubrum
Gericht: Obergericht Thurgau, 1. Abteilung
Datum: 28.11.2012
Art. 209 ZPO
Art. 235 Abs. 1 ZPO
Zusammenfassung
Im Schlichtungsverfahren darf kein Protokoll geführt werden, im Entscheidverfahren muss ein Protokoll geführt werden. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO fällen, muss sie deshalb nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs das Schlichtungsverfahren formell schliessen und ein Entscheidverfahren eröffnen.