Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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Örtliche Zuständigkeit

Rubrum

Gericht: Bezirksgerichts Maloja

Datum: 18.06.2002

Zusammenfassung

Konkurrenz zwischen Deliktsanspruch und vertraglichem Schadenersatzanspruch. Da der Kläger sich auf seinen vertraglichen Anspruch beruft, ist die Klage als mietrechtliche Streitigkeit zu behandeln. Zuständig ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache.

Sachverhalt

In der Nacht vom 31. Dezember 1999 auf
den 1. Januar 2000 brach in der Mietwohnung des Beklagten ein Feuer
aus, welches die Wohnung erheblich beschädigte. Mobiliar und Inventar
wurden zum Teil vollständig zerstört.
Der Kläger verlangte in der
Folge vom Beklagten Schadenersatz für das zerstörte Mobiliar und
Inventar sowie Ersatz entgangener Mieteinnahmen.
Am 2. November 2000
stellte der Kläger das Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde
des Bezirkes Maloja mit folgenden Anträgen:
1. Der Mieter sei zu verpflichten, dem Vermieter Fr. 224'500.– nebst 5% Verzugszins seit 1.1.2000 als Schadenersatz zu bezahlen.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% MWSt, zulasten des Mieters.
Anlässlich
der Schlichtungsverhandlungen vom 9. Februar 2001 hielt der Kläger an
seinem Schadenersatzbegehren fest. Der Beklagte beantragte, auf die
Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Anlässlich
dieser Verhandlung stellte die Schlichtungsbehörde das
Nichtzustandekommen einer Einigung fest.
Am 12. März 2001 reichte der
Kläger die Prozesseingabe sowie das Protokoll der
Schlichtungsverhandlung vom 9. Februar 2001 beim Bezirksgericht Maloja
ein.

Aus den Erwägungen

1.a) Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes
Maloja. Er machte geltend, der Kläger habe eine Schadensersatzklage nach
Art. 41 ff. OR und keine mietrechtliche Klage erhoben. Es gehe alleine
um zerstörtes Mobiliar. Die Schäden am Gebäude seien von der
Gebäudeversicherung bezahlt worden. Die Klage wäre daher nach Art. 30 BV
am Wohnort des Beklagten zu erheben gewesen. Der Kläger behauptete
demgegenüber, die Zuständigkeit des Gerichtes würde sich aus Art. 274b
Abs. 1 lit. a OR bestimmen.

b) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Miete unbeweglicher
Sachen bestimmt sich nach Art. 274b Abs. 1 lit. a OR. Der Begriff der
unbeweglichen Sache im Sinne dieser Norm umfasst auch die Raummiete,
welche teilweise eine spezielle Regelung erfuhr. Raum in diesem Sinne
ist grundsätzlich jede horizontal und vertikal abgeschlossene Einheit.
Die Raummiete erfasst sodann auch die Zugehör, wie etwa Möbel, Teppiche
und Vorhänge, mit (vgl. Higi, Zürcher Kommentar, Die Miete, 3.A., Zürich
1994, N. 84 ff. zu den Vorbem. zu Art. 253 – 274g OR).

c) Der Beklagte hatte über die Neujahrstage 1999/2000 in S. eine
möblierte Ferienwohnung gemietet. Nachdem die Wohnung samt Mobiliar in
der fraglichen Silvesternacht durch einen Brand erheblich beschädigt
worden war, verlangte der Kläger vom Beklagten Ersatz für den Schaden,
welcher ihm von der Gebäudeversicherung nicht erstattet worden war. Der
Kläger hielt dem Beklagten mithin vor, den Schaden durch mangelnde
Sorgfalt beim Gebrauch der Mietsache verursacht zu haben.
Beruht ein
Schaden auf einer Vertragswidrigkeit und einer Widerrechtlichkeit, dann
besteht eine Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichem und
ausservertraglichem Schadenersatzanspruch (vgl. Gauch/Schluep,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. A., Zürich 1995,
N. 2906, 2909 ff.). Die Beschädigung resp. Zerstörung von Mobiliar und
Inventar durch einen vom Mieter verursachten Brand verletzt das
Eigentumsrecht des Vermieters an diesen Gegenständen. Der sorgfältige
Umgang mit Feuer gehört indessen ebenfalls zu den mietvertraglichen
Pflichten des Mieters (vgl. Higi, a.a.O., N. 18 zu Art. 257f OR). Die in
Frage stehende Beschädigung und Zerstörung des Wohnungsmobiliars und
inventars verletzte das Eigentumsrecht des Klägers an diesen Sachen. Sie
verstiess aber ebenso gegen den Mietvertrag, sofern dem Beklagten ein
unsorgfältiges Verhalten anzulasten sein sollte. Bei Konkurrenz
zwischen dem Deliktsanspruch und dem vertraglichen Schadenersatzanspruch
stand es dem Kläger offen, die Klage auf den einen oder den anderen
Rechtsgrund abzustützen. Er berief sich auf seinen vertraglichen
Anspruch. Die Klage ist somit als mietrechtliche Streitigkeit zu
behandeln.
Der Beklagte hatte die Wohnung samt Mobiliar gemietet.
Erfasst die Raummiete auch die Zugehör, sind Streitigkeiten über diese
Gegenstände ebenfalls am Ort des Mietobjektes auszutragen. Die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist daher gegeben.

d) Neben dem Schadenersatzbegehren für die zerstörten und
beschädigten Möbel und Einrichtungsgegenstände machte der Kläger Ersatz
für entgangene Mietzinse geltend. Diese Begehren sind mietrechtlicher
Natur. Die Beurteilung des entsprechenden Anspruches obliegt nach Art.
274b Abs. 1 lit. a OR dem Gericht am Ort der gelegenen Sache, mithin dem
angerufenen Gericht. Die beklagtische Einrede der fehlenden örtlichen
Zuständigkeit ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 41 et Art. 274b — lu dans la version du 1 juin 2002; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 30 — lu dans la version du 3 mars 2002; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.