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Interkonnektion: LRIC 2000-2003. Verfügung der Bedingungen der Interkonnektion. TDC vs. Swisscom

COMCOM-20060830-4001 · Entscheide der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom)

Du 30 août 2006

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/comcom/20060830-4001/de/interkonnektion-lric-2000-2003-verfugung-der-bedingungen-der-interkonnektion-tdc-vs-swisscom

Consulté le 1 sept. 2026

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  3. Décisions de la Commission fédérale de la communication (ComCom)
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

COMCOM-20060830-4001

Interkonnektion: LRIC 2000-2003. Verfügung der Bedingungen der Interkonnektion. TDC vs. Swisscom

Rubrum

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Bern, 30. August 2006

Verfügung

der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom

Zusammensetzung Marc Furrer, Präsident, Christian Bovet, Vizepräsident, Monica Duca Widmer, Reiner Eichenberger, Pierre-Gérard Fontolliet, Beat Kappeler, Hans-Rudolf Schurter

in Sachen TDC Switzerland AG (Gesuchstellerin) Hagenholzstrasse 20/22, 8050 Zürich […]

gegen Swisscom Fixnet AG (Gesuchsgegnerin) Hauptsitz, 3050 Bern […]

betreffend Verfügung der Bedingungen der Interkonnektion

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marktgasse 9, CH-3003 Bern Tel. +41 31 323 52 90, Fax +41 31 323 52 91

I Prozessgeschichte

Am 3. April 2000 reichte die Gesuchstellerin beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuhanden der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) ein Gesuch um Verfügung der Bedingungen der Interkonnektion (act. 1) ein. Nach einem aufwändigen Instruktionsverfahren verfügte die ComCom am 6. November 2003 die zwischen den Parteien strittigen Interkonnektionspreise für die Jahre 2000 bis 2003 (act. 288). Diese Verfügung wurde von den Parteien am 8. bzw. 10. Dezember 2003 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten (act. 298/4/1-4). Mit Urteil vom 1. Oktober 2004 (act. 298/19) hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Parteien gut, hob die Verfügung der ComCom vom 6. November 2003 aus formellen Gründen auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Nachdem den Parteien gemäss der Anweisung des Bundesgerichts der neue Verfügungsantrag zur Stellungnahme vorgelegt und ihnen nochmals Akteneinsicht gewährt worden war, verfügte die Com- Com die strittigen Preise am 10. Juni 2005 erneut (act. 331). Auch diese Verfügung wurde von den Parteien am 13. Juli 2005 (act. 335/2 f.) angefochten. In Ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2005 (act. 335/10 f.) wies die ComCom die von den Parteien vorgebrachten Kritikpunkte zurück. Einzig in Bezug auf die Überführung der zu verfügenden Preise aus den sog. angepassten Plausibilitätstabellen in eine diesen beigefügte, separate Datei räumte die ComCom einige Übertragungsfehler ein, welche es zu beheben gelte (act. 335/10 S. 3). Die neu zu verfügenden Preise wies die ComCom in Anhang 1 resp. 2 der entsprechenden Stellungnahme (act. 335/10) aus. Mit dem Urteil 2A.450/2005-2A.452/2005 vom 21. April 2006 (act. 335/18) hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Parteien teilweise – d.h. in Bezug auf die Preise für vermittelte Interkonnektionsdienste (Usage Charges) und die Auferlegung der Verfahrenskosten – gut, hob die entsprechenden Ziffern 3.1 und 8 des Dispositivs der Verfügung der ComCom vom 10. Juni 2005 auf und wies die Sache insoweit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück. Im Übrigen – d.h. insbesondere in Bezug auf die nutzungsunabhängigen Interkonnektionsdienste (Non Usage Charges) – wurden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen.

II Erwägungen

1. Ablehnung der Delta x-Methode durch das Bundesgericht In seinem Urteil 2A.450/2005-2A.452/2005 vom 21. April 2006 (act. 335/18) hält das Bundesgericht fest, dass der Entscheid der ComCom vom 10. Juni 2005 weitgehend nicht zu beanstanden sei. Eine Ausnahme gelte lediglich insoweit, als die Vorinstanz bei der Ermittlung der festzulegenden Preise für die vermittelten Interkonnektionsdienste (Usage Charges) den auf der Grundlage der Plausibilitätstabellen1 berechneten Differenzwert (gesamthafter Anpassungsbedarf; sog. Delta x) von den strittigen

Zu unterscheiden ist zwischen den (ursprünglichen) Plausibilitätstabellen und den angepassten (korrigierten) Plausibilitätstabellen. Da die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage war, ihr Kostenmodell als Ganzes einzureichen, sah sich die Instruktionsbehörde veranlasst, dieses mittels der Plausibilitätstabellen (Excel-Dateien) zur Herstellung der Nachvollziehbarkeit abzubilden. Auf diese Weise wurde der Kostennachweis im Sinne von Art. 58 Abs. 3 FDV grundsätzlich abgenommen. Der im weiteren Instruktionsverfahren ermittelte Korrekturbedarf wurde sodann in den diesbezüglich angepassten Plausibilitätstabellen festgehalten. In diesem Sinn bilden Letztere die Grundlage der Preisverfügung.

Preisen der Gesuchsgegnerin in Abzug gebracht und nicht stattdessen direkt auf die korrigierten (angepassten) Plausibilitätstabellen abgestellt habe. Diese Delta x-Methode erweise sich als untauglich und inkonsistent. Entsprechend seien die betroffenen Preise2 neu zu berechnen resp. anzupassen. Die von der ComCom in ihrer Vernehmlassung eingeräumten Übertragungsfehler in den Tabellen seien zu korrigieren. Sollte es möglich sein, einzig gestützt auf die in den Akten liegenden Unterlagen zu entscheiden – so das Bundesgericht weiter –, müsse die Vorinstanz nicht zwingend ein ergänzendes Verfahren durchführen und die Parteien nochmals anhören. Vielmehr könne diesfalls direkt neu verfügt werden.

2. Vorgehen bei der Neuverfügung der Preise Der vorliegende Entscheid stützt sich nicht auf weitere Beweismittelerhebungen als diejenigen der ComCom-Verfügung vom 10. Juni 2005, weshalb gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2A.450/2005-2A.452/2005 vom 21. April 2006 (E. 9.1) die Parteien nicht nochmals angehört wurden. Bei den im Rechtsmittelverfahren von der ComCom vorgelegten Preisen (act. 335/10 Anhang 2) wurden einige Übertragungsfehler behoben. Dazu konnten sich die Parteien vor Bundesgericht äussern. Im Sinne der bundesgerichtlichen Anweisung (Urteil des Bundesgerichts 2A.450/2005-2A.452/2005 vom 21. April 2006 E. 6.7) wird bei der vorliegenden Neuberechnung der Preise für vermittelte Interkonnektionsdienste (Usage Charges) nicht mehr die Delta x-Methode, bei welcher der ausgewiesene Korrekturbedarf von den tatsächlich verlangten Preisen in Abzug gebracht wird, angewendet, sondern es wird einzig und direkt auf die angepassten Plausibilitätstabellen abgestellt. Ansonsten entspricht die Herleitung – mit Ausnahme der erwähnten Behebung der Übertragungsfehler – exakt derjenigen, welche dem ComCom-Entscheid vom 10. Juni 2005 (act. 331) zugrunde liegt, weshalb auf die entsprechende Begründung verwiesen werden kann. Die neu zu verfügenden Preise für die Basisdienste3 sind im Tabellenblatt „Usage Charges ComCom (korr.)“ der Datei „Preisberechnung“ (act. 335/10 Anhang 1 Datei Preisberechnung) ausgewiesen. Der Preis für die Mehrwertdienste4 berechnet sich aus dem Preis für den Basisdienst des Zuführungsdienstes und einem mehrwertspezifischen Zuschlag (act. 326 Mehrwertdienst). Dieser Zuschlag ist lediglich für die Teilleistung „Verbindungsaufbau“ relevant. Bei der Teilleistung „Halten der Verbindung“ (Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rappen) gibt es keine Preisunterschiede zwischen Basisdienst und Mehrwertdienst. Für die konkrete Herleitung des Preises für den Verbindungsaufbau (D24-D27 [nationale Tarife] resp. F24-F27 [regionale Tarife]) werden zu den Kosten für den entsprechenden Basisdienst (D19-D22 [nationale Tarife] resp. F19-F22 [regionale Tarife]) die Kosten für den mehrwertdienstspezifischen Zuschlag (act. 326 Mehrwertdienst Tabellenblatt VAS P5-P8) addiert.

Dies im Gegensatz zu den nutzungsunabhängigen Interkonnektionsdiensten (Non Usage Charges), deren Preisverfügung vom Bundesgericht geschützt wurde. Hier stützte sich die ComCom im Wesentlichen auf eigene Preismodellierungen und die umstrittene Delta x-Methode kam nicht zur Anwendung. "Swisscom Terminierungsdienst" und "Zuführungsdienst Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter". "Festnetzzuführungsdienst im Bereich Gratisnummern Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter", "Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldedienstanbieter, ohne Publifonzuschlag", "Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldedienstanbieter, Variante A, ohne Publifonzuschlag", "Swisscom zu 090x-Nummern anderer Fernmeldedienstanbieter", "Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldedienstanbieter (ohne 0869)" und "Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldedienstanbieter (nur 0869)".

3. Zu verfügende Preise Die neu zu verfügenden Preise für die vermittelten Interkonnektionsdienste (Usage Charges) präsentieren sich somit wie folgt.5

3.1 Nationaler Tarif

[Tarif-Tabelle siehe hinten]

3.2 Regionaler Tarif

[Tarif-Tabelle siehe hinten]

III Kosten

[…]

Die vorliegend zu verfügenden Preise weichen von den im ComCom-Entscheid vom 10. Juni 2005 ausgewiesenen Preisen aus zwei Gründen ab. Erstens wurden Übertragungsfehler innerhalb der Plausibilitätstabellen eliminiert. Zweitens führt der Wegfall der sog. Delta x-Methode zu teilweise grösseren, wenn auch unsystematischen Abweichungen bei einzelnen Teilleistungen für gewisse Jahre. Diese Abweichungen sind die Folge davon, dass die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis nur mit einer gewissen, in diesem Fall noch tolerierbaren Unschärfe erbringen konnte. Als Gütemassstab des Kostennachweises galt die prozentuale Differenz zwischen den bestrittenen Preisen und den in den Plausibilitätstabellen ausgewiesenen Kosten für ein vierminütiges Gespräch (vgl. Kapitel II.B.3.2.3 der Verfügung vom 10. Juni 2005). Die Unschärfe bewegte sich im Rahmen von -7.8 % und + 8.7 %.

Dispositiv

Aus diesen Gründen wird verfügt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000, die nachfolgenden vermittelten Interkonnektionsdienste für die Jahre 2000 bis 2003 zu den angeführten Preisen (Usage Charges) anzubieten resp. abzurechnen.

1.1 Nationale Tarife

Nationale Tarife (National Rate) Haupttarif (peak period rate) Nebentarif (off peak period rate) Nachttarif (night rate) Verbindungsauf- Tarif für 60 Verbindungsauf- Tarif für 60 Verbindungsauf- Tarif für 60 baugebühr in Rp. Zeiteinheiten in Rp. baugebühr in Rp. Zeiteinheiten in Rp. baugebühr in Rp. Zeiteinheiten in Rp. (call set up charge (charge for 60 time (call set up charge (charge for 60 time (call set up charge (charge for 60 time in Rp.) units in Rp.) in Rp.) units in Rp.) in Rp.) units in Rp.)

Terminierungsdienste (Terminating Services) Swisscom Terminierungsdienst (Swisscom Terminating Service) 2000 1.84 2.44 0.92 1.22 0.46 0.61 2001 1.81 1.89 0.90 0.94 0.45 0.47 2002 1.59 1.75 0.79 0.88 2003 1.50 2.00 0.75 1.00 Zuführungsdienste (Access Services) Zuführungsdienst Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom to Selected Carrier (PTS) Access Service) 2000 1.81 2.44 0.91 1.22 0.45 0.61 2001 1.79 1.89 0.90 0.94 0.45 0.47 2002 1.54 1.75 0.77 0.88 2003 1.45 2.00 0.72 1.00 Festnetzzuführungsdienst im Bereich Gratisnummern Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom fixed-line to PTS Freephone Access Service) 2000 3.50 2.44 1.75 1.22 0.88 0.61 2001 2.57 1.89 1.28 0.94 0.64 0.47 2002 3.17 1.75 1.58 0.88 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, without Publifon Charge) 2001 2.57 1.89 1.28 0.94 0.64 0.47 2002 3.17 1.75 1.58 0.88 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, Variante A, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, Variante A, without Publifon Charge) 2001 2.57 1.89 1.28 0.94 0.64 0.47 2002 3.17 1.75 1.58 0.88 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 Swisscom zu 090x-Nummern anderer Fernmeldediensteanbieter (Swisscom to PTS 090x Services Access Service) 2002 3.17 1.75 1.58 0.88 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (ohne 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (without 0869)) 2000 3.50 2.44 1.75 1.22 0.88 0.61 2001 2.57 1.89 1.28 0.94 0.64 0.47 2002 3.17 1.75 1.58 0.88 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (nur 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (only 0869)) 2000 1.81 2.44 0.91 1.22 0.45 0.61 2001 1.79 1.89 0.90 0.94 0.45 0.47 2002 1.54 1.75 0.77 0.88 2003 1.45 2.00 0.72 1.00

1.2 Regionale Tarife

Regionale Tarife (Regional Rate) Haupttarif (peak period rate) Nebentarif (off peak period rate) Nachttarif (night rate) Verbindungsauf- Tarif für 60 Verbindungsauf- Tarif für 60 Verbindungsauf- Tarif für 60 baugebühr in Rp. Zeiteinheiten in Rp. baugebühr in Rp. Zeiteinheiten in Rp. baugebühr in Rp. Zeiteinheiten in Rp. (call set up charge (charge for 60 time (call set up charge (charge for 60 time (call set up charge (charge for 60 time in Rp.) units in Rp.) in Rp.) units in Rp.) in Rp.) units in Rp.) Terminierungsdienste (Terminating Services) Swisscom Terminierungsdienst (Swisscom Terminating Service) 2000 1.43 1.61 0.71 0.81 0.36 0.40 2001 1.39 1.27 0.69 0.64 0.35 0.32 2002 1.27 1.16 0.64 0.58 2003 1.12 1.17 0.56 0.58 Zuführungsdienste (Access Services) Zuführungsdienst Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom to Selected Carrier (PTS) Access Service) 2000 1.40 1.61 0.70 0.81 0.35 0.40 2001 1.37 1.27 0.68 0.64 0.34 0.32 2002 1.23 1.16 0.61 0.58 2003 1.07 1.17 0.54 0.58 Festnetzzuführungsdienst im Bereich Gratisnummern Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom fixed-line to PTS Freephone Access Service) 2000 3.10 1.61 1.55 0.81 0.77 0.40 2001 2.14 1.27 1.07 0.64 0.54 0.32 2002 2.85 1.16 1.43 0.58 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, without Publifon Charge) 2001 2.14 1.27 1.07 0.64 0.54 0.32 2002 2.85 1.16 1.43 0.58 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, Variante A, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, Variante A, without Publifon Charge) 2001 2.14 1.27 1.07 0.64 0.54 0.32 2002 2.85 1.16 1.43 0.58 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 Swisscom zu 090x-Nummern anderer Fernmeldediensteanbieter (Swisscom to PTS 090x Services Access Service) 2002 2.85 1.16 1.43 0.58 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (ohne 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (without 0869)) 2000 3.10 1.61 1.55 0.81 0.77 0.40 2001 2.14 1.27 1.07 0.64 0.54 0.32 2002 2.85 1.16 1.43 0.58 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (nur 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (only 0869)) 2000 1.40 1.61 0.70 0.81 0.35 0.40

2001 1.37 1.27 0.68 0.64 0.34 0.32 2002 1.23 1.16 0.61 0.58 2003 1.07 1.17 0.54 0.58

2. […] 3. […]

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Marc Furrer Präsident

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Die Beschwerde ist dreifach einzureichen an das Bundesgericht, Av. du Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.