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Empfehlung vom 2. Dezember 2025: D. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ)

EDOEB-20251202-434cb · Verfügungen und Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)

Du 2 déc. 2025

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Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions et recommandations du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT)
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

EDOEB-20251202-434cb

Empfehlung vom 2. Dezember 2025: D. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ)

Rubrum

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 2. Dezember 2025

Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes

im Schlichtungsverfahren zwischen

(Antragstellerin und angehörte Dritte)

und

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

1. Mit Schreiben vom 18. März 2025 hat die Gesuchstellerin (Privatperson) gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) ein Zugangsgesuch beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingereicht. Darin ersuchte sie um Zugang zu folgenden Informationen:

  • "Les permis d'exportation (des bien militaires spécifiques et des biens à doubles usages) et les demandes de permis d'exportations.

  • avec leurs ELIC (numéro de transaction), statuts de la transaction (autorité, refusé, négatif), demandeurs, adresses des demandeurs, pays de destination, destinataires, types de transaction et numéros de contrôle des exportations.

  • Vers Israël". Das Zugangsgesuch bezog sich auf den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Gesuchs beim SECO.

2. Am 25. März 2025 informierte das SECO die Gesuchstellerin darüber, dass seit dem Jahr 2015 alle erteilten Einzelausfuhrbewilligungen und abgelehnten Einzelausfuhrgesuche für Güter, die dem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) unterliegen, quartalsweise auf der Webseite des SECO publiziert werden. 1 Darin seien auch die bewilligten bzw. abgelehnten Ausfuhren nach Israel aufgeführt. Mit Verweis auf "d'une procédure désormais close concernant une demande d'accès aux autorisations d'exportation accordées pour des biens à double usage et des biens militaires spécifiques" bot das SECO zudem die Übermittlung von www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025).

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch

"36 documents datés du 7 octobre 2023 au 6 mai 2024" an. Schliesslich forderte es die Gesuchstellerin angesichts der durchzuführenden Anhörungen dazu auf, zu bestätigen, dass sie weiterhin an ihrem Zugangsgesuch festhalte.

3. Mit E-Mail vom 28. März 2025 orientierte die Gesuchstellerin das SECO darüber, dass sie an ihrem Zugangsgesuch (Ziff. 1) festhalte. Darüber hinaus nahm sie das Angebot um Übermittlung der "36 documents mentionés" an.

4. Am 1. April 2025 teilte das SECO der Gesuchstellerin mit, dass in Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden. Eine Gebühr könne jedoch ausnahmsweise erhoben werden, wenn die Bearbeitung des Zugangsgesuchs besonders aufwändig ist, wobei dies nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) der Fall ist, sobald mehr als acht Arbeitsstunden aufgewendet werden müssten. Da zur Bearbeitung des vorliegenden Zugangsgesuchs insgesamt 66 betroffene Unternehmen angehört werden müssten, denen 292 Ausfuhrbewilligungen erteilt wurden, kündigte das SECO angesichts des "surcroît de travail" der Bearbeitung des Zugangsgesuchs eine Gebühr von 1'500 CHF an. Gleichzeitig informierte es die Gesuchstellerin, dass diese ihr Zugangsgesuch einschränken könne.

5. Mit Schreiben vom 10. April 2025 reichte die Gesuchstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem sie ausführte, dass die angekündigten Kosten von 1'500 CHF "me semble disproportionné et provoquant un effet dissuasif équivalent à un refus matériel."

6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag nicht ein, da die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs a priori nicht unverhältnismässig hoch und nicht so übermässig ist, dass sie einer Verweigerung des Zugangs gleichkommt.

7. Am 2. Juni 2025 teilte die Gesuchstellerin dem SECO mit, dass sie an ihrem Zugangsgesuch festhält.

8. Das SECO informierte die Gesuchstellerin am 6. Juni 2025 über den weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen angehört werden müssen.

9. Am selben Tag hörte das SECO das vorliegend betroffene Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ an. Die Behörde informierte es darüber, dass das Zugangsgesuch "die zwischen dem 1. September 2019 und dem 19. März 2025 erteilten Ausfuhrbewilligungen sowie abgelehnten Gesuche im Zusammenhang mit besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) und Dual-Use-Gütern gemäss Anhang 2 GKV mit Bestimmungsland Israel [Hervorhebungen im Original]" umfasst. Das Gesuch beziehe sich somit auf die "Ausfuhrbewilligungen […] sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC- Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." In ihrem Schreiben teilte die Behörde des Weiteren mit, sie ziehe in Betracht, den Zugang zu den verlangten Informationen zu gewähren, und setzte dem Unternehmen eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme.

10. Am 12. Juni 2025 bestätigte das betroffene Unternehmen (nachfolgend: angehörtes Unternehmen) den Eingang des Anhörungsschreibens (Ziff. 9). Es wies das SECO darauf hin, dass es sich "bei den Verzollungsdaten nicht um unsere Daten handelt, sondern die unseres Kunden". Daher bitte es um Präzisierung, welche "Exporteure von uns bei dieser konkreten Anfrage" betroffen seien.

11. Am 25. Juni 2025 schränkte die Gesuchstellerin ihr Zugangsgesuch auf die Periode vom 1. September 2019 bis zum 1. November 2023 ein.

12. Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 wies das SECO die Gesuchstellerin darauf hin, dass die erforderliche Anhörung der vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen bereits durchgeführt wurde. Das Zugangsgesuch werde somit für den ursprünglich genannten Zeitraum behandelt.

13. Am 10. Juli 2025 teilte das SECO dem angehörten Unternehmen mit, dass es im Auftrag eines anderen Unternehmens (nachfolgend: auftraggebendes Unternehmen) "Ausfuhrbewilligungen beantragt." Das angehörte Unternehmen gelte somit als "Antragstellerin der Gesuche für Israel". Gleichzeitig wies das SECO darauf hin, dass "Sie keinen Einwand gegen die Veröffentlichung erhoben haben". Es gehe daher "davon aus, dass Sie damit einverstanden sind." Die Behörde ziehe weiterhin in Betracht, dem Zugangsgesuch zu entsprechen.

14. Mit E-Mail vom 25. Juli 2025 kündigte das angehörte Unternehmen an, dass es die Angelegenheit "umgehend" mit dem auftraggebenden Unternehmen anschauen und eine Stellungnahme abgeben werde.

15. Am selben Tag informierte das angehörte Unternehmen das SECO des Weiteren darüber, dass es "[n]ach Rücksprache mit unserem Kunden/Partner […] die Veröffentlichung/Offenlegung [verweigert]." Das auftraggebende Unternehmen werde "ebenfalls noch eine Stellungnahme abgeben."

16. Das SECO orientierte das angehörte Unternehmen am selben Tag darüber, dass es einen Schlichtungsantrag einreichen könne.

17. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 reichte das angehörte Unternehmen (Antragstellerin) einen Schlichtungsantrag ein. Darin hielt es fest, dass es die "Offenlegung der betreffenden Informationen" ablehne. Diese "Entscheidung wurde in enger Abstimmung mit unserem Auftraggeber und Kunden […] getroffen." Die Gesuche betreffend die Ausfuhr von Dual Use Gütern seien vertraglich vereinbart und würden im Auftrag eines auftraggebenden Unternehmens erbracht. Zur Begründung der ablehnenden Haltung führte die Antragstellerin an, dass "zwischen beiden Parteien bestehende vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen [bestehen], die ausdrücklich die vertrauliche Behandlung geschäftsrelevanter Informationen vorsieht." Eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen verstosse einerseits gegen die Geheimhaltungsvereinbarung. Andererseits würden "die berechtigten Geschäftsinteressen [des auftraggebenden Unternehmens] erheblich beeinträchtigt". Die Veröffentlichung von "interne[n] Prozesse[n], strategische[n] Kooperationen sowie sensible[n] Daten" könnte zu einem Wettbewerbsnachteil führen.

18. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags und informierte sie darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt. 2 In diesem Rahmen gab er ihr die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Die Antragstellerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

19. Am 18. August 2025 orientierte der Beauftragte das SECO über den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.

20. Am 22. August 2025 reichte das SECO die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. Darin wies es darauf hin, dass "einzelne Unternehmen im Falle einer Offenlegung um ihre Integrität und Sicherheit besorgt sind." Es hielt gleichzeitig an der beabsichtigten Zugangsgewährung fest.

21. Am 29. August 2025 übermittelte das SECO die Ausfuhrbewilligungen der Antragstellerin an den Beauftragten.

22. Mit E-Mail vom 15. September 2025 erkundigte sich der Beauftragte beim SECO darüber, ob es das auftraggebende Unternehmen angehört hat.

23. Am selben Tag informierte das SECO den Beauftragten darüber, dass es das auftraggebende Unternehmen nicht angehört hat. Zwar "figuriert auf den erteilten Ausfuhrbewilligungen der Name des [auftraggebenden Unternehmens]". Die Antragstellerin beantrage jedoch im Auftrag dieser die entsprechenden Ausfuhrbewilligungen. Das SECO habe das auftraggebende Unternehmen "bewusst […] nicht konsultiert, da der Antrag über [die Antragstellerin] läuft." Als Beleg reichte das

Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024; siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.H.

SECO u.a. die "Zusammenarbeitsvereinbarung" zwischen dem auftraggebenden Unternehmen und der Antragstellerin ein.

24. Mit E-Mail vom 16. September 2025 ersuchte das SECO bei der Antragstellerin um eine "Bestätigung […], wonach die [Antragstellerin] für [das auftraggebende Unternehmen] handeln darf."

25. Am 17. September 2025 bestätigte das auftraggebende Unternehmen gegenüber dem SECO, "dass die [Antragstellerin] bevollmächtigt ist, für [das auftraggebende Unternehmen] tätig zu werden." Es bestehe eine Dienstleistungsvertrag: "Im Rahmen dieses Vertrags fungiert die [Antragstellerin] als Bindeglied zum SECO." Somit ist die Antragstellerin vom auftraggebenden Unternehmen ermächtigt worden, zum Zugangsgesuch Stellung zu nehmen und einen Schlichtungsantrag einzureichen.

26. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:

A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ

27. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als Vertretung einer betroffenen Dritten (Ziff. 25) nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).

28. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.

B. Materielle Erwägungen

29. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4

30. Das Zugangsgesuch (Ziff. 1) betrifft die von der Schweiz erteilten "Ausfuhrbewilligungen (für besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter) sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC-Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." Der Zeitraum der ersuchten Dokumente erstreckt sich vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Zugangsgesuchs. Die Antragstellerin sprach sich gegen die Bekanntgabe von den sie betreffenden Dokumenten aus. Der Zugang zu diesen ist demnach Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens.

31. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen-

BBl 2003 2024. GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.

ten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson, sofern die Ausnahmebestimmung private Interessen betrifft. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 5

32. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. 6 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde. 7 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. 8 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. 9

33. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 17) geltend, dass eine Offenlegung der ersuchten Dokumente gegen eine "bestehende vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung, die ausdrücklich die vertrauliche Behandlung geschäftsrelevanter Informationen vorsieht", verstosse. Darüber hinaus könnte die Bekanntgabe von internen Prozessen, strategischen Kooperationen sowie sensiblen Daten zu einem "Wettbewerbsnachteil" führen. Sie bezieht sich mit den Ausführungen sinngemäss auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ.

34. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 10

35. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der

Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4. BBl 2003 2006. BGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4. Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.

Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: "Die Preiskalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs." Mit anderen Worten ist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid. 11

36. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht. 12 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko). 13 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 14

37. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 15 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. 16 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 17 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 18

38. Einleitend ist zu bemerken, dass das SECO quartalsweise die Nummern der Ausfuhrbewilligungen, das Bestimmungsland, die Exportkontrollnummern (EKN) sowie den Wert der jeweiligen Ausfuhren publiziert. 19 Zudem hat das SECO der Gesuchstellerin 36 Ausfuhrbewilligungen zugänglich gemacht (vgl. Ziff. 3), 20 aus denen sich der grundsätzliche Aufbau von Ausfuhrbewilligungen von Dual Use Gütern nach dem Güterkontrollgesetz ableiten lässt: Demnach besteht eine Ausfuhrbewilligung jeweils aus zwei Seiten, wobei die zweite Seite stets "ANMERKUNGEN für temporäre Sendungen mit Carnet ATA, Freipass oder Vormerkschein" ausweist; sie rezitiert mithin die rechtlichen Grundlagen der Ausfuhrbewilligungen. Die erste Seite einer solchen Bewilligungen enthält jeweils die Nummer der Ausfuhrbewilligung, Ausstellungs- und Verfalldatum, betroffene Firmen (z.B. Im- und Exporteur, Endempfänger, Warenführer), Produktbezeichnung, Exportkontrollnummer, Zolltarif, Menge und Wert sowie allfällige Bemerkungen. Die in einer Ausfuhrbewilligung enthaltenen Informationen sind in einem zuvor gestellten Antrag ebenfalls enthalten; in einem solchen Antrag werden zusätzlich Angaben zur Endverwendung gemacht (Art. 8 Bst. d GKV).

39. Die Antragstellerin bringt zur Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zunächst vor (Ziff. 17) dass sie "in enger Abstimmung mit unserem Auftraggeber und Kunden" beschlossen habe, die Bekanntgabe der ersuchten Informationen abzulehnen. "Grundlage dafür ist eine zwischen beiden Parteien bestehende vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung, die ausdrücklich die vertrauliche Behandlung geschäftsrelevanter Informationen vorsieht." Es ist zu bemerken, dass eine solche Vereinbarung vor allem den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin zum Ausdruck bringt, welcher vorliegend unbestritten ist. Allein aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern lassen sich jedenfalls

TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz. 96 ff. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025). Vgl. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter.

keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. 21 Das lediglich pauschale Vorbringen, dass eine Offenlegung der ersuchten Informationen gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, deren Vorliegen die Antragstellerin wiederum nicht nachgewiesen hat, verstosse, genügt nicht um aus einer solchen Vereinbarung Geschäftsgeheimnisse abzuleiten. 22 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr müssen ein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse sowie die relative Unbekanntheit der betroffenen Informationen neben dem subjektiven Geheimhaltungswillen hinreichend klar dargelegt werden. 23

40. Des Weiteren bringt die Antragstellerin vor, dass die Bekanntgabe der ersuchten Informationen "potenziell zu einem Wettbewerbsnachteil führen könnte." "Betroffen wären insbesondere interne Prozesse, strategische Kooperationen sowie sensible Daten". Die Antragstellerin legt einerseits nicht da, inwiefern diese Angaben tatsächlich in den ersuchten Dokumenten enthalten sein sollen bzw. was sie unter "sensiblen Daten" erfasst. Andererseits zeigt sie nicht auf, wie ihr bzw. dem auftraggebenden Unternehmen aus der Bekanntgabe "potenziell" ein "Wettbewerbsnachteil" erwachsen könnte. Nach Ansicht des Beauftragten hat die Antragstellerin mit ihren lediglich pauschalen Hinweisen bis anhin nicht hinreichend dargetan, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den ersuchten Informationen besteht. Diese lediglich pauschalen Verweise genügen laut Rechtsprechung 24 nicht, um das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen darzulegen: Ein abstraktes Gefährdungsrisiko eines Schadens reicht für die Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses nicht aus. 25 Abgesehen davon ist anzumerken, dass es sich bei den Ausfuhrbewilligungen noch nicht um einen Nachweis der tatsächlich getätigten Exporte und demnach abgeschlossenen Geschäftsbeziehung handelt.

41. Die Antragstellerin bringt keine weiteren Ausnahmebestimmungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vor.

42. Fazit: Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ keine Anwendung.

43. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass es der Antragstellerin im Rahmen eines allfälligen auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens freisteht, die Anwendbarkeit der Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ oder anderer Ausnahmen mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte zu belegen.

III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:

44. Das Staatssekretariat für Wirtschaft kann an seiner Einschätzung festhalten und gewährt den Zugang zu den die Antragstellerin betreffenden Dokumenten.

45. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).

46. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).

47. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).

Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1 m.H. auf Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.

48. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie der Zugangsgesuchstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

49. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) D.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert)

- Einschreiben mit Rückschein (R) Staatssekretariat für Wirtschaft Holzikofenweg 36 3003 Bern

50. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: - A-Post Plus X.__ (Gesuchstellerin) (teilweise anonymisiert)

Astrid Schwegler Lena Hehemann Stv. Leiterin Direktionsbereich Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip

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