Vereinbarung El

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI

Bundesamt für Energie BFE

Vereinbarung

über die Anhörung in den Verfahren für elektrische Anlagen

zwischen der

Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom)

und dem

Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI)

sowie dem

Bundesamt für Energie (BFE)

Vom 21. März 2018 (Stand am 5. Mai 2020)

Wer eine elektrische Anlage erstellen oder ändern will, benötigt grundsätzlich eine Plangenehmigung des ESTI oder des BFE. Die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz) setzt einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung voraus. Die Sachplanung für solche Leitungen wird im Rahmen eines Sachplanverfahrens im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) durch den Bundesrat festgesetzt. Unter bestimmten Umständen kann auf eine Festsetzung im SÜL verzichtet und direkt das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet werden. Die Entscheidkompetenz sowohl für die Durchführung eines entsprechenden SÜL-Verzichtsverfahrens als auch für die Beantwortung von Anfragen zur Sachplanpflicht ohne die Durchführung eines solchen Verfahrens liegt beim BFE.

Die ElCom ist eine ausserparlamentarische Kommission, deren Organisation und Aufgaben im Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) festgelegt sind. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Entscheidkompetenzen untersteht die ElCom weder Weisungen des Bundesrates noch des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Im Hinblick auf die Anhörung der ElCom in den vorgenannten Verfahren (SÜL-Verzichts-, Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren) erklären und vereinbaren die ElCom, das ESTI und das BFE im Sinne von Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) was folgt:

1 In SÜL-Verzichts-, Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen kommen

den beteiligten Behörden die folgenden Rollen zu:

a) die ElCom ist die unabhängige staatliche Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich sowie die zuständige Behörde zur Überwachung der Stromversorgungssicherheit, des Zustands der Stromnetze sowie der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife; sie nimmt an den SÜL-Verzichts-, Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren als Fachbehörde für die Beantwortung der sich in ihrem Bereich stellenden Fragen teil;

b) das ESTI ist die Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen; es nimmt an den SÜL-Verzichts- und Sachplanverfahren als Fachbehörde für die sich in seinem Bereich stellenden Fragen teil; es ist in Plangenehmigungsverfahren die primäre Entscheid-/Leitbehörde und nach der Überweisung eines Verfahrens an das BFE die Fachstelle des Bundes in Sachen Sicherheit von elektrischen Anlagen;

c) das BFE ist die Fachbehörde des Bundes für die Energieversorgung und -nutzung; es entscheidet in den SÜL-Verzichtsverfahren, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss, leitet die Sachplanverfahren für Übertragungsleitungen und ist die sekundäre Entscheid-/Leitbehörde in Plangenehmigungsverfahren.

2. Im SÜL-Verzichtsverfahren fordert das BFE die ElCom gleichzeitig mit den anderen Fachbehörden des Bundes und des/der betroffenen Kantons/Kantone und mit den gleichen Fristen zur Stellungnahme auf. Die ElCom kann konkret oder generell auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten.

Kann das BFE Anfragen zur Klärung der Sachplanpflicht mit einfachem Schreiben und ohne die Durchführung eins SÜL-Verzichtsverfahrens beantworten (z.B. kleinräumige Vorhaben, die keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben), so kann auf eine Stellungnahme der ElCom verzichtet werden, sofern das zur Prüfung vorgelegte Vorhaben keine Kabelleitung mit einer Länge von mehr als 2 km zum Gegenstand hat.

3 Im Sachplanverfahren nimmt die ElCom mit einem/einer Vertreter/-in in allen projektspezifischen

Begleitgruppen Einsitz. Im Rahmen der Ämterkonsultationen fordert das BFE die ElCom gleichzeitig mit den anderen Fachbehörden des Bundes und mit den gleichen Fristen zur Stellungnahme auf. Die ElCom kann in einem konkreten Verfahren auf die Einsitznahme in die Begleitgruppe oder die Abgabe einer Stellungnahme verzichten.

4 Im Plangenehmigungsverfahren fordert das ESTI die ElCom in folgenden Fällen gleichzeitig mit

den anderen Fachbehörden des Bundes und des/der betroffenen Kantons/Kantone zur Stellungnahme auf (Art. 62a Abs. 1 bis 3 RVOG analog) 1:

a) im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren bei folgenden Vorhaben:

  • Freileitungen von über 5 km Länge auf der Netzebene 1;

  • Verkabelungen über 2 km Länge auf der Netzebene 1;

  • Freileitungen und Verkabelungen auf der Netzebene 3, bei welchen eine vollständige Kosten- und Variantenrechnung einzureichen ist;

b) im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 EleG:

  • bei Verkabelungen über 2 km Länge auf der Netzebenen 1;

  • bei Freileitungen und Verkabelungen auf der Netzebene 3, bei welchen eine vollständige Kosten- und Variantenrechnung einzureichen ist;

c) im Einzelfall auf Verlangen der ElCom oder auf Wunsch des ESTI.

1 Ziffer 4: Fassung vom 5. Mai 2020.

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5 In den SÜL-Verzichts- und Sachplanverfahren sind Differenzen zwischen der ElCom und dem

BFE oder Ämtern des UVEK dem UVEK zum Entscheid vorzulegen. Im Sachplanverfahren muss eine allenfalls vom Entscheid des UVEK abweichende Haltung der ElCom im Antrag des UVEK an den Bundesrat auf Festsetzung eines Planungsgebietes/-korridors nicht ausgewiesen werden.

Können in den Plangenehmigungsverfahren Differenzen zwischen der ElCom und dem ESTI oder anderen Ämtern nicht ausgeräumt werden, überweist das ESTI die Angelegenheit dem BFE (vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG). Können die Differenzen auch im Verfahren vor dem BFE nicht bereinigt werden, so wird das Differenzbereinigungsverfahren im Sinne von Art. 62b RVOG durchgeführt. Die ElCom hat in diesem Zusammenhang die gleiche Stellung wie die Verwaltungseinheiten des UVEK. Misslingt die Bereinigung, so entscheidet das BFE. Bei wesentlichen Differenzen weist das UVEK das BFE an, wie zu entscheiden ist. Eine allenfalls davon abweichende Haltung der ElCom ist in der Begründung des Plangenehmigungsentscheids aufzuführen.

6 Bei der Überprüfung von Tarifen stellt die ElCom die rechtskräftigen Entscheide der zuständigen

Bundesbehörden (Bundesrat, UVEK, ESTI/BFE, Rechtsmittelinstanzen) nicht in Frage, insbesondere auch nicht betreffend die Übertragungstechnologie. Sie beschränkt sich darauf, die Art und Weise der im Rahmen dieser Entscheide erfolgenden Umsetzung zu überprüfen (Kriterium der Kosteneffizienz, z.B. Höhe der Kosten pro Leitungskilometer) 2.

7. Aufgehoben 3.

8 Allfällige Differenzen bei der Anwendung dieser Vereinbarung werden unter den Parteien nach

Möglichkeit einvernehmlich bereinigt. Sofern sich Differenzen nicht bereinigen lassen, kann die Vereinbarung auf Begehren einer oder mehrerer Parteien angepasst oder aufgehoben werden. Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Eine Aufhebung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.

9 Zur Bestätigung der Bestimmungen von Ziff. 5 hiervor (Entscheid UVEK bei Differenzen im SÜL-

Verzichts- und Sachplanverfahren und Teilnahme der ElCom am Differenzbereinigungsverfahren nach Art. 62b RVOG) wird diese Vereinbarung dem UVEK zur Unterschrift vorgelegt.

Bern, ………………………… Fehraltorf, ………………………… Ittigen, ………………………… Eidgenössische Elektrizitäts- Eidgenössisches Starkstrom- Bundesamt für Energie BFE kommission ElCom inspektorat ESTI

Werner Luginbühl Daniel Otti Benoît Revaz Präsident ElCom Geschäftsführer ESTI Direktor BFE

Erklärung des UVEK Das UVEK stimmt den Bestimmungen von Ziffer 5 dieser Vereinbarung mit der folgenden Unterschrift zu 4.

2 Ziffer 6: Fassung vom 5. Mai 2020. 3 Aufgehoben am 5. Mai 2020.

Nachdem Ziffer 5 dieser Vereinbarung bei den Änderungen vom 5. Mai 2020 nicht angepasst worden ist, bleibt die Erklärung des UVEK vom 21. März 2018 gültig.

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