LeerkassettenvergütungPDF1.19 MB21. Dezember 1993
Rubrum
0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE
Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4
(Leerkassettenvergütung)
Besetzung
Präsident: • Franz Schmid, Luzern
Neutrale Beisitzer:
Pierre Greber, Geneve
Ivan Cherpillod, Lausanne
Vertreter der Urheber: • Thomas Fleiner, Marly
Vertreter der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern
Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
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In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Mit Eingabe vom 22. Juli 1993 haben die 5 Verwertungsgesellschaften Pro Litteris, Societe suisse des auteurs, SUISA, SUISSIMAGE und SWISS PERFORM der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung ihres gemeinsamen Tarifs 4 Leerkassettenvergütung (GT 4) in der Fassung vom 15. Juli 1993 gestellt. Der neue Tarif bezieht sich auf den in Art. 20 Abs. 3 URG enthaltenen Vergütungsanspruch für das Aufnehmen von Werken auf Ton- oder Tonbildträger, soweit diese Verwendung nach Art. 19 URG gestattet ist. Da es sich um einen gemeinsamen Tarif aller zugelassenen Verwertungsgesellschaften handelt, deckt der GT 4 alle Werkrepertoires sowie auch die als verwandte Schutzrechte geschützten Leistungen ab. Das heisst, dass die im Tarif vorgesehene Entschädigung in Form einer Leerkassettenvergütung die Ansprüche aller Kategorien von Berechtigten (Urheber, Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen) umfasst, die sich auf Art. 20 Abs. 3 URG berufen können. Als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeichnet der Tarif die SUISA. Als Schuldner der Leerkassettenvergütung erfasst der Tarif in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 3 URG die Hersteller und Importeure der entsprechenden Produkte. Mit der Bezahlung der tariflich festgesetzten Entschädigung werden sie von den sich aus dem gesetzlichen Vergütungsanspruch ergebenden Forderungen freigestellt. Die Vergütung bezieht sich sodann nicht auf "Leerkassetten" im engeren Sinn, sondern generell auf unbespielte bzw. leere Ton- oder Tonbildträger. Die Leerkassettenvergütung erfasst allerdings nicht unbespieltes Trägermaterial, das sich nicht für das private Aufnehmen von Werken eignet oder in der Regel nicht zu diesem Zweck benützt wird. Die Vergütung ist als fester Betrag pro 15 Minuten Aufnahmedauer festgelegt und nach Urheber- und verwandten Schutzrechten aufgeschlüsselt. Sie beträgt für einen Tonträger mit einer Aufnahmedauer von einer Stunde 56 Rappen und für einen Tonbildträger mit derselben Aufnahmedauer 80 Rappen. 3/4 der Vergütung entfallen auf die Urheberrechte und 1/4 davon auf die verwandten Schutzrechte. Zur Berechnung der Vergütungsansätze wurde auf die Kosten abgestellt, die mit dem Aufnehmen oder Überspielen von Werken zum internen Gebrauch
verbunden sind. In diese Kostenberechnung haben die Verwertungsgesellschaften neben dem Detailverkaufspreis der Leerkassette auch die Amortisationskosten der Vervielfältigungsgeräte miteinbezogen. Für Leerkassetten, die der SUISA nicht gemeldet werden, ist eine Verdoppelung der Vergütungsansätze vorgesehen. Die Abrechnung soll gestützt auf periodische An-
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gaben der Hersteller und Importeure über die Anzahl der hergestellten oder importierten Träger und ihren Verwendungszweck erfolgen. Der Tarif soll rückwirkend auf den 1. Juli 1993 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1998 gültig sein.
2. In ihrem Antrag haben die Verwertungsgesellschaften auch über die mit den Werknutzerorganisationen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass mit der Vereinigung der Lieferanten der Radio- und Fernseh-Branche (VLRF) und dem Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) verschiedentlich verhandelt worden ist, ohne dass es jedoch zu einer Einigung über die Tarifvorlage gekommen wäre. Immerhin konnte aber in bezug auf die Frage nach der Tarifstruktur ein gewisser Konsens erreicht werden. So kam man in den Verhandlungen insbesondere überein, eine auf die Abspieldauer bezogene Entschädigung festzulegen, ohne dabei Abstufungen nach Preiskategorie des Trägermaterials vorzunehmen. Uneinigkeit bestand zwischen den Verhandlungspartnern gemäss den im Antrag enthaltenen Angaben namentlich über die zentrale Frage nach der bei der Festsetzung der Vergütung anzuwendenden Berechnungsgrundlage.
3. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 1993 wurde gestützt auf Art. 1O URV die Spruchkammer zur Behandlung des Genehmigungsantrags betreffend den GT 4 eingesetzt. Gleichzeitig wurde den an den Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften beteiligten Nutzerverbänden Frist bis zum 14. September 1993 angesetzt, um eine schriftliche Vernehmlassung zum Genehmigungsantrag einzureichen. In seiner Eingabe vom 3. September 1993 beantragte der VLRF eine Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 31. Oktober 1993 mit der Begründung, dass die ordentliche Frist teilweise in die Sommerferien gefallen ist und die Willensbildung im Verband aufgrund seiner Struktur und der grossen Anzahl von Mitgliedern viel Zeit in Anspruch nehme. Dem Fristerstrekkungsgesuch der VLRF wurde mit Präsidialverfügung vom 10. September 1993 stattgegeben. Ein zweites Gesuch der VLRF, die Vernehmlassungsfrist um einen weiteren Monat zu erstrecken, folgte am 26. Oktober 1993 und es wurde vom DUN unterstützt. Begründet wurde es im wesentlichen mit der Komplexität der Materie und den umfassenden Abklärungen, die in bezug auf die erstmalige Erfassung dieses neuen Nutzungsbereichs getroffen werden müssten. Auch diesem zweiten Fristerstreckungsgesuch wurde entsprochen und die Vernehmlassungsfrist bis zum 30. November 1993 verlängert.
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Die Ergebnisse des schriftlichen Vernehmlassungsverfahrens: a. In seiner schriftlichen Vernehmlassung vom 30. November 1993 hat der VLRF den Antrag gestellt, es sei festzustellen, dass die Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden nicht mit der notwendigen Einlässlichkeit geführt haben und die Akten seien gemäss Art. 9 Abs. 3 URV unter Ansetzung einer Frist zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei vorfrageweise zu entscheiden, welcher Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Leerkassettenvergütung rechtens ist. Eventualiter sei der Tarifentwurf wegen Nichtgenehmigungsfähigkeit und zwecks Änderung im Sinne der Erwägungen an die Verwertungsgesellschaften zurückzuweisen. Zur Begründung seiner Anträge führt der VLRF insbesondere aus: ( 1) Die Verwertungsgesellschaften hätten im Rahmen der Tarifgestaltung und der Tarifverhandlungen weder die Ausgangslage der Gesetzgebung, noch den Wortlaut des Gesetzes, noch anerkannte Auslegungsregeln, noch Rechtsvergleiche berücksichtigt. Sie würden vielmehr Vorlagen aus den vorgesetzlichen Tarifverhandlungen übernehmen und diese sowohl mit Zahlen aus Untersuchungen anreichern, die, wie nachfolgend zu zeigen sei, nicht repräsentativ wären, als auch mit willkürlichen, ja falschen Statistiken· über das europäisch relevante Umfeld. (2) Da gestützt auf eine unterschiedliche Auslegung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen eine grundlegende Meinungsverschiedenheit über den Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Leerkassettenvergütung bestehe, sei es gar nicht möglich gewesen, einlässliche Verhandlungen über die Tarifvorlage zu führen. Mit dem Beharren auf ihrer Position hätten die Verwertungsgesellschaften ihre Verhandlungspflicht verletzt. Daraus ergebe sich der Antrag auf Rückweisung der Akten. (3) Falls die Verhandlungen nicht zu einem konkreten Ergebnis führten, auf das sich die Verwertungsgesellschaften mit den Werknutzerorganisationen einigen konnten, müssten die unterschiedlichen Positionen bei der Antragstellung gleichwertig nebeneinander vorgelegt werden. Unterbleibe dies wie im vorliegenden Fall, so sei nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit verhandelt worden. (4) Die Frage nach dem Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Leerkassettenvergütung erweise sich als eine zentrale Vorfrage, deren Beantwortung die grundsätzliche Divergenz beheben und
damit erst eine gemeinsame Basis für Verhandlungen schaffen würde.
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(5) Der von den Verwertungsgesellschaften in ihrer Tarifvorlage gewählte Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Leerkassettenabgabe sei nicht gesetzeskonform. Bei der Berechnung der Vergütung müsse auf den Ertrag der Hersteller und Importeure abgestellt werden und nicht auf die Kosten, die mit dem Aufnehmen oder Überspielen von Werken zum Eigengebrauch verbunden sind. Die Hersteller und Importeure seien gemäss Art. 20 Abs. 3 URG die Schuldner der Vergütung; sie würden dafür in Anspruch genommen, dass sie die Möglichkeit schaffen, Werke zum Eigengebrauch zu vervielfältigen. Der Vergütungsanspruch beziehe sich somit nicht auf das Vervielfältigen zum Eigengebrauch, sondern auf die Tätigkeit der Herstellung und des Imports von Leerkassetten. (6) Berechnungsbeispiele zeigten, dass die in der Tarifvorlage vorgesehenen Vergütungsansätze zu einer unangemessenen Erhöhung der Konsumentenpreise führten und weit über dem europäischen Durchschnitt liegen würden. Der VLRF erwähnt in seiner Vernehmlassung auch einen eigenen Vorschlag zur Höhe der Vergütung, den er den Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Verhandlungen unterbreitet hat. Darin waren die folgenden Vergütungsansätze pro Stunde Aufnahmedauer vorgesehen: für Videokassetten System VHS und andere Fr. -.098, für Compactcassetten System Philips Fr. -.115 und für DAT Fr. -.392. Abgesehen von den grundsätzlichen Vorbehalten betreffend den Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Vergütung erhebt der VLRF gegenüber der Tarifvorlage noch die folgenden Einwände: (7) Das von den Verwertungsgesellschaften verwendete Quellenmaterial für die Preiserhebung sei nicht repräsentativ und wertlos. Es müsse auf besser abgesicherte Erhebungen wie beispielsweise die !HA-Studie und den Umsatzpool der bekannten Markenimporteure abgestellt werden. Auf der Basis dieser Erhebungen würden sich tiefere Durchschnittswerte ergeben. (8) Die Berechnung der Vergütung nach dem Bruttoprinzip sei nicht zulässig und auch die WUSt dürfe nicht den Kosten zugerechnet werden, die für die Berechnung der Vergütung massgeblich sind. (9) Davon abgesehen, dass die Geräteamortisation nicht in die Berechnung der Leerkassettenvergütung miteinbezogen werden dürfe, beruhten die dafür vorgesehenen Beträge auf unsorgfältig erarbeitetem Zahlenmaterial.
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(10) Die von den Verwertungsgesellschaften vorgenommenen Abzüge für urheberrechtlich nicht geschützte Inhalte seien zu tief. (11) Der Vergütungspflichtige habe Anspruch auf einen Abzug zur Kompensation seiner Aufwendungen, die mit dem Einzug, der Erfassung und der Abrechnung der Leerkassettenvergütung verbunden sind.
Abschliessend berechnet der VLRF in seiner schriftlichen Vernehmlassung die Leerkassettenvergütung unter Berücksichtigung der verschiedenen Anknüpfungspunkte und der vorerwähnten Einwände. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass die Vergütung im Falle der Anknüpfung an den Nutzungsertrag des Importeurs/Herstellers für Audioleerkassetten 10,9 Rappen und für Video-Kassetten 10,2 Rappen betragen würde. Beim Abstellen auf den Detailverkaufspreis des Trägermaterials ohne Miteinbezug der WUSt wären es 15,3 Rappen im Audio- und 14,2 Rappen im Video-Bereich. Im Falle der Mitberücksichtigung der Geräteamortisationskosten kommt der VLRF unter Abzug der Kosten für eine Kontrollmarke auf eine Vergütung von 9,5 Rappen für Audio- und 16,4 Rappen für Video-Kassetten.
b. Der DUN hat sich in seiner schriftlichen Vernehmlassung vom 30. November 1993 vollumfänglich der Eingabe des VLRF angeschlossen und in Ergänzung dazu geltend gemacht, der GT 4 sei - wie übrigens jeder genehmigungspflichtige Tarif - von der Schiedskommission auch in Anwendung des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) zu prüfen. Das bedeute insbesondere, dass vorgängig zum Entscheid der Schiedskommission die Stellungnahme des Preisüberwachers einzuholen sei. Der DUN verweist_ in diesem Zusammenhang auf die Vernehmlassung der Kartellkommission an die Schiedskommission vom 17. Mai 1993 sowie auf die Mitteilung des Sekretariats der Schiedskommission vom 1. Juni 1993 und führt im einzelnen aus: (1) In Anwendung des Preisüberwachungsgesetzes (Art. 15 Abs. 2bis PüG) habe die Schiedskommission als Behörde im Sinne von Art. 15 PüG einen Meinungsaustausch mit dem Preisüberwacher zu führen. Dabei stehe es dem Preisüberwacher zu, Antrag zu stellen, ganz oder teilweise auf Preis- bzw. Tariferhöhungen zu verzichten oder gar den Tarif herabzusetzen. Die Schiedskommission habe die Meinungsäusserung des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und auch die in Art. 13 PüG enthaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen.
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(2) Der Antrag auf Genehmigung zum GT 4 würde den vorgenannten Kriterien nicht gerecht; er liesse sich nicht auf Kompatibilität mit dem Preisüberwachungsgesetz überprüfen, weil er die entsprechenden Beurteilungselemente nicht berücksichtige. Die Vorlage sei deshalb auch im lichte der Anwendung des PüG zwecks Wiederaufnahme der Verhandlungen an die Verwertungsgesellschaften zurückzuweisen.
4. An der heutigen Verhandlung wurde zuerst eine Eintretensdebatte geführt. Dabei haben der VLRF und der DUN unter Hinweis auf die schriftlichen Vernehmlassungen an ihren Anträgen auf Rückweisung der Tarifvorlage an die Verwertungsgesellschaften und auf Einbezug des Preisüberwachers in das Genehmigungsverfahren festgehalten. Die Eingabe der Verwertungsgesellschaften sei im Licht der Bestimmungen des neuen URG ungenügend und unvollständig, auch weil sie den wirtschaftlichen Auswirkungen der Leerkassettenvergütung auf die Marktsituation zu wenig Beachtung geschenkt habe, meint zudem der VLRF. Die Verwertungsgesellschaften haben an ihrem Genehmigungsantrag festgehalten und eine Rückweisung der Vorlage abgelehnt. Sie haben den Vorwurf zurückgewiesen, die Verhandlungen mit den Nutzerverbänden seien nicht mit der notwendigen Einlässlichkeit geführt worden. Die Verhandlungen hätten gezeigt, dass eine Einigung nicht möglich sei, weil über die anzuwendende Berechnungsgrundlage ganz unterschiedliche Vorstellungen bestünden. Man sei deshalb gemeinsam übereingekommen, die Verhandlungen abzubrechen. Unter diesen Umständen widerspreche der Antrag auf Rückweisung dem Grundsatz von Treu und Glauben. Sie sind auch 9er Auffassung, dass der Preisüberwacher nicht in das Tarifgenehmigungsverfahren miteinzubeziehen sei, und berufen sich auf den entsprechenden Beschluss der Schiedskommission vom 24. November 1993 betreffend Tarif K (Konzerte). Der Hauptgrund sei darin zu sehen, dass gemäss Art. 44 Abs. 3 KG Marktwirkungen, die sich aus dem Urheberrecht ergeben, nicht dem KG unterstehen und der persönliche und sachliche Anwendungsbereich von KG und PüG miteinander übereinstimmen. Die Verwertungsgesellschaften haben zudem darauf hingewiesen, dass der DUN sowohl an den Tarifverhandlungen als auch am eigentlichen Genehmigungsverfahren teilgenommen hat, ohne dass bekannt wäre, welche direkt betroffenen Kreise er eigentlich vertrete.
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5. Nach den Beratungen der Spruchkammer und der Beschlussfassung über die Eintretensfrage hat der Präsident der Schiedskommission den Parteien noch Gelegenheit gegeben, sich in materieller Hinsicht zur Tarifvorlage zu äussern. a. Der VLRF hat dabei insbesondere die Notwendigkeit eines Vorentscheids der Schiedskommission über die Frage der anzuwendenen Berechnungsgrundlage unter Auslegung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen hervorgehoben. Er hat auch nochmals auf die wirtschaftlichen Folgen einer Leerkassettenvergütung in der von den Verwertungsgesellschaften beantragten Höhe hingewiesen. Parallelimporte aus Ländern ohne eine solche Vergütung oder mit einem viel tieferen Ansatz würden die schweizerischen Hersteller und Importeure aus dem Markt verdrängen. Bei Bestellungen von Grossverteilern könne bereits ein Preisunterschied von 2 Rappen pro Leerkassette entscheidend ins Gewicht fallen. Es sei auch in Betracht zu ziehen, dass die Vergütung unter die WUSt falle. Ausserdem müssten die Berechnungen von verifiziertem Zahlenmaterial ausgehen, über das nur der Umsatzpool der Hersteller und Importeure verfüge. b. Der DUN hat in Ergänzung seiner schriftlichen Ausführungen noch darauf hingewiesen, dass ein automatischer Teuerungsausgleich, wie ihn der GT 4 unter Ziff. 5.4 vorsieht, nach den Beurteilungskriterien des Preisüberwachungsgesetzes nicht zulässig wäre und die im Rahmen der Eintretensdebatte erfolgte Begründung der Ablehnung eines Einbezugs des Preisüberwachers in das Genehmigungsverfahren nicht zu überzeugen vermögen. In Anbetracht der Tatsache, dass das von den Verwertungsgesellschaften verwendete Zahlenmaterial bestritten sei, müsse ein Beweisverfahren durchgeführt werden. Es wurde der Antrag gestellt, die Schiedskommission solle in einem Zwischenurteil über die Frage der Anwendbarkeit des Preisüberwachungsgesetzes und über die Wahl des Anknüpfungspunktes entscheiden. c. Die Verwertungsgesellschaften sind der Auffassung, der Antrag, es sei vorfrageweise zu entscheiden, welcher Anknüpfungspunkt rechtens sei, und danach die Angelegenheit zurückzuweisen, könne schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehört werden. Die Tarife seien auf ihre Angemessenheit zu überprüfen; dabei könnten sich zwar Vorfragen über die Berechnungsgrundlagen stellen, aber das entbinde die Schiedskommission nicht von ihrer Aufgabe, darüber
zu entscheiden, ob der zur Genehmigung vorgelegte Tarif angemessen sei. Im übrigen seien die Vorbehalte gegenüber der in der Tarifvorlage verwendeten Berechnungsgrundlage nicht stichhaltig. Aus dem Gesetz selbst sowie aus den Materialien gehe eindeutig hervor,
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dass sich die Leerkassettenvergütung auf das Vervielfältigen zum Eigengebrauch bezieht. Deshalb sei es auch richtig, bei der Berechnung der Vergütung von den mit dieser Nutzung verbundenen Kosten auszugehen. Bei der Darstellung der Auswirkungen der im Tarif vorgesehenen Vergütungen auf die Konsumentenpreise sei der VLRF von überholten Zahlen ausgegangen und habe ungerechtfertigterweise zusätzliche Kostenfaktoren miteinbezogen. Von einer Verdoppelung der Detailverkaufspreise der Leerkassetten könne bei einer Vergütung von Fr. -.56 für Audio und Fr. -.80 für Video pro Stunde Spielzeit keine Rede sein. Die Vorbehalte gegenüber dem verwendeten Zahlenmaterial seien unzutreffend; ausserdem gehe aus Ziffer 7.2 des Genehmigungsantrags hervor, dass verschiedene Korrekturen zugunsten der Nutzer vorgenommen worden sind. Das Zahlenmaterial des Umsatzpools sei nicht verwendbar, weil es sich nicht auf den Detailverkaufspreis beziehe; man müsse sich deshalb auf die Ergebnisse von Umfragen stützen, die letzten Endes nicht beweisbar seien. Die unterschiedlichen Ergebnisse beim Vergleich mit dem Ausland seien darauf zurückzuführen, dass der VLRF von einem europäischen Durchschnitt ausgegangen ist, der auch diejenigen Länder mitberücksichtigt, die noch keine Leerkassettenvergütung eingeführt haben. Der Durchschnittswert der Verwertungsgesellschaften beziehe sich hingegen auf die Länder mit einer Leerkassettenvergütung. Eventualiter haben die Verwertungsgesellschaften auch zu den Berechnungsvorschlägen des VLRF Stellung genommen und das dabei verwendete Zahlenmaterial betreffend den fakturierten Engrospreis, die Handelsmarge, den ungeschützten Anteil der Aufnahmen und den Skontoabzug bemängelt. Als ungerechtfertigt abgelehnt wird auch der im Vorschlag des VLRF enthaltene Abzug für Bezugsaufwendungen seitens des Abgabepflichtigen von 15%. Zum Schluss ihrer Ausführungen haben die Verwertungsgesellschaften noch eine redaktionelle Abänderung ihrer Tarifvorlage beantragt, um den GT 4 mit der Rechtslage in Liechtenstein in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck soll der Verweis auf Liechtenstein in den Ziffern 3.2, 6.1 und 7.1 gestrichen und in Ziffer 3.3 ein neuer Abs. 1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt werden: "Der Tarif gilt sinngemäss für das Gebiet von Liechtenstein, wenn dieses Land eine Vergütung für das private Überspielen einführt."
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6. Während der heutigen Sitzung hat der VLRF dem Sekretär der Schiedskommission eine Plädoyernotiz übergeben, die Abänderungsanträge zur Tarifvorlage enthält, die im Verlauf der mündlichen Anhörung jedoch nicht vorgebracht worden sind und deshalb in der anschliessenden Beratung nicht geprüft werden konnten. In der Annahme, es würde noch ein Beweisverfahren durchgeführt, hat der VLRF der Schiedskommission diese Anträge nach ihrer Beschlussfassung mit Eingabe vom 12. Januar 1994 nochmals zugestellt.
7. Die zur Genehmigung vorgeschlagene Fassung des Gemeinsamen Tarifs 4 {GT 4) hat in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
Fassung 21. Dezember 1993 11
Gemeinsamer Tarif 4 Leerkassettenvergütung
1. Gegenstand des Tarifs
1.1 Der Tarif bezieht sich auf die nach Art. 20, Abs. 3 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes vorgesehene Leerkassettenvergütung für das private Aufnehmen von Werken, Darbietungen oder Sendungen, die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, auf Ton- und/oder Tonbild-Träger (nachstehend "privates Überspielen" auf "Leer-Tonträger" oder "Leer-Tonbildträger" genannt).
1.2 Nicht unter diesen Tarif fallen Werkverwendungen zum Eigengebrauch nach Art. 20, Abs. 2 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes.
2. Hersteller und Importeure
2.1 Der Tarif richtet sich an Hersteller und Importeure von Leer-Tonträgern und Leer-Tonbildträgern.
2.2 Als Hersteller und Importeur gilt, wer diese Ton- oder Tonbildträger in ihrer handelsüblichen Form dem Handel anbietet.
3. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle, Freistellung
3.1 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften PRO LITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM
3.2 Die Hersteller und Importeure werden mit der Zahlung der Vergütung gemäss diesem Tarif von Forderungen aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten für Leer-Tonträger und Leer-Tonbildträger freigestellt, die in der Schweiz den Konsumenten oder dem Detailhandel abgegeben werden.
3.3 Der Tarif gilt sinngemäss für das Gebiet von Liechtenstein, wenn dieses Land eine Vergütung für das private Überspielen einführt. Vorbehalten bleibt die Anwendung eines allfälligen anderen, durch die zuständigen Behörden festgesetzten Tarifs für das Gebiet von Liechtenstein.
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4. Vom Tarif ausgenommene Leer-Tonträger und Leer-Tonbildträger
4.1 Vom Tarif ausgenommen sind Kategorien von Leer-Tonträgern oder Leer-Tonbildträgern, die
zum privaten Überspielen nicht geeignet sind (z.B. mit Bandbreiten, die für Heimaufnahmegeräte nicht vorgesehen sind)
in der Regel nicht zum privaten überspielen benützt werden (z.B. Mikrokassetten, bestimmte Arten von Datenträgern).
4.2 Die Verwertungsgesellschaften erstellen in Zusammenarbeit mit den Verbänden von Herstellern und Importeuren ein Verzeichnis dieser Kategorien von Trägern.
4.3 Ausgenommen sind ferner Importe von Privatpersonen für ihren eigenen Gebrauch.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung beträgt pro 15 Minuten Aufnahmedauer für Urheber für verwandte zusammen (pro Std.) rechte Schutzrechte Leer-Tonträger Fr. -.105 Fr. -.035 Fr. -.14 (-.56) Leer-Tonbild Fr. -.15 Fr. -.05 Fr. -.20 (-.80) träger
5.2 Massgebend ist die auf dem Träger angegebene Dauer, sofern diese nicht um mehr als 5 Minuten überschritten wird (in diesem Falle gilt die effektive Dauer).
5.3 Die Vergütung wird verdoppelt für Leer-Tonträger oder Leer-Tonbildträger, die der SUISA nicht gemäss den Bestimmungen dieses Tarifs gemeldet werden.
5.4 Die Vergütung wird auf den l. Januar jedes Jahres der Teuerung angepasst. Basis ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Tag des Inkrafttretens dieses Tarifs. Stichtag für die Berechnung der Teuerungsanpassung für das folgende Jahr ist jeweils der 31. Oktober des laufenden Jahres.
6. Massgebender Zeitpunkt für das Entstehen der Vergütungspflicht
6.1 Für den Importeur: mit dem Import in die Schweiz.
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6.2 Für den Hersteller: mit der Auslieferung aus seinem Werk oder aus seinen eigenen Lagern.
7. Rückerstattung Bezahlte Vergütungen werden dem Hersteller oder Importeur zurückerstattet:
7.1 für nachweislich aus der Schweiz exportierte Träger
7.2 für Träger, die der Hersteller oder Importeur selber oder die das Unternehmen, welchem er sie liefert, nachweislich zu gewerblichen Zwecken und nicht für privates Oberspielen verwendet. Der Hersteller, Importeur oder dieses Unternehmen müssen aber die Vervielfältigungsrechte vertraglich von den betroffenen Verwertungsgesellschaften oder Rechtsinhabern erworben haben.
7.3 Die Rückerstattung erfolgt in Form der Verrechnung mit den geschuldeten Vergütungen.
8. Abrechnung
8.1 Hersteller und !mporteure geben der SUISA alle Angaben bekannt, die für die Berechnung der Vergütung erforderlich sind, insbesondere, pro Kategorie von Leer-Tonträgern und Leer-Tonbildträgern
die Zahl der hergestellten oder importierten Träger, mit Abspieldauer
die Zahl der exportierten Träger, mit Abspieldauer, unter Beilage von Kopien entsprechender Zolldokumente
die Zahl der gemäss Ziffer 7.2 selber verwendeten oder an andere Unternehmen gelieferten räger, mit Abspieldauer, unter Beilage der Kopien von Lieferscheinen oder anderen geeigneten Belegen
8.2 Diese Angaben und Belege sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, monatlich, innert 20 Tagen nach jedem Monatsende, einzureichen.
8.3 Hersteller und Importeure gewähren der SUISA zur Prüfung der Angaben auf Verlangen Einsicht in ihre Bücher und Lager. Die SUISA kann eine entsprechende Bestätigung der Kontrollstelle des Herstellers oder Importeurs verlangen. Die Prüfung kann durch einen unabhängigen Dritten vorgenommen werden, dessen Kosten der Hersteller oder Importeur trägt, wenn gemäss der Prüfung die Angaben unvoll-
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ständig oder falsch waren, sonst derjenige, der den Dritten beizuziehen wünschte.
8.4 Werden die Angaben auch nicht nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA die nötigen Erhebungen auf Kosten des Herstellers oder Importeurs durchführen oder durchführen lassen; sie kann ferner die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen.
9. Zahlungen
9.1 Alle Rechungen der SUISA sind innert 30 Tagen zahlbar.
9.2 Die SUISA kann monatliche oder andere Akonto-Zahlungen sowie Sicherheiten verlangen.
10. Gültigkeitsdauer
10.1 Dieser Tarif tritt am 1. Juli 1993 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1998.
10.2 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
Version du 21 decembre 1993 15
Tarif commun 4 Redevance pour les cassettes vierges
1. Objet du tarif
1.1 Ce tarif se rapporte ä la redevance sur les cassettes vierges destinees a l'enregistrement prive d'oeuvres, de representations ou d'emissions protegees par le droit d'auteur ou les droits voisins, sur supports sonores ou audiovisuels (denommes ci-apres "enregistrement prive" sur "support sonore vierge" ou "support audiovisuel vierge") conformement a l'Art. 20, al. 3 de la loi sur le droit d'auteur suisse.
1.2 Le present tarif ne se rapporte pas aux utilisations d'oeuvres prevues ä l'Art. 20, al. 2 de la loi sur le droit d'auteur suisse.
2. Fabricants et importateurs
2.1 Ce tarif s'adresse aux fabricants et importateurs de supports sonores et audiovisuels vierges.
2.2 Sont des fabricants et importateurs toutes les personnes mettant dans le commerce ces supports sonores et audiovisuels sous leur forme commerciale habituelle.
3. Societes de gestion et organe commun d'encaissement, exoneration
3.1 SUISA est pour ce tarif representante et organe commun d'encaissement des societes de gestion PRO LITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM
3.2 Les fabricants et importateurs sont exoneres par le paiement de la redevance, conformement ä ce tarif, d'indemnites de droit d'auteur et de droits voisins pour les supports sonores et audiovisuels vierges destines aux consommateurs et au commerce de detail en Suisse.
3.3 Le present tarif sera applique par analogie pour le Liechtenstein quand ce pays aura introduit un droit de location en faveur des auteurs et/ou des beneficiaires de droits voisins. Est reservee l'utilisation d'un eventuel tarif fixe par l'administration competente pour le domaine du Liechtenstein.
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4. Supports sonores et audiovisuels vierges exclus du tarif
4.1 Sont exclues de ce tarif les categories de supports sonores ou audiovisuels vierges
qui ne sont pas adaptees ä l'enregistrernent prive (avec, par ex., des largeurs de bandes non prevues sur les appareils d'enregistrernent domestiques)
qui ne sont pas utilisees en regle generale pour l'enregistrement prive (microcassettes, certains types de supports de donnees par ex.).
4.2 Les societes de gestion etablissent en collaboration avec les associations de fabricants et d'importateurs une liste de ces categories de supports.
4.3 Sont egalement exclues les importations par des personnes privees pour l'utilisation ä des fins personnelles.
5• Redevance
5.1 La redevance s'eleve par 15 minutes d'enregistrement droits droits total (par d'auteur voisins heure) support sonore Fr. -.105 Fr. -.035 Fr. -.14 (-.56) vierge support audio- Fr. -.15 Fr. -.05 Fr. -.20 (-.80) visuel vierge
5.2 La duree mentionnee sur le support est determinante dans la mesure ou celle-ci n'est pas depassee de plus de 5 minutes (la duree effective etant valable dans ce cas).
5.3 La redevance est doublee pour les supports sonores vierges qui n'ont pas ete annonces ä SUISA conformement aux dispositions de ce tarif.
5.4 La redevance est adaptee au ler janvier de chaque annee au rencherissement sur la base de l'indice national des prix ä la consommation ä la date de l'entree en vigueur du present tarif. La base de calcul pour l'annee civile suivante etant toujours le 31 octobre de l'annee en cours.
6. Date determinant la naissance de l'obligation de redevance
6.1 pour l'importateur: importation en Suisse
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6.2 pour le fabricant: livraison provenant de sa fabrique ou de ses propres entrepöts.
7. Remboursement Les redevances payees sont remboursees au fabricant et ä l'importateur:
7.1 pour les supports exportes de Suisse, ce qui doit pouvoir etre demontre
7.2 pour les supports utilises par le fabricant ou l'importateur lui-meme ou par l'entreprise ä laquelle il les livre a des fins commerciales, qui doivent pouvoir etre prouvees, et non pour des enregistrements prives. Le fabricant, l'importateur ou cette entreprise doivent cependant avoir acquis contractuellement les droits de reproduction aupres des societes de gestion concernees ou des ayants droit.
7.3 Le remboursement est effectue saus forme de compensations des redevances dues.
8. Decompte
8.1 Les fabricants et importateurs communiquent ä SUISA tous les renseignements necessaires au calcul de la redevance notamment par categorie de supports sonores vierges et de supports audiovisuels vierges
le nombre de supports fabriques et importes et leur duree d'enregistrement
le nombre de supports exportes et leur duree d'enregistrement, en joignant la copie des documents de douane correspondants
le nombre des supports utilises par lui-meme ou livres ä d'autres entreprises conformement au Chif.7.2 et leur duree d'enregistrement, en joignant les copies des bulletins de livraison ou taut autre justificatif approprie.
8.2 Ces renseignements et justificatifs doivent etre remis, dans la mesure ou rien d'autre n'a ete conclu, mensuellement dans les 20 jours suivant la fin de chaque mois.
8.3 Les fabricants et les importateurs garantissent ä SUISA sur demande, a des fins de contröle, le droit de regard sur leurs livres de comptabilite et leurs entrepöts. SUISA peut exiger une attestation de l'organe de contröle du fabricant ou de l'importateur.
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Le contröle peut etre effectue par un tiers independant, dont les honoraires sont a la charge du fabricant ou de l'importateur si l'examen revele que les informations donnees etaient erronnees ou incompletes, sinon a la charge de celui qui a souhaite s'adjoindre la tierce personne.
8.4 Si les informations ne sont toujours pas parvenues dans les delais supplementaires impartis apres par un rappel ecrit, SUISA peut effectuer ou faire effectuer les investigations necessaires aux frais du fabricant ou de l'importateur; elle peut egalement faire une estimation et s'en servir de base de calcul.
9. Paiements
9.1 Toutes les factures de SUISA sont payables dans les 30 jours.
9.2 SUISA peut exiger des garanties ainsi que des acomptes mensuelles.
10. Duree de validite
10.1 Ce tarif entre en vigueur le ler juillet 1993 et est valable jusqu'au 31 decembre 1998.
10.2 En cas de modifications profondes des circonstances, il peut etre revise avant son echeance.
Versione del 21 dicembre 1993 19
Tariffa Commune 4 Indennitä sulle cassette vergini
1. Oggetto della tariffa
1.1 La tariffa concerne l'indennitä sulle cassette vergini, prevista dall'art. 20, cpv. 3, della Legge Federale sul diritto d'autore, relativamente alla registrazione privata di apere, esibizioni o emissioni protette dal diritto d'autore o dai diritti di protezione affini, su supporti sonori e/o audiovisivi (qui di seguito denominata "registrazione privata" su "supporti sonori vergini" o "supporti audiovisivi vergini").
1.2 Non rientrano in questa tariffa le utilizzazioni di apere per uso proprio in base all'art. 20, cpv.2, della Legge Federale sul diritto d'autore.
2. Produttori e importatori
2.1 La tariffa concerne produttori e importatori di supporti sonori vergini e di supporti audiovisivi vergini.
2.2 Per produttori e importatori si intendono quelle persone ehe mettono sul mercato per la consueta via commerciale questi supporti sonori o supporti audiovisivi.
3. Societä di riscossione, punto di pagamento comune, esonero
3.1 La SUISA e per questa tariffa rappresentante e punto di pagamento comune delle societä di riscossione PRO LITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM
3.2 I produttori e importatori vengono esonerati, con il pagamento dell'indennita in base a questa tariffa, da pretese relative a diritto d'autore e diritti di protezione affini per supporti sonori vergini e supporti audiovisivi vergini rilasciati a consumatori o dettaglianti in Svizzera.
3.3 La tariffa verra applicata per analogia per il Liechtenstein, quando queste paese avrä introdotto un diritto di noleggio in favore degli autori e/o dei beneficiari di diritti di tutela affini. Rimane riservata l'applicazione di un'eventuale altra tariffa stabilita dalle autoritä competenti per la regione del Liechtenstein.
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4. Supporti sonori vergini e supporti audiovisivi vergini ehe non rientrano nella tariffa
4.1 Non rientrano nella tariffa quelle categorie di supporti sonori vergini o supporti audiovisivi vergini
non adatti alla registrazione privata (p. es. di proporzioni non previste per apparecchi domestici)
di regola non utilizzati per la registrazione privata (p. es. microcassette, determinati generi di supporti di dati).
4.2 Le societä di riscossione approntano in collaborazione con le associazioni di produttori ed importatori un elenco di queste categorie di supporti.
4.3 Non rientrano inoltre in questa tariffa le importazioni da parte di persone private per il loro proprio uso.
5. Indennitä
5.1 L'indennitä per 15 minuti di durata della registrazione ammonta a per diritti per diritti insieme (per ora) d'autore di protezione affini per supporto sonoro Fr. -.105 Fr. -.035 Fr. -.14 (-.56) vergine per supporto audio- Fr. -.15 Fr. -.05 Fr. -.20 (-.80) visivo vergine
5.2 Fa stato la durata indicata sul supporto, purche questa non venga superata di oltre 5 rninuti (in tal caso vale la durata effettiva).
5.3 L'indennita viene raddoppiata per quei supporti sonori vergini o supporti audiovisivi vergini notificati alla SUISA non in base alle disposizioni di questa tariffa.
5.4 L'indennita viene adattata al rincaro per il 1 ° gennaio di ogni anno. Costituisce la base dell'adattamento lo stato dell'indice nazionale dei prezzi al consurno il giorno dell'entrata in vigore della presente tariffa. Termine fissato per il calcolo dell'adattamento al rincaro per l'anno successivo eil 31 ottobre del relative anno in corso.
6. Inizio dell'obbligo di versamento dell'indennitä
6.1 Per l'importatore: il momento dell'importazione in Svizzera.
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6.2 Per il produttore: il momento del trasporto fuori della sua fabbrica o dei suoi magazzini.
7. Rimborso
Indennita pagate vengono rimborsate al produttore o all'importatore:
7.1 per supporti di cui si puö provare ehe siano stati esportati dalla Svizzera.
7.2 per supporti di cui si puö provare ehe il produttore, l'importatore o l'azienda a cui li forniscono li utilizzano per scopi professionali e non per la registrazione privata. Il produttore, l'importatore o questa azienda debbono tuttavia essersi procurati contrattualmente i diritti di riproduzione dalle societa di riscossione o dagli aventi diritto interessati.
7.3 Il rimborso viene calcolato sulle indennita dovute.
8. Conteggio
8.1 Produttori e importatori inoltrano alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennita, in specie per categoria di supporti sonori vergini e di supporti audiovisivi vergini
il numero dei supporti prodotti e importati e la loro durata della registrazione
il numero dei supporti esportati e la loro durata della registrazione, con accluse le copie dei relativi documenti doganali
il numero dei supporti utilizzati personalmente o forniti ad altre aziende in base alla cifra 7.2 e la loro durata della registrazione, con accluse copie di documenti di effettuata fornitura o di altri analoghi
8.2 Queste indicazioni e questi giustificativi vanno inoltrati, salvo accordo contrario, mensilmente entre 20 giorni da ogni fine mese.
8.3 Produttori e importatori consentono alla SUISA su richiesta la verifica - per scopi di controllo delle indicazioni - dei libri contabili e dei magazzini. La SUISA puö richiedere la relativa conferma dell'organo di controllo del produttore o importatore. Il controllo puö essere effettuato da un terzo indipendente, i cui costi sono a carico del produttore o importatore,
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qualora dal controllo risultino indicazioni incomplete o inesatte, in caso contrario di colui ehe ne ha fatto richiesta.
8.4 Qualora le indicazioni non vengano inoltrate neanche dope sollecito per iscritto entro il termine stabilito, la SUISA puö effettuare o far effettuare gli opportuni accertamenti a spese del produttore o importatore; essa puo inoltre stimare le indicazioni e, basandosi su questa stima, approntare una fattura.
9. Pagamenti
9.1 Tutte le fatture della SUISA vanno pagate entre 30 giorni.
9.2 La SUISA puö richiedere acconti mensili o con altra scadenza, nonche garanzie.
10. Periodo di validitä
10.1 La presente tariffa entra in vigore il 1 ° luglio 1993 ed e valida sino al 31 dicembre 1998.
10.2 In caso di mutamento sostanziale delle circostanze, essa puo essere riveduta prima del termine fissato.
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II Die Schiedskommission zieht In Erwägung:
1. Der auf Art. 9 Abs. 3 URV gestützte Antrag auf Nichteintreten und Rückweisung der Akten gibt zu den folgenden Bemerkungen Anlass: a. Vorab ist festzustellen, dass das neue URG in Übereinstimmung mit dem alten Recht ein Zweistufenverfahren für Tarife vorsieht, das zwischen dem Aufstellen der Tarife und ihrer Genehmigung durch die Schiedskommission unterscheidet (vgl. dazu: H. Glattfelder, Die Spruchpraxis der Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten, 100 Jahre URG, Stämpfli & Cie AG. Bern 1984, S. 90). Im Rahmen der ersten Stufe oder des sogenannten Vorverfahrens müssen die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen über die Gestaltung ihrer Tarife verhandeln (Art. 46 Abs. 2 URG). Nach der auf das alte Recht bezogenen Praxis der Schiedskommission sollten diese Vorverhandlungen dazu beitragen, die vom Tarif betroffenen Nutzer gegen die übermässige Erschwerung des Erwerbs einer Verwendungserlaubnis und vor unzumutbar hohen Urheberrechtsentschädigungen zu schützen (Entscheide und Gutachten der Schiedskommission, Bd. 1, S. 113). Diese Zielsetzung kam auch im Wortlaut der entsprechenden Bestimmung zum Ausdruck, wonach die Verwertungsgesellschaft bei den Nutzerorganisationen insbesondere Vorschläge betreffend die Schaffung von Tarifabstufungen einzuholen und nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat (Art. 9 VV vom 7. F bruar 1941 ). Sie deckt sich insbesondere mit dem Zweck des auf eine Missbrauchskontrolle ausgerichteten Genehmigungsverfahrens und hebt den Stellenwert eines frei ausgehandelten Tarifs hervor, dessen Genehmigung durch die Schiedskommission nach ihrer ständigen, auch vom Bundesgericht bestätigten Praxis eigentlich nur noch eine formelle Bestätigung des Verhandlungsergebnisses darstellt. Die Verwertungsgesellschaften waren deshalb schon immer bestrebt, bereits in den Vorverhandlungen mit den Nutzerorganisationen eine Einigung zu erzielen, und die Erfahrung zeigt, dass es in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch dazu gekommen ist. In ihrem Beschluss vom 16. Dezember 1985 betreffend die Genehmigung der Tarife Ab und M hat die Schiedskommission in Auslegung der Verhandlungspflicht allerdings klargestellt, dass entgegen der
Auffassung der Nutzerorganisationen für die Verwertungsgesellschaften keine Pflicht bestehe, im Vorverfahren eine Einigung über die Tarifvorlage zu erzielen (Entscheide und Gutachten der Schiedskommission, Bd. III, S. 83 f.). Diese Interpretation trifft gemäss den Ge-
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setzesmaterialien auch auf das neue Recht zu, das in Art. 46 Abs. 2 URG lediglich bestimmt, dass mit den Nutzerverbänden über die Gestaltung der Tarife verhandelt werden muss. In der Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1989 ist dazu nachzulesen: " Absatz 2 verlangt ... eigentliche Verhandlungen. Führen sie aber zu keinem Erfolg, oder werden sie von den Nutzerverbänden abgelehnt, so ist die Verwertungsgesellschaft berechtigt, ohne weiteres ihre Tarife zur Genehmigung vorzulegen" (881 1989 III 557). Das Vorverfahren soll die Parteien an den Verhandlungstisch führen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, weil die Parteien auf miteinander unvereinbaren Positionen beharren, so kann dies nicht einseitig den Verwertungsgesellschaften als eine Verletzung ihrer Verhandlungspflicht angelastet werden. Die Antragstellung auf Genehmigung eines Tarifs, über den im Rahmen der Vorverhandlungen keine Einigung erzielt werden konnte, kann aber für sich allein kein Grund für eine Rückweisung der Akten gemäss Art. 9 Abs. 3 URV sein. b. Auch die von den Nutzerverbänden vertretene Auffassung, wonach im Falle eines Scheiterns der Vorverhandlungen die unterschiedlichen Positionen im Genehmigungsantrag der Verwertungsgesellschaften umfassend und gleichwertig nebeneinander dargestellt werden müssten, findet weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze. Im Gegenteil: Art. 9 Abs. 1 URV, der die Verwertungsgesellschaften zur Berichterstattung über das Vorverfahren verpflichtet, spricht ausdrücklich von einem kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen. Dieser Berichterstattungspflicht sind die Verwertungsgesellschaften nachgekommen. Den entsprechenden Ausführungen in ihrem Antrag ist zu entnehmen, dass sich die Verhandlungspartner zwar über die Tarifstruktur einigen konnten, dass aber über die Höhe der Leerkassettenvergütung sowie über den Anknüpfungspunkt für ihre Berechnung grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Die Nutzerverbände hatten die Gelegenheit, ihre unterschiedlichen Vorstellungen im Rahmen des schriftlichen Vernehmlassungsverfahrens sowie an der heutigen Verhandlung mündlich darzustellen und zu begründen und sie haben diese Möglichkeiten auch wahrgenommen. Die Berichterstattung der Verwertungsgesellschaften über die Vorverhandlungen Ist somit nicht zu beanstanden und es besteht
auch in dieser Hinsicht kein Grund für eine Rückweisung der Vorlage. c. Es stellt sich noch die Frage, ob im Vorverfahren deshalb keine Einigung über die Tarifvorlage erzielt werden konnte, weil die Verwertungsgesellschaften nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit mit den Nutzerverbänden verhandelt haben, wie dies vom VLRF und vom
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DUN behauptet wird. Der VLRF hat jedoch in seiner schriftlichen Eingabe selbst darauf hingewiesen, dass die Verhandlungen an grundlegenden Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung der Leerkassettenvergütung gescheitert sind. Aus diesem Grund hat er auch seinen auf Art. 9 Abs. 3 URV gestützten Rückweisungsantrag auf eine vorfrageweise Abklärung der Berechnungsgrundlage durch die Schiedskommission ausgedehnt. Davon abgesehen, dass dieser erweiterte Antrag schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehört werden kann, was noch auszuführen sein wird, ist damit dargetan, dass das Scheitern der Verhandlungen nicht auf den in Art. 9 Abs. 3 URV angegebenen Rückweisungsgrund zurückzuführen ist. d. Bei Art. 9 Abs. 3 URV handelt es sich um eine Verfahrensbestimmung, die es dem Präsidenten der Schiedskommission ermöglicht, die Akten im Rahmen der Einleitung des Genehmigungsverfahrens zurückzuweisen, wenn er aufgrund des Aktenstudiums oder des Ergebnisses der schriftlichen Vernehmlassung zum Schluss kommt, dass die Vorverhandlungen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt worden sind. Dies wird beispielsweise der Fall sein, wenn der Antrag keine Berichterstattung über die Verhandlungen enthält, den Nutzerverbänden keine echte Gelegenheit zum Verhandeln geboten worden ist, oder wenn dem Bericht keine klaren Angaben über den Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall hat der Präsident der Schiedskommission von der Möglichkeit einer Rückweisung der Akten keinen Gebrauch gemacht und mit Präsidialverfügung vom 23. November 1993 gestützt auf Art. 12 URV eine Sitzung einberufen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Anträge der Nutzerverbände auf Rückweisung allerdings noch nicht vor, weil ihnen die Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein zweites Mal bis zum 30. November 1993 erstreckt worden war. Der Präsident durfte jedoch im guten Glauben davon ausgehen, dass auch die Nutzerverbände die Vorverhandlungen als abgeschlossen betrachteten und nicht für die Begründung eines blassen Rückweisungsantrags eine zweimalige Erstreckung der Vernehmlassungsfrist beantragt hätten. e. Nach der definitiven Einleitung des Genehmigungsverfahrens durch den Präsidenten mit der Einberufung der Spruchkammer zu einer Sitzung kann eigentlich kein Rückweisungsantrag im Sinne von Art. 9
Abs. 3 URV mehr gestellt werden. Da sich der Antrag an den Präsidenten richtet und sich auf dessen Kompetenz zur Verfahrensleitung bezieht, kann er auch nicht mit dem Antrag auf einen materiellen Vorentscheid durch die Schiedskommission gekoppelt werden. Ausser-
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dem darf sich die Schiedskommission im Genehmigungsverfahren nicht darauf beschränken, über Vorfragen zu entscheiden, sondern sie hat einen eingereichten Tarif insbesondere auf seine Angemessenheit in bezug auf seinen Aufbau und die Höhe der Entschädigung zu überprüfen. Erweist sich der Tarif schon in seiner Grundstruktur als unangemessen, so wird ihm die Schiedskommission die Genehmigung verweigern müssen. In diesem Fall müssten die Verwertungsgesellschaften einen neuen Tarif aufstellen und darüber erneut mit den Nutzerverbänden verhandeln. Stellt die Schiedskommission dagegen fest, dass einzelne Bestimmungen oder die Höhe der Entschädigung unangemessen sind, so kann sie gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG diejenigen Änderungen vornehmen, die für eine Genehmigung notwendig sind. Gestützt auf diese Überlegungen wird der Antrag auf Rückweisung der Vorlage auch in seiner erweiterten Fassung mit dem Begehren nach einem Zwischenentscheid über die anzuwendende Berechnungsgrundlage abgewiesen. Sollte die materielle Prüfung des Tarifs ergeben, dass die Verwertungsgesellschaften einen gesetzeswidrigen Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Leerkassettenvergütung gewählt haben, so könnte die Berechnungsgrundlage entweder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens korrigiert werden oder es wäre gestützt auf einen Nichtgenehmigungsentscheid der Schiedskommission von den Verwertungsgesellschaften ein neuer Tarif mit einer gesetzeskonformen Berechnungsgrundlage aufzustellen.
2. Im Rahmen der Eintretensdebatte ist noch auf den Einwand des DUN einzugehen, wonach auch das Preisüberwachungsgesetz in das Tarifgenehmigungsverfahren miteinzubeziehen ist. Dazu ist folgendes festzustellen: a. Die Schiedskommission hat sich schon im Zusammenhang mit der Genehmigung des SUISA-Tarifs K (Konzerte) mit der Frage befasst, ob die konzessionierten Verwertungsgesellschaften unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 2) des PüG fallen und sie selbst als eine Behörde im Sinne von Art. 15 PüG anzusehen ist. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 4 PüG hat sie vor ihrem Entscheid über diese Frage die Kartellkommission konsultiert. Die Kartellkommission ist in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis gekommen, dass die Schiedskommission als andere bundesrechtliche Preisüberwachung die Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften anstelle des Preisüberwachers auch im Rahmen von Art. 15 PüG zu überprüfen hat. Dabei seien die in Art. 15 und 26 PüG dargestellten verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen anzuwenden. Insbesondere habe die Schiedskommission, bevor sie Preisbeurteilungen vorneh-
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me, gemäss Art. 15 Abs. 2bis PüG den Preisüberwacher zu orientieren und seine Stellungnahme in ihrem Entscheid anzuführen (Art. 15 Abs. 2ter PüG). Die Frage nach den anzuwendenden Beurteilungskriterien sei von den vollziehenden Instanzen selbst, nämlich der Schiedskommission und der Preisüberwachung, zu beantworten. In ihrem Entscheid vom 24. November 1993 betreffend die Genehmigung des Tarifs K hat sich die Schiedskommission sehr eingehend mit der Stellungnahme der Kartellkommission vom 17. Mai 1993 auseinandergesetzt. Sie ist der Auffassung, dass die Argumentation der Kartellkommission eigentlich zur Schlussfolgerung führt, dass das Preisüberwachungsgesetz auf die im neuen URG umfassend geregelte Tarifgenehmigung keine Anwendung findet. Dementsprechend hat sie entschieden, nicht im Sinne von Art. 15 PüG vorzugehen. Dieser Entscheid stützt sich namentlich auf die Ausführungen der Kartellkommission zur Frage des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs des KG und des PüG. Der Stellungnahme der Kartellkommission ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Tarife der Verwertungsgesellschaften unter den Vorbehalt von Art. 44 Abs. 3 KG zu subsumieren sind und demnach nicht unter den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes fallen. Weiter führt die Kartellkommission aus, der Geltungsbereich des KG sei seit der Revision von 1991 identisch mit demjenigen des PüG. Das bedeutet, dass die Tarife für die kollektive Verwertung von Urheber und verwandten Schutzrechten auch nicht unter den Geltungsbereich des PüG fallen und damit die materielle Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 15 PüG gar nicht erfüllt ist. Die Kartellkommission kommt zwar zum entgegengesetzten Ergebnis, aber aufgrund von Argumenten, die im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen betreffend die Übereinstimmung des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs von KG und PüG stehen und diese nicht zu widerlegen vermögen. Die Schiedskommission sieht in Art. 15 PüG eine Kollisionsnorm für die Festsetzung von Preisen, die in den Anwendungsbereich des PüG fallen und für die gleichzeitig eine spezialrechtliche Regelung besteht. Zwischen dem Tarifgenehmigungsverfahren nach dem neuen URG und der Preisüberwachung besteht indessen keine Kollision, weil die Urheberrechtstarife gemäss den Ausführungen der Kartellkommission nicht unter den Geltungsbereich des KG fallen und deshalb auch nicht
vom PüG erfasst werden können, dessen Anwendungsbereich mit demjenigen des KG identisch ist.
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b. Es ist ergänzend festzustellen, dass auch in materieller Hinsicht keine Kollision zwischen den beiden Kontrollinstrumenten besteht. Während nämlich die Preisüberwachung nur auf eine Missbrauchsbekämpfung abzielt, sieht das URG im Rahmen der Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften ausdrücklich eine Angemessenheitskontrolle der Tarife vor (Art. 59 URG) und stellt dafür massgeschneiderte Beurteilungskriterien auf (Art. 60 URG). Das Kontrollinstrument der Angemessenheitsüberprüfung ist nicht nur von seiner Definition her, sondern auch aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung bedeutend engmaschiger als die allgemeine Missbrauchskontrolle der Preisüberwachung, deren Beurteilungskriterien im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten gar nicht greifen (so auch Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Stämpfli + Cie. AG Bern, 1994, S. 241, Ziff. 4). Dieser materielle und auch qualitative Unterschied zwischen den beiden Kontrollinstrumenten würde im Falle der Anwendung von Art. 15 PüG zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die /ex specialis der /ex generalis an sich vorgeht, hat die nach dem Spezialgesetz zuständige Behörde die Kriterien der Preisüberwachung gemäss Art. 15 Abs. 2 PüG nur soweit anzuwenden, als dies mit den Zielen der Spezialgesetzgebung vereinbar ist. Neben einer eigentlichen Angemessenheitsprüfung im Sinne des URG würde sich also auch nach Art. 15 PüG eine blosse Missbrauchskontrolle im Sinne der Preisüberwachung erübrigen. Die entsprechenden Beurteilungskriterien kämen also nicht zum Tragen und damit würde die Grundlage für eine Ausübung des Empfehlungsrechts des Preisüberwachers gemäss Art. 15 Abs. 2bis und Abs. 2ter PüG fehlen. c. Schliesslich ist auch zu beachten, dass das erst nach dem PüG erlassene URG die Aufsicht über die Tarife regelt, ohne in diesem Zusammenhang auf Art. 15 PüG zu verweisen. Art. 59 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Schiedskommission einen ihr vorgelegten Tarif genehmigt, wenn er in seinem Aufbau und seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist, also unabhängig von allfälligen Kriterien des PüG oder entsprechenden Empfehlungen des Preisüberwachers. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Auslegungsgrundsatzes "/ex posterior derogat Jegi priori" (Fleiner-Gerster, Wie soll man Gesetze schreiben, Haupt, 1985, S. 141), auf den auch im Leitfaden für die
Ausarbeitung vcn Erlassen des Bundes hingewiesen wird, ist von einem qualifizierten Schwaigen des Gesetzgebers auszugehen, das eine Anwendung von Art. 15 PüG auf das Tarifgenehmigungsverfahren ausschliesst.
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Gestützt auf diese Ausführungen wird die im Entscheid der Schiedskommission vom 24. November 1993 betreffend den Tarif K (Konzerte) begründete Praxis in bezug auf die Nichtanwendung von Art. 15 PüG bestätigt und der Antrag, die Eingabe an die Verwertungsgesellschaften zurückzuweisen, weil sie in der vorliegenden Form nicht auf ihre Kompatibilität mit dem PüG überprüft werden kann, ist somit ebenfalls abzuweisen.
3. Auch auf die Durchführung eines Beweisverfahrens über das von den Verwertungsgesellschaften zur Berechnung der Leerkassettenvergütung verwendete Zahlenmaterial wurde entgegen dem Antrag des DUN verzichtet. Soweit die entsprechenden Zahlen und Angaben auf Marktforschung und Konsumentenumfragen beruhen, muss eine gewisse Ungenauigkeit von vorneherein in Kauf genommen werden. Argumente, welche die Seriosität und Glaubwürdigkeit der von den Verwertungsgesellschaften in Auftrag gegebenen Untersuchungen in Frage stellen würden, sind aber weder vom VLRF noch vom DUN vorgebracht worden. Dem relativen Stellenwert des Zahlenmaterials ist dadurch Rechnung getragen worden, dass man im Zweifel von den für die Nutzer günstigeren Angaben ausgegangen ist. So haben die Verwertungsgesellschaften bei der Berechnung der Leerkassettenvergütung den tieferen der beiden durch die Marktstudien eruierten Durchschnittswerte des Detailverkaufspreises herangezogen. Auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle ist das auf Umfragen beruhende Zahlenmaterial mit grosser Zurückhaltung gewürdigt worden. Das kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Schiedskommission bei der Beurteilung der Höhe der Vergütungsansätze davon ausgegangen ist, dass die niedrigeren Ergebnisse der von den Verwertungsgesellschaften verwendeten Berechnungsmethoden als Maximalwerte anzusehen sind (vgl. Ziff. 6). Im übrigen verfügte sie auch dank den Vergleichszahlen im Ausland über genügend zuverlässige Anhaltspunkte, um die Angemessenheit der Vergütung umfassend zu würdigen.
4. Eventualiter beantragt der VLRF, die Vorlage sei wegen Nichtgenehmigungsfähigkeit zwecks Änderung im Sinne der Erwägungen an die Verwertungsgesellschaften zurückzuweisen. Es wurde indessen bereits ausgeführt, dass die Schiedskommission einen Tarif nur genehmigen, ändern oder nicht genehmigen kann. Verweigert sie einem Tarif die Genehmigung, so haben die Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten, oder unter Berücksichtigung der Erwägungen der Schiedskommission eine neue Vorlage auszuarbeiten, wie dies vom VLRF verlangt wird. Der Antrag, dem GT 4 in seiner Fassung vom 15. Juli 1993 die Genehmigung zu verweigern, wird insbesondere mit der Anwendung einer nicht gesetzeskonformen
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Berechnungsgrundlage und der Unangemessenheit der Vergütung begründet. Auf diese Rügen ist im Rahmen der nun folgenden materiellen Angemessenheitskontrolle des Tarifs einzugehen. Dabei ist zuerst die Frage zu prüfen, ob die Verwertungsgesellschaften bei der Berechnung der Vergütung von einem unzulässigen Anknüpfungspunkt ausgegangen sind. a. Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG ist bei der Berechnung der tariflich festzulegenden Entschädigung vom Ertrag auszugehen, der mit der entsprechenden Nutzung verbunden ist. Hilfsweise kann auf den Nutzungsaufwand abgestellt werden; gemäss der Botschaft des Bundesrates zum URG ist das insbesondere zulässig, wenn mit der Nutzung keine Einnahmen erzielt werden, oder wenn diese in keinem direkten Zusammenhang mit der Nutzung stehen (881 1989 III 629). Die Verwertungsgesellschaften sind bei der Berechnung der Leerkas C settenvergütung unter Berücksichtigung der in Art. 60 URG enthaltenen Vorgaben davon ausgegangen, dass die urheberrechtlich relevante Nutzung, die es mit dem Tarif zu erfassen gilt, das nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG erlaubte Überspielen und Aufnehmen von Werken zum privaten Gebrauch ist. Da mit dieser Nutzung offensichtlich keine Einnahmen erzielt werden, haben sie auf den Aufwand abgestellt, der damit verbunden ist. VLRFund DUN halten diesen Ansatzpunkt für gesetzeswidrig; sie sind der Auffassung, zur Berechnung der Leerkassettenvergütung müsse auf den Ertrag der Hersteller und Importeure des Trägermaterials abgestellt werden, die das Gesetz als die Schuldner der Vergütung bezeichnet (Art. 20 Abs. 3 URG). Sowohl aus der Botschaft des Bundesrates zu seinem Gesetzesentwurf vom 29. August 1984 als auch aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Leerkassettenvergütung ein System zur indirekten Erfassung des Vervielfältigens von Werken zum Privatgebrauch ist. In der Botschaft wird dazu insbesondere ausgeführt: "Es gibt Bereiche, wo die Erfassung des Gerätebesitzers" (gemeint ist damit der Nutzer) "von vornherein undurchführbar ist. Das ist bei der Tonaufnahme und der Bildaufzeichnung zum persönlichen Gebrauch der Fall. Beides spielt sich vorwiegend in der Anonymität der Privatsphäre ab, in der sich auch die dazu geeigneten Geräte wie Kassetten- und Videorecorder befinden. Um diese Nutzungen erfassen zu können, wird ... eine Trägermaterialabgabe eingeführt. Damit entfernt man
sich zwar bei der Anknüpfung der Vergütungspflicht vom eigentlichen Werknutzer, ja vom Kriterium der tatsächlich erfolgten Nutzung überhaupt. Nutzungsbereiche, die dem Urheber nur durch ein indirektes Vergütungssystem wie die Geräte- oder Trägermaterialabgabe erschlossen werden können, rechtfertigen jedoch eine solche Lösung."
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Der durch die Leerkassettenvergütung abzugeltende Nutzungsvorgang ist nach diesen Ausführungen des Bundesrates eindeutig das Vervielfältigen von Werken zum eigenen persönlichen Gebrauch, das gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 URG zwar erlaubt, aber nicht vergütungsfrei ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht der eigentliche Nutzer, sondern die Hersteller und Importeure des Trägermaterials als Schuldner der Vergütung ins Recht gefasst werden. Das ist lediglich die Konsequenz eines Vergütungssystems, das den Privatgebrauch indirekt erfasst, nämlich über den Verkauf des mit einer Vergütung belasteten Trägermaterials. Auch die Formulierung von Art. 20 Abs. 3 URG lässt keinen Zweifel darüber bestehen, dass die Leerkassettenvergütung nicht für das Herstellen und Importieren des Trägermaterials, sondern "für die Werkverwendungen nach Artikel 19" geschuldet ist. Andernfalls hätte der Gestzgeber in Abs. 3 die gleiche Formulierung wie in Art. 20 Abs. 2 URG gewählt und gesagt: "Wer Leerkassetten und ... herstellt oder importiert, schuldet hiefürdem Urheber... eine Vergütung". Die Leerkassettenvergütung regelt das Problem der Anknüpfung für die Erhebung eines Vergütungsanspruchs, der dem Urheber und den Leistungsschutzberechtigten für das Aufnehmen und Überspielen von Werken und Leistungen zum privaten Gebrauch zusteht, indem es die Hersteller und Importeure des Trägermaterials als Schuldner ins Recht fasst. Für die Berechnung der Vergütung ist jedoch nicht die Tätigkeit der Schuldner, sondern die eigentliche Nutzung relevant. Gegen die Berechnung der Leerkassettenvergütung auf der Basis des Aufwands für das Vervielfältigen von Werken zum eigenen persönlichen Gebrauch ist unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz mit dem materiellen Recht (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG) nichts einzuwenden. b. Es stellt sich weiter die Frage, ob bei der Berechnung des Nutzungsaufwands zusätzlich zu den Kosten des Trägermaterials auch die Amortisationskosten für die Aufnahmegeräte mitberücksichtigt werden dürfen. Dies wird von den Nutzerverbänden grundsätzlich bestritten. Den Verwertungsgesellschaften ist jedoch darin recht zu geben, dass für das private Überspielen nicht nur Trägermaterial, sondern auch ein Aufnahmegerät erforderlich ist, das ebenfalls als Kostenfaktor ins
Gewicht fällt. Ein Argument gegen die Berücksichtigung dieses Kostenfaktors könnte prima vista darin bestehen, dass der Gesetzgeber nur die Leerkassettenvergütung und keine Geräteabgabe vorgesehen hat. Wie oben dargelegt, hat dieses Vergütungssystem lediglich die Funktion, den Privatgebrauch durch die Schaffung eines geeigneten
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Anknüpfungspunktes indirekt zu erfassen. Somit kann der Entscheid des Gesetzgebers, dies durch die Einführung der Leerkassettenvergütung zu tun, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei der Berechnung der Leerkassettenvergütung nach dem Nutzungsaufwand nur der auf das Trägermaterial entfallende Kostenanteil berücksichtigt werden darf. Anders wäre es, wenn der Gesetzgeber diese beiden Vergütungssysteme komplementär zueinander vorgesehen hätte wie in Deutschland. Die von den Verwertungsgesellschaften verwendete Berechnungsgrundlage ist also auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
5. Die auf Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG beruhende Überprüfung der Berechnungsgrundlage hat ergeben, dass für die Festlegung der Leerkassettenvergütung der richtige Anknüpfungspunkt gewählt worden ist und auch der Nutzungsaufwand gesetzeskonform definiert wurde. Es ist nun weiter zu untersuchen, ob die Verwertungsgesellschaften bei der Festsetzung der Vergütungen auch den anderen in Art. 60 Abs. 1 enthaltenen Angemessenheitskriterien Rechnung getragen haben. a. Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG stellt Abstufungskriterien für die Festsetzung der Entschädigung innerhalb des durch Art. 60 Abs. 2 URG abgesteckten Rahmens auf. Er besagt einerseits, dass bei der Festlegung der Entschädigung für eine bestimmte Nutzung ein quantitatives Element zu berücksichtigen ist: Je grösser die Anzahl der durch eine bestimmte Nutzungsart virtuell betroffenen Werke und Leistungen ist, umso höher darf grundsätzlich eine pauschalierte Urheberrechtsentschädigung zur Erfassung einer unkontrollierbaren Massennutzung sein. Anderseits spielt bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG auch die Art der genutzten Werke eine Rolle. Es geht um die Abstufung der Entschädigung unter Bezugnahme auf die Struktur der Werke: Für einfacher strukturierte Werke und Leistungen mit einer geringeren Anzahl von Berechtigten ist von einem tieferen Vergütungsansatz auszugehen als bei komplexeren Schutzgegenständen mit urheber- sowie leistungsschutzrechtlichen Komponenten und einer grossen Anzahl von Berechtigten (qualitatives Element). Gestützt auf das qualitative Bemessungskriterium konnte im GT 4 für Videokassetten eine wesentlich höhere Vergütung vorgesehen werden als für Audiokassetten, obwohl beim Abstellen auf den Nutzungsaufwand je nach Berechnungsart eigentlich kein grosser Unterschied zwischen dem Video- und dem Audiobereich besteht. Gegen die entsprechende Abstufung der Vergütungen für Leerkassetten ist somit unter Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG nichts einzu-
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wenden. Über die Angemessenheit der Vergütungen an sich ist damit allerdings noch nichts gesagt, sondern nur über das Verhältnis der Ansätze zueinander. b. Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG ist bei der Festlegung der Entschädigung die sogenannte Pro-rata-temporis-Regel zu beachten. Diese von der Praxis der Schiedskommission ins Gesetz übernommene Regel besagt, dass bei der Festsetzung der Entschädigung das Verhältnis zwischen der Nutzung geschützter und nicht geschützter Werke und Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Verwertungsgesellschaften haben diese Regel ausgehend von den Ergebnissen einer Konsumentenstudie des Forschungsinstituts der A._______ in ihre Berechnungen miteinbezogen. Nach dieser Studie sind im Audio- Bereich rund 88% der auf Leerkassetten überspielten Inhalte urheberrechtlich geschützt und rund 94% davon fallen unter die verwandten Schutzrechte. Die sich aus der Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen geschützten und ungeschützten Werken und Leistungen ergebende Reduktion der Vergütung ist zwar relativ bescheiden und der VLRF geht davon aus, dass der nicht geschützte Anteil" höher liegt als von den Verwertungsgesellschaften angenommen. Die entsprechenden Angaben des VLRF vermögen allerdings nicht zu überzeugen, weil sie von blossen Schätzungen und teilweise auch von unrichtigen Annahmen ausgehen. Danach wären Dokumentarfilme sowie Sendungen über Kultur, Sport, Bildung usw. weder urheberrechtlich noch nachbarrechtlich geschützt. Für Dokumentarfilme dürfte der Urheberrechtsschutz jedoch durchwegs zu bejahen sein und Sendungen sind gemäss Art. 37 URG unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Werkqualität zumindest nachbarrechtlich geschützt. Fakten, welche die Untersuchungsergebnisse des A._______ betreffend das Verhältnis von geschützten zu nicht geschützten Anteilen des Kopiervolumens widerlegen oder ernsthaft in Frage stellen würden, liegen somit keine vor. Die in Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG enthaltene Prorata-temporis-Regel ist bei der Festsetzung der Leerkassettenvergütung zur Anwendung gekommen und es besteht kein Anlass, die dabei verwendeten Angaben in Zweifel zu ziehen.
6. Nach der Feststellung, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Berechnung der Leerkassettenvergütung alle Angemessenheitskriterien von Art. 60 Abs. 1 URG berücksichtigt haben, bleibt zu prüfen, ob die Festsetzung der Vergütung auch unter Einhaltung von Art. 60 Abs. 2 URG erfolgte, wonach die Entschädigung für die Nutzung von Werken und nachbarrechtlich geschützten Leistungen in der Regel höchstens insgesamt dreizehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands betragen darf.
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a. Bei der Beurteilung der Frage, ob die gesetzlich festgelegten Maximalwerte eingehalten worden sind, ist in Betracht zu ziehen, dass der Nutzungsaufwand für das private Aufnehmen und Überspielen von Werken und Leistungen keine feststehende, eindeutig erfass- und berechenbare Grösse ist. Das hat verschiedene Gründe. Einer davon liegt darin, dass das verwendete Zahlenmaterial teilweise auf den Ergebnissen einer sozialwissenschaftlichen Untersuchung beruht, die naturgemäss eine gewisse Fehlerquote beinhalten und auch einen mehr oder weniger grossen Interpretationsspielraum offen lässt. Aus dem Antrag der Verwertungsgesellschaften geht überdies hervor, dass sich der Nutzungsaufwand auch im Rahmen von Art. 60 URG auf verschiedene Arten berechnen lässt und das Ergebnis sehr stark von der Gewichtung der verschiedenen Berechnungsfaktoren abhängt. Dem Genehmigungsantrag liegen zwei Berechnungsarten zugrunde, die beide auf die Ausschöpfung der in Art. 60 Abs. 2 URG angegebenen Maximalwerte von zehn Prozent für die Urheber und drei Prozent für die Leistungsschutzberechtigten ausgerichtet sind. Sie gehen einerseits vom Detailverkaufspreis der Leerkassetten unter Miteinbezug der Amortisationskosten für die Aufnahmegeräte aus und stellen anderseits auf den mit dem Trägermaterial und den Geräten erzielten Jahresumsatz ab. Die auf den Detailverkaufspreis und die Geräteamortisation bezogene Berechnung ergibt eine Vergütung von Fr. -.62 für Audio-Kassetten und von Fr. -.64 für Video-Kassetten pro Stunde Aufnahmedauer, während die umsatzbezogene Berechnung zu Ansätzen von Fr. -.57 (Audio) und Fr. -.88 (Video) führt. Um bei diesem Vorgehen eine Überschreitung der gesetzlichen Limite von vorneherein auszuschliessen, hätten die Verwertungsgesellschaften von den niedrigeren der sich aus den beiden Berechnungsvarianten ergebenden Vergütungsansätzen ausgehen müssen. Mit einem Betrag von Fr. -.56 pro Stunde Abspieldauer hält sich jedoch der GT 4 nur im Bereich der Audiokassetten an den tieferen Wert der beiden Berechnungsmethoden, während sich die Vergütung für Videokassetten mit Fr. -.80 pro Stunde Abspieldauer nach dem höheren der beiden Berechnungsergebnisse richtet. Eine Einhaltung der gesetzlichen Limite ist mit dem Vergütungsansatz des GT 4 für Videokassetten somit nicht gewährleistet. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die
Vergütung für Videokassetten den Rahmen derjenigen Berechnungsgrundlage sprengt, auf die sich die Verwertungsgesellschaften sowohl im Genehmigungsantrag als auch in der heutigen Verhandlung schwerpunktmässig berufen haben.
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Zur Rechtfertigung der gegenüber der Basisberechnung überhöhten Vergütung für Videokassetten bringen die Verwertungsgesellschaften vor, die audiovisuellen Werke setzten sich aus einer Vielzahl urheberrechtlich und nachbarrechtlich geschützter Beiträge zusammen, was dazu führe, dass die Vergütung auch auf mehr Kategorien von Rechtsinhabern zu verteilen ist als im Audio-Bereich. Diese Argumentation stützt sich auf Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG, wonach bei der Festsetzung der Entschädigung die Art und Anzahl der genutzten Werke und Leistungen zu berücksichtigen ist. Eine solche Abstufung, die im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt, durchaus berechtigt ist, muss sich jedoch im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzwerte bewegen. Ein Übersteigen dieser Limiten kommt gemäss Art. 60 Abs. 2 URG nur unter einer Voraussetzung in Frage: Es muss der einzige Weg sein, um zu gewährleisten, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwertung noch eine angemessene Vergütung erhalten. Auch wenn man in Betracht zieht, dass gemäss der A._______-Studie ungefähr zur Hälfte Spielfilme auf Videokassetten aufgenommen werden und dadurch nicht nur der Verkauf von bespielten Videokassetten, sondern auch die Kinoauswertung beeinträchtigt wird, ist die Notwendigkeit für einen solchen Schritt im vorliegenden Fall nicht dargetan. Die im umliegenden Ausland mit der Leerkassettenvergütung bereits gemachten Erfahrungen, auf die im folgenden noch näher eingegangen wird, legen jedenfalls die Vermutung nahe, dass auch noch wesentlich tiefere Entschädigungsansätze als die sich aus den Berechnungen der Verwertungsgesellschaften ergebenden Mindestwerte noch zu b. einer angemessenen Vergütung der Die Verwertungsgesellschaften sindBerechtigten führen. bei beiden Berechnungsmethoden vom sogenannten Bruttoprinzip ausgegangen. Danach ist bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Tantieme-System gemäss bisheriger Rechtsprechung der Schiedskommission von den Bruttoeinnahmen des Werknutzers auszugehen (Entscheide und Gutachten der Schiedskommission, Bd. 11, S. 191; Glattfelder, Die Spruchpraxis der Schiedskommission für die Verwertung vor, Urheberrechten, 100 Jahre URG, S. 102 f.). In ihrem Entscheid vom 25. November 1991 betreffend den gemeinsamen Tarif 1 (Weiterverbreitung in Kabelnetzen) hat die Schiedskommission klargestellt, dass auch Einnahmen,
die der Werknutzer durch eine Überwälzung des Kostenfaktors "Urheberrecht" auf seine Kunden erzielt, zu den Bruttoeinnahmen gehören, die für die Bestimmung des Entschädigungsansatzes massgeblich sind. Im vorliegenden Fall wird die Vergütung jedoch nicht gestützt auf die Nutzungskosten, sondern ausgehend vom Nutzungsaufwand berech-
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net. Bei der Festsetzung der Leerkassettenvergütung würde die Anwendung des Bruttoprinzips dazu führen, dass für das private Überspielen von Werken und Leistungen eine Vergütung von 14,3% der effektiven Kosten bezahlt werden müsste. Die Käufer der Leerkassetten, die als die eigentlichen Nutzer anzusehen sind, würden also mit einer über dem gesetzlichen Grenzwert von 13% liegenden Vergütung belastet, was unangemessen wäre.
7. Die Prüfung der Entschädigungsansätze des GT 4 hat ergeben, dass die Vergütung für Videokassetten nach der von den Verwertungsgesellschaften schwerpunktmässig angewandten Berechnungsgrundlage weit mehr als dreizehn Prozent des Nutzungsaufwands beträgt. Die in Art. 60 Abs. 2 URG vorgesehenen Maximalwerte sind somit nicht eingehalten worden. Ausserdem wurde festgestellt, dass das Bruttoprinzip bei der Berechnung der Leerkassettenvergütung zu einer Umgehung der gesetzlichen Maximalansätze führt und seine Anwendung in diesem Fall nicht zulässig sein kann. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle der Entschädigungsansätze und einer allfälligen Korrektur derselben durch die Schiedskommission stellt sich aber auch die grundsätzliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung zulässig ist, die in Art. 60 Abs. 2 URG ausdrücklich als Höchstwerte bezeichneten Prozentsätze voll auszuschöpfen. Dazu ist folgendes zu sagen: a. Die Annahme der Verwertungsgesellschaften, man könne bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung ohne weiteres vom gesetzlich zulässigen Maximum - also von dreizehn Prozent des Nutzungsaufwands - ausgehen, findet einen gewissen Rückhalt in der bisherigen Spruchpraxis der Schiedskommission. Danach wurden Tarifansätze, die bei der Anwendung des Tantieme-Systems unter der 10%-Grenze blieben, grundsätzlich nicht beanstandet, es sei denn, sie hätten zu einer allzu sprunghaften Erhöhung gegenüber der bisherigen Entschädigung geführt. Diese Spruchpraxis ist jedoch vor dem Hintergrund einer jahrzehntelangen Tarifentwicklung im Bereich der ausschliesslichen Rechte zu sehen. Sie hat dazu geführt, dass die Entschädigungsansätze von einem relativ tiefen Niveau stufenweise angehoben und langsam an die 10%-Marke herangeführt werden konnten, wobei sie in verschiedenen Nutzungsbereichen immer noch erheblich unter dieser Marke liegen. b. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, sieht Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG vor, dass bei der Festsetzung der Entschädigung im Rahmen der gesetzlich festgelegten Limite auch die Art und Anzahl der genutzten Werke und Leistungen zu berücksichtigen ist. Diese Regelung würde keinen Sinn machen, wenn davon auszugehen wäre, dass
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eine dem Grenzwert entsprechende Vergütung grundsätzlich angemessen ist und die Schiedskommission lediglich zu prüfen hat, ob die Limite tatsächlich eingehalten wurde. Art. 60 Abs. 2 URG legitimiert die Verwertungsgesellschaften nicht dazu, bei der Berechnung der Entschädigung einfach von dreizehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands auszugehen. Nicht die 13%-Regel, sondern das Tantieme-System ist der Anknüpfungspunkt für die Berechnung einer angemessenen Vergütung; der vom Gesetzgeber festgelegte Grenzwert darf dabei nicht ohne weiteres ausgeschöpft werden. c. Bei der Revision eines bereits bestehenden Tarifs mit einem Entschädigungsansatz von beispielsweise acht Prozent des Nutzungsaufwands wird man eine Tariferhöhung nicht damit rechtfertigen können, dass der gesetzlich zulässige Rahmen noch nicht ausgeschöpft ist. Für sich alleine genommen vermag dieses Argument nach neuem Recht allenfalls eine massvolle Tariferhöhung in einem Nutzungsbereich zu rechtfertigen, in dem die Entschädigung bisher weit unter der Maximalgrenze lag, auch wenn es sich dabei um eine Primärnutzung handelt, die ein ausschliessliches Recht betrifft. Umso mehr erscheint bei der Festsetzung der vom Gesetzgeber neu eingeführten Vergütungsansprüche für Werkverwendungen, die bisher nicht nur erlaubt, sondern auch vergütungsfrei waren und wie die Leerkassettenvergütung am Schluss einer Verwertungskaskade stehen, eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung des Tantieme-Systems geboten. Die von der Schiedskommission schon unter dem alten Recht und im Bereich der ausschliesslichen Befugnisse verfolgte Praxis einer massvollen und schrittweisen Annäherung der Entschädigungsansätze an das Maximum muss auch im Bereich der Vergütungsansprüche für die unkontrollierbaren Massennutzungen ihre Gültigkeit haben. d. Für eine Annäherung an den Grenzwert spricht bei der Festsetzung der Leerkassettenvergütung der Umstand, dass das private Überspielen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG eine unübersehbare Anzahl von Werken betrifft, die namentlich im audiovisuellen Bereich von komplexer Natur, sind und dass davon verschiedene Kategorien von Rechtsinhabern betroffen sind. In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass die Leerkassettenvergütung gemäss Art. 60 Abs. 2 URG auch dem gesetzlichen Anspruch des einzelnen Berechtigten auf eine angemessene Entschädigung gerecht werden
muss. Als Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, wie hoch das Aufkommen aus der Leerkassettenvergütung sein muss, damit sich die Wahrnehmung dieses Vergütungsanspruchs in wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt lohnt, muss in Ermangelung eigener Erfahrungen auf ausländische Regelungen abgestellt werden.
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Dabei ist festzustellen, dass in Ländern wie Dänemark, Holland und Österreich, in denen sich das Aufkommen aus der Leerkassettenvergütung bei gleich hohen Ansätzen in etwa in der gleichen Grössenordnung wie in der Schweiz bewegen würde, die Leerkassettenvergütung im Durchschnitt Fr. 0.47 (Audio) und Fr. 0.57 (Video) pro Stunde Abspieldauer beträgt und damit doch deutlich unter den Ansätzen des GT 4 von Fr. 0.56 (Audio) und Fr. 0.80 (Video) liegt. Die nach den gesetzlich festgelegten Höchstwerten berechneten Vergütungsansätze des GT 4 sind auch bei einem breiteren europäischen Vergleich (EU- und EFTA-Länder) zusammen mit denjenigen in Dänemark und Island die Höchsten, wenn man von der norwegischen Besteuerung der Leerkassetten mit einer reinen Kulturabgabe und der in Schweden aufgehobenen Regelung absieht. Gemäss einer von den Verwertungsgesellschaften zu den Akten gegebenen Studie aus Holland vom 28. Oktober 1993 beträgt die Leerkassettenvergütung im Audio-Bereich in Europa sowie in der EU durchschnittlich Fr. 0.38 und im Video-Bereich Fr. 0.53 bzw. Fr. 0.54 in der EU. In den meisten Ländern wird überdies ein mehr oder weniger grosser Anteil (15 - 66,7%) der Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung vom Staat zum Zweck der Kulturförderung verwendet. Beschränkte man sich bei diesen Berechnungen auf den privatrechtlichen Teil der ausländischen Vergütungsansätze, deren Aufkommen an die Berechtigten verteilt wird, so ergäbe dies noch um einiges tiefere Durchschnittswerte. Der Vergleich mit dem Ausland zeigt also, dass auch mit bedeutend niedrigeren Entschädigungsansätzen als denjenigen des GT 4 mit der Leerkassettenvergütung ein Einnahmevolumen erreicht werden kann, das unter Berücksichtigung der Anzahl und der Art der Werke und Leistungen zu einem angemessenen Verteilungsergebnis für die Anspruchsberechtigten führt.
8. Gemäss den vorangehenden Ausführungen wäre es nicht angemessen, bei der Festsetzung der Leerkassettenvergütung den gesetzlichen Grenzwert von insgesamt dreizehn Prozent von Anfang an vollständig auszuschöpfen. Bei einer Reduktion der im GT 4 enthaltenen Ansätze, die schon wegen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Limite und der Anwendung des Bruttoprinzips als unangemessen hoch zu beanstanden sind, ist somit von einem tieferen Prozentsatz auszugehen. Als Anhaltspunkt kann der europäische Durchschnittswert herangezogen werden, den auch die Verwertungsgesellschaften in ihrer Eingabe als einen wichtigen Beurteilungsfaktor angesehen haben. Das ergäbe eine Vergütung von Fr. 0.38 für Audiokassetten und von Fr. 0.53 für Videokassetten pro Stunde Abspieldauer. Wie bereits erwähnt, ist dieser Durchschnittswert grosszügig bemessen, wenn man von dem rein privatrechtlichen Charakter der schweizerischen Regelung ausgeht. Ansätze,
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die etwas über dem tatsächlichen europäischen Durchschnitt liegen, lassen sich indessen durchaus rechtfertigen. Einerseits ist der Kreis der Anspruchsberechtigten im Bereich der verwandten Schutzrechte nach dem neuen URG grösser als nach den Urheberrechtsgesetzen der anderen europäischen Länder und anderseits ist bei der Festsetzung der Leerkassettenvergütung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vergütung gemäss Art. 83 Abs. 2 URG bereits seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschuldet wird und eine rückwirkende Anwendung des Tarifs nur bedingt möglich ist (vgl. unten Ziff. 12).
9. Unter Berücksichtigung einer Reduktion der Vergütungsansätze auf den europäischen Durchschnittswert verlieren die Argumente des VLRF betreffend die materiellen Konsequenzen der Leerkassettenvergütung ihr Gewicht und es ist nicht näher darauf einzugehen. Auch das in der mündlichen Anhörung vorgebrachte Argument einer Wettbewerbsverzerrung durch Grauimporte kann nicht gehört werden: Händler und Importeure schulden die in der Schweiz tariflich festgesetzte Vergütung, insofern sind die Spiesse für alle gleich lang. Die Angemessenheit einer Vergütung kann nicht durch widerrechtliche Umgehungstatbestände in Frage gestellt werden. Dieses Problem muss - ähnlich wie das der Tonträgerpiraterie - durch die Schaffung und den Ausbau geeigneter Kontrollmechanismen in Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem Handel gelöst werden. Sogar innerhalb des EU-Binnenmarktes, in dem man sich bemüht, auch urheberrechtlich bedingte Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, besteht keine einheitliche Regelung für die Leerkassettenvergütung. Davon abgesehen, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten ein solches Vergütungssystem eingeführt haben, sind die Vergütungsansätze in den einzelnen Ländern unterschiedlich hoch, obwohl sich dadurch in bezug auf den Binnenmarkt effektiv Wettbewerbsverzerrungen ergeben.
1 O. Ein Anspruch der Hersteller und Importeure auf Kompensation für die mit der Einführung der Leerkassettenvergütung verbundenen Aufwendungen ergibt sich weder aus dem URG noch aus der Spruchpraxis der Schiedskommission. Die Forderung des VLRF, bei der Berechnung der Vergütungsansätze sei ein entsprechender Abzug zu machen, kann somit nicht geschützt werden. Dagegen ist es aufgrund der bisherigen Praxis üblich, dass Verbänden, die durch ihre Tätigkeit den Verwertungsgesellschaften den Einzug der Entschädigungen erleichtern, ein Rabatt gewährt wird. Als Schuldner der Vergütung hat der einzelne Importeur oder Hersteller darauf keinen Anspruch, sondern allenfalls der VLRF, wenn er eine lnkassohilfe anbieten würde.
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11. Die Leerkassettenvergütungen sollen gemäss Ziffer 5.4 des Tarifentwurfs auf den 1. Januar jedes Jahres auf der Basis des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst werden. Diese automatische Teuerungsanpassung steht indessen im Widerspruch zur angewendeten Berechnungsgrundlage, welche die Vergütung gemäss dem Tantieme System als prozentualen Anteil des mit der Nutzung verbundenen Aufwands festlegt. Eine systemkohärente Teuerungsklausel müsste bei der Leerkassettenvergütung an sich auf die Preisentwicklung im Bereich des Trägermaterials und der Aufnahmegeräte bezogen werden. Solange jedoch die Preise für Leerkassetten und Aufnahmegeräte tendenziell rückläufig sind, während der Landesindex für Konsumentenpreise steigt, wird ein Teuerungsausgleich je nach Anknüpfungspunkt entweder die Berechtigten oder die Nutzer benachteiligen und zu keinem befriedigenden Ergebnis führen. Auf eine Teuerungsklausel ist folglich zu verzichten. Bei wesentlichen Veränderungen der Preisstruktur im Bereich der Aufnahmetechnik besteht immer noch die Möglichkeit einer vorzeitigen Tarifrevision (Ziffer 10.2 des Tarifentwurfs). So könnte beispielsweise ein Preiszerfall bei der Aufnahmetechnik ein Grund für die Ausschöpfung der 13%-Grenze bei der Festsetzung der Vergütung sein.
12. Die Verwertungsgesellschaften beantragen, den Tarif rückwirkend auf den 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen. Sie berufen sich dabei auf Art. 83 Abs. 2 URG, wonach die sich aus den gesetzlichen Lizenzen ergebenden Vergütungen ab dem lnkraftreten des Gesetzes geschuldet sind und ab der Genehmigung des entsprechenden Tarifs geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht hat die Rückwirkung eines Tarifs gestützt auf das alte URG grundsätzlich ausgeschlossen (Entscheide und Gutachten der Schiedskommission, Bd. 111, S. 194 f.). Es hat aber in dem entsprechenden Entscheid im Hinblick auf das neue Recht festgehalten, dass im Falle einer gesetzlichen Lizenz mit einer nichtdeliktischen, quasivertraglichen Entschädigungspflicht eine Tarifrückwirkung ausnahmsweise, z.B. auf den Tag des lnkrafttretens der neuen Ordnung, folgerichtig wäre. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts deckt sich in diesem Sinn mit Art. 83 Abs. 2 URG, der die rückwirkende Anwendung eines Tarifs auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens des neuen URG ausdrücklich zulässt. Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Leerkassettenvergütung jedoch um ein indirektes Abgabesystem zur Erfassung des Privatgebrauchs. Es beruht auf der Überlegung, dass die vom Hersteller und Importeur der Leerkassetten geschuldete Vergütung über den Kaufpreis auf den eigentlichen Nutzer überwälzt wird, der Werke und Leistungen zu seinem persönlichen Gebrauch aufnimmt oder überspielt. Eine rückwirkende Anwendung des Tarifs auf bereits verkaufte Leerkassetten würde diesem Vergütungssystem widersprechen. Die Vergütung kann nämlich in diesem Fall
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nicht mehr von den Schuldnern (Hersteller und Importeure) auf die Nutzer (Werkverwender gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG) überwälzt werden und damit geht ihr Bezug zur privaten Nutzung verloren, die sie eigentlich betrifft und nach der sie auch berechnet worden ist. Um eine ungerechtfertigte Belastung der Hersteller und Importeure zu vermeiden, ist der Rückwirkungseffekt der Leerkassettenvergütung folglich dahingehend zu präzisieren, dass der Tarif für alle seit dem 1. Juli 1993 hergestellten oder importierten Leerkassetten zur Anwendung kommt, die im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt noch nicht an den Detailhandel verkauft worden sind. Im Rahmen seiner informellen Kontakte mit den interessierten Kreisen über den Erlass von Ausführungsbestimmungen zum neuen URG hat das Bundesamt für geistiges Eigentum bezugnehmend auf die mit der rückwirkenden Anwendung von Tarifen verbundenen Probleme einen pragmatischen Ausweg aufgezeigt. Es hat die Meinung vertreten, die Periode zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Inkrafttreten der Tarife für die neuen Vergütungsansprüche könne durch die Festsetzung eines etwas höheren Entschädigungsansatzes berücksichtigt werden. Für ein solches Vorgehen spricht insbesondere die im Bereich der Leerkassettenvergütung bestehende Überwälzungsproblematik. Dem Gesichtspunkt, dass für das private Überspielen von Werken und Leistungen schon seit dem 1. Juli 1993 eine Vergütungspflicht besteht, ist deshalb bei der auf Art. 59 Abs. 2 URG gestützten Neufestsetzung der überhöhten Entschädigungsansätze des Tarifentwurfs Rechnung zu tragen.
13. Gegen die an der heutigen Sitzung von den Verwertungsgesellschaften beantragten Änderungen betreffend die Anwendung des Tarifs in Liechtenstein ist nichts einzuwenden und auch die übrigen Tarifbestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der bis zum 31. Dezember 1998 vorgesehene gemeinsame Tarif 4 (Leerkassettenvergütung) in der Fassung vom 15. Juli 1993 wird mit den von den Verwertungsgesellschaften an der heutigen Verhandlung beantragten und unter Vorbehalt der folgenden, auf Art. 59 Abs. 2 URG gestützten Änderungen genehmigt:
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a. Die Vergütung gemäss Ziffer 5.1 des Tarifs beträgt für Leer-Tonträger insgesamt Fr. -.38 und für Leer-Tonbildträger Fr. -.53 pro Stunde Abspieldauer. Das Verhältnis zwischen der Vergütung für die Urheberrechte und derjenigen für die verwandten Schutzrechte bleibt unverändert. b. Ziffer 5.4 des Tarifs (Teuerungsklausel) wird gestrichen. C. Dieser Tarif tritt mit seiner Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt in Kraft. Er findet auf alle ab 1. Juli 1993 hergestellten oder importierten Leerkassetten Anwendung, die im Zeitpunkt seines lnkrafttretens noch nicht an den Detailhandel verkauft worden sind.
2. Den Verwertungsgesellschaften wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.- auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an:
die Verwertungsgesellschaften Pro Litteris, Societe suisse des auteurs, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM
VLRF, Vereinigung der Lieferanten der Radio- und Fernseh-Branche, Bern
DUN, Dachverband der Urheberrechtsnutzer, Bern
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär
Dr. F. Schmid C. Govoni
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).