Schulische NutzungPDF141.66 kB20. Oktober 2003
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 20. Oktober 2003 betreffend den Gemeinsamen Tarif 7a (Schulische Nutzung; Basisnutzung)
und den Gemeinsamen Tarif 7b (Schulische Nutzung; Erweiterte Nutzung)
CAF Beschluss vom 20. Oktober 2003 betreffend GT 7a und GT 7b 2
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Schiedskommission hat die Gemeinsamen Tarife 7a (Schulische Nutzung; Basisnutzung) und 7b (Schulische Nutzung; Erweiterte Nutzung) mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 genehmigt. Die Gültigkeitsdauer dieser beiden Tarife endet am 31. Dezember 2003. Die an diesen zwei Tarifen beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform stellen mit dem gemeinsamen Antrag vom 5. Mai 2003 unter der Federführung von Suissimage das Gesuch, beide Tarife bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern.
2.
In ihrer Eingabe erstatten die fünf am GT 7a bzw. am GT 7b beteiligten Verwertungsgesellschaften Bericht über die Tarifverhandlungen, die sie mit den folgenden Nutzerorganisationen und Nutzern geführt haben: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Educa.ch − Migros Genossenschaftsbund − Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen − Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) − Römisch-katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) − Schweizerische Direktorenkonferenz gewerblich-industrieller Berufs- und Fachschulen (SDK) − Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund (SEK) − Verband Schweizerischer Privatschulen (VSP) − Verband Schweizerischer Volkshochschulen
Im Rahmen der Verhandlungen wurden der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Römisch-katholische Zentralkonferenz der Schweiz, der Schweizerische Evangelische Kirchenbund sowie der Migros Genossenschaftsbund durch den DUN vertreten. Die Educa.ch (ehemals Film-Institut) besorgt das Inkasso beim GT 7b und wurde gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften deshalb zu den Verhandlungen eingeladen.
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3.
Die Suissimage berichtet von einer Vorbesprechung der Verwertungsgesellschaften mit der EDK und dem Verband Schweizerischer Privatschulen, in deren Folge gemeinsam eine Studie zur Erhebung der Kosten im Bereich der schulischen Nutzung beim GfS- Forschungsinstitut in Auftrag gegeben worden sei (vgl. dazu auch den Beschluss der ESchK vom 31. Oktober 2000, Ziff. I/4). Der Eingabe liegt denn auch eine entsprechende GfS-Studie bei, welche bis zur Tarifeingabe an zwei weiteren Verhandlungsrunden mit weiteren Tarifpartnern (vgl. Ziff. 2 vorne) besprochen worden sei. Das Besprechen dieser Studie und namentlich die damit verbundenen Folgeaufträge führten laut Suissimage zu einer Verzögerung der Tarifverhandlungen, weshalb sich die Verhandlungspartner darauf geeinigt hätten, der Schiedskommission eine Verlängerung der bisherigen Tarife GT 7a und GT 7b zu beantragen und die laufenden Verhandlungen für revidierte Tarife fortzusetzen.
Zudem hätten die Nutzerorganisationen im Hinblick auf die vorgesehenen Tarifrevisionen und aufgrund der Erfahrungen mit den Gemeinsamen Tarifen 7a und 7b einen Einheitstarif für die Schulen angeregt. Dieser soll offenbar die bisherigen Tarife 7a und 7b wie auch den GT 8 (Teil III) und den künftigen GT 9 (Teil III) umfassen. Die Nutzerorganisationen gehen davon aus, dass damit allfällige Abgrenzungsfragen entfallen und die Vermittlung gegenüber den von den Tarifen direkt Betroffenen erleichtert werden könnte. Auch dieses Anliegen führte nach Angaben der Verwertungsgesellschaften zu einer Verzögerung der Verhandlungen, da eine derartige Zusammenfassung der schulrelevanten Nutzungen in einem einzigen Tarif nach ihrer Auffassung gut überlegt sein will und weiterer Abklärungen bedarf.
4.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2003 wurde der Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV sämtlichen Nutzerorganisationen zur Stellungnahme zugestellt. Somit wurden auch die später zu den Verhandlungen eingeladenen Arbeitsstelle für Bildung der Schweizer Katholiken (deren Leiter im Rahmen der vorgesehenen Tarifrevisionen offenbar die RKZ vertritt) und die Schweizerische Vereinigung für Erwachsenenbildung in das Vernehmlassungsverfahren einbezogen. Den Vernehmlas-
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sungsadressaten wurde bis zum 16. Juni 2003 Gelegenheit geboten, sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen wird. Mit gleicher Verfügung wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt.
In der Folge stimmten die EDK, die Schweizerische Konferenz der Berufs- und Fachschulen, der Verband Schweizerischer Privatschulen sowie mit gemeinsamer Stellungnahme der DUN, der Migros Genossenschaftsbund, der ETH-Rat, die Römisch-katholische Zentralkonferenz und der Schweizerische Evangelische Kirchenbund der einjährigen Verlängerung der beiden Tarife GT 7a und GT 7b ausdrücklich zu.
5.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifeingabe am 25. Juni 2003 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
Mit Antwort vom 30. Juni 2003 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zu den beantragten Tarifverlängerungen. Dies begründete er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung der bisherigen Tarife haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass die Tarife nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruhen.
6.
Da die hauptsächlich betroffenen Nutzerkreise dem Genehmigungsantrag ausdrücklich zugestimmt oder zumindest nicht opponiert haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 13. August 2003 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Der Antrag auf Verlängerung der beiden Tarife GT 7a und GT 7b, deren Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 2003 abläuft, ist am 5. Mai 2003 und somit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht worden. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen mit den betroffenen Nutzerorganisationen geführt haben.
Zur Bereitschaft der Schiedskommission, diese beiden Tarife in einem einzigen Verfahren zu prüfen, sowie zur eingeschränkten Kognition der Schiedskommission hinsichtlich des GT 7b kann auf die früheren Genehmigungs- und Verlängerungsverfahren (Beschlüsse vom 28. November 1995, vom 21. September 1998 sowie vom 31. Oktober 2000) hingewiesen werden.
2.
Die Schiedskommission hat sowohl den GT 7a wie auch den GT 7b in den vorliegenden Fassungen mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zu den Tarifen als Indiz für deren Genehmigungsfähigkeit angesehen. Aufgrund der in den Tarifverhandlungen eingetretenen Verzögerungen einigten sich die Tarifpartner darauf, die beiden Tarife um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens
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ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des GT 7a sowie des GT 7b und der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Schiedskommission muss sich in diesem Verfahren insbesondere nicht zu den von den Verwertungsgesellschaften erwähnten Absichten zur Revision dieser beiden Tarife äussern. Die Gültigkeitsdauer der beiden Tarife ist somit bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern.
3.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer der folgenden Tarife wird bis zum 31. Dezember 2004 verlängert: a) des Gemeinsamen Tarifs 7a (Schulische Nutzung; Basisnutzung); b) des Gemeinsamen Tarifs 7b (Schulische Nutzung; Erweiterte Nutzung), soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission untersteht.
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