Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idée suisse (SRG SSR) zu Sendezwecken im FernsehenPDF351.29 kB21. September 2004
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen der Swissperform Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idée suisse (SRG SSR) zu Sendezwecken im Fernsehen
CAF Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen 2
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1. Für die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern zum Zwecke der Sendung und Weitersendung galt zwischen der Verwertungsgesellschaft Swissperform und der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse bis Ende 2001 eine von der Schiedskommission am 8. Dezember 1995 bzw. am 20. September 1999 genehmigte Übergangsregelung. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung und mit der erfolgten Trennung von Radio- und Fernsehbereich (vgl. Beschluss betr. Tarif A Radio vom 4. Dezember 2001) gelangte für derartige Nutzungen im Fernsehbereich durch die SRG SSR der Gemeinsame Tarif S zur Anwendung (vgl. dazu den Beschluss betr. GT S vom 27. Oktober
2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 beantragt nun die Swissperform die Genehmigung einer zwischen ihr und der SRG SSR abgeschlossenen Tarifvereinbarung als Ergebnis der Tarifverhandlungen zwischen diesen beiden Parteien. Dieser vorgelegte Tarif A Fernsehen der Swissperform regelt - gestützt auf Art. 35 Abs. 1 URG - die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR zu Sendezwecken im Fernsehen; er bezieht sich indessen nicht auf die Weiterverbreitung von Sendungen der SRG SSR durch Dritte (vgl. Ziff. 1 bis 3 des Tarifs). Dabei geht die Swissperform davon aus, dass der in Ziff. 4 des Tarifs vereinbarte Pauschalbetrag von 1,2 Mio. Fr. pro Kalenderjahr und die Zahlungsmodalitäten ebenso wie der definierte Nutzungsumfang weitgehend den unter dem GT S geltenden Konditionen für die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern im Fernsehen entsprechen. Der Tarif A Fernsehen weist eine Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf, wobei er sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr verlängert, falls er nicht vorgängig von der SRG SSR oder der Swissperform gekündigt wird (vgl. Ziff. 12 und 13 des Tarifs).
Gemäss der Präambel zu diesem Tarif gehen die Tarifpartner zudem davon aus, dass diese Tarifvereinbarung die Auslegung von Art. 35 URG hinsichtlich der Vergütungspflicht bei
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der Verwendung integrierter Tonträger nicht präjudiziert und die Höhe der Vergütung gemäss Ziff. 4 des Tarifs entsprechend unpräjudizierlich ist.
3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Im Weiteren wurde in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet, da beide Tarifpartner der getroffenen Vereinbarung mit ihrer Unterschrift bereits zugestimmt hatten.
4. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit gleicher Präsidialverfügung der Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich dieses Tarifs eingeladen.
Der Preisüberwacher teilte mit Schreiben vom 7. Juli 2004 mit, dass er auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten Tarif verzichtet, da sich die Swissperform mit der SRG SSR auf einen neuen Tarif habe einigen können und diese Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Swissperform beruht.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Genehmigung einer Tarifvereinbarung geht, der beide Tarifpartner ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. Juli 2004 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung dieser Vorlage gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
6. Die zwischen der Swissperform und der SRG SSR getroffene Tarifvereinbarung vom 25. Mai / 16. Juni 2004 hat folgenden Wortlaut:
4 SWISSPERFORM SchweizerischeGesellschaftfür die verwandtenSchutzrechte
TARIF A FERNSEHEN
Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idee suisse(SRG SSR) zu Sendezweckenim Fernsehen
genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskonunission fiir die Verwertung von Urheberrechtenund verwandten Schutzrechtenam [Jund veröffentlicht im Schweizerischen HandelsamtblattNr. 0
PRÄAMBEL Bei der vorliegendenTarifvereinbanmg wird davon ausgegangen,dassdie Auslegung von Art. 35 URG bezüglich Vergütungspflicht bei der Verwendung integrierter Tonträger nicht präjudiziert wird und dass die Höhe der hier vereinbarten Vergütung entsprechend unpräjudizierlich ist.
Gegenstand desTarifs!
1 Dieser Tarif richtet sich an die SRG SSR hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Sendeunternehmenim Bereich des Fernsehens.
2 Der Tarif bezieht sich auf die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgem zu SendezweckennachArt. 35 Abs. 1 URG.
3 Der Tarif bezieht sich nicht auf die Weiterverbreitung von Sendungen der SRG SSR durch Dritte. Vom Tarif ausgenommensind die in anderenTarifen geregeltenNutzungen.
B.
Vergütung
a) Betrag
4 Die Vergütung ffir die Nutzungen gemässlit. A beträgt insgesamtCHF 1'200'000.-pro Kalenderjahr.
A.
Swissperfonn -Tarif A Fernsehen
5
b) Steuern
5 Die Vergütung gemässZiff. 4 versteht sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.
Meldungen
6 Die Parteien arbeiten zusammen, um innerhalb der vorgesehenen Tarifdauer ein Meldesystemzu entwickeln, welches der Swissperformeine Verteilung der Erlöse an die Berechtigtenanalog den fiir den RadiobereichgeltendenGrundsätzenermöglicht.
7 Die Swissperfoml stellt während der Tarifdauer auf die Meldungen der SRG SSR ab, welche diese auf der Gnmdlage des Tarif A an die SUISA liefert. Die SRG SSR erklärt ihr Einverständnis,dass die SUISA der Swissperfoml die Meldungen in Papierfonn zur Verfiigung stellt.
8 SUISA-Meldungen in elektronischer Fonn sowie die vorhandenenProgrammstatistiken stellt die SRG der Swissperfonn direkt zur Verfiigung. Für allfällige Rückfragen im Zusammenhang mit den Meldungen kann sich die Swissperfonn direkt an die Meldestellen der SRG SSRwenden.
Zahlung
9 Die Vergütung gemässZiff. 4 ist in sechszweimonatlichen Raten von je Fr. 200'000.-- zu entrichten.
Geschäftsgeheimnisse
10 Die Swissperfonn wahrt das Geschäftsgeheimnis. Sie verwendet die erhaltenen Verzeicbnisseund Unterlagen lediglich zur Berechnung der tarifmässigenVergütungen, zur Vorbereitung und Begründung von Tarifen und Eingaben an Gerichte und Aufsichtsbehörden,zur Abrechnung ihrer Einnahmen auf die Berechtigten und für nicht kommerziell auswertbareStatistiken. " 11 Jedeweitere Verwendtmgbedarf dei Zustimmungder SRG SSR
F.
Gültigkeitsdauer
12 Dieser Tarif ist vom 1. Januar2005 bis 31. Dezember2005 gültig.
Er verlängert sich automatischum ein weiteresKalenderjahr, wenn er nicht von der SRG 13 SSR oder der Swissperform spätestensneun Monate vor seinem Ablaufen schriftlich gekündigtwird.
c. D.
E.
Swissperfonn.-Tarif A Fernsehen
6 14 Sollte während der Dauer des Tarifes der Umfang der von Swissperform wahrgenommenen Rechte durch das anwendbare Bundesrecht auf die Rechte zur Vervielfaltigung zum Zwecke der Sendung erstreckt werden, so schliesst die Vergütung gemäss Ziff. 4 ohne Präjudiz für spätere Tarife auch die dem Verwertungszwang unterstehenden Vervielfältigungsrechte zum Zwecke der Sendungein. h1 diesem Fall endet der Tarif ohne Kündigung am Ende desjenigenKalenderjahres, in welchem die Gesetzesänderungin Kraft tritt.
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die Swissperform hat ihren Antrag auf Genehmigung eines neuen Tarifs A Fernsehen mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer ab dem 1. Januar 2005 am 18. Juni 2004 eingereicht. Damit hat sie die mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2004 bis zum 21. Juni 2004 erstreckte Eingabefrist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV eingehalten.
Den Gesuchsunterlagen lässt sich zudem entnehmen, dass die Swissperform die Verhandlungen mit der einzigen Nutzerin gemäss diesem Tarif im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt hat.
2.
Bei Zustimmung zu einem Tarif der hauptsächlichen Nutzerverbände kann gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission auf eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Gestützt auf den erwähnten Sachverhalt und insbesondere den Umstand, dass sich die Swissperform mit der einzigen betroffenen Nutzerin auf die Vereinbarung vom 25. Mai / 16. Juni 2004 hat einigen können, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 60 URG. Die Schiedskommission nimmt ausserdem zur Kenntnis, dass die Tarifpartner der Auffassung sind, dass mit dieser Vereinbarung die Auslegung von Art. 35 URG bezüglich Vergütungspflicht bei der Verwendung so genannt integrierter Tonträger nicht präjudiziert wird und damit auch die Höhe der vereinbarten Ver-
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gütung für künftige Tarife unpräjudizierlich ist. Die zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung ist damit zu genehmigen.
3.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der Swissperform zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der Tarif A Fernsehen der Swissperform (Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idée suisse zu Sendezwecken im Fernsehen) wird in der Fassung vom 25. Mai / 16. Juni 2004 genehmigt.
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