Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)PDF3.31 MB26. September 2006
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif PA Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif PA 2/15 CCF
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 genehmigten Tarifs PA [Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)] läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung eines neuen Tarifs PA in der Fassung vom 9. Mai 2006 und mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2011 gestellt.
2.
Die SUISA weist in ihrem Antrag darauf hin, dass die Anwendung des bisherigen Tarifs PA mit keinen grossen Schwierigkeiten verbunden war. Die aus dem Tarif erzielten Einnahmen der letzten fünf Jahre werden wie folgt angegeben: 2001 Fr. 34'759 2002 Fr. 30'929 2003 Fr. 28'081 2004 Fr. 22'633 2005 Fr. 16'966
Der Rückgang der Einnahmen ist gemäss SUISA darauf zurückzuführen, dass das Geschäft mit den Musikdosen in den letzten Jahren eher rückläufig war und ein bisheriger Verhandlungspartner (MAP SA) zudem im Jahre 2002 seine Produktion einstellen musste.
3.
Zu den Verhandlungen führt die SUISA aus, dass sie mangels eines schweizerischen Verbandes der Hersteller oder Importeure von Musikdosen für diesen Tarif mit den beiden verbliebenen Schweizer Herstellerinnen von Musikdosen verhandelt habe. Verhandlungspartnerinnen betreffend den Tarif PA seien somit die namhaften Firmen Reuge SA sowie Gueissaz-Jaccard, welche beide ihren Sitz in Sainte-Croix haben. Diesen beiden Produzentinnen sei vorgeschlagen worden, den Tarif im Wortlaut beizubehalten, jedoch die Vergütungsansätze um die inzwischen aufgelaufene Teuerung anzuheben. Die SUISA weist darauf hin, dass die gemäss Ziff. 9 und 10 des bisherigen Tarifs mögliche Teuerungsanpassung per 1. Januar 2005 nicht vorgenommen worden sei. Sowohl die Firma Gueissaz-Jaccard wie auch die Reuge SA hätten sich mit diesen neuen Vergütungsansätzen einverstanden erklärt, was auch mit entsprechenden schriftlichen Zustimmungserklärungen (vgl. Gesuchsbeilagen 6 und 7) belegt wird.
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif PA 3/15 CCF
4.
Gemäss den Ausführungen der SUISA entspricht der neu beantragte Tarif im Wesentlichen dem bisherigen. Geändert worden sei allerdings der Vergütungsansatz in Ziff. 6, in dem die entsprechende Vergütung pro Musikdose und pro Abspielminute Musik aufgrund der aufgelaufenen Teuerung von 4,8 Prozent in der Zeitspanne vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2006 von bisher Fr. 0,1417 auf Fr. 0,1486 angehoben worden sei. Weiter sei in den Ziff. 9 und 10 (Teuerungsklauseln) sowie in Ziff. 16 (Gültigkeitsdauer) die Jahreszahlen entsprechend angepasst worden, wobei der Tarif wiederum für fünf Jahre gelten soll.
5.
Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweist die SUISA in erster Linie darauf, dass die Verhandlungspartnerinnen dem neuen Tarifvorschlag zugestimmt haben. Ausserdem hätten sie keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Preise der Musikspielwerke nicht der allgemeinen Teuerung seit 2001 gefolgt seien. Eine Anhebung der Vergütung für die Musik um den Betrag der Teuerung führe gestützt auf das im Jahre 2001 durchgeführte Genehmigungsverfahren und die damals vorgelegten Zahlen weiterhin zu einem angemessenen Tarifansatz.
6.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2006 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmungserklärungen der beiden Werknutzerinnen zur Genehmigung des vorgelegten Tarifs PA gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Genehmigungsantrag dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 11. Juli 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten Tarif PA. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerinnen auf den neuen Tarif hat einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif PA 4/15 CCF
7.
Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die unmittelbar Betroffenen ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2006 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
8.
Der mit Eingabe der SUISA vom 16. Juni 2006 zur Genehmigung vorgelegte Tarif PA [Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)] hat in der Fassung vom 9. Mai 2006 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif PA 14/15 CCF
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des neuen Tarifs PA, der ab dem 1. Januar 2007 den bisherigen Tarif ablösen soll, am 16. Juni 2006 und damit innerhalb der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV bis zum 30. Juni 2006 verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann auf eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 59 f. URG verzichtet werden, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der betroffenen Tarifpartner anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Die Schiedskommission hat den bisherigen Tarif PA mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 genehmigt. Der neu zur Genehmigung vorgelegte Tarif in der Fassung vom 9. Mai 2006 unterscheidet sich vom bisherigen Tarif grundsätzlich lediglich dadurch, dass der Vergütungsansatz der Teuerung angepasst worden ist (vgl. Ziff. 6 des Tarifs).
Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zustimmung zum geänderten Tarif PA durch die beiden unmittelbar betroffenen Firmen Gueissaz-Jaccard und Reuge SA sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Genehmigungsantrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif PA ist somit in der Fassung vom 9. Mai 2006 mit der vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2011 zu genehmigen.
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif PA 15/15 CCF
3.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der Tarif PA [Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)] wird in der Fassung vom 9. Mai 2006 und mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. […]