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Werbesendungen der SRG SSR idée suissePDF26.76 kB14. September 2007

ESchK Tarif W 2007-09-14 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Du 14 sept. 2007

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/eschk-caf-caf/tarif-w-2007-09-14/de/werbesendungen-der-srg-ssr-idee-suissepdf26-76-kb14-september-2007

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Commission arbitrale fédérale pour les droits d’auteur et les droits voisins (CAF)
Source

Werbesendungen der SRG SSR idée suissePDF26.76 kB14. September 2007

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif W Werbesendungen der SRG SSR idée suisse

CAF Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif W 2/5

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Die Schiedskommission hat den mit Beschluss vom 31. Oktober/11. Dezember 2002 genehmigten Tarif W (Werbesendungen der SRG SSR idée suisse) am 22. November 2004 um längstens zwei Jahre und am 23. Oktober 2006 um ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs läuft somit Ende 2007 ab. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den bisherigen Tarif um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2008, zu verlängern.

2.

In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs W mit keinen Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnahmen aus diesem Tarif werden für die letzten vier Jahre mit Fr. 6'590'728.- (2003), Fr. 7'291'830.- (2004), Fr. 7'224'806.- (2005), bzw. mit Fr. 7'274'094.- (2006) angegeben.

Die SUISA informiert weiter darüber, dass die Verhandlungen mit der SRG SSR zum Tarif W gleichzeitig mit den Verhandlungen zum Tarif A stattfanden, da zwischen diesen beiden Tarifen für die Senderechte an Musik im Fernsehen ein Zusammenhang bestehe. Wesentlicher Grund für die erneute Verlängerung sei der Umstand, dass bei der SRG SSR auf Grund des revidierten Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) noch bis ins Jahr 2008 Änderungen bevorstehen würden, deren Auswirkungen auf die Tarife der SUISA im Zeitpunkt der Verhandlungen noch nicht abgeschätzt werden konnten. Dazu wird betont, dass die Einigung über die Verlängerung des Tarifs W sich weiterhin ausdrücklich nur auf den Ansatz von 2,65 Prozent (vgl. Ziff. 4 des Tarifs) beziehe und nicht darauf, wie dieser Ansatz berechnet werden soll.

In ihrer schriftlichen Zustimmungserklärung (vgl. Gesuchsbeilage 2) vom 30. Mai 2007 bestätigt die SRG SSR denn auch, dass der Tarif bei seiner Anwendung zu keinen Schwierigkeiten geführt hat und weist darauf hin, dass sich die Einnahmen aus dem Tarif in Folge der erhöhten Werbeeinnahmen während den letzten Jahren zu Gunsten der SUISA entwickelt hätten. Erneut wird betont, dass die erfolgte Zustimmung für eine künf-

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tige Tarifgestaltung – auch im Hinblick auf die Koexistenz mit dem Tarif A – unpräjudizierlich ist.

3.

Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 2002 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere auf den Beschluss vom 31. Oktober/11. Dezember 2002 sowie die entsprechenden Verlängerungsbeschlüsse vom 22. November 2004 bzw. vom 23. Oktober 2006. Zudem wird der Umstand, dass sich die Verhandlungspartnerinnen über die Verlängerung des bestehenden Tarifs bis Ende 2008 einigen konnten, als Hinweis für die Angemessenheit des Tarifs W aufgefasst.

4.

Am 11. Juni 2007 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs W eingesetzt. Auf Grund der dem Gesuch beiliegenden schriftlichen Zustimmungserklärung der SRG SSR zur Tarifverlängerung konnte gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Tarifeingabe unmittelbar dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet werden (Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 / PüG).

In seiner Antwort vom 21. Juni 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit der SRG SSR auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2008 hat einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, welcher die SRG SSR ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 2. Juli 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs W mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 am 31. Mai 2007 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass diese Tarifeingabe mit der betroffenen Nutzerin im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.

2.

Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Die Schiedskommission hat den Tarif W mit Beschluss vom 31. Oktober/11. Dezember 2002 genehmigt und am 22. November 2004 um längstens zwei Jahre sowie am 23. Oktober 2006 um ein weiteres Jahr verlängert. Die damalige Zustimmung der Tarifpartnerin zum Tarif wurde als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Die SRG SSR hat diese Zustimmung auch in diesem Verfahren bestätigt und sich mit der Verlängerung des Tarifs W um ein zusätzliches Jahr einverstanden erklärt. Die Schiedskommission nimmt zur Kenntnis, dass diese Zustimmung künftige Tarifverhandlungen nicht präjudizieren soll.

Unter Berücksichtigung der Zustimmung der SRG SSR zur vorgesehenen Verlängerung des Tarifs W sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige Tarif W der SUISA ist somit bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.

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3.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 31. Oktober/11. Dezember 2002 genehmigten Tarifs W (Werbesendungen der SRG SSR idée suisse) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. […]