ZirkusPDF121.11 kB27. Oktober 1993
Rubrum
0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE
Beschluss vom 27. Oktober 1993 betreffend den Tarif Z (Zirkus)
Besetzung
Präsident • Dr. Franz Schmid, Luzern
Neutrale Beisitzer:
Pierre Greber, Geneve
Verena Bräm-Burckhardt, Zürich
Vertreter der Urheber: • Dr. Eugen David, St. Gallen
Vertreter der Werknutzer: • Dr. iur. Leon Straessle, St. Gallen
Sekretär: • C. Govoni, Bern
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In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Z, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1985 genehmigt und mit Beschluss vom 13. Dezember 1990 um drei Jahre verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1993 ab. Mit Eingabe vom 24. Juni 1993 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 1994 zu verlängern.
2. Zur Begründung ihres Verlängerungsantrages führt die SUISA an, der geltende Tarif habe sich bewährt und es bestehe folglich kein Anlass für eine Revision. Mit dem geltenden Tarif konnten die folgenden Einnahmen erzielt werden: 1986 Fr. 47'625.95 1990 Fr. 63'942.60 1987 Fr. 55'471.25 1991 Fr. 69'170.35 1988 Fr. 50'803.30 1992 Fr. 70'242.90 1989 Fr. 61'261.25
3. Die SUISA hat in ihrer Eingabe betreffend die Verlängerung des Tarifs Z auch über den Verlauf der Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) Bericht erstattet. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Circus Nock, der Circus Medrano, der Circus Royal sowie der Zirkus Knie der Verlängerung ausdrücklich zugestimmt haben.
4. Aus dem Verlängerungsantrag geht hervor, dass es noch nicht möglich gewesen ist, zusammen mit der SWISSPERFORM bereits einen gemeinsamen Tarif im Sinne von Art. 47 URG aufzustellen, um die verwandten Schutzrechte ebenfalls zu erfassen.
5. Die SUISA weist in ihrem Antrag auch darauf hin, dass sich der bestehende Tarif Z im Rahmen der sog. 10%-Regel bewegt und deshalb auch der Angemessenheitskontrolle gemäss Art. 60 URG standhält.
6. Um auch denjenigen direkt betroffenen Kreisen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, die Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. August 1993 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Gestützt auf Art. 1O Abs. 2 URV wurden die folgenden Werknutzer eingeladen, zum Verlängerungsantrag Stellung zu nehmen:
Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus AG, Rapperswil
Circus Nock, Oeschgen
Zirkus Stey, Bonau
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Circus Olympia Gasser, Derendingen
Circus Royal, Lipperswil
Cirque Helvetia, Moudon
Circus Medrano, Frauenfeld Es wurde ihnen Frist bis zum 14. September 1993 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Da es sich um einen blossen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Der Antrag auf Verlängerung des Tarifs Z ist fristgerecht eingereicht worden, und die SUISA hat die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt. Da es im Bereich der Zirkusse keinen Verband gibt, hat sich die SUISA direkt an die Betroffenen gewandt.
2. Da sich der Tarif Z auch auf die Verwendung von Tonträgern zu Aufführungszwecken bezieht, sollte er sich als gemeinsamer Tarif der SUISA und der SWISSPERFORM (Art. 47 URG) auch auf die Abgeltung der verwandten Schutzrechte erstrecken. Die SWISSPERFORM war jedoch zur Zeit der Vorbereitung der Antragstellung schon wegen des Fehlens einer Verwertungsbewilligung noch nicht in der Lage, über einen gemeinsamen Tarif Z zu verhandeln. Der auf ein Jahr beschränkte Verlängerungsantrag der SUISA schafft indessen die Voraussetzung dafür, dass auch in diesem Nutzungsbereich möglichst bald über einen gemeinsamen Tarif im Sinne von Art. 47 URG verhandelt werden kann.
3. Gemäss den mit dem bisherigen Tarif Z gemachten Erfahrungen sieht die SUISA keinen Grund für eine Tarifrevision und möchte ihn unverändert weiterführen, und zwar für die Dauer von einem Jahr. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass auch die Werknutzer mit einer Fortsetzung des geltenden Tarifs einverstanden sind. Gemäss langjähriger Praxis genehmigt die Schiedskommission die Verlängerung eines bestehenden Tarifs ohne weiteres, wenn die hauptsächlich Betroffenen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben.
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4. In ihrem Genehmigungsbeschluss vom 17. Dezember 1985 ist die Schiedskommission zum Ergebnis gekommen, dass der Tarif Z der sog. 10% Regel entspricht. Auch nach dieser Regel, welche die Schiedskommission nun von Gesetzes wegen (Art. 60 URG} im Rahmen ihrer Angemessenheitskontrolle anzuwenden hat, ist gegen eine Verlängerung des bestehenden Tarifs nichts einzuwenden.
III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Z (Zirkus} wird um 1 Jahr bis 31. Dezember 1994 verlängert.
2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 800.- auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
die Mitglieder der Spruchkammer
die SUISA, Zürich
die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/6.
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär
Dr. F. Schmid C. Govoni
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).