20110329_d_zh_o_01
29. März 2011 Zuerich Deutsch
Rubrum
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. HG050059/U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Thomas Seeger, Präsident, Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Hans-Rudolf Müller und Dr. h.c. Stephan Weber sowie der Gerichtsschreiber Daniel Bausch
Beschluss und Urteil vom 29. März 2011
in Sachen
A._____-Sammelstiftung in Liquidation, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren gemäss Klageschrift: (act. 1 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte aus nach dem 31. Januar 1996 für Rechnung der Kollektivlebensversicherungsverträge gemäss Rechtsbegeh- ren Nr. 2 bei ihr eingegangenen Prämienzahlungen zur Zahlung von CHF 787'470.20, Zins zu 5% seit wann rechtens sowie Betreibungskosten in Höhe von CHF 410.– an die Klägerin zu verpflichten. Es sei vorzumerken, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus den Kollektivlebensversicherungsverträgen gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 vorbehalten bleibt. 2. Es sei die Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB anzuweisen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und zu belegen, wann bei ihr die ausstehenden Prämienzahlungen per 31. Januar 1996 der nachfolgenden Vorsorgewerke eingegangen sind: a) C._____ AG Vertrag Nr. 11'427 c) E._____ AG Verträge Nr. 1'129.00 und 1'129.01 d) F._____ AG Vertrag Nr. 8'859 e) G._____ Vertrag Nr. 12'631 f) H._____ AG Vertrag Nr. 13'903 g) I._____ Vertrag Nr. 18'686 h) J._____ Vertrag Nr. 20'060 i) K._____ AG Verträge Nr. 20'681.00 und 20'681.01 j) L._____ AG Vertrag Nr. 28'521 k) M._____ AG Vertrag Nr. 28'604
Es sei der Klägerin nach Eingang der Auskunft gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 Gelegenheit zu geben, ihren Zinsanspruch gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 zu konkretisieren. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes N._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2003) zu beseitigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Rechtsbegehren gemäss Replikschrift: (act. 28 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 787'880.20 zu bezahlen sowie Verzugszins zu 5% auf: CHF 2'865.95 seit 12.04.1997, CHF 8'106.30 seit 08.01.1997, CHF 7'090.40 seit 12.04.1997, CHF 5'550.80 seit 08.01.1997, CHF 1'167.20 seit 25.06.1997, CHF 1'552.30 seit 20.02.1997, CHF 675'193.95 seit 30.11.1996, CHF 16'326.25 seit 01.11.1996, CHF 3'320.30 seit 08.01.1997, CHF 1'730.00 seit 25.06.1997, CHF 5'445.80 seit 13.09.1996, CHF 1'659.95 seit 07.09.1996, CHF 303.95 seit 04.10.1996, CHF 430.85 seit 12.04.1997, CHF 23'325.45 seit 12.04.1997, CHF 22'317.60 seit 12.04.1997, CHF 1'446.70 seit 02.09.1999.
Es sei vorzumerken, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus den Kollektivlebensversicherungsverträgen gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 der Klage vom 21. Februar 2005 vorbehalten bleibt. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes N._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2003) zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Erwägungen
I. (Einleitung und Sachverhalt)
Die Klägerin (A._____-Sammelstiftung in Liquidation) ist eine Stiftung mit Sitz in O._____, welche die Verwirklichung der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG bezweckte. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde (BSV) vom 16. Januar 1996 ist die Stiftung aufgehoben, ihre Liquidation und ihre Streichung im Register für be- rufliche Vorsorge angeordnet worden. Die Liquidation ist gegenwärtig noch im Gange.
Die Beklagte (B._____, vormals P._____) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____, welche den Betrieb jeder Art von Lebens- und Rentenversicherung (inklusive Unfall-, Kranken- und Invaliditäts-Zusatzversicherung), der selbstständigen Kranken- und Invaliditätsversicherung sowie der Rückversicherung in diesen Zweigen bezweckt.
Die Klägerin hat in den Jahren vor 1996 mit den Vorsorgewerken von elf Arbeitgebern Anschlussvereinbarungen zwecks Verwirklichung der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG abgeschlossen. In der Folge hat die Klägerin als Versicherungsnehmerin mit der P._____ Kollektivlebensversicherungsverträge abgeschlossen. Im Januar 1996 wurde die Klägerin aufgehoben, worauf die Vorsorgewerke gezwungen waren, sich per 1. Februar 1996 einem neuen Vorsorgeträger anzuschliessen. Im Mai 1996 forderte die Klägerin die Vorsorgewerke auf, die Rückstände bei den Prämienzahlungen auszugleichen, und zwar durch Zahlung der Prämien an diejenige Versicherungsgesellschaft, die auch bisher das Inkasso besorgt habe, die Beklagte. Im August 1996 erstellte die Beklagte zuhanden der Vorsorgewerke Abrechnungen. Im Zeitraum September 1996 bis April 1997 haben die Vorsorgewerke die Prämienausstände der Beklagten grösstenteils bezahlt. Im November 1996 leistete die Beklagte gestützt auf ihre Abrechnungen vom August 1996 Zahlungen an die Klägerin und an die Sammelstiftung BVG der B._____. Im August 1997 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sie solle das im November 1996 zurückbehaltene Deckungskapital an die Sammelstiftung BVG der B._____ überweisen. Im September 1998 wiederum verlangte die Klägerin von den Vorsorgewerken die Begleichung der Prämienausstände ihr gegenüber zwecks Weiterleitung an die neue Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitraum November 1999 bis April 2000 erstellte die Klägerin provisorische Schlussabrechnungen zuhanden der Vorsorgewerke und nahm in der Folge auch Überweisungen an die neuen Vorsorgeeinrichtungen vor. Die Klägerin macht heute Erfüllungsansprüche aus den Kollektivlebensversicherungsverträgen geltend. Die Beklagte verwahrt sich gegen diese Ansprüche.
II. (Prozessverlauf)
Die Klägerin reichte dem Handelsgericht die Klageschrift (act. 1) und die Weisung (act. 3) mittels Postaufgabe am 21. Februar 2005 ein. Nach Eingang der von der Klägerin einverlangten Prozesskaution (Prot. S. 2 und act. 8) sowie der Klageantwort vom 10. Juni 2005 (act. 12) fand am 2. Dezember 2005 eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt (Prot. S. 7), an welcher die Parteien sich auf die Führung von Vergleichsgesprächen und Berichterstattung an das Gericht bis spätestens Ende März 2006 einigten (Prot. S. 7 f.). Nach einer bewilligten Verlängerung der Nichtfortführung des Prozesses (Prot. S. 10) teilte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 (act. 25) mit, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien. Das schriftliche Verfahren wurde in der Folge fortgesetzt mit der Replikschrift vom 26. Februar 2007 (act. 28) und der Duplikschrift vom 25. Mai 2007 (act. 32).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 erteilte der Instruktionsrichter der Beklagten einen Substantiierungshinweis (Prot. S. 15 f.), worauf die Beklagte die Eingabe vom 8. Oktober 2007 (act. 36) und eine korrigierte Fassung derselben (act. 38) erstattete. Die Klägerin unterbreitete auf Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2007 sowie dessen ergänzender Protokollnotiz (je Prot. S. 17) hin mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 (act. 42) ihre Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. März 2008 (act. 46) verlangte die Beklagte, die klägerischen Ausführungen in der Eingabe vom 4. Dezember 2007 seien teilweise aus dem Recht zu weisen. Der Instruktionsrichter lehnte eine separate Beurteilung dieses Antrages in seinem Schreiben vom 19. März 2008 (act. 47) ab.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2009 (Prot. S. 20) wurde der Prozess aus organisatorischen Gründen (Prot. S. 22) an die damalige Ersatz- und nunmehr ordentliche Oberrichterin Dr. Franziska Grob als neue Instruktionsrichterin umgeteilt. Die mittels Verfügung vom 18. Februar 2009 (Prot. S. 24) der Klägerin auferlegte zusätzliche Prozesskaution leistete diese rechtzeitig (act. 53).
Der Beweisauflagebeschluss erging am 27. März 2009 (act. 54). Die Beweisantretungsschriften datieren vom 12. Mai 2009 (Klägerin, act. 58) und vom 22. Mai 2009 (Beklagte, act. 60). Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 wies die Instruktionsrichterin sämtliche Ausführungen in den Beweisantretungsschriften aus dem Recht, welche über die Nennung der Haupt- und Gegenbeweismittel hinausgingen. Zudem forderte sie die Beklagte zur Klarstellung bezüglich einiger angerufener Beweismittel auf (act. 62). Dem kam die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 27. August 2009 nach (act. 64). Der Beweisabnahmebeschluss datiert vom 17. September 2009 (act. 65). Den der Klägerin darin auferlegte Barvorschuss für die Zeugeneinvernahmen leistete diese fristgerecht (act. 67). Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 wurde der Beweisabnahmebeschluss hinsichtlich der Nummerierung der abgenommenen Urkunden berichtigt (Prot. S. 38). Am 24. Februar 2010 fand eine Beweisverhandlung statt (Prot. S. 41 ff.). Zum Beweisergebnis nahm die Beklagte mit Eingabe vom 19. Mai 2010 (act. 77) und die Klägerin mit Eingabe vom 26. Mai 2010 (act. 78) Stellung; Ausfertigungen der Stellungnahmen wurden je der Gegenpartei zugestellt (Prot. S. 65).
Der Prozess ist spruchreif (§ 188 ZPO/ZH).
III. (Prozessvoraussetzungen, prozessuale Anträge, Teilerledigung)
1. Zuständigkeit und weitere Prozessvoraussetzungen
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektivlebensversicherung der P._____, welche unstreitig Bestandteil der streitgegenständlichen Kollektivlebensversicherungsverträge (nachfolgend KLLV) zwischen den Parteien sind (vgl. statt vieler KLLV für die C._____ AG vom 24. Juli 1985, act. 4/8 Ziff. 10), enthalten in Art. 24 eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Hauptsitzes der P._____ und des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten. Diese Gerichtsstandsvereinbarung genügt den Anforderungen von Art. 9 GestG, so dass die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus § 62 GVG. Die bestehenden
Zuständigkeiten bleiben erhalten (Art. 404 Abs. 2 ZPO; § 206 GOG). Auch im Übrigen gilt das bisherige Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
Die von der Beklagten vorgetragenen Argumente (Illiquidität, Überschuldung, bisheriger Liquidationsaufwand, unklarer rechtlicher Status der Klägerin zufolge Differenzen zwischen dem Sicherheitsfonds und der Klägerin über die Höhe der Deckungslücke sowie fehlender Meldung des BSV an den Sicherheitsfonds über SVF-konformes Liquidationsverfahren, act. 12 Rz. 1.22 - 1.24, Rz. 2.4) sind allesamt nicht geeignet, Zweifel an der Handlungs- und Prozessfähigkeit der Klägerin zu wecken. Diese ist als gegeben zu erachten. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (§ 108 ZPO/ZH).
2. Klageinhalt
2.1. Die Beklagte beantragt duplicando, dass auf die Klage, soweit die Klagesumme in der Replik mit einer anderen Begründung als in der Klageschrift verlangt wird, im Sinne einer unzumutbaren Klageänderung gemäss § 61 ZPO/ZH nicht einzutreten sei (act. 32 S. 2).
2.2. Die Klägerin verlangt in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2007 (act. 42) die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, es liege keine Klageänderung, eventualiter eine zulässige Klageänderung vor (act. 42 Rz. 8-19).
2.3. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vorgebracht, sie mache Erfüllungsansprüche aus den zwischen den Parteien geschlossenen Kollektivlebensversicherungsverträgen geltend (act. 1 Rz. 3), nämlich den Anspruch aus zunächst abgezogenen, aber nachträglich eingegangenen Prämienzahlungen (act. 1 Rz 4). Im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführungen wiederholte die Klägerin, sie mache Ansprüche auf Erfüllung der mit der Beklagten geschlossenen Kollektivlebensversicherungsverträge geltend. Die Beklagte habe ihr bei Auflösung des Vertrages den Rückkaufswert zu erstatten. Die Beklagte habe diese Rückkaufswerte mit Abrechnung vom 26. August 1996 berechnet. Die Beklagte habe aber vom Anspruch der Klägerin die zum Zeitpunkt der Abrechnung ausstehenden Prämien in Abzug gebracht. In diesem Umfang sei die Beklagte ihren vertraglichen Pflichten aus den
Kollektivlebensversicherungsverträgen nicht nachgekommen. Die nachträglich eingegangenen Prämien stünden damit nicht der Beklagten zu, sondern der Klägerin. In Erfüllung ihrer Pflicht zur Erstattung der Rückkaufswerte sei die Beklagte daher zur Bezahlung der eingegangenen Prämien an die Klägerin verpflichtet (act. 1 Rz. 21).
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Klägerin bereits mit der Klage die Erstattung der ungekürzten Rückkaufswerte der Kollektivlebensversicherungsverträge verlangt hat. Da die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des Rückkaufswertes jedes Kollektivlebensversicherungsvertrages unstreitig im Betrag des Prämienausstands beim entsprechenden Vertrag erfolgt war, entsprach die klägerische Forderung numerisch den Prämienzahlungen der Vorsorgewerke aus den streitgegenständlichen Kollektivlebensversicherungen nach dem 31. Januar 1996 (wobei die Klägerin erklärtermassen noch einen Abzug vornahm, act. 1 Rz. 17). Mit der Replik verlangt die Klägerin immer noch die Bezahlung der ungekürzten Rückkaufswerte der Kollektivlebensversicherungsverträge im gleichen (bzw. leicht reduzierten) Gesamtbetrag (act. 28 Rz. 4, 6, 10, 52-54). Eine Klageänderung im Sinne von § 61 ZPO/ZH liegt damit nicht vor. Dementsprechend ist der prozessuale Antrag der Beklagten abzuweisen und ist der klägerische Anspruch uneingeschränkt materiell zu prüfen.
Die wiederholte klägerische Bezugnahme auf die Prämienausstände (vgl. act. 1 Rz. 4, Rz. 12, Rz. 16, Rz. 26), insbesondere auch die behauptete Aufforderung an die Beklagte, die eingegangenen Prämien in Höhe von CHF 787'470.20 zuzüglich Zins zu überweisen (vgl. act. 1 Rz. 17), ist aber missverständlich und hat, wie die Klägerin selber einräumt, beim Gericht für Missverständnisse gesorgt. Das Gleiche gilt für die Beklagte (vgl. act. 12 Rz. 2.56 und Rz. 2.33, act. 32 Rz. 1.2 f., Rz. 10.2). Dieser unnötige Aufwand für Gegenpartei und Gericht, den klägerischen Anspruch richtig einzuordnen, wird daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der Bemessung der Nebenfolgen zu berücksichtigen sein.
3. Eingaben vom 8. Oktober 2007 (act. 36 und act. 38)
3.1. Der Instruktionsrichter hat der Beklagten mit Verfügung vom 19. Juli 2007 Frist zur Substantiierung ihrer bisherigen Ausführungen angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die bisherigen Vorbringen abgestellt würde. Die Frist wurde letztmals erstreckt bis am 8. Oktober 2007 (Prot. S. 15 f.).
Die Beklagte hat zwei Versionen ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2007 abgeliefert. Die erste Eingabe vom 8. Oktober 2007 (act. 36) hat sie am 8. Oktober 2007 der schweizerischen Post übergeben und damit ohne Weiteres fristgerecht eingereicht. Die zweite Eingabe vom 8. Oktober 2007 (act. 38) hat sie zusammen mit einem Begleitschreiben vom 9. Oktober 2007 (act. 37) und den "Beilagen in einem Satz" am 9. Oktober 2007 überbracht. Im Begleitschreiben erwähnte und markierte sie Korrekturen (Datums- und Dokumentenverwechslungen und an einer Stelle eine falsche inhaltliche Bezugnahme) auf drei Seiten ihrer ersten Eingabe vom 8. Oktober 2007 und reichte in der Beilage nochmals fünf Exemplare ihrer (nunmehr korrigierten) Rechtsschrift ein.
3.2. Die Klägerin verlangte in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2007 (act. 42), dass die am 9. Oktober 2007 eingereichte korrigierte Eingabe der Beklagten (act. 38) als verspätet aus dem Recht zu weisen sei (act. 42 Rz. 6).
3.3. Die korrigierte Eingabe der Beklagten vom 8. Oktober 2007 (act. 38) ist verspätet. Soweit der Richter die Versäumnisfolgen festlegen darf, verlangt das Gesetz die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; d.h. die Folgen der Fristversäumnis dürfen nicht strenger angesetzt werden, als der Zweck der Fristansetzung es erfordert (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 196 N 13). Der Instruktionsrichter hat als Säumnisfolge das Abstellen auf die bisherigen Vorbringen angedroht. Diese zulässige Anordnung gilt es umzusetzen; die am 9. Oktober 2007 überbrachte korrigierte Eingabe der Beklagten vom 8. Oktober 2007 (act. 38) ist unbeachtlich.
4. Eingabe vom 4. Dezember 2007 (act. 42)
4.1. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 14. März 2008 (act. 46), die klägerischen Ausführungen sub RZ 146 bis RZ 338 in deren Eingabe vom 4. Dezember 2007 (act. 42) seien aus dem Recht zu weisen. Der Instruktionsrichter hat mit Schreiben vom 19. März 2008 den Parteivertretern mitgeteilt, das rechtliche Gehör gebiete, dass eine Partei zu Noven der Duplik und zu neu eingereichten Unterlagen selbiger Stellung nehmen könne. In der Verfügung vom 19. Juli 2007 sei die entsprechende Fristansetzung vorbehalten worden, und zwar bis nach der gleichentags gestarteten weiteren Substantiierungsrunde. Als diese beendet gewesen sei, sei mit der Fristansetzung vom 10. Oktober 2007 nicht genügend deutlich gesagt worden, dass die angesprochene Selbstverständlichkeit gelten würde. Diese sei auf telefonische Anfrage von Kollege Z._____ aber bestätigt worden. Das Einreichen einer eigentlichen Triplik (im Sinne einer dritten ordentlichen Rechtsschrift) sei nie ein Thema gewesen. Über das Telefonat existiere eine von ihm verfasste handschriftliche Notiz im Protokoll (Prot. S. 18). Im Rahmen der Prozessbearbeitung werde selbstredend darauf zu achten sein, dass nur Behauptungen Berücksichtigung finden, die im ordentlichen Behauptungsverfahren oder unter den Regeln des Novenrechts bzw. der richterlichen Fragepflicht aufgestellt worden seien. Von daher bestehe im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, separat über die Zulässigkeit bestimmter Behauptungen zu entscheiden.
4.2. Auch heute besteht kein Anlass für eine separate Beurteilung dieser Frage. Dass von einer ordentlichen dritten Rechtsschrift – entgegen dem klägerischen Vorbringen (act. 42 Rz. 3) – nie die Rede gewesen ist, belegt die erwähnte Protokollnotiz des Instruktionsrichters (Prot. S. 18). Im Rahmen der Auseinandersetzung mit den klägerischen Vorbringen wird die Zulässigkeit der klägerischen Ausführungen in act. 42 aber wie angekündigt zu prüfen sein.
5. Gegenstandslosigkeit des Auskunftsbegehrens
5.1. Die Klägerin hat mit Rechtsbegehren Ziff. 2 ihrer Klage Auskunft über den Zeitpunkt der Bezahlung der Prämienausstände seitens der Vorsorgewerke an die Beklagte und nach Eingang der Auskunft Gelegenheit zur Konkretisierung ihres Zinsanspruchs gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt (act. 1 S. 2). In ihrer Replikschrift hat die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von Zins konkretisiert (act. 28 S. 2) und ausgeführt, dass die Beklagte sich dem Auskunftsbegehren unterzogen und die verlangten Daten nun (und erstmals) mit der Zusammenstellung vom 24. Januar 2005 (act. 13/13) geliefert habe (act. 28 Rz. 9 und Rz. 113 f.).
5.2. Die Beklagte verlangte in ihrer Klageantwort die Abweisung des Auskunftsbegehrens mangels Rechtsschutzinteresses mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Prämienausstände (act. 12 Rz. 2.69). Dort führte sie auch pauschal aus, alle Daten für "Prämienausstand" und "Rückkaufswert/Auflösungswert" seien der Klägerin bis Ende August 1996 bekannt gegeben worden und seither in ihrem Besitze, so dass keine Informationslücken bestünden (act. 12 Rz. 2.52.3). Duplicando verlangte sie immer noch die Abweisung (act. 32 S. 2). Dazu führt sie aus, die Klägerin habe im März 1998 gewusst, dass es noch Prämienausstände gegeben habe; sie habe damals eine Bestätigung oder allenfalls Korrektur des Ausstandes haben wollen. Zweifellos habe die Klägerin diese Auskünfte direkt erhalten. Sie belege dies für den Fall des Vorsorgewerkes C._____ AG mit den Urkunden act. 4/32, act. 4/33 und act. 4/35. Es sei der Klägerin gemeldet worden, wann welcher Prämienausstand gegenüber der Beklagten beglichen worden sei. Das (subjektive) Informationsbedürfnis der Klägerin sei also gestillt gewesen. Die Klägerin hätte also ihre Klage schon bei deren Einreichung "straffen" können und keine "Stufenklage" einreichen müssen, was alles prozessual ohnehin unzulässig sei. Die Urkunde act. 13/13 schliesslich diene nur dem Nachweis einer Differenz in der Gesamtsumme der Prämienausstände zufolge der nachträglich eingetretenen Insolvenz der M._____ AG (act. 32 Rz. 9.11.1 f., Rz. 9.13 und Rz. 9.16).
5.3. In der Tat belegen die von der Klägerin selbst eingereichten Urkunden act. 4/32, act. 4/33 und act. 4/35, dass sie spätestens am 21. Mai 1999 Kenntnis vom Zeitpunkt der Bezahlung des Prämienausstands der C._____ AG gehabt hat. Sowohl aus dem Schreiben der C._____ AG vom 16. März 1998 (act. 4/32) samt beigelegter Belastungsanzeige eines Bankkontos der C._____ AG vom 26. November 1996 (act. 4/33) als auch dem Schreiben der Klägerin vom 21. Mai 1999 an die Sammelstiftung BVG der B._____ vom 21. Mai 1999 (act. 4/35), welches Bezug nimmt auf das Schreiben der C._____ AG, ist das Zahlungsdatum, der 26. November 1996, zu entnehmen. Diesen Beilagen nicht zu entnehmen ist aber die (von der Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 1999 angeforderte) Bestätigung der Beklagten, dass und wann sie den Betrag von der C._____ AG erhalten hat. Die Beklagte bleibt rechtsgenügend substantiierte Behauptungen, dass sie der Klägerin vor der Einreichung der Zusammenstellung vom 24. Januar 2005 (act. 13/13) mit ihrer Klageantwort jemals umfassend Auskunft über den Zeitpunkt des Eingangs der Prämienzahlungen der streitgegenständlichen Vorsorgewerke bei ihr gegeben hat, schuldig. Dementsprechend hatte die Klägerin sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse an der entsprechenden Auskunft. Diese ist nun unstreitig (wenn auch aus Sicht der Beklagten offenbar ohne entsprechenden Willen) mit der Urkunde act. 13/13 erteilt worden. Das klägerische Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klageschrift) ist daher als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben, ohne dass dessen rechtliche Zulässigkeit näher zu prüfen wäre.
6. Klagesumme
Die Klägerin verlangte in ihrer Klage die Bezahlung von CHF 787'470.20, in ihrer Replik die Bezahlung von CHF 787'880.20 (unter Einschluss der Betreibungskosten von CHF 410.–), wobei die Hauptforderung in diverse Einzelbeträge aufgeschlüsselt wurde. Da die Summe dieser Einzelbeträge aber nicht CHF 787'470.20, sondern bloss CHF 777'833.75 ergibt und die Klägerin keinerlei Begründung für die Differenz liefert und insbesondere auch keinerlei Rechtsgrundlage für die zinslose Restforderung dartut, ist die Klage im Betrag von CHF 9'636.45 ohne Weiteres abzuweisen.
IV. (Materielles)
1. Ausgangslage
Die Klägerin macht Erfüllungsansprüche aus 13 Kollektivlebensversicherungsverträgen geltend, und zwar verlangt sie die zu Auflösungswerten gewordenen, bei der Beklagten nach dem 31. Januar 1996 eingegangenen Versicherungsprämien. Die unstreitige Ausgangslage für die Prüfung dieses Anspruchs präsentiert sich wie folgt:
1.1. Kollektivlebensversicherungsverträge
Die Klägerin hat als registrierte Vorsorgeeinrichtung mit den Vorsorgewerken von elf Arbeitgebern Anschlussvereinbarungen zwecks Verwirklichung der beruflichen Vorsorge abgeschlossen, in welchen die Klägerin sich verpflichtete, mit der Beklagten die notwendigen Versicherungen abzuschliessen. In Erfüllung dieser Pflicht hat die Klägerin mit der Beklagten 13 Kollektivlebensversicherungsverträge (betreffend C._____ AG, Vertrag Nr. 11'427; D._____ AG (D1._____ AG), Vertrag Nr. 711.02; E._____ AG, Verträge Nr. 1'129.00 und 1'129.01; F._____ AG, Vertrag Nr. 8'859; G._____, Vertrag Nr. 12'631; H._____ AG, Vertrag Nr. 13'903; I._____, Vertrag Nr. 18'686; J._____, Vertrag Nr. 20'060; K._____ AG, Verträge Nr. 20'681.00 und 20'681.01; L._____ AG, Vertrag Nr. 28'521; M._____ AG, Vertrag Nr. 28'604) abgeschlossen (act. 1 Rz. 3 und Rz. 7 f., act. 12 Rz. 1.9 und Rz. 2.13 f. und Rz. 2.18).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im Anschluss an die Aufhebung der Klägerin, deren Streichung aus dem Register für berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung am 16. Januar 1996 und die Auflösung der Anschlussvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Vorsorgewerken auch die Kollektivlebensversicherungsverträge zwischen den Parteien mit Wirkung per 31. Januar 1996 aufgelöst worden sind (act. 12 Rz. 1.26 und Rz. 1.32, act. 28 Rz. 18, Rz. 21, Rz. 24 und Rz. 53, act. 32 Rz. 2.1.6, Rz. 18.3).
1.2. Neue Vorsorgeeinrichtung
Die Parteien sind sich einig, dass sich die Vorsorgewerke der D._____ AG der Sammelstiftung BVG der B._____ (nachfolgend zitiert als Sammelstiftung B1._____) angeschlossen haben (sog. Nichtanschlüsse; act. 28 Rz. 30 und Rz. 117, act. 36 Rz. 9, Rz. 14, Rz. 17, Rz. 18).
Ebenso herrscht Einigkeit darüber, dass sich die übrigen streitgegenständlichen Vorsorgewerke per 1. Februar 1996 vorübergehend (sog. Übergangsanschlüsse) oder definitiv (sog. Definitivanschlüsse) der Sammelstiftung B1._____ angeschlossen haben (act. 12 Rz. 1.42 - 1.42.3, Rz. 1.43.4, Rz. 2.48, act. 28 Rz. 30, Rz. 37, Rz. 97).
Schliesslich anerkennt die Beklagte, dass sie bei sog. Nichtanschlüssen verpflichtet war, die Rückkaufswerte der Kollektivlebensversicherungsverträge zu ermitteln und der Klägerin abzuliefern (act. 12 Rz. 1.43.3, act. 32 Rz. 14.5 und Rz. 18.5). Sie anerkennt bei den sog. Nichtanschlüssen auch ausdrücklich den klägerischen Anspruch auf Bezahlung der nachträglichen Prämieneingänge, da die Prämienausstände mit ihrer Bezahlung zu nachträglich realisierten Auflösungswerten geworden sind (act. 32 Rz. 16.4.2).
1.3. Aufforderung der Klägerin vom 24. Mai 1996 zur Zahlung der Prämien an die Beklagte
Die Klägerin (handelnd durch ihre Liquidatorin, R._____) hat mit Schreiben vom 24. Mai 1996 (act. 4/21) die angeschlossenen Vorsorgewerke auf erhebliche Rückstände bei den Prämienzahlungen hingewiesen und – im Hinblick auf die nun zu erstellenden Abrechnungen – ersucht, die Zahlung aller verfallenen Prämien umgehend nachzuholen, und zwar wie bis anhin an diejenige Versicherungsgesellschaft, die auch bisher das Prämieninkasso vorgenommen hat (act. 4/21 S. 5). Es ist unbestritten, dass die Anschlussvereinbarungen der Klägerin mit den Vorsorgewerken der Arbeitgeber vorsahen, dass die Arbeitgeber die Versicherungsprämien an die Beklagte leisten (act. 12 Rz. 1.14, act. 28 Rz. 87, statt vieler C._____ AG act. 4/6 Art. 3). Die Parteien sind denn auch einig, dass die Vorsorgewerke der Arbeitgeber die per 31. Januar 1996 vorhandenen Prämi- enausstände an die Beklagte zu leisten aufgefordert und befugt waren (act. 1 Rz. 10, act. 12 Rz. 1.46 und 2.22, act. 28 Rz. 40 und Rz. 105, act. 32 Rz. 16.1).
1.4. Prämienzahlungen der Vorsorgewerke an die Beklagte
Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte im Zeitraum September 1996 bis Juni 1997 von den streitgegenständlichen Vorsorgewerken Prämien im Gesamtbetrag von CHF 789'190.65 erhalten hat (act. 12 Rz. 1.60, Rz. 1.62, Rz. 2.15, Rz. 2.48, act. 28 Rz. 41, act. 32 Rz. 16.1 und Rz. 16.11, act. 4/38 und act. 4/39). Die Parteien sind sich auch einig, dass die Klägerin von diesem Gesamtbetrag aufgrund ihrer eigenen Berechnung lediglich CHF 787'470.20 von der Beklagten fordert (act. 12 Rz. 2.15, act. 28 Rz. 45, act. 32 Rz. 16.14).
Die Beklagte beruft sich wiederholt auf die von ihr selbst erstellte Abrechnung über bezahlte und noch nicht bezahlte Prämienausstände vom 13. Oktober 1999 (act. 4/39), anerkennt die Prämieneingänge im Gesamtbetrag von CHF 789'190.65 ausdrücklich und bezeichnet diese Abrechnung nirgendwo als fehlerhaft (act. 12 Rz. 1.60 und Rz. 2.15, act. 32 Rz. 16.1 und Rz. 16.11). Ebenso anerkennt die Klägerin die Richtigkeit der Abrechnung der Beklagten vom 13. Oktober 1999 (act. 28 Rz. 11). Dementsprechend ist für die Prämienzahlungen der einzelnen Vorsorgewerke wie für die Summe der Prämieneingänge von dieser Abrechnung (act. 4/39) auszugehen.
Soweit die Beklagte in ihrer Substantiierungseingabe vom 8. Oktober 2007 (act. 36) hinsichtlich der Prämienzahlungen wie der Prämienausstände für die vier Vorsorgewerke, welche sich nicht der Sammelstiftung B1._____ angeschlossen haben, von act. 4/39 abweichende Angaben macht (D._____-AG: kein Prämienausstand; I._____: Prämienausstand CHF 493.55, Zahlung am 6. September 1996; L._____ AG: Prämienausstand CHF 15'944.95, keine Zahlung mehr; M._____ AG: Prämienausstand CHF 1'333.65, Zahlung am 1. September 1999; Denn die von der Beklagten erwähnten Beträge entsprechen jeweils dem (vorläufigen) Schlussstand nach erfolgten Zahlungen und befinden sich identisch in der letzten Spalte der Abrechnung vom 13. Oktober 1999 (act. 4/39, "Prämienaus- stände durch R._____ einzufordern" wie auch jener vom 24. Januar 2005 (act. 13/13, "Prämienausstand"). Massgebend auch nach Ansicht der Beklagten sind hier aber die Ausstände per 31. Januar 1996 und die nachträglichen Prämieneingänge, welche in der Abrechnung der Beklagten vom 13. Oktober 1999 abgebildet sind (act. 4/39 "Prämienausstand netto" und "Prämienausstände bezahlt in B._____"). Dementsprechend ist auf diese Divergenz nicht mehr weiter einzugehen.
Für die Valutadaten der Prämienzahlungen ist sodann gemäss übereinstimmender Ansicht die beklagtische Liste über die Prämienausstände vom 24. Januar 2005 (act. 13/13) massgebend (act. 12 Rz. 1.61, act. 28 Rz. 9 und 12).
Anhand der von den Parteien für richtig befundenen Abrechnungen der Beklagten vom 13. Oktober 1999 (act. 4/39 für Beträge) und vom 24. Januar 2005 (act. 13/13 für Zahlungsdaten) ergeben sich folgende unbestrittene Prämienzahlungen und Zahlungsdaten:
Vorsorgewerk Prämienzahlung in CHF Zahlungsdatum (act. 4/39) (act. 13/13)
AG)
E._____ AG a) 15'196.70 8'106.30: 07.01.1997, Datum (2 Verträge) Restbetrag unbekannt
b) 6'466.45 5'550.80: 07.01.1997
1'167.20: 24.06.1997
3'320.30 07.01.1997
1'730.00 24.06.1997
(2 Verträge)
b) 23'325.45 11.04.1997
L._____ AG 22'317.60 Datum unbekannt
2. Erfüllung der Kollektivlebensversicherungsverträge
2.1. Rechtsgrundlagen für den Erfüllungsanspruch
Wie gezeigt ist unstreitig, dass die Kollektivlebensversicherungsverträge mit Wirkung per 31. Januar 1996 aufgelöst waren. Zu prüfen ist, nach welchen Normen sich die Folgen der Vertragsauflösung richten und welcher Art sie sind.
Die Kollektivlebensversicherungsverträge der Parteien enthalten keine Bestimmungen über die Folgen der Vertragsauflösung, sondern lediglich eine Regelung des Kündigungsrechts (vgl. statt vieler KLLV C._____ AG, act. 4/8 Ziff. 11). Die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektivlebensversicherung (Ausgabe 1984, nachfolgend referenziert als AVB), welche Vertragsbestandteil bilden (act. 4/8 Ziff. 10), sehen vor, dass die Rechte und Pflichten der Parteien auf dem Kollektivlebensversicherungsvertrag, allfälligen Vereinbarungen mit Gemeinschaftsstiftungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Zusatzbedingungen, besonderen Abreden und, soweit die Rechte und Pflichten nicht durch die erwähnten Rechtsgrundlagen geregelt sind, auf den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beruhen (act. 4/8 AVB Art. 1).
Im Regelungsbereich "Kündigung des Kollektivlebensversicherungsvertrages" der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird unter anderem der Rückkauf des Kollektivlebensversicherungsvertrages geregelt. Diesbezüglich sieht Art. 12 Ziff. 1 Satz 1 AVB vor, dass die P._____ den Rückkaufswert ausbezahlt, wenn der Versicherungsnehmer den ganzen oder teilweisen Rückkauf verlangt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, welche den Rückkauf erst nach der vollständigen Bezahlung von drei Jahresprämien ermöglicht (Art. 90 Abs. 2 VVG), erlauben die zitierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Rückkauf bereits ab Vertragsbeginn. Dies ist zulässig (Art. 98 Abs. 1 VVG). In der Praxis ist die Rückkauf- fähigkeit unter erleichterten Bedingungen denn auch häufig (vgl. AEBI, BSK, Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 90 N 15).
Die Kollektivlebensversicherungsverträge enthalten keine Regelung über die Fälligkeit der Rückkaufsforderung, weshalb die gesetzliche Regelung zur Anwendung kommt. Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig (Art. 92 Abs. 3 VVG).
2.2. Begriff und Höhe der Rückkaufsforderung
2.2.1. Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig auflösen oder seiner Prämienzahlungspflicht nicht mehr nachkommen will, so gewährt ihm das Recht auf Rückkauf gemäss Art. 90 Abs. 2 VVG einen Mindestanspruch auf Gegenleistung durch den Versicherer (AEBI, Art. 90 N 1). Das Rückkaufsbegehren beendet die bisherige Deckung. Mit seinem Eintreffen wird der Anspruch des Versicherungsnehmers nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die Herausgabe des Rückkaufswertes reduziert (AEBI, Art. 90 N 12). Der Rückkaufswert stellt mithin die Gegenleistung des Versicherers für die erbrachten Prämienzahlungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung dar. Vorliegend regelt der Vertragsbestandteil bildende Art. 12 Ziff. 1 Satz 2 AVB i.V.m. Art. 17 AVB die Berechnung des Rückkaufswertes beim Rückkauf (statt vieler act. 4/8).
2.2.2. Abgesehen von der nicht streitgegenständlichen Frage der Verrechnung der Rückkaufswerte mit den Policendarlehen (act. 1 Rz. 4, act. 28 Rz. 24) sind sich die Parteien einig, dass die Beklagte die Rückkaufswerte per 31. Januar 1996 korrekt berechnet hat, indem sie für jeden Kollektivlebensversicherungsvertrag den Rückkaufswert per 31. Januar 1996 errechnet und von diesem Betrag den Ausstand des jeweiligen Vorsorgewerkes auf dessen Prämienkonto per 31. Januar 1996 abgezogen hat (act. 1 Rz. 11, act. 12 Rz. 1.48 - 1.48.2, Rz. 2.25 - 2.26, act. 28 Rz. 21, Rz. 55, Rz. 59 und Rz. 129, act. 32 Rz. 18.3 und Rz. 19.1, je mit Hinweis auf act. 4/23 und act. 4/24.1-10).
2.2.3. Diese unbestrittene Berechnung der Rückkaufswerte führt dazu, dass die Beklagte bei ihrer behaupteten Erfüllung der Rückkaufsforderungen an die Klägerin (für Nichtanschlüsse) wie an die Sammelstiftung B1._____ (für Definitiv- und Übergangsanschlüsse) zunächst stets einen Teilbetrag des Rückkaufswertes (in Höhe des Prämienausstandes seitens der Vorsorgewerke) zurückbehalten hat. Dieses Vorgehen findet wie ausgeführt die Akzeptanz der Klägerin bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Prämieneingänge. Beide Parteien gehen davon aus, dass die Prämieneingänge zu nachträglich realisierten Auflösungswerten geworden sind (act. 28 Rz. 42, act. 32 Rz. 13.9, Rz. 16.4.2., Rz. 17.12.2, Rz. 22.42, 2.1.9., Rz. 15.13, act. 42 Rz. 45 und Rz. 230). Streitig ist heute die Frage, ob die Beklagte diese nachträglich realisierten Rückkaufswerte der Klägerin herausgeben muss.
2.2.4. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen ist vorab auf die unterschiedliche Begriffsverwendung seitens der Parteien hinzuweisen: Die Klägerin spricht in ihren Rechtsschriften von ausfinanzierten Auflösungswerten, um ihre nach Abzug der Prämienausstände und vor der Verrechnung bestehende Rückkaufsforderung zu umschreiben, ferner von noch vorhandenen Auflösungswerten (sog. NVA), um ihre nach der Verrechnung verbleibende Rückkaufsforderung zu umschreiben (vgl. act. 28 Rz. 25 f.). Die Beklagte verwendet demgegenüber die Begriffe der berechneten Auflösungswerte (Rückkaufswerte vor Abzug der Prämienausstände), der noch vorhandenen Auflösungswerte (Rückkaufswerte nach Abzug der Prämienausstände) und der Verrechnungssaldi (Rückkaufswerte nach Abzug der Prämienausstände und, ausgehend von diesem Betrag als 100%, nach kollektiver Verrechnung mit den Policendarlehen) (act. 32 Rz. 19.6.5).
2.3. Erfüllung der Rückkaufsforderung
2.3.1. Die Klägerin verlangt wie dargelegt die Erfüllung der Rückkaufsforderungen aus den Kollektivlebensversicherungsverträgen im Umfang der wegen Prämienausständen vorgenommenen Abzüge von den errechneten Rückkaufswerten per 31. Januar 1996 (act. 28 Rz. 4). Sie macht geltend, mit Eingang der Prämienzahlungen (bzw. der Insolvenzleistungen des SiF für die Ausstände der konkursiten M._____ AG) bei der Beklagten zwischen September 1996 und Juni 1997 seien auch die in der Abrechnung vom 23. August 1996 zunächst gekürzten Auflösungswerte der streitgegenständlichen 13 Kollektivlebensversicherungsverträge im Umfang der Zahlungen ausfinanziert gewesen. Damit hätte die Beklagte den jeweiligen Betrag des noch vorhandenen Auflösungswertes (NVA), welcher den vereinnahmten Prämien betragsmässig entsprochen habe, an die Klägerin auszahlen müssen (act. 28 Rz. 41 f.). Ob die Beklagte die streitgegenständlichen Ansprüche an die Sammelstiftung B1._____ überwiesen habe, wie sie behaupte, werde mit Nichtwissen bestritten. Dies sei aber auch nicht von Belang. Die Klägerin mache gegenüber der Beklagten ihren gesetzlichen und vertraglichen Erfüllungsanspruch aus den Kollektivlebensversicherungsverträgen geltend. Der Beklagten habe unter keinem Rechtstitel die Befugnis zugestanden, die Auflösungswerte an jemand anderen als an die Klägerin zu übertragen. Weder in den Kollektivlebensversicherungsverträgen noch sonstwo finde sich eine Ermächtigung, und zwar weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende, die Auflösungswerte an jemand anderen als die Klägerin zu übertragen (act. 28 Rz. 66 f.).
2.3.2. Ausgehend von der Pflicht des Versicherers zur Erfüllung der Rückkaufsforderung des Versicherungsnehmers bei Auflösung des Versicherungsvertrages (vorne Ziff. IV.2.1) und der unstreitigen Berechnung der Rückkaufswerte der streitgegenständlichen Kollektivlebensversicherungsverträge unter Abzug der ausstehenden Prämienzahlungen (vorne Ziff. IV.2.2) ergibt sich ohne Weiteres die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Rückkaufsforderung in demjenigen Umfang zu erfüllen, in dem die Vorsorgewerke die für den Abzug am Rückkaufswert ursächlichen Prämienausstände bei der Beklagten beglichen haben. Denn mit der Begleichung der Prämienausstände wird der fiktive Rückkaufswert (fiktiv deshalb, weil auf der Fiktion der vollständigen Bezahlung der Prämien per 31. Januar 1996 basierend) zu einem tatsächlichen Rückkaufswert. Damit entfällt aber ohne Weiteres das Recht der Beklagten, den bisher fiktiven (weil nicht einbezahlten) Anteil des Rückkaufswertes zurückzubehalten.
2.3.3. Die Beklagte wehrt sich nun gegen den klägerischen Anspruch auf Bezahlung der zu Auflösungswerten gewordenen Prämieneingänge mit der Begründung, sie habe die Auflösungswerte im Umfang der Prämieneingänge der Sam- melstiftung B1._____ überwiesen, da diese Vorsorgewerke sich zumindest vorübergehend der Sammelstiftung B1._____ als neuer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hätten (act. 32 Rz. 2.1.9, Rz. 13.9, 14.1, Rz. 16.14, Rz. 22.29). Dazu sei sie aus Anweisung berechtigt und aus Gesetz verpflichtet gewesen (act. 32 Rz. 3.3 - 3.4, Rz. 3.13 ff., Rz. 14.8, Rz. 15.13, Rz. 16.4 - 16.4.2, Rz. 16.5, Rz. 18.6 - 7).
2.3.4. Eine Obligation wird nur dann richtig erfüllt, wenn der Gläubiger die nach Person, Ort, Zeit und Inhalt richtige Leistung erhält (statt vieler GAUCH/SCHLUEP et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. A., Zürich 2008, Bd. II, Nr. 2003). Insbesondere hat der Schuldner dem Gläubiger zu leisten. Leistet er einem Dritten, so hat er nicht erfüllt. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn der Dritte der berechtigte Leistungsempfänger ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner zur Leistung an einen Dritten verpflichtet oder berechtigt ist. Die Pflicht des Schuldners zur Leistung an einen Dritten kann sich unter anderem aus einer nachträglichen Weisung des Gläubigers oder aus dem Gesetz ergeben (GAUCH/SCHLUEP et al., Nr. 2074 ff.). Dementsprechend wird der Standpunkt der Beklagten nachfolgend näher zu prüfen sein.
3. Pflicht der Beklagten zur Leistung an einen Dritten aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 29. August 1997
3.1. Inhalt des Schreibens vom 29. August 1997
3.1.1. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr mit Valuta 11. November 1996 lediglich die noch vorhandenen Auflösungswerte (NVA) derjenigen Kollektivlebensversicherungsverträge, bei denen sich die Vorsorgewerke zur Durchführung der beruflichen Vorsorge nicht der Sammelstiftung B1._____ angeschlossen hätten, bezahlt, d.h. diejenigen NVA, welche nach Abzug der jeweiligen Prämienausstände und nach Verrechnung mit den Policendarlehen übrig geblieben seien (act. 28 Rz. 30, Rz. 26). Soweit sich ehemals bei der Klägerin angeschlossene Vorsorgewerke per 1. Februar 1996 der Sammelstiftung B1._____ angeschlossen hätten, habe die Beklagte die entsprechenden NVA im November 1996 ohne Begründung bei sich zurückbehalten. Sie habe die Klägerin nicht informiert, dass sie diese NVA an die Sammelstiftung B1._____ überwiesen gehabt habe. Dementsprechend habe die Klägerin nach entsprechender Ankündigung unverzüglich am 22. November 1996 Betreibung für sämtliche von der Beklagten nicht überwiesenen NVA in der Höhe von rund CHF 21 Mio. eingeleitet (act. 28 Rz. 32).
Nachdem sich, so die Klägerin weiter, die Beklagte also bis dato geweigert gehabt habe, über die erwähnte Zahlung vom 11. November 1996 hinaus auch weitere NVA an sie zu überweisen, habe die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 1997 (act. 29/69) "im Sinne einer Auszahlungsanweisung" aufgefordert, die im November 1996 unrechtmässig zurückbehaltenen NVA auf die Sammelstiftung B1._____ zu Gunsten der entsprechenden Vorsorgewerke zu übertragen. Die Klägerin habe dabei festgehalten, dass mit dieser Auszahlungsanweisung keine Anerkennung des bisherigen Verhaltens verbunden sei. Sie habe bei Vollzug dieser Massnahme sodann den Rückzug der Betreibung in Aussicht gestellt (act. 29 Rz. 36). Bei dieser Auszahlungsanweisung sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die Auflösungswerte wegen der Prämienausstände nach wie vor gekürzt gewesen seien (act. 28 Rz. 69).
Mit Antwortschreiben vom 3. September 1997 (act. 29/70) habe die Beklagte erstmals erklärt, dass sie die entsprechenden Beträge mit Valuta 11. November 1996 an die Sammelstiftung B1._____ "überwiesen" habe, "und zwar soweit sie per Stichtag vorhanden waren". Diese Überweisung sei der Klägerin zuvor nicht bekannt gewesen. Damit sei der NVA gemäss Berechnung durch die Beklagte und nach kollektiver Verrechnung mit den Policendarlehen gemeint gewesen (act. 28 Rz. 37 und Rz. 69). Gemäss dem späteren Schreiben der Beklagten vom 8. März 1999 (act. 29/72) habe die Beklagte in der Tat bloss 59.55% der Rückkaufswerte, also den NVA, an die Sammelstiftung überwiesen. Bei diesem NVA habe die Kürzung um die ausstehenden Prämien nach wie vor bestanden (act. 28 Rz. 69).
3.1.2. Die Beklagte behauptet demgegenüber, ihre direkte Überweisung der Auflösungswerte an die Sammelstiftung B1._____ basiere auf einer Anweisung, welche die Klägerin ausdrücklich erteilt habe und die zufolge Annahme seitens der Beklagten nicht mehr habe widerrufen werden können (act. 32 Rz. 3.3 und Rz.
3.4, ferner Rz. 15.13 und Rz. 18.6 f.). Für die Zahlungsanweisung der Klägerin an die Beklagte, die zu Auflösungswerten gewordenen Prämienzahlungen direkt an die Sammelstiftung B1._____ zu überweisen, könne auf folgende Einzelheiten hingewiesen werden: Mit Schreiben vom 29. August 1997 (act. 29/69) habe die R._____ die Beklagte im Sinne einer Anweisung gemäss Art. 466 OR aufgefordert, die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ zu überweisen. In ihrer Antwort vom 3. September 1997 (act. 29/70) habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie die Deckungskapitalien mit Valuta 11. November 1996 der Sammelstiftung BVG der B._____ überwiesen habe, und zwar soweit sie per diesen Stichtag vorhanden gewesen seien. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 (act. 29/73) habe die R._____ die Sammelstiftung B1._____ über die Anweisung einer grösseren Akontozahlung aus Leistungen des SiF orientiert. In diesem Brief sei die Klägerin ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Auflösungswerte durch die Beklagte direkt an die neuen Vorsorgeeinrichtungen (darunter die Sammelstiftung B1._____) überwiesen worden seien, indem sie geschrieben habe, dass die Liquidatoren bei der Berechnung der Fehlbeträge davon ausgingen, dass die noch vorhandenen Mittel, d.h. diejenigen, welche die Kollektiv- Lebensversicherer der Sammelstiftung B1._____ direkt überwiesen hätten, in erster Linie und ohne betragliche Beschränkung auf die nicht obligatorischen Ansprüche der Versicherten angerechnet werden dürften. Mit Schreiben vom 8. März 1999 (act. 29/72) habe die Beklagte der R._____ den Vollzug dieser Anweisung der Klägerin bestätigt (act. 32 Rz. 3.13 - 3.13.5 mit Zitaten aus act. 29/69, 29/70, act. 29/72 und act. 29/73).
Mit allem Nachdruck, so die Beklagte weiter, sei die Klägerin auf ihrem Zugeständnis zu behaften, die Beklagte tatsächlich angewiesen zu haben, Auflösungswerte im Falle von Übergangs- und Definitivanschlüssen direkt an die Sammelstiftung B1._____ zu überweisen (act. 29/69). Mit diesem Dokument, act. 29/69, zerstöre die Klägerin selber in fundamentaler Weise ihren replicando neu aufgebrachten angeblichen Anspruch auf Auszahlung der längst an ihre Nachfolgerin überwiesenen nachträglichen Auflösungswerte (in der Höhe der ursprünglichen Prämienausstände) (act. 32 Rz. 15.13). Die Klägerin meine zu Unrecht, sie sei noch immer Gläubigerin des Erfüllungsanspruchs aus den Kollektiv- lebensversicherungsverträgen. Dieser sei aus Anweisung gemäss Art. 466 OR längst honoriert worden: Da die Prämienausstände mit ihrer Bezahlung zu nachträglichen realisierten Auflösungswerten geworden seien, habe die Klägerin nur soweit darauf Anspruch, als es um Nichtanschlüsse gegangen sei. Soweit es um die Übergangs- und Definitivanschlüsse gegangen sei, habe die Sammelstiftung B1._____ darauf Anspruch gehabt: als Nachfolgerin der Klägerin (Art. 11 Abs. 2 FZG) und als Begünstigte der von der Klägerin selbst erteilten Anweisung (act. 32 Rz. 16.4 - 16.4.2). Die Beklagte habe die Anweisung vollzogen, indem sie die Verrechnungssaldi für die Übergangs- und Definitivanschlüsse direkt der Sammelstiftung B1._____ überwiesen habe. Damit seien alle Ansprüche der Klägerin auf Liquidation der Kollektivlebensversicherungsverträge per 31. Januar 1996 erfüllt (act. 32 Rz. 18.7, ferner act. 22 Rz. 22.42).
3.1.3. Da die Beklagte duplicando erstmals behauptet, sie habe die Prämienzahlungen als nachträglich realisierte Auflösungswerte aufgrund (ihres Verständnisses) des Schreibens vom 29. August 1997 weiterleiten dürfen, sind die diesbezüglichen Entgegnungen der Klägerin in deren Eingabe vom 4. Dezember 2007 (act. 42) zulässig. Die Klägerin führt dort aus, die Anweisung dieses Datums habe sich auf die Auflösungswerte betreffend die Vorsorgewerke, die sich der Sammelstiftung B1._____ angeschlossen hätten, bezogen. Die damit einverlangten Auflösungswerte seien aber noch wegen ausstehender Prämien gekürzt gewesen. Die von der Beklagten angerufene Anweisung habe sich somit nicht auf die streitgegenständlichen Teile der Auflösungswerte bezogen. Dass dies auch dem Verständnis der Beklagten entsprochen habe, ergebe sich aus deren Bestätigung zuhanden der Revisionsstelle der Klägerin vom 8. März 1999 (act. 29/72), worin sie lediglich die Überweisung der ursprünglich um die Prämienausstände gekürzten Auflösungswerte aufgeführt habe (act. 42 Rz. 33 f.).
3.1.4. Aus der Sachdarstellung der Parteien ergibt sich, dass beide das klägerische Schreiben vom 29. August 1997 so verstanden haben, dass es nur die Deckungskapitalien für die Übergangs- und Definitivanschlüsse (d.h. für diejenigen Vorsorgewerke, die sich per 1. Februar 1996 zumindest vorübergehend der Sammelstiftung B1._____ angeschlossen haben) betrifft, nicht aber die De- ckungskapitalien für die Nichtanschlüsse. Auf diese unstreitige Einschränkung wird bei der Prüfung der Auswirkungen des Schreibens vom 29. August 1997 auf das Verhältnis der Parteien zurückzukommen sein.
3.1.5. Die Klägerin behauptet sodann, die Beklagte habe das Schreiben vom 29. August 1997 auch insofern im gleichen Sinn verstanden wie sie, als auch die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Anweisung sich nur auf die gekürzten Auflösungswerte, nicht aber auf die nachträglichen Prämienzahlungen bezogen habe. Die Beklagte behauptet heute ein anderes Verständnis; sie will die Prämienzahlungen gerade gestützt auf das erwähnte Schreiben berechtigterweise an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet haben. Die Parteien sind also diesbezüglich uneins.
a) Das Ziel der richterlichen Auslegung einer Willenserklärung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden tatsächlichen Verständnisses der Willenserklärung (subjektive Auslegung). Wenn feststeht, dass der Empfänger die Erklärung tatsächlich so verstanden hat, wie sie vom Erklärenden gemeint war, hat es damit sein Bewenden. Lässt sich das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Willenserklärung indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen, dann hat der Richter durch Anwendung des Vertrauensprinzips den objektiven Sinn der Erklärung zu ermitteln (objektive Auslegung). Nach dem Vertrauensprinzip hat der Richter zu ermitteln, wie der Erklärungsempfänger im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände das Erklärungsverhalten in guten Treuen (d.h. als vernünftige und korrekt handelnde Person) verstehen durfte und musste (statt vieler GAUCH/SCHLUEP, Bd. I, Nr. 207, Nr. 209 und Nr. 216; BGE 123 III 16, 22; BGE 123 III 165, 168). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom objektivierten Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Erklärungswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (vgl. GAUCH/SCHLUEP et al., Bd. I, Nr. 1201a; BGE 121 III 118, 123). Da die Klägerin aus ihrem behaupteten tatsächlichen Erklärungswillen und dem tatsächlichen Verständnis desselben seitens der Beklagten ableitet, die Beklagte müsse die zu Rückkaufswerten gewordenen Prämienzahlungen herausgeben und habe keine Berechtigung zu deren Weiter- leitung an die Sammelstiftung B1._____ gehabt, ist sie für dieses übereinstimmende tatsächliche Verständnis des Schreibens vom 29. August 1997 beweispflichtig.
b) Die streitgegenständliche Passage des Schreibens der Klägerin an die Beklagte lautet wie folgt (act. 29/69 S. 2):
"Gleichzeitig fordern wir Sie im Sinne einer Auszahlungsanweisung auf, die im November 1996 unrechtmässig zurückbehaltenen Beträge des noch vorhandenen Deckungskapitals pro Vorsorgewerk nunmehr auf die Sammelstiftung BVG der B._____ zugunsten der ehemals der A._____-Sammelstiftungen angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen. Sobald Sie uns den Vollzug dieser Massnahme (mit Angabe der genauen Beträge pro Vorsorgewerk) gemeldet haben, werden wir die Betreibungen Nr. … und … des Betreibungsamtes N._____ gegen die B._____ zurückziehen. Wir halten bei dieser Gelegenheit aber fest, dass damit keine Anerkennung Ihres Verhaltens verbunden ist, und möchten darauf hinweisen, dass Sie damit erheblich zur Verzögerung in der Abwicklung der Liquidationsarbeiten beigetragen haben."
Dem Wortlaut ist kein schlagendes Indiz für die Interpretation der Klägerin zu entnehmen. Im Brieftext wird einzig das noch vorhandene Deckungskapital angesprochen. Insbesondere wird nicht präzisiert, wie sich dieses definiert. Ob das noch vorhandene Deckungskapital die nachträglich eingegangenen Prämienzahlungen umfasste oder nicht, geht damit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut hervor.
c) Die zum beklagtischen Verständnis des Schreibens angerufenen vier Zeugen konnten keine sachdienlichen Hinweise geben: Die Zeugen 1 bis 3 – im interessierenden Zeitraum allesamt für die R._____ tätig – konnten über keine eigenen Wahrnehmungen berichten, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die zu Rückkaufswerten gewordenen Prämienzahlungen von der Aufforderung zur Weiterleitung des Deckungskapitals ausgenommen waren (Prot. S. 45, 51, 56). Gleiches gilt für Zeuge 4, ehemaliger Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten, der das Antwortschreiben vom 3. September 1997 (act. 29/70) (mit-)unterzeichnet hatte; selbst an diese Urkunde vermochte er sich nicht mehr zu erinnern (Prot. S. 61). Damit kann der Klägerin der Beweis nur noch durch die von ihr angerufenen Urkunden gelingen. Die Parteien gehen mit dieser Einschätzung überein (act. 77 Rz. 1.12; act. 78 Rz. 190).
d) Die Beweisführung der Klägerin lässt sich wie folgt zusammenfassen: Als Ausgangspunkt benennt sie die Abrechnungen der Beklagten über die KLLV vom 23. August 1996 (act. 4/23, 4/24.1 – 24.10). Die Abrechnungen enthalten die Rückkaufswerte per Stichtag 31. Januar 1996, unter anderem unter Abzug der zu diesem Datum noch ausstehenden Prämien der entsprechenden Vorsorgewerke. Die Klägerin hält nun der Beklagten vor, sich geweigert zu haben, ihr bis zum 29. August 1997 neuere Abrechnungen zu überlassen. Die Beklagte habe sie vielmehr in der Annahme gelassen, die am 23. August 1996 ausgewiesenen Prämienausstände seien noch immer offen. Deshalb habe sie mit dem streitgegenständlichen Schreiben von der Beklagten verlangt, die nach Vorsorgewerken aufgeschlüsselten Beträge des noch vorhandenen Deckungskapitals bekannt zu geben, die von der Beklagten den Vorsorgewerken seit 1. Februar 1996 gutgeschrieben worden seien. Dazu hätten selbstverständlich und in erster Linie die nachträglich eingegangenen Prämienzahlungen gehört. Von diesen Prämieneingängen habe nur die Beklagte Kenntnis gehabt. Da ihr – der Klägerin – die Prämienzahlungen nicht bekannt gewesen seien, habe die Beklagte die Auszahlungsanweisung nur im vorgetragenen Sinne verstehen können (act. 78 Rz. 180 – 189).
Diese Argumentation verfängt nicht: Die Klägerin begründet den Sinn und Zweck des Schreibens vom 29. August 1997 damit, i) die Mittel den Berechtigten möglichst rasch zur Verfügung zu stellen sowie ii) mit dem SiF korrekt abzurechnen (act. 78 Rz. 181, 189). Diese Beweggründe schliessen gerade nicht aus, dass die Klägerin auch die Weiterleitung ihr nicht bekannter Prämieneingänge verlangt haben könnte:
Zum einen setzte die Abrechnung mit dem SiF nicht voraus, dass die bis zum 31. Januar 1996 fälligen und nachträglich eingegangenen Prämien in den Machtbereich der Klägerin gelangten. Um mit dem SiF abzurechnen, musste die Klägerin (maximal) Kenntnis über die Höhe und den Zeitpunkt der Prämieneingänge bei der Beklagten haben. Entsprechend verlangte die Klägerin im Schreiben eingangs, ihr Angaben über die bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1996 eingegangen Prämienzahlungen zu machen. Das zeigt zweierlei: Der Klägerin war im fraglichen Zeitpunkt die Möglichkeit bewusst, dass bei der Beklagten bereits solche Zahlungen eingegangen sein konnten. Sie forderte die Beklagte indessen (explizit) nicht zur Weiterleitung an sie auf, sondern nur zur Bekanntgabe der Höhe der Prämieneingänge. Damit ist andererseits auch irrelevant, dass die Beklagte der Klägerin bis am 29. August 1997 keine aktuelleren Abrechnungen überlassen hat, wie die Klägerin der Beklagten wiederholt vorhält.
Zum anderen konnte der zweite von der Klägerin angestrebte Zweck – den Berechtigten die Mittel möglichst rasch zur Verfügung zu stellen – auch dergestalt erreicht werden, dass die Beklagte die nämlichen Mittel direkt der neuen Vorsorgeeinrichtung – der Sammelstiftung B1._____ – überwies. Mehr noch: Die Überweisung der Gelder an die Klägerin hätte das angestrebte Ziel gar nicht verwirklicht, vielmehr hätte diese in einem zweiten Schritt die Gelder an die Endbegünstigten weiterleiten müssen.
e) Damit vermag die Klägerin weder aus dem Wortlaut des Schreibens noch aus dem von ihr damit verfolgten Zweck etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Es bleibt zu prüfen, ob ihr das beklagtische Verhalten vor und nach Erhalt des Schreibens hilft, den Beweis gelingen zu lassen. Die klägerische Behauptung, das gleiche tatsächliche Verständnis des Schreibens vom 29. August 1997 betreffend die Prämienausstände ergebe sich bei der Beklagten aus deren Schreiben vom 3. September 1997 (act. 29/70) und vom 8. März 1999 (act. 29/72), worin sie je die Überweisung der gekürzten Auflösungswerte aufgeführt habe (act. 78 Rz. 186), hat denn auch zumindest auf den ersten Blick einiges für sich:
In der Tat entgegnet die Beklagte im Schreiben vom 3. September 1997 (act. 29/70) auf den Vorwurf der unrechtmässigen Zurückbehaltung von Deckungskapital Folgendes:
"Was Ihre <Auszahlungsanweisung> betrifft, so erinnern wir nochmals daran, dass wir die Deckungskapitalien der bis Ende Januar 1996 bei den A._____- Sammelstiftungen angeschlossenen Versicherten mit Valuta 11. November 1996 der Sammelstiftung BVG der <B._____> überwiesen haben, und zwar soweit sie per diesen Stichtag vorhanden waren."
Und im Schreiben vom 8. März 1999 (act. 29/72) teilt die Beklagte mit, was folgt:
"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 2. März 1999 und bestätigen, dass wir die in der von Ihnen beigelegten Aufstellung unter Kolonne <DK vorhanden 59,55%> aufgeführten Beträge den von unserer Sammelstiftung BVG geführten Vorsorgewerken mit kleinen Rundungsdifferenzen gutschrieben haben. Die Abweichungen im Umfang von jeweils 10 Rappen finden Sie in der beigelegten Aufstellung eingetragen."
Die Beklagte bestätigt also tatsächlich zweimal die Überweisung der um die Prämienausstände gekürzten und mit den Policendarlehen verrechneten Rückkaufswerte. Es erscheint aber gleichwohl zweifelhaft, ob sich daraus der Schluss ziehen lässt, dass die Beklagte das klägerische Schreiben vom 29. August 1997 so verstanden hat, dass die in Form der Prämieneingänge nachträglich realisierten Auflösungswerte von der Aufforderung zur Weiterleitung ausgenommen sind.
Im Schreiben vom 3. September 1997 wehrt sich die Beklagte gegen den Vorwurf der unrechtmässigen Zurückbehaltung von Deckungskapitalien mit dem Hinweis auf die Weiterleitung derselben an die Sammelstiftung B1._____. Dabei ging es offensichtlich um sehr viel grössere Beträge als bloss um die Prämienausstände; die von der Klägerin behauptete Betreibung am 27. November 1996 erfolgte für den Saldo der Auflösung sämtlicher Kollektivversicherungsverträge per 31. Januar 1996 abzüglich der Teilzahlung an die Klägerin, was einen Betrag von CHF 21 Mio. ergab (act. 29/62). Zu den Prämienausständen äusserte sich die Beklagte dementsprechend so wenig wie die Klägerin. Das Schreiben der Beklagten vom 3. September 1997 (act. 29/70) kann angesichts dieser Umstände nicht als Beweis dafür herhalten, dass die Beklagte das gleiche Verständnis bezüglich der Prämienausstände hatte wie die Klägerin.
Im Schreiben vom 8. März 1999 verweist die Beklagte auf eine von der Klägerin beigelegte Zusammenstellung. Aus den von der Klägerin in dieser Zusammenstellung vorgegebenen Zahlen (und zwar der Rückkaufswerte nach Abzug der Prämienausstände und nach Verrechnung mit Policendarlehen) lässt sich für das beklagtische Verständnis des Schreibens vom 29. August 1997 aus dem Schreiben vom 8. März 1999 (act. 29/72) ebenso nichts Entscheidendes herleiten.
Aus dem selben Grund ergibt sich nichts aus dem Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 1999 (act. 29/87). Darin nimmt die Beklagte zwar einleitend Bezug auf die rund 59% der vorhandenen Mittel gemäss Abrechnungen vom 23. August
1996 und bemängelt, die Klägerin gehe mit den (an die Sammelstiftung B1._____) überwiesenen Geldbeträgen rechnerisch falsch um, indem sie die Akontozahlung über rund 59% voll an das Deckungskapital und die Mittel für Sondermassnahmen anrechne, und dass dieses Vorgehen der mit dem SiF vereinbarten Lösung widerspreche. Anlass auch dieses Schreibens waren damit Handlungen der Klägerin, die nicht im Zusammenhang mit der Verwendung der nachträglichen Prämieneingänge standen.
Mutmasslich haben damit weder die Klägerin noch die Beklagte bei der zitierten Korrespondenz explizit an die Prämienbeträge gedacht. Darum sind sie auch nirgends erwähnt; mithin ist diesen Urkunden nichts Stichhaltiges für das von der Klägerin behauptete Verständnis der Beklagten zu entnehmen.
f) Ebenso wenig ergiebig ist die angerufene Korrespondenz zwischen der Klägerin und der T._____ Versicherung (act. 4/25, 29/74, 29/75), woraus sich gemäss der Klägerin ergebe, dass für die T._____ Versicherung stets klar gewesen sei, dass nachträgliche Prämieneingänge der Klägerin weiterzuleiten seien (act. 78 Rz. 188). Die T._____ Versicherung ist nicht Partei in diesem Verfahren; die angerufenen Urkunden vermögen deshalb keine Anhaltspunkte für das beklagtische Verständnis des Schreibens vom 29. August 1997 zu liefern.
g) Die restlichen von der Klägerin angerufenen Urkunden (vgl. act. 65 S. 3 und Prot. S. 38) vermögen ebenso wenig Entscheidendes zur Klärung des Beweisthemas beizutragen. Bezeichnenderweise lässt die Klägerin diese Urkunden in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis denn auch gänzlich unkommentiert (vgl. act. 78 Rz. 179 – 196). Auf diese Urkunden ist nur noch der Vollständigkeit halber und summarisch einzugehen.
Bei der Mehrzahl dieser Urkunden handelt es sich um Schreiben der Klägerin, die über das tatsächliche Verständnis der Beklagten von act. 29/69 ohnehin wenig auszusagen vermögen: Die act. 29/55, 29/56, 29/58 und 29/60 sind im Jahre 1996 produzierte Dokumente, womit die Beklagte aufgefordert wurde, das gesamte per Stichtag abgerechnete Deckungskapital der Klägerin zu überweisen. Die auslegungsbedürftige Anweisung stammt indes aus dem Jahre 1997. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vier Urkunden, die die Klägerin im Jahre 1996 verfasst hat, Hinweise auf das beklagtische Verständnis von act. 29/69 geben könnten.
Bei act. 4/36 handelt es sich um ein klägerisches Schreiben an die Beklagte vom 26. Februar 1998, worin diese aufgefordert wird, eine neue Abrechnung über die Auflösung des KLLV mit der L._____ AG zu erstellen, da die bisherigen Angaben in diesem Zusammenhang (Prämienausstand per 31. Dezember 1996) widersprüchlich gewesen seien. Ebenso wird die Beklagte aufgefordert, die bereits an die Klägerin geleistete Akontozahlung zu korrigieren und an die Klägerin – zu Gunsten des Vorsorgewerkes – eine Nachzahlung zu veranlassen. Bezugnehmend auf die Bezahlung des Prämienausstandes durch die C._____ AG, forderte die Klägerin von der Beklagten am 21. Mai 1999 mit act. 4/35 die Weiterleitung des Betrages an sie. Den gleichen Inhalt trägt das Schreiben vom 2. Juni 1999, diesmal ging es um die nachträgliche Prämienzahlung der K._____ AG (act. 4/37). Auch diesen drei Urkunden ist kein Hinweis auf das beklagtische Verständnis von act. 29/69 zu entnehmen.
Act. 4/26 und act. 4/27.1 – 27.8 beinhalten weitgehend gleichlautende Schreiben der Klägerin vom 12. März 1998 an die ehemals angeschlossenen Vorsorgewerke. Die Klägerin verlangte die Retournierung eines angehefteten Formulars, worin sich die Vorsorgewerke zum Prämienausstand per Stichtag äussern mussten sowie dazu, wann dieser Ausstand beglichen worden ist. Auch die act. 4/28 und act. 4/29 geben keinen Hinweis auf das beklagtische Verständnis der streitgegenständlichen Urkunde. Mit Schreiben vom 23. April 1999 wandte sich die Klägerin an die K._____ AG und verlangte die Zahlung des per Stichtag ausgewiesenen Prämienausstandes (act. 4/28). Der gleiche Inhalt ist ihrem Schreiben vom 26. Mai 1999 an die L._____ AG zu entnehmen, hier mit dem Zusatz, dass, sollte die Firma den Betrag in der Zwischenzeit beglichen haben, der Klägerin der Überweisungsbeleg zuzustellen sei (act. 4/29).
Ebenso wenig aussagekräftig sind die verbleibenden Urkunden: Act. 29/53 beinhaltet eine Abrechnung der Beklagten mit der Klägerin vom 27. August 1996 per 31. Januar 1996. Für jedes Vorsorgewerk wurde gesondert der Auflösungswert berechnet, unter Abzug noch ausstehender Prämien per Stichtag. Act. 4/38 ist ein
Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13. Oktober 1999, wobei Letzterer in der Beilage eine bearbeitete Liste der Prämienausstände per Stichtag übermittelt wurde (act. 4/39).
h) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Klägerin der Hauptbeweis für das von ihr behauptete übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien von act. 26/69 nicht gelingt.
3.1.6. Bei diesem Auslegungsergebnis ist das streitgegenständliche Schreiben hinsichtlich der Erfassung oder Nichterfassung der nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämieneingänge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Im Rahmen der Auslegung einer Erklärung nach dem Vertrauensprinzip bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Partei habe die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit der Willenserklärung verwendet. Als ergänzendes Auslegungsmittel sind sodann die Umstände heranzuziehen, insbesondere Ort, Zeit und andere Begleitumstände der Erklärung, das Verhalten der Parteien vor und nach der Erklärung, die Interessenlage der Parteien bei Abgabe der Willenserklärung sowie Verkehrsauffassung und Verkehrsübung (vgl. GAUCH/SCHLUEP et al., Bd. I, Nr. 1205 f. und Nr. 1212 ff. m.w.H.). Im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln kommt aber dem Wortlaut der Vorrang zu. Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (GAUCH/SCHLUEP et al., Bd. I, N 1220 m.w.H.).
a) Die streitgegenständliche Passage des Schreibens der Klägerin an die Beklagte lautet (hier pro memoria) wie folgt (act. 29/69 S. 2):
"Gleichzeitig fordern wir Sie im Sinne einer Auszahlungsanweisung auf, die im November 1996 unrechtmässig zurückbehaltenen Beträge des noch vorhandenen Deckungskapitals pro Vorsorgewerk nunmehr auf die Sammelstiftung BVG der B._____ zugunsten der ehemals der A._____-Sammelstiftungen angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen. Sobald Sie uns den Vollzug dieser Massnahme (mit Angabe der genauen Beträge pro Vorsorgewerk) gemeldet haben, werden wir die Betreibungen Nr. … und … des Betreibungsamtes N._____ gegen die B._____ zurückziehen. Wir halten bei dieser Gelegenheit aber fest, dass damit keine Anerkennung Ihres Verhaltens verbunden ist, und möchten darauf hinweisen, dass Sie damit erheblich zur Verzögerung in der Abwicklung der Liquidationsarbeiten beigetragen haben."
Der Wortlaut des Schreibens enthält die Aufforderung zur Überweisung der "im November 1996 zu Unrecht zurückbehaltenen Beträge des noch vorhandenen Deckungskapitals pro Vorsorgewerk". Es ist unstreitig, dass die Klägerin im November 1996 mit der beklagtischen Unterscheidung zwischen Nichtanschlüssen von Vorsorgewerken bei der Sammelstiftung B1._____ (wo die Beklagte eine Auszahlung des um den jeweiligen Prämienausstand gekürzten Deckungskapitals an die Klägerin vornahm) sowie Übergangs- und Definitivanschlüssen von Vorsorgewerken bei der Sammelstiftung B1._____ (wo die Beklagte die Auszahlung des um den jeweiligen Prämienausstand gekürzten Deckungskapitals an die Klägerin verweigerte) nicht einverstanden war und diese Meinungsverschiedenheit in die angesprochenen Betreibungen klägerischerseits mündeten. Mit den zu Unrecht zurückbehaltenen Beträgen waren damit für beide Parteien erkennbar die um die Prämienausstände gekürzten Deckungskapitalien gemeint. Dass die Beklagte das klägerische Schreiben tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat, ergibt sich aus ihrem Antwortschreiben vom 3. September 1997 (act. 29/70), in welchem sie ausführt, die Deckungskapitalien mit Valuta 11. November 1996 der Sammelstiftung BVG der B._____ überwiesen zu haben, "und zwar soweit sie per diesem Stichtag vorhanden waren."
Der Wortlaut des Schreibens enthält aber keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Prämieneingänge bei der Beklagten; weder fordert die Klägerin die Beklagte ausdrücklich zur Überweisung auch der Prämieneingänge auf, noch nimmt sie diese ausdrücklich von der Aufforderung zur Überweisung der Deckungskapitalien an die Sammelstiftung B1._____ aus. Der Wortlaut erweist sich damit in Bezug auf die Prämieneingänge als nicht klar.
b) Es fragt sich daher, ob die Beklagte das Schreiben vom 29. August 1997 angesichts der übrigen Umstände als eine Zahlungsanweisung hinsichtlich der nachträglichen Prämieneingänge verstehen durfte und musste.
Hier ist zunächst das bereits erwähnte klägerische Schreiben vom 24. Mai 1996 (act. 4/30) an die Vorsorgewerke und an die Gläubiger (damit auch an die Beklagte) in Erinnerung zu rufen, mit welchem die Klägerin die Vorsorgewerke aufforderte, alle verfallenen Prämien der Beklagten zu bezahlen (siehe dazu oben
Ziff. IV.1.3). Für die Klägerin wie die Beklagte musste im Zeitpunkt des Schreibens vom 29. August 1997 angesichts der erwähnten Aufforderung zur Begleichung der Prämienausstände klar sein, dass bei der Beklagten nach dem 24. Mai 1996 noch Prämien eingehen konnten und sollten, welche ausgehend von der beklagtischen Berechnung der Rückkaufswerte zu nachträglichen Rückkaufswerten – und in der Terminologie des Schreibens vom 29. August 1997 zu Deckungskapital – wurden. Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Beklagte auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Prämieneingänge in guten Treuen davon ausgehen, dass die Anweisung das gesamte bei ihr vorhandene Deckungskapital betraf, nicht nur das im November 1996 zu Unrecht zurückbehaltene.
Diesen Schluss durfte und musste die Beklagte auch aufgrund des übrigen Inhalts des Schreibens vom 29. August 1997 (act. 29/69) ziehen. Wie bereits dem Titel des Schreibens ("Akontozahlungen auf das Deckungskapital") zu entnehmen ist, hat die Klägerin, handelnd durch die R._____, der Beklagten mitgeteilt, dass sie vom Sicherheitsfonds BVG (SiF) Vorschusszahlungen zur Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen an die ehemals bei der Klägerin (und der S._____- Sammelstiftung) angeschlossenen Versicherten erhalten hat. Zwecks gleichmässiger Verteilung dieser Beträge auf die bei der Klägerin (und der S._____- Sammelstiftung) angeschlossenen Vorsorgewerke bittet die Klägerin um die Zusammenstellung aller Beträge aus dem noch vorhandenen Deckungskapital, welche die Beklagte im November 1996 den sei 1. Februar 1996 der Sammelstiftung BVG der B._____ angeschlossenen Vorsorgewerken gutgeschrieben hat (act. 29/69). Anlass des Schreibens bildete also die Fortführung der Abrechnung über die Deckungskapitalien der Übergangs- und Definitivanschlüsse sowie die Verteilung der Zahlungen des SiF an diese Vorsorgewerke.
Schliesslich tragen beide Parteien heute übereinstimmend vor, die nachträglich bezahlten Prämien seien sofort nach ihrer Bezahlung zu Auflösungswerten geworden. Keine der Parteien macht geltend, dass diese Sichtweise jemals umstritten gewesen wäre. Sind aber die Parteien seit dem Zeitpunkt der Abrechnungen der Beklagten vom 23. August 1996, welche den Abzug der Prämienausstände vom Rückkaufswert vorsahen, der Meinung gewesen, dass die noch zu bezah- lenden Prämien zu Auflösungswerten würden, brauchten sie die Prämieneingänge in der Korrespondenz nicht mehr separat zu erwähnen. Vielmehr musste beiden Parteien klar sein, dass die nachträglich bezahlten Prämien grundsätzlich eingeschlossen waren, wenn von der Überweisung der Auflösungswerte die Rede war. Das Ziel beider Parteien bestand unstreitig darin, die ordnungsgemässe und vollständige Weiterleitung der (noch vorhandenen) Rückkaufswerte der Kollektivlebensversicherungsverträge zugunsten der Vorsorgewerke an die neuen Vorsorgeeinrichtungen zu besorgen.
Die Klägerin bringt denn ausser dem Hinweis auf die im November 1996 geführte Diskussion um die unterschiedliche Behandlung der klägerischen Rückkaufsforderung für Nicht-/Übergangs- und Definitivanschlüsse keine weiteren Argumente dafür vor, dass und weshalb die nachträglichen Prämieneingänge von der spätsommerlichen Aufforderung zur Weiterleitung an die Sammelstiftung B1._____ nicht hätten erfasst sein sollen. Solche Argumente sind im Hinblick auf das erwähnte Ziel der Zusammenarbeit der Parteien auch nicht ersichtlich. Es hätte einer rationellen Abwicklung der Zahlungsflüsse geradezu widersprochen, mit den zu Auflösungswerten gewordenen Prämienbeiträgen anders zu verfahren als mit den übrigen Auflösungswerten. Dementsprechend durfte und musste die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 29. August 1997 (act. 29/69) so verstehen, dass sie sämtliche bei ihr vorhandenen Deckungskapitalien, d.h. inklusive die nachträglich zu Auflösungswerten gewordenen Prämieneingänge, der Sammelstiftung B1._____ zu überweisen befugt war.
c) Die klägerische Argumentation, der Beklagten habe unter keinem Rechtstitel die Befugnis zugestanden, die Auflösungswerte an jemand anderen als die Klägerin zu übertragen, es habe innerhalb und ausserhalb der Kollektivlebensversicherungsverträge keine Ermächtigung gegeben, die Auflösungswerte an jemand anderen als die Klägerin zu überweisen (act. 28 Rz. 66 f.), erweist sich im Lichte des Auslegungsergebnisses des Schreibens vom 29. August 1997 daher als falsch.
3.2. Rechtliche Qualifikation des Schreibens vom 29. August 1997
3.2.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die streitgegenständliche Passage des klägerischen Schreibens vom 29. August 1997 eine Anweisung im Sinne von Art. 466 OR enthält (act. 28 Rz. 69, act. 32 Rz. 3.3. f. und Rz. 18.6, ferner act. 42 Rz. 33).
3.2.2. Dieser Rechtsauffassung ist beizupflichten. Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben (Art. 466 OR). Die Anweisung ist eine einseitige, formfreie rechtsgeschäftliche Willenserklärung und als solche empfangsbedürftig (KOLLER, BSK, OR I, 4. A., Basel 2007, Art. 466 N 4 und N 6; BUCHER, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3.A., Zürich 1988, S. 267). Vorliegend ist der Empfang der schriftlichen klägerischen Willenserklärung unstreitig.
Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet (Art. 468 Abs. 2 OR). Eine Benachteiligung des Angewiesenen durch die Anweisung ist bei Geldschulden kaum je anzunehmen (KOLLER, BSK, OR I, Art. 468 N 10; FRIZ, Handkommentar OR, Zürich 2002, Art. 469 N 8). Solches wird von den Parteien auch nicht behauptet. Dementsprechend war die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung an die Sammelstiftung B1._____ gemäss Anweisung verpflichtet.
Die Klägerin macht vorgängig zur Klage keinen Widerruf der Anweisung vom 29. August 1997 zur Weiterleitung der Rückkaufswerte geltend, sondern nur den mit Schreiben vom 21. September 1998 (act. 4/30) erklärten Widerruf ihrer Aufforderung vom 24. Mai 1996 an die Vorsorgewerke, die Prämienausstände direkt der Beklagten zu bezahlen (act. 28 Rz. 105, act. 1 Rz. 14 und Rz. 22). Aus der von der Klägerin hinsichtlich der Zahlungsdaten anerkannten (act. 28 Rz. 9 und Rz. 12) Abrechnung der Beklagten über die Prämienausstände vom 24. Januar 2005 (act. 13/13) erhellt, dass alle Prämien vor diesem Datum bei der Beklagten eingegangen sind. Die Gutschrift für die M._____ AG vom 1. September 1999 im Betrag von CHF 1'466.70 stellt sodann unstreitig eine Insolvenzzahlung des SiF dar, nicht aber einen Prämieneingang. Dementsprechend kann die Klägerin aus ihrem Schreiben vom 21. September 1998 für die Anweisung vom 29. August 1997 nichts für sich ableiten.
3.3. Auswirkungen des Schreibens vom 29. August 1997 auf das Rechtsverhältnis der Parteien
3.3.1. Grundsätzliches zur Beweisführung
3.3.1.1. Vorbehalt weiterer Beweismittel
a) Die Beklagte hält mit Blick auf die offerierten Beweismittel dafür, sie gehe bezüglich der Dokumententiefe nur bis auf Stufe betriebsinterne Abrechnung mit Kontierungsstempel und Zahlungsausführungsbestätigung. Damit sei im Rahmen des Rechnungswesens eines ordentlich und gehörig arbeitenden Versicherungsunternehmens, das der staatlichen Versicherungsaufsicht unterstehe, genügend nachgewiesen, dass bestimmte im Einzelnen nachzuweisende Zahlungsflüsse auch tatsächlich so stattgefunden hätten, zumal auch die Kontrollstelle der Sammelstiftung B1._____ diesbezüglich keinerlei Unstimmigkeiten festgestellt habe. Nur dann, wenn dies substantiiert bestritten würde oder das Gericht diese Art von Beweisführung für immer noch ungenügend erachten würde, werde offeriert, dass auch noch die Belege aus dem Direktverkehr mit ihren Zahlungsinstituten produziert würden (act. 60 Rz. 7.12, 7.13).
b) Mit Beschluss vom 27. März 2009 wurde den Parteien zu ihren Behauptungen Beweis auferlegt. Der Beschluss war verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei unterbleibe (act. 54). Dieser Beweisauflage entsprechend hatten die Parteien sämtliche Beweismittel innert gesetzter Frist zu bezeichnen. Daher ist es bei der Beweisantretung insbesondere unstatthaft, weitere Beweisanträge vorzubehalten für den Fall, dass die bereits angetragenen Beweise nicht den gewünschten Erfolg zeitigen (vgl. ZR 68 Nr. 103). Nur ausnahmsweise ist gemäss § 138 ZPO/ZH die Bezeichnung einzelner Beweismittel trotz Ablauf der Beweisantretungsfrist (§ 136 Ziff. 3 ZPO/ZH) zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass einer der Fälle von § 115
ZPO/ZH gegeben ist. Zulässig sind demnach beispielsweise Beweisanträge, die erst nach Ablauf der Beweisantretungsfrist veranlasst werden oder das Nachbringen von Beweisen, die nicht fristgerecht angerufen werden konnten. Die §§ 115 und 138 ZPO/ZH bringen folglich zum Ausdruck, dass die Erforschung der materiellen Wahrheit dann vorgeht, wenn ein Mangel nicht der Nachlässigkeit einer Partei in der Prozessführung zuzuschreiben ist.
c) Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 wurde der Beklagten angezeigt, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes sei, ihr Hinweise zur Beweistauglichkeit und zur Beweisdichte abzugeben, weshalb ihr in der Beweisantretungsschrift erklärter Vorbehalt weiterer Beweismittel nicht zulässig sei. Seitens des Gerichts werde keine Aufforderung zur Vorlegung weiterer Beweismittel mehr erfolgen (act. 62). Wäre die Beklagte der Ansicht gewesen, sie habe in der Beweisantretungsschrift zulässigerweise Beweismittel vorbehalten, hätte sie dies unmittelbar nach Erhalt dieser Verfügung vorbringen müssen. Indem die Beklagte das unterliess, ist ihr Vorbehalt schon aus diesem Grund unbeachtlich.
3.3.1.2. Beweislast und Beweismass
a) Die Beklagte hält der Klägerin vor, sie wäre ohne Weiteres in der Lage, zur Rekonstruktion der damaligen Zahlungsströme beizutragen, sie begnüge sich indessen mit ihrer Berufung auf Nichtwissen. Unter diesen Umständen sei es sachgerecht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelten zu lassen (act. 77 Rz. 3.6.2). Denn es sei nicht zu übersehen, dass bei einzelnen Vorsorgewerken sehr komplizierte und heute im Einzelnen nicht mehr vollständig rekonstruierbare und belegbare Verhältnisse entstehen konnten, sodass wirklich nur noch mit reinen Plausibilitätsüberlegungen weiterzukommen sei. Das gelte speziell für Arbeitgeber, welche sich hintereinander mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen hätten, bevor es zur (bisher) letzten Ausgleichszahlung des SiF anfangs 2000 gekommen sei (act. 77 Rz. 3.6.5).
b) Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass der vollen Überzeugung gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine Beweisnot voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2).
c) Die Beklagte hat zu beweisen, dass sie bestimmte Zahlungen geleistet hat, sowohl an die Klägerin als auch an die nachfolgenden Vorsorgeträger. Zahlungen sind Vorgänge, die vom Schuldner initiiert werden und sich (unter anderem) in seinem Machtbereich abspielen. Ein strikter Beweis ist nach der Natur der Sache ohne Weiteres möglich, z.B. durch Belastungsanzeigen desjenigen Geldinstitutes, welches die Zahlung im Auftrag des Schuldners ausgeführt hat, oder durch eine Bestätigung des Zahlungsempfängers. Eine Beweisnot, die zur Abweichung vom Regelbeweismass vorausgesetzt ist, liegt offenkundig nicht vor. Daran ändert nichts, dass bei einzelnen Vorsorgewerken sehr komplizierte und schwierig rekonstruierbare Verhältnisse entstehen konnten und dass die Zahlungsströme zum Teil mehr als zehn Jahre zurückliegen, sich also ausserhalb der buchführungsrechtlich verlangten Aufbewahrungsdauer befinden (vgl. act. 36 Rz. 3 a - c; act. 77 Rz. 3.4 f.). Die Mitwirkung der Gegenpartei bei der Beweisführung hat kei- nen Einfluss auf das anzuwendende Beweismass, sondern ist bei der Würdigung der Beweise zu berücksichtigen (§ 148 ZPO/ZH, Ziff. 3.3.1.3 hernach).
3.3.1.3. Beweisführung | Beweiswürdigung
a) Der Instruktionsrichter hat die Beklagte mit Substantiierungsverfügung vom 19. Juli 2007 aufgefordert, bezüglich der behaupteten Zahlungen an die Sammelstiftung B1._____ die Zahlungsströme in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht darzulegen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die bisherigen Vorbringen abgestellt würde (Prot. S. 15 f.).
aa) Bezüglich der Übergangs- und Definitivanschlüsse führt die Beklagte aus, keiner der Arbeitgeber, die sich für einen Übergangs- und Definitivanschluss entschieden hätten, sei heute noch bei der Sammelstiftung B1._____ angeschlossen, was heisse, dass bereits wieder über neue Auflösungswerte habe abgerechnet werden müssen. Damit seien die fraglichen Vorsorgewerke bei der Sammelstiftung B1._____ saldiert worden. Deshalb lasse sich angesichts des Zeitablaufs nur noch bruchstückhaft belegen, wann in welchen buchhalterischen Vorgängen die Prämienausstände eingegangen und als nachträglich realisierte Auflösungswerte weiter überwiesen worden seien. Es lägen aber indirekte Beweise vor, welche zeigten, dass der Zahlungsstrom tatsächlich stattgefunden habe (act. 36 Rz. 3 a - d; vgl. auch act. 60 Rz. 7.1, 7.2 und act. 77 Rz. 3.4 f.).
Die Einzelzahlungen gemäss den Beweissätzen 3.1 – 3.9 seien so nie erfolgt, sondern seien Teil von Gesamtüberweisungen für das betroffene Vorsorgewerk gewesen. Es könne nur aufgezeigt werden, dass alle Geldeingänge zugunsten des jeweiligen Vorsorgewerkes den per 31. Januar 1996 ermittelten ungekürzten Auflösungswerten bei der Sammelstiftung B1._____ gutgeschrieben oder bereits an deren Nachfolge-Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet worden seien. Letzteres sei deshalb nötig gewesen, weil die Ausgleichszahlungen des SiF via R._____ in zwei Teilzahlungen eingetroffen seien, und zwar zuerst Ende 1997 und dann wieder Anfang 2000. Weil die R._____ nicht habe wissen können, wer die neuen Vorsorgeeinrichtungen gewesen seien, habe sie über die Ausgleichszahlungen des SiF auch Anfang 2000 immer noch mit der Beklagten abgerechnet. Die Be- klagte habe das gesamte Versicherungsadministrative für die zur B._____ Gruppe gehörende Sammelstiftung B1._____ besorgt (act. 60 Rz. 7.2 - 7.4).
Damit sei im heutigen Zeitpunkt nur noch eine pauschale Vergleichsrechnung möglich, nämlich ein Vergleich zwischen den Auflösungswerten per 31. Januar 1996 und denjenigen per Abgang des fraglichen Vorsorgewerkes bei der Sammelstiftung B1._____. Sei diese Differenz deutlich positiv, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nichts mehr an Auflösungswerten per 31. Januar 1996 bei sich zurückgehalten habe, also insbesondere auch nicht die zu Auflösungswerten gewordenen nachträglich bezahlten Prämienrückstände. Sei sie nur gering positiv oder in Einzelfällen gar negativ, seien besondere konkrete Hinweise über die Mutationen während der Dauer des Anschlusses bei der Sammelstiftung B1._____ erforderlich. Diese Beweisführung sei zwar nur eine indirekte, aber wenigstens eine plausible. Weil über jeden Anschluss bereits wieder habe abgerechnet werden müssen, hätten entweder die neue Vorsorgeeinrichtung oder der Kassenvorstand oder der betroffene Versicherte reklamiert, wäre man auf Manki gestossen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Es könne also nur nachgewiesen werden, dass diese Auflösungswerte eine Höhe erreicht hätten, welche die fraglichen Prämienzahlungen einschliessen mussten (act. 36 Rz. 3e; act. 60 Rz. 7.5, 7.8, 7.9; act. 77 Rz. 3.6).
bb) Die Beklagte wirft der Klägerin weiter vor, bezüglich der Nichtanschlüsse ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Wer nach über zehn Jahren behaupte, bestimmte Zahlungen nie erhalten zu haben, müsse seinerseits zur Beweisführung beitragen und könne es nicht beim Bestreiten bewenden lassen. Die Klägerin verfüge über Dokumente, aus denen hervorgehen müsse, dass der bei der Beklagten eingegangene Teil der Prämienausstände per 31. Januar 1996 nicht bei der Beklagten verblieben sei. Mit den Belegen über den Zahlungsverkehr mit der Beklagten hätte sie plausibel machen können, dass sich die in den Beweissätzen 2.1 - 2.4 genannten Beträge nicht unter ihren Zahlungseingängen von der Beklagten her befunden hätten oder von der Summe der Gesamtüberweisungen her nicht hätten befinden können. Die Klägerin enthalte sich vielmehr jeder Nennung von GegenbeweismitteIn, obwohl sie viel näher am Beweisgegenstand stehe. Was sich die Beklagte auf solche Weise unter unverhältnismässigem Aufwand habe beschaffen müssen, hätte die Klägerin auf einfache Art und ohne Weiteres selber beschaffen können. Ihr seien nämlich die Auflösungswerte bekannt, welche die fraglichen nachträglichen Prämienzahlungen enthalten würden. Sie müsse über jeden einzelnen ehemaligen A._____-Versicherten mit dem SiF frankengenau abrechnen, damit dieser nachvollziehen könne, wie gross die aus dem Zusammenbruch von A._____ entstandene Deckungslücke sei (act. 60 Rz. 2.2, 2.3; act. 77 Rz. 3.6.1).
b) Die Klägerin verweist auf die Klageeinleitung beim Friedensrichter vom August 2004. Dem seien zahlreiche Korrespondenzen vorangegangen, die zum Teil bis ins Jahr 1998 zurückreichten. Die relevanten Prämienzahlungen an die Beklagte datierten allesamt aus den Jahren 1996 bis 1999. Die von der Beklagten behauptete Weiterleitung könne frühestens ab 1996 erfolgt sein. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei keine rechtliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen gewesen. Sollte die Beklagte nach Klageerhebung tatsächlich diejenigen Dokumente vernichtet haben, die heute zur Beweisführung erforderlich wären, hätte sie sich dies selbst zuzuschreiben. Dass die mit den Zahlungen beauftragten Banken die Zahlungsbelege nicht mehr verfügbar machen könnten, sei seitens der Beklagen nicht geltend gemacht worden.
Wenn die behaupteten Zahlungen durch Einzelzahlung bzw. Einzelüberweisung erfolgt seien, sei ein formeller Zahlungsnachweis vorzulegen, z.B. eine Belastungsanzeige desjenigen Geldinstitutes, welches die Zahlung im Auftrag der Beklagten ausgeführt habe, unter Angabe der Beklagten als Auftraggeberin, des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls der Kontoverbindung, des Betrages und allenfalls eines Zahlungsvermerkes.
Eine Pensionskasse sei indes ein Gebilde, das sich ständig verändere. Dies gälte genauso, wenn die gesetzliche Versicherungspflicht nach BVG im Rahmen einer Sammelstiftung erbracht werde. Ein aktiver Arbeitgeberbetrieb stehe zu seiner Pensionskasse in einer ständig sich verändernden Kontobeziehung, über welche Zugänge und Abgänge von Versicherten, Belastungen und Gutschriften von Prämien/Beiträgen, Zinsen, Sondermassnahmen, Erhöhungen und Reduktionen von
Beiträgen wegen sich ändernder Lohnsummen etc. abgewickelt würden. Der Ausgleich einer solchen Kontobeziehung erfolge unter Umständen nicht durch Einzelzahlungen in jedem Einzelfall, sondern durch periodische Leistungen, die nur zusammen mit der Kontoführung bzw. einer stringenten Abrechnung den Nachweis der Deckung eines Einzelbetrages zu erbringen vermöchten. Gleich verhalte es sich im nachgelagerten Verhältnis zwischen der kontoführenden Versicherungsgesellschaft und der Vorsorgeeinrichtung, für welche die Kontoführung erfolge. Zu erwarten wäre somit von der Beklagten in diesen Fällen, dass sie ihrer Beweispflicht durch Vorlage z.B. folgender Urkunden nachkomme: i) Kontoblätter Kontokorrentverhältnis, ii) Kontoblätter Vorsorgekonto, iii) Kontoblätter Prämien- bzw. Beitragskonto, iv) Zahlungsnachweis (Lastschrift der ausführenden Bank). Nur wenn diese Nachweise kumulativ erbracht seien, könne vom Beweis einer Zahlung die Rede sein. Eine solche stringente Beweisführung gelinge der Beklagten aber nicht (act. 42 Rz. 28, 58; act. 78 Rz. 5 - 14)
c) Durch die Beweiswürdigung wird die Beweiskraft eines Beweismittels aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens bemessen (PETER GUYAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 157 ZPO N 1). Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (§ 148 ZPO/ZH). Freie Beweiswürdigung ist nicht Willkür, sondern pflichtgemässes Ermessen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. A., Zürich 1997, § 148 ZPO N 3).
aa) Vor dem Hintergrund, dass die Einzelzahlungen gemäss den Beweissätzen
3.1 – 3.9 so nie erfolgt sind, sondern Teil von Gesamtüberweisungen waren, schadet es der Beklagten nicht, wenn sie die Weiterleitung der nachträglichen Prämieneingänge nur indirekt beweisen kann. Es spricht nichts gegen ein Gelingen des Hauptbeweises, wenn sich nach erwiesenen Teilzahlungen in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei ergibt, dass darin die Prämieneingänge enthalten sein mussten.
bb) Die Beklagte will den Beweis geleisteter (Teil-)Zahlungen vorwiegend mit selbst verfassten Dokumenten führen. Dabei handelt es sich um Schreiben teils an Vorsorgewerke, teils direkt an versicherte Arbeitnehmer. In den Schreiben wird den Adressaten angezeigt, die Beklagte habe bestimmte Zahlungen geleistet oder werde solche noch leisten. Etliche Urkunden sind mit einem "BEZAHLT"-Stempel samt Datum versehen.
cc) Beweismittel aus der Interessensphäre des Beweisbelasteten sind zu seinen Gunsten regelmässig wenig beweiskräftig. So hat das Bundesgericht unlängst entschieden, die Vorinstanz sei nicht in Willkür verfallen, als diese es abgelehnt habe, als ausschliessliches Beweismittel auf die Aussagen einer Zeugin abzustellen, die als Angestellte einer Prozesspartei über ihre eigene Arbeitstätigkeit hätte befragt werden sollen (Urteil 4P.143/2005 vom 18. August 2005 E. 2.2). Die dem Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen können auch für die Beurteilung der Beweiskräftigkeit von selbst verfassten Urkunden herangezogen werden. Zwar gelten Urkunden als das zuverlässigste Beweismittel, weil man regelmässig gegen sich gelten lassen muss, was man selbst geschrieben oder unterschrieben hat. Eine Urkunde hat aber nur dann Beweiskraft, wenn sie echt, inhaltlich richtig und, sofern sie empfangsbedürftige Erklärungen enthält, dem Adressaten zugegangen ist (ALFRED BÜHLER, Die Beweiswürdigung, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 79).
Was für empfangsbedürftige Erklärungen gilt, muss auch für Geldzahlungen gelten. Eine solche Erklärungshandlung entfaltet beim Eintreffen beim Adressaten Wirkung. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn sie beim Adressaten eingetroffen ist. Wenn im ersten Fall eine Urkunde erst dann beweiskräftig ist, wenn deren Zugang beim Adressaten feststeht, bedingt der Beweis für ausgeführte Zahlungen ebenso bewiesene Umstände ausserhalb des Machtbereichs des Zahlenden. Wird deshalb in selbst verfassten Dokumenten auf getätigte oder in Aussicht gestellte Zahlungen verwiesen, ist das Dokument alleine dafür nicht beweisbildend – es handelt sich vielmehr um eine Parteibehauptung. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die beklagtische Beweisführung und insbesondere der unbestrittene Umstand, dass sich (abgesehen von der Klägerin) nie eine involvierte Person über ausbleibende Zahlungen beschwert hatte, nahelegt, dass die behaupteten Zahlungen tatsächlich geleistet wurden. Die vom Regelbeweismass geforderte volle Überzeugung ist damit indes noch nicht erreicht.
dd) Es bleiben aber auch deshalb erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beklagten, weil sie grundsätzlich taugliche und beweiskräftige Beweismittel nicht anruft und sich auch nicht darüber erklärt, weshalb solche Beweismittel im konkreten Fall nicht zur Beweisführung taugen oder weshalb sie nicht hätten beschafft werden können. Beweisthema der Beklagten ist die Ausführung diverser Zahlungen. In diese Vorgänge waren mindestens drei Personen involviert: Die Beklagte, der Zahlungsempfänger (hauptsächlich der aktuelle Vorsorgeträger des entsprechenden Vorsorgewerkes) und ein Zahlungsinstitut, das im Auftrag der Beklagten Zahlungen ausführte (vgl. act. 61/C._____-17). Die Beklagte trägt einzig vor, sie könne weitere, sich bei ihr befindliche Beweismittel nur noch mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen. Zu möglichen Beweismitteln aus der Sphäre des Zahlungsempfängers oder des ausführenden Zahlungsinstitutes äussert sich die Beklagte nicht. Zu denken ist hier beispielsweise an die Edition der Buchhaltung des Zahlungsempfängers oder die Einvernahme von Mitarbeitern als Zeugen, die beim Zahlungsempfänger in die Zahlungsvorgänge involviert waren; damit könnte der Hauptbeweis gelingen. Die Beklagte äussert sich auch nicht dazu, weshalb diese, auf den ersten Blick beweiskräftigen Beweismittel im konkreten Fall nicht beweisbildend oder nicht zu beschaffen wären. Daher verbleiben erhebliche Zweifel, ob die in den angerufenen, eigenen Urkunden der Beklagten erwähnten Zahlungen tatsächlich geleistet wurden. Damit kann die Beklagte – im Bereich des Regelbeweismasses – den Beweis für ausgeführte Zahlungen einzig mit eigenen Dokumenten nicht führen.
ee) Ebenso wenig beweiskräftig ist die Tatsache, dass die Beklagte die erwähnten Schreiben an die unmittelbaren oder mittelbaren Begünstigten nach dem Versand mit einem "BEZAHLT"-Stempel samt Datum versehen hat. Damit ist noch keineswegs erstellt, dass die Beklagte die Zahlungen auch tatsächlich ausgeführt hat. Beim Anbringen des Stempels handelt es sich vielmehr um einen versicherungsinternen Vorgang, der die Zahlung nicht zu beweisen vermag (vgl. ZR 106 Nr. 1 S. 5 E. 3). Überdies hat es die Beklagte oftmals nicht beim Anbringen des einen Stempels bewenden lassen. Etliche Dokumente sind mit mehreren Stempel (bspw. "Rückerstattung" samt Datum) und/oder internen Vermerken versehen. Die Beklagte erklärt nicht, was es dabei auf sich hat. Damit bleiben die – behaup- teten – Zahlungsströme im Dunkeln. Die entsprechenden Dokumente sind auch
Dispositiv
aus diesen Gründen nicht beweiskräftig.
ff) Was die Mitwirkungspflicht der Klägerin betrifft, kann ihr mit Bezug auf die Übergangs- und Definitivanschlüsse nicht vorgeworfen werden, sie offeriere keine Beweismittel zum Gelingen des Hauptbeweises. In die zu beweisenden Zahlungsströme war sie nicht involviert. Es ist nicht ersichtlich, was sie zur Beweisführung der Beklagten beizutragen vermöchte. Unter den Nichtanschlüssen muss die Beklagte Zahlungen an die Klägerin beweisen. Hier war die Klägerin zwar in die Zahlungsströme involviert, sie steht indessen nicht – wie die Beklagte meint – näher am Beweisthema. Wenn die Beklagte der Klägerin fehlende Mitwirkung vorhalten will, kann sie es nicht beim pauschalen Einwand bewenden lassen, die Klägerin stehe viel näher am Beweisgegenstand. Vielmehr hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, über welche Beweismittel die Klägerin verfügt, und sie hätte diese auffordern müssen, mit diesen Beweismitteln zur Beweisführung beizutragen. Das unterlässt die Beklagte.
3.3.2. Übergangs- und Definitivanschlüsse
3.3.2.1. Vorbemerkungen
Ist der Angewiesene Schuldner des Anweisenden (sog. Anweisung auf Schuld), und dient die Anweisung als Zahlungsmittel zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger, so werden durch die eine Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger zwei Obligationen zum Erlöschen gebracht (KOLLER, Art. 466 N 1 m.w.H.; BGE 117 II 404). Vorliegend bedeutet dies, dass die vollständige beklagtische Herausgabe der Rückkaufswerte an die Sammelstiftung B1._____ zugunsten der streitgegenständlichen Vorsorgewerke das Erlöschen des Anspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erfüllung der Kollektivlebensversicherungsverträge einerseits und des gesetzlichen Anspruchs der Sammelstiftung B1._____ gegenüber der Klägerin auf Übertragung des Vorsorgekapitals der Vorsorgewerke bewirkt.
Offenkundig bewirkt lediglich die tatsächliche Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger das Erlöschen der beiden Obligationen im Deckungs- und im Valutaverhältnis. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Rückkaufswerte der streitgegenständlichen Vorsorgewerke tatsächlich vollständig, d.h. inklusive der nachträglichen Prämieneingänge, der Sammelstiftung B1._____ überwiesen hat. Da die Beklagte aus der Erfüllung der Anweisung das Erlöschen der klägerischen Rückkaufsforderung herleitet, ist sie nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast (Art. 8 ZGB) für ihre Zahlungen an die Sammelstiftung B1._____ zugunsten der Vorsorgewerke beweispflichtig (BGE 125 III 78 E. 3b).
a) Dafür, dass sie die CHF 675'193.95 nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämienbeträge aus dem KLLV zugunsten des Vorsorgewerks der C._____ AG an die Sammelstiftung B1._____ bezahlt hat, beruft sich die Beklagte auf folgende Dokumente:
aa) Die Abrechnung der Beklagten vom 23. August 1996 per Ende Januar 1996: Sie weist der Versicherung per diesem Stichtag einen (voll ausfinanzierten) Rückkaufswert von CHF 5'709'313.05 zu, davon wurden unter anderem die fälligen Prämienausstände von CHF 686'785.– abgezogen (act. 4/23). Mit dieser Abrechnung kann die Beklagte weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämieneingänge beweisen.
bb) Beleg dafür, dass die Prämienausstände vom Vorsorgewerk nachträglich an die Beklagte bezahlt worden sind (act. 39/C._____-1): Diese Urkunde vermag weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Gelder danach an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat. Im Übrigen ist unbestritten, dass das Vorsorgewerk die Prämienausstände nachträglich der Beklagten bezahlt hat (siehe oben Ziff. IV.1.4).
cc) Beleg für die Auflösung des Anschlusses des Vorsorgewerkes an die Sam- Diese Urkunde vermag weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat. Die beklagtische Argumentation, es habe einerseits nie jemand wegen fehlender Zahlungen remonstriert, und andererseits gebe es weder bei ihr noch bei der Sammelstiftung B1._____ per 31. Januar 1996 noch massgebliche Auflösungswerte (act. 36 Rz. 3e), hilft wie gezeigt nicht entscheidend weiter und beweist keinerlei konkrete Zahlungen.
dd) Abrechnung über den Auflösungswert per Datum der Auflösung des Anschlussvertrages mit der Sammelstiftung B1._____ (act. 39/C._____-3, entspricht In diesem Schreiben teilt die Beklagte dem Vorsorgewerk mit, sie überweise den Abrechnungswert von CHF 3'796'640.85 an die neue Vorsorgeträgerin, die U._____, zu Gunsten der C._____ AG. Diese Urkunde vermag nicht zu beweisen, dass der Abrechnungswert tatsächlich an die U._____ weitergeleitet wurde. Darüber hinaus vermag der Beleg weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte damit auch die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat. Die Beklagte räumt denn auch selber ein, dass aus dem berechneten Auflösungswert per 31. Dezember 1996 nichts über die Anrechnung der nachträglichen Begleichung der Prämienausstände per 31. Januar 1996 abgeleitet werden kann (act. 36 Rz. 6 c - d).
ee) Abrechnung über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der ersten Akontozahlung der Klägerin aus Leistungen (Deckungslückenfüllung) des SiF vom 17. Februar 1998: Gemäss Brieftext überweise sie – die Beklagte – den Abrechnungsbetrag von 4, entspricht act. 61/C._____-7). Diese Urkunde vermag weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat. Gleiches gilt für die vier ins Recht gelegten Abrechnungen vom gleichen Tag, womit vier Versicherten, die schon vor dem 1. Januar 1997 aus dem Vorsorgewerk ausgeschieden waren, die Überweisung ihres Guthabens aus dem Eingang der ersten SiF-Ausgleichszahlung angezeigt wurde
Die Beklagte räumt übrigens duplicando selber ein, dass mit der Bezahlung der Prämienausstände die noch vorhandenen Auflösungswerte wieder auf die berechneten Auflösungswerte angehoben worden seien. Dies habe sich aber völlig ausserhalb der Insolvenzdeckung des SiF abgespielt; erst die R._____ habe mit ihren Schlussabrechnungen den Fehler begangen, diese ursprünglichen Manki wieder in die Deckungslückenabrechnung einzubeziehen, wodurch die Sammelstiftung B1._____ zweimal zu diesem Geld gelangt sei (act. 32 Rz. 16.5). Wenn die Beklagte also – zu Recht – einräumt, dass die Leistungen des SiF mit den nachträglichen Prämieneingängen nichts zu tun hatten, ist auch nicht ersichtlich, was aus den Belegen über die Verwendung der ersten Akontozahlung der Klägerin aus Leistungen (Deckungslückenfüllung) des SiF für die streitgegenständliche Weiterleitung der nachträglich zu Auflösungswerten gewordenen Prämieneingänge abgeleitet werden könnte.
ff) Abrechnung über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der Schlusszahlung der Klägerin aus Leistungen (Deckungslückenfüllung) des SiF vom 18. Februar 2000: Gemäss Brieftext überweise sie – die Beklagte – den Abrechnungsbetrag von 5, entspricht act. 61/C._____-12). Diese Urkunde vermag weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat.
aaa) Allerdings will die Beklagte offenbar die Deckungsgleichheit der Abrechnungen der Klägerin und ihrer eigenen Abrechnungen dazu benutzen, die Berücksichtigung der Prämieneingänge für die Schlusszahlungen der Beklagten zu beweisen.
So führt die Beklagte aus, die Schlussabrechnung der Klägerin über Leistungen des SiF stamme vom 31. Januar 2000 (act. 13/17 = act. 33/6). Darin gehe die Klägerin bekanntlich von den um die Prämienausstände ungekürzten Auflösungswerten per 31. Januar 1996 aus, berücksichtige aber den Verrechnungssaldo als Akontozahlung und die von der Klägerin selber stammende Akontozahlung von Mitte Oktober 1997. Ferner rechne sie die berufsvorsorgerechtlich gebotene
Verzinsung auf. Als Saldo und Schlussguthaben erscheine CHF 1'227'857.10. Genau diesen Betrag übernehme die Beklagte in ihrer Schlussabrechnung für die C._____ AG vom 18. Februar 2000 (act. 39/C._____-5) als Ausgangswert. Korrigiert werde er deshalb noch, weil es nachträglich Austrittsleistungen für vier Mitarbeiter aus der Zeit des Anschlusses bei der Sammelstiftung B1._____ bis Ende 1996 zu berücksichtigen gegeben habe (vgl. act. 61/C._____-13, act. 61/C._____- die C._____ AG zuständigen Sammelstiftung seien danach noch CHF 1'197'246.35 überwiesen worden. Die damit verbundenen Buchungsvorgänge seien im Buchungsstempel im Kopf der Beilage act. 39/C._____-5 ersichtlich. Aus dieser Schlussabrechnung ergebe sich, dass das Vorsorgewerk der C._____ AG auch in den Genuss der zu nachträglichen Auflösungswerten gewordenen Prämienausstände gelangt sei. Die Beklagte sei nämlich in ihrer eigenen Schlussabrechnung nicht von den eigenen Akontoabrechnungen mit der C._____ AG ausgegangen, sondern von den Werten der Akontozahlungen, wie sie die Klägerin in ihrer Schlussabrechnung für die C._____ AG aufgeführt habe. Die darin erwähnte "Akontozahlung 01.02.1996" decke sich betraglich mit dem Verrechnungssaldo der Beklagten. Die "Akontozahlung 16.10.1997" sei höher als diejenige, über welche die Beklagte mit der C._____ AG abgerechnet habe. Der C._____ AG bzw. deren Vorsorgewerk sei also aus diesen differierenden Akontoabrechnungen kein Nachteil entstanden (act. 36 Rz. 6f.).
Oder, so die Beklagte weiter, anders ausgedrückt: In den von der Beklagten für alle A._____/S._____-Vorsorgewerke gleich berechneten und dargestellten Schlussabrechnungen je vom 23. August 1996 bzw. vom 12. Mai 1997 sei in den beiden ersten bzw. in der ersten Zeile ein Betrag von CHF 5'716'527.40 enthalten. Es handle sich um die berechneten Auflösungswerte abzüglich Freie Mittel (Vorsorgekonto, Arbeitgeberbeitragsreserve). Von diesem Wert seien also keine Prämienausstände abgezogen. Und genau diese CHF 5'716'527.40 finde man in der Schlussabrechnung der R._____ vom 31. Januar 2000 als Eingangswert wieder. Es komme daher gar nicht darauf an, wann und wie die bei der Beklagten eingegangenen Prämienausstände zur Sammelstiftung B1._____ gelangt seien und wann und wie sie dort als nachträglich realisierte Auflösungswerte dem Vorsor- gewerk der C._____ AG gutgeschrieben worden seien. Massgebend sei einzig, ob der C._____ AG die um die ursprünglichen Prämienausstände ungekürzten Auflösungswerte per 31. Januar 1996 zugekommen seien, was tatsächlich der Fall sei und mit der obigen Darstellung auch zahlungsstrommässig nachprüfbar sei. Diese aus der Abrechnung der Beklagten mit der C._____ AG gewonnene Erkenntnis gelte auch für alle anderen streitrelevanten Vorsorgewerke (act. 36
bbb) Die Klägerin bestreitet, dass sich aus den Angaben und Belegen der Beklagten ergebe, dass diese den vollen Wert von CHF 5'716'527.40 an die neue Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet habe. Dies sei aber auch nicht relevant. Streitgegenständlich sei die Frage, ob die Beklagte die nachträglich vereinnahmten Prämien an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet habe. Aus der Tatsache, dass die Schlussabrechnung für das Vorsorgewerk C._____ AG (act. 39/C._____- 5) von der Beklagten stamme und nicht von der Sammelstiftung B1._____, sei zu folgern, dass die Beklagte dies gerade nicht getan habe (act. 42 Rz. 82). Zudem sei nicht massgeblich, ob dem Vorsorgewerk der C._____ AG die ungekürzten Auflösungswerte zugekommen seien. Fraglich sei nur, was die Beklagte mit den nicht an die Klägerin überwiesenen, nachträglich realisierten Auflösungswerten gemacht habe (act. 42 Rz. 85).
ccc) Die Abrechnung der Beklagten vom 26. August 1996 (act. 4/23) und die Schlussabrechnung der Klägerin vom 8. Februar 2000 (act. 29/78 = act. 33/6) stimmen dahingehend überein, dass beide für das Vorsorgewerk der C._____ AG einen Rückkaufswert von CHF 5'709'313.10 ausweisen. Die Beklagte zieht in ihrer Abrechnung vom 26. August 1996 (act. 4/23) den Prämienausstand von CHF 686'785.– ab. Die Klägerin zieht in ihrer Schlussabrechnung vom 8. Februar 2000 (act. 29/78 = act. 33/6) diesen Prämienausstand nicht ab, sondern geht vom ungekürzten Rückkaufswert aus. Sie gelangt ausgehend vom ungekürzten Rückkaufswert unter Anrechnung von zwei Akontozahlungen und unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen zu einem Guthaben des Vorsorgewerkes der C._____ AG von CHF 1'227'857.10. Die Beklagte wiederum übernimmt dieses von der Klägerin berechnete Guthaben von CHF 1'227'857.10 unverändert als
Guthaben in ihre eigene Schlussabrechnung vom 18. Februar 2000 (act. 39/C._____-5). Damit spricht bezüglich dieses Vorsorgewerkes einiges dafür, dass die Beklagte in ihrer Schlussabrechnung zuhanden des Vorsorgewerkes der C._____ AG von den ungekürzten Rückkaufswerten ausgegangen ist. Die Aussagekraft dieser Deckungsgleichheit vermindert sich indes erheblich angesichts der Tatsache, dass bei fünf der hier relevanten neun Anschlussverträge die entsprechenden Belege keine Übereinstimmung aufweisen (F._____ AG: J._____: act. 29/81.12, keine exakte Belege der Beklagten; K._____: für Nr. 20'681.00: act. 29/81.9, keine exakten Belege der Beklagten – für Nr. 20'681.01: act. 29/81.10, keine exakten Belege der Beklagten).
ddd) Eine weitere Frage ist nun aber, ob mit dem simplen Buchungsstempel "BE- ZAHLT" für den unter Abzug gewisser anderer Posten sich ergebenden Betrag von CHF 1'197'264.35 auch der Beweis für die effektive Auszahlung dieses Betrages an die neue Vorsorgeeinrichtung des Vorsorgewerkes der C._____ AG als erbracht gelten kann. Im Lichte der vorstehenden allgemeinen Überlegungen ist das zu verneinen (vgl. Ziff. IV.3.3.1.3.c).
Der Vollständigkeit halber ist auf den klägerischen Einwand einzugehen, die Beklagte hätte ohnehin an die falsche Person bezahlt, weshalb die Schuld nicht durch Erfüllung untergegangen sei. Damit stellte sich die weitere Frage, ob die Beklagte mit dem Nachweis der Auszahlung des ungekürzten Deckungskapitals an eine neue Vorsorgeeinrichtung des Vorsorgewerkes der C._____ AG den geforderten Beweis der Weiterleitung der Prämieneingänge an die Sammelstiftung B1._____ zugunsten des Vorsorgewerkes erbringen könnte. Der klägerische Einwand ginge fehl, da der Hintergrund der klägerischen Anweisung vom 29. August 1997 für beide Parteien offensichtlich darin bestand, das Vorsorgekapital der C._____ AG korrekt zu verwalten. Im damaligen Zeitpunkt bedeutete dies, dass die Rückkaufswerte zuhanden des Vorsorgewerkes der C._____ AG an deren damalige Vorsorgeeinrichtung, nämlich die Sammelstiftung B1._____, zu überweisen waren. Im Falle eines Austritts des Vorsorgewerkes der C._____ AG bei der Sammelstiftung B1._____ war das Deckungskapital des Vorsorgewerkes zu deren Gunsten an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.
b) Damit scheitert die Beklagte mit der in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2007 aufgezeigten Beweisführung (act. 36). Zu keinem anderen Schluss gelangt man mit Blick auf die sogenannte pauschale Vergleichsrechnung in der beklagtischen Beweisantretungsschrift (vgl. act. 60 Rz. 7.1 - 7.9). Diese Rechnung scheitert bereits daran, dass sie sich auf die selben Dokumente stützt, die keine konkreten Zahlungen der Beklagten zu beweisen vermögen. Im Gegensatz zur ersten Beweisführungsmethodik, die rechnerisch exakt nachvollzogen werden kann, ist die Überzeugungskraft der pauschalen Vergleichsrechnung aufgrund des Abstellens auf Plausibilität deutlich geringer, weshalb sich keine weiteren Ausführungen aufdrängen.
c) Zusammenfassend gelingt der Beklagten der Beweis der strittigen Zahlungen an die Sammelstiftung B1._____ oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Vorsorgewerks der C._____ AG nicht.
a) Dafür, dass sie die CHF 15'196.70 nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämienbeträge aus dem KLLV Nr. 1'129.00 zugunsten des Vorsorgewerks der E._____ AG an die Sammelstiftung B1._____ bezahlt hat, beruft sich die Beklagte auf folgende Dokumente:
aa) Die Abrechnung der Beklagten vom 23. August 1996 über den Versicherungsvertrag per Ende Januar 1996 (act. 4/24.2): Damit kann die Beklagte weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämienausstände beweisen.
bb) Schriftliche Mitteilung der Beklagten an das Vorsorgewerk vom 21. November 1996, wonach der Verrechnungssaldo von der Beklagten an die Sammelstiftung B1._____ überwiesen worden sei (act. 39/E._____-1a; vgl. Diese Mitteilung vermag die konkrete Zahlung an die Sammelstiftung B1._____ nicht direkt zu beweisen. Sie vermag auch keinen indirekten Beweis für die Zahlung zu erbringen, denn im November 1996 wurden unstreitig die um die Prämienausstände gekürzten Auflösungswerte überwiesen.
cc) Act. 61/E._____-7 ist ein Schreiben der Beklagten an das Vorsorgewerk vom 29. August 1997. Darin nimmt sie indes Bezug auf den Anschlussvertrag Nr. 1'129.01 und insbesondere auf die Mitteilung der Beklagten vom November 1996, wonach der Verrechnungssaldo an die Sammelstiftung B1._____ überwiesen worden sei (vgl. act. 39/E._____-1b). Mangels Bezug zum Anschlussvertrag Nr. 1'129.00 kann die Beklagte aus dieser Urkunde nichts zu ihren Gunsten ableiten.
dd) Abrechnung über den Auflösungswert per Datum der Auflösung des Anschlussvertrages mit der Sammelstiftung B1._____ per Ende 1996 Diese Urkunde ist nicht beweiskräftig. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.dd verwiesen werden.
ee) Abrechnung vom 12. Januar 1998 über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der ersten Akontozahlung der Klägerin aus Leistungen (Deckungslü- Diese Urkunde ist nicht beweiskräftig. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.ee verwiesen werden. Gleiches gilt für die zwei ins Recht gelegten Abrechnungen vom gleichen Tag mit Versicherten, die schon vor dem 1. Januar 1997 aus dem Vorsorgewerk 11). Das in diesem Zusammenhang angerufene act. 61/E._____-8 beschlägt wiederum den Anschlussvertrag Nr. 1'129.01. Mangels Bezug zum Anschlussvertrag Nr. 1'129.00 sind auch die act. 61/E._____-12 und act. 61/E._____-13 (betreffend die zweite und letzte SiF-Ausgleichszahlung) nicht geeignet, den Beweis für die streitgegenständlichen Zahlungen zu erbringen.
ff) Mit Schlussabrechnung der Klägerin vom 26. November 1999 über Leistungen des SiF (act. 39/E._____-4a) vermag die Beklagte weder direkt noch indirekt zu beweisen, die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergelei- tet zu haben. Die Beklagte will indes die Deckungsgleichheit dieser Abrechnung mit ihrer eigenen Schlussabrechnung dazu benutzen, die Berücksichtigung der Prämieneingänge für die Schlusszahlung der Beklagten zu beweisen (act. 39/E._____-5a, entspricht act. 61/E._____-14). Wie gezeigt, kann die Beklagte damit den rechtsgenügenden Beweis nicht führen (vgl. Ziff. IV.3.3.2.2.a.ff).
b) Damit gelingt der Beklagten der Beweis der strittigen Zahlungen an die Sammelstiftung B1._____ oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Vorsorgewerks der E._____ AG unter dem Vertrag Nr. 1'129.00 nicht.
Die Tatsache, die nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen CHF 6'466.45 aus dem zweiten KLLV zugunsten der E._____ AG an die Sammelstiftung B1._____ bezahlt zu haben, will die Beklagte mit folgenden Dokumenten beweiben Dokumente, die die Beklagte bereits unter dem ersten KLLV angerufen hat (vgl. act. 36 Rz. 10a). Damit gelingt der Beklagten der Beweis auch unter dem zweiten Vertrag nicht.
a) Dafür, dass sie die CHF 1'522.30 nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämienbeträge zugunsten des Vorsorgewerks der F._____ AG an die Sammelstiftung B1._____ bezahlt hat, beruft sich die Beklagte auf folgende Dokumente:
aa) Die Abrechnung der Beklagten vom 23. August 1996 über den Versicherungsvertrag per Ende Januar 1996 (act. 4/24.3): Damit kann die Beklagte weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämienausstände beweisen.
bb) Schriftliche Mitteilung der Beklagten an das Vorsorgewerk vom 21. November 1996, wonach der Verrechnungssaldo von der Beklagten an die Sammelstiftung B1._____ überwiesen worden sei (act. 39/F._____-1): Diese Mitteilung vermag die konkrete Zahlung nicht direkt zu beweisen. Sie vermag auch keinen indirekten Beweis für die Zahlung zu erbringen, denn im November 1996 wurden unstreitig die um die Prämienausstände gekürzten Auflösungswerte überwiesen. Die (unbestrittene) Liste der Beklagten über die Zahlungsdaten (act. 13/13) zeigt sodann, dass das Vorsorgewerk seine Prämienausstände nicht vor dem 21. November 1996 beglichen hat. Dementsprechend kann der indirekte Beweis für die Überweisung der Prämienausstände mit dieser Urkunde ohnehin nicht erbracht werden.
cc) Anzeige der Beklagten der Überweisung des Rückkaufswertes per Ende 2006 an die neue Vorsorgeträgerin zufolge Auflösung des Anschlussvertrages mit Auch die Beklagte geht damit einig, dass dieses Schreiben keine Auswirkungen mehr auf die streitrelevanten Zahlungsströme hatte (vgl. act. 36 Rz. 11d).
dd) Abrechnung vom 17. Februar 1998 über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der ersten Akontozahlung der Klägerin aus Leistungen des SiF Diese Urkunde ist nicht beweiskräftig. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.ee verwiesen werden. Gleiches gilt zum einen für die Erläuterung zur Abrechnung (act. 61/F._____-4), zum anderen für das Schreiben an eine Versicherte aus demselben Anlass (act. 61/F._____-5).
ee) Abrechnungen über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der Schlusszahlung der Klägerin aus Leistungen des SiF vom 28. März 2000 Diese Urkunden vermögen weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.ff verwiesen werden.
b) Damit gelingt der Beklagten der Beweis der strittigen Zahlungen an die Sammelstiftung B1._____ oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Vorsorgewerks der F._____ AG nicht.
a) Dafür, dass sie die CHF 21'376.55 nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämienbeträge zugunsten des Vorsorgewerks von G._____ an die Sammelstiftung B1._____ bezahlt hat, beruft sich die Beklagte auf folgende Dokumente:
aa) Die Abrechnung der Beklagten vom 23. August 1996 über den Versicherungsvertrag per Ende Januar 1996 (act. 4/24.4): Damit kann sie weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämienausstände beweisen.
bb) Schriftliche Mitteilung der Beklagten an das Vorsorgewerk vom 21. November 1996, wonach der Verrechnungssaldo an die Sammelstiftung Diese Mitteilung vermag die konkrete Zahlung nicht direkt zu beweisen. Sie vermag auch keinen indirekten Beweis für die Zahlung zu erbringen, denn im November 1996 wurden unstreitig die um die Prämienausstände gekürzten Auflösungswerte überwiesen.
Mit Schreiben vom 17. September 1997 wandte sich die Beklagte an das Vorsorgewerk (act. 61/G._____-6) und nahm Bezug auf das Schreiben vom 21. November 1996 (vgl. act. 39/G._____-1). Die Beklagte teilte mit, sie habe vom Verrechnungssaldo das obligatorische BVG-Guthaben eingebaut, die verbleibende Differenz überweise sie an die neue Vorsorgeeinrichtung. Mit dieser Urkunde kann die Beklagte weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämienausstände beweisen, vielmehr deutet sie darauf hin, dass die Auszahlung des Verrechnungssaldos an die Sammelstiftung B1._____ gemäss act. 39/G._____-1 gar nie (vollständig) erfolgt ist.
cc) Abrechnung über den Auflösungswert per Datum der Auflösung des Anschlussvertrages mit der Sammelstiftung B1._____ per Ende 1996 Diese Urkunde ist nicht beweiskräftig. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.dd verwiesen werden.
dd) Abrechnungen über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der ersten Akontozahlung der Klägerin aus Leistungen des SiF (act. 39/G._____-3, ent- Diese Urkunden vermögen weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.ee verwiesen werden.
ee) Abrechnungen im Zusammenhang mit der zweiten SiF-Ausgleichszahlung Diese Urkunden sind aus den gleichen Gründen nicht beweisbildend wie die Urkunden im Zusammenhang mit der ersten Ausgleichszahlung.
ff) Auch mit ihren Schlussabrechnungen vom 10. Dezember 1999 infolge der Schlusszahlung des SiF (act. 39/G._____-4, entspricht act. 61/G._____-11, und act. 61/G._____-12) kann die Beklagte weder direkt noch indirekt beweisen, die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet zu haben. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.ff verwiesen werden.
b) Damit gelingt der Beklagten der Beweis der Zahlungen an die Sammelstiftung B1._____ oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Vorsorgewerks G._____ nicht.
a) Dafür, dass sie die CHF 5'445.80 nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämienbeträge zugunsten des Vorsorgewerks der H._____ AG an die Sammelstiftung B1._____ bezahlt hat, beruft sich die Beklagte auf folgende Dokumente:
aa) Die Abrechnung der Beklagten vom 23. August 1996 über den Versicherungsvertrag per Ende Januar 1996 (act. 4/24.5): Damit kann die Beklagte weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämienausstände beweisen.
bb) Schriftliche Mitteilung der Beklagten an das Vorsorgewerk vom 21. November 1996, wonach der Verrechnungssaldo an die Sammelstiftung Diese Mitteilung vermag die konkrete Zahlung nicht direkt zu beweisen. Sie vermag auch keinen indirekten Beweis für die Zahlung zu erbringen, denn im November 1996 wurden unstreitig die um die Prämienausstände gekürzten Auflösungswerte überwiesen. Gleiches gilt für ein Schreiben betreffend die Überweisung des Auflösungswertes des BVG-Obligatoriums an einen Versicherten, der schon im Jahre 1997 aus dem Vorsorgewerk ausgeschieden war
cc) Abrechnungen über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der ersten Akontozahlung der Klägerin aus Leistungen des SiF (act. 39/H._____-2, Diese Urkunden vermögen weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.ee verwiesen werden.
dd) Abrechnungen über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der Schlusszahlung der Klägerin aus Leistungen des SiF (act. 39/H._____-3, entspricht Auch diese Urkunden sind nicht beweiskräftig. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.ff verwiesen werden.
b) Damit gelingt der Beklagten der Beweis der Zahlungen an die Sammelstiftung B1._____ oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Vorsorgewerks der H._____ AG nicht.
a) Dafür, dass sie die CHF 303.95 nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämienbeträge zugunsten des Vorsorgewerks der J._____ an die Sammelstiftung B1._____ bezahlt hat, beruft sich die Beklagte auf folgende Dokumente:
aa) Die Abrechnung der Beklagten vom 23. August 1996 über den Versicherungsvertrag per Ende Januar 1996 (act. 4/24.7): Damit kann die Beklagte weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämienausstände beweisen.
bb) Schriftliche Mitteilung der Beklagten an das Vorsorgewerk vom 21. November 1996, wonach der Verrechnungssaldo an die Sammelstiftung Diese Mitteilung vermag die konkrete Zahlung nicht direkt zu beweisen. Sie vermag auch keinen indirekten Beweis für die Zahlung zu erbringen, denn im November 1996 wurden unstreitig die um die Prämienausstände gekürzten Auflösungswerte überwiesen.
cc) Abrechnung der Beklagten über das Vorsorgewerk vom 12. Mai 1997 Damit kann die Beklagte weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämienausstände beweisen.
dd) Beleg für die Überweisung des vollständig ausfinanzierten Rückkaufswerts an die Sammelstiftung B1._____ vom 12. August 1996 (act. 39/J._____-3 i.V.m. act. 4/24.7): Ein direkter Beweis für die Weiterleitung der Prämienausstände gelingt der Beklagten damit nicht, auch ein indirekter Beweis lässt sich damit nicht führen. Zum einen überwies das Vorsorgewerk den Prämienausstand der Beklagten erst nach diesem Schreiben (vgl. act. 13/13), zum anderen ergibt sich beispielsweise aus act. 39/J._____-4 vom 31. März 1998, dass der neuen Vorsorgeeinrichtung zu diesem Zeitpunkt erst das obligatorische BVG-Altersguthaben gutgeschrieben worden war.
ee) Abrechnungen über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der ersten Akontozahlung der Klägerin aus Leistungen des SiF (act. 39/J._____-4, Diese Urkunden vermögen weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.ee verwiesen werden.
ff) Beleg über die Abrechnung der Freizügigkeitsleistung bei der Sammelstiftung B1._____ per 8. November 1996 mit Anzeige der Überweisung des Saldos auf die neue Vorsorgeeinrichtung (act. 61/J._____-6): Auch diese Urkunde vermag weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände zuvor an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat.
gg) Anzeige der Überweisung des Guthabens aus dem Eingang der letzten SiF- Ausgleichszahlung bei der Sammelstiftung B1._____ vom 23. April 1998 Diese Urkunde vermag weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat.
b) Damit gelingt der Beklagten der Beweis der Zahlungen an die Sammelstiftung B1._____ oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Vorsorgewerks der J._____ nicht.
a) Dieses Vorsorgewerk war unter zwei verschiedenen Verträgen, aber dennoch nur für insgesamt drei Personen versichert. Der hinter dem Vorsorgewerk stehende Arbeitgeber fiel am 22. Dezember 1997 noch während der Dauer seines Anschlusses bei der Sammelstiftung B1._____ in Konkurs (act. 60 S. 21).
b) Dafür, dass sie die CHF 430.35 nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämienbeträge aus dem Vertrag Nr. 20'681.00 zugunsten des Vorsorgewerks der K._____ AG an die Sammelstiftung B1._____ bezahlt hat, beruft sich die Beklagte auf folgende Dokumente:
aa) Die Abrechnung der Beklagten vom 23. August 1996 über den Versicherungsvertrag per Ende Januar 1996 (act. 4/24.8): Damit kann die Beklagte weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämienausstände beweisen.
bb) Schriftliche Mitteilung der Beklagten an das Vorsorgewerk vom 21. November 1996, wonach der Verrechnungssaldo an die Sammelstiftung Diese Mitteilung vermag die konkrete Zahlung an die Sammelstiftung B1._____ nicht direkt zu beweisen. Sie vermag auch keinen indirekten Beweis für die Zahlung zu erbringen, denn im November 1996 wurden unstreitig die um die Prämienausstände gekürzten Auflösungswerte überwiesen. Die (unbestrittene) Liste der Beklagten über die Zahlungsdaten (act. 13/13) zeigt sodann, dass die K._____ AG ihre Prämienausstände nicht vor dem 21. November 1996 bezahlt hat. Dementsprechend kann der indirekte Beweis für die Überweisung der Prämienausstände mit der schriftlichen Mitteilung ohnehin nicht erbracht werden.
cc) Abrechnung vom 4. März 1998 über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der ersten Akontozahlung der Klägerin aus Leistungen des SiF Diese Urkunde ist nicht beweiskräftig. Es kann auf Ziff. IV.3.3.2.2.a.ee verwiesen werden.
dd) Abrechnung der Klägerin über den Anschlussvertrag Nr. 20681 vom 16. Februar 2000 mit dem Hinweis, sie überweise den Saldobetrag von Diese Urkunde vermag weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat.
ee) Abrechnungen über die bei der Sammelstiftung B1._____ realisierten Auflösungswerte mit Anzeige deren Weiterleitung an die neuen Vorsorgeeinrichtungen
Diese Urkunden vermögen weder direkt noch indirekt zu beweisen, dass die Beklagte die Prämienausstände an die Sammelstiftung B1._____ weitergeleitet hat.
ff) Abrechnungen mit einzelnen Versicherten über die bei der Beklagten erfolgte Verwendung der Schlusszahlung der Klägerin aus Leistungen des SiF Diese Urkunden sind ebenso wenig beweiskräftig.
c) Damit gelingt der Beklagten der Beweis der Zahlungen an die Sammelstiftung B1._____ oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Vorsorgewerks der K._____ AG unter dem Vertrag Nr. 20'681.00 nicht.
Die Tatsache, die nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen CHF 23'325.45 aus dem zweiten KLLV zugunsten der K._____ AG an die Sammelstiftung B1._____ bezahlt zu haben, will die Beklagte mit folgenden Dokumenten bewei- 4b, act. 39/K._____-5b). Dabei handelt es sich inhaltlich um die selben Dokumente, die die Beklagte bereits unter dem ersten Vertrag angerufen hat (vgl. act. 36 Rz. 16a). Damit gelingt der Beklagten der Beweis auch unter dem zweiten Vertrag nicht.
3.3.3. Nichtanschlüsse
3.3.3.1. Vorbemerkungen
a) Das Schreiben vom 29. August 1997 (act. 29/69) betraf nach übereinstimmender Ansicht der Parteien die Deckungskapitalien der Vorsorgewerke, welche sich per 1. Februar 1996 nicht der Sammelstiftung B1._____ angeschlossen hatten, nicht (siehe Ziff. IV.3.1.4). Dementsprechend blieb die Beklagte hier ohne Weiteres verpflichtet, die Rückkaufsforderung gegenüber der Klägerin durch Leistung an diese zu erfüllen.
b) Die Beklagte stellt sich in ihrer Substantiierungseingabe vom 8. Oktober 2007 (act. 36) implizit auf den Standpunkt, sie habe die klägerischen Rückkaufs- forderungen betreffend die vier (unstreitigen, siehe vorne Ziff. IV.1.2) Nichtanschlüsse vollumfänglich beglichen. Im Einzelnen trägt sie Folgendes vor:
Zur D._____ AG (D1._____ AG): Es habe am 31. Januar 1996 keine Versicherten mehr zu übernehmen gegeben, da das Vorsorgewerk seine Arbeitnehmer nach und nach als Einzelaustritte aus der Klägerin herausgelöst habe. Die Beklagte habe den Verrechnungssaldo direkt an die Klägerin überwiesen; es habe dort auch gar keinen Prämienausstand mehr gegeben (act. 36 Rz. 9a - c m.H.a. act. 13/13).
Zur I._____: Die Beklagte habe den Verrechnungssaldo direkt an die Klägerin überwiesen. Bei der I._____ habe es per 31. Dezember 1995 nur einen kleinen Prämienausstand von CHF 493.55 gegeben. Aus allen Teilabrechnungen per diesen Stichtag bis in den August 1996 hinein hätten sich noch Prämienguthaben der Beklagten ergeben, die mit einer Zahlung der Firma I._____ am 6. September 1996 vollständig abgetragen worden seien. Der Überweisungsbetrag gemäss Anzeige vom 11. November 1996 habe also über den Verrechnungssaldo hinaus noch die Prämienausstände per 31. Januar 1996 umfasst (act. 36 Rz. 14 b - c m.H.a. act. 13/13 für Prämie).
Zur L._____ AG: Die Beklagte habe den Verrechnungssaldo direkt der Klägerin überwiesen. Bei der L._____ AG habe es einen Prämienausstand per 31. Dezember 1995 von CHF 15'944.95 gegeben. Dieser habe nicht mehr realisiert werden können, weil die Gesellschaft mangels Organen am 1. Oktober 1997 aufgelöst worden sei (act. 36 Rz. 17 b - c m.H.a. act. 13/13).
Zur M._____ AG: Die Beklagte habe den Verrechnungssaldo der Klägerin direkt überwiesen. Bei der M._____ AG habe es per 31. Dezember 1995 nur einen kleinen Prämienausstand von CHF 1'333.65 gegeben. Dieser sei am 1. September 1999 abgetragen worden. Es dürfe ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch dieser Betrag von der Beklagten wie in allen anderen Fällen streitrelevanter Vorsorgewerke tatsächlich (direkt via Klägerin) zugunsten des Vorsorgewerks der M._____ AG weitergeleitet worden sei (act. 36 Rz. 18 b - c m.H.a. act. 13/13).
c) Die Klägerin behauptet als Entgegnung auf die Substantiierungseingabe der Beklagten – und damit zulässigerweise –, die Beklagte habe die Rückkaufsforderung aus den Kollektivlebensversicherungsverträgen betreffend die vier Vorsorgewerke, welche sich der Sammelstiftung B1._____ per 1. Februar 1996 unstreitig nicht angeschlossen hätten (sog. Nichtanschlüsse), nicht bezahlt. Sie trägt vor, die Beklagte habe die verspäteten Prämienzahlungen der drei Vorsorgewerke gen des Sicherheitsfornds für die Prämienausstände der konkursiten M._____ AG vereinnahmt und nicht an die Klägerin weitergeleitet, so dass die Klage im Umfang von CHF 28'290.20 nebst Zins gutzuheissen sei (act. 42 Rz. 44 m.H.a. act. 4/39 als auch aus act. 13/13).
d) Es scheint, als wäre die Beklagte mit ihren Hinweisen auf ihre Zusammenstellung vom 24. Januar 2005 (act. 13/13) einem Irrtum erlegen. Sie verweist nämlich auf die Prämienausstände gemäss letzter Spalte, statt auf die Prämienausstände bei Liquidation (zweite Spalte) und die Gutschriften (dritte Spalte). Es wurde bereits ausgeführt, dass die Parteien über die Prämieneingänge bei der Beklagten im Gesamtumfang von CHF 789'190.55 gemäss beklagtischer Aufstellung vom 13. Oktober 1999 und über die dort aufgeführten Prämieneingänge seitens der einzelnen Vorsorgewerke (act. 4/39) einig sind (siehe vorne Ziff. IV.1.4). Die hier interessierenden Beträge für die D._____ AG (D1._____ AG) M._____ AG (CHF 1'446.70) ergeben sich sodann sowohl aus act. 4/39 als auch aus act. 13/13.
e) Da die Beklagte die Erfüllung der vier Kollektivlebensversicherungsverträge behauptet, ist sie nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast (Art. 8 ZGB) dafür beweispflichtig.
Dazu, dass sie die nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen CHF 2'865.95 zugunsten der D._____ AG an die Klägerin bezahlt hat, offeriert die Beklagte zwei Urkunden. Beide sind wenig aussagekräftig. Act. 4/24.1 ist die Abrechnung der
Beklagten vom 23. August 1996 über den Versicherungsvertrag per Ende Dezember 1995. Sie weist der Versicherung per diesem Stichtag unter anderem nach Abzug der Prämienausstände einen Auflösungswert von CHF 2'069'348.30 zu. Act. 39/D._____-1 ist ein Schreiben vom 11. November 1996 und betrifft die Zahlung Valuta gleichen Tages im Betrag von CHF 1'232'296.50 (59.55% von CHF 2'069'348.30). Dass damals die überwiesenen Auflösungswerte um die Prämienausstände gekürzt waren, ist unbestritten. Damit kann die Beklagte aus diesen Urkunden nichts für die Überweisung der nachträglichen Prämieneingänge an die Klägerin ableiten, weshalb ihr Hauptbeweis scheitert.
Dazu, dass sie die nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen CHF 1'659.95 zugunsten der I._____ an die Klägerin bezahlt hat, offeriert die Beklagte zwei Urkunden. Beide sind ebenfalls wenig aussagekräftig. Hinsichtlich der Abrechnung der Beklagten vom 11. November 1996 (act. 39/I._____-1) gilt das zur D._____ AG Gesagte. Das zweite Dokument ist ein Kontokorrentauszug der Beklagten über den Anschlussvertrag vom 30. Januar 1997 (act. 39/I._____-2), aus welchem sich keine Zahlung an die Klägerin ergibt. Vielmehr zeigt der Beleg, dass nach dem Prämieneingang am 6. September 1996 (vgl. act. 13/13) im abgerechneten Zeitraum keine Geldflüsse mehr verzeichnet sind. Damit scheitert der Hauptbeweis der Beklagten.
Dazu, dass sie die nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen CHF 22'317.60 zugunsten der L._____ AG an die Klägerin bezahlt hat, offeriert die Beklagte folgende Beweismittel:
Mit act. 39/L._____-1 kündigte das Vorsorgewerk den Anschlussvertrag bei der 23. August 1996 rechnete die Beklagte über den Versicherungsvertrag per Ende Dezember 1995 ab. Sie weist der Versicherung per diesem Stichtag unter anderem nach Abzug der fälligen Prämienausstände einen Auflösungswert von
CHF 143'876.95 zu. Mit dieser Abrechnung kann die Beklagte weder direkt noch indirekt die streitgegenständliche Weiterleitung der Prämienausstände beweisen.
Act. 39/L._____-2 ist ein Schreiben der Beklagten vom 11. November 1996 und betrifft die Zahlung Valuta gleichen Tages im Betrag von CHF 85'678.70 (59.55% von CHF 143'876.95). Dass damals die Auflösungswerte um die Prämienausstände gekürzt waren, ist unbestritten. Damit kann die Beklagte auch aus diesem Dokument nichts zum Beweisthema ableiten. Gleiches gilt für den Auszug aus dem Handelsregister über die L._____ AG (nun in Liquidation; act. 39/L._____-3) und dem Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 1996 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, worin die Beklagte dieser anzeigt, ihr eine Freizügigkeitsleistung über CHF 4'790.05 zu überweisen (act. 39/L._____-4).
Damit gelingt der Beklagten der Hauptbeweis nicht.
Dazu, dass sie die nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen CHF 1'446.70 zugunsten der M._____ AG an die Klägerin bezahlt hat, offeriert die Beklagte einzig act. 39/M._____-1, ein Schreiben der Beklagten vom 11. November 1996, welches die Zahlung Valuta gleichen Tages im Betrag von CHF 62'063.– betrifft. Dass damals die Auflösungswerte um die Prämienausstände gekürzt waren, ist unbestritten (vgl. act. 4/24.10: 59.55% von CHF 104'220.–). Damit scheitert der Hauptbeweis der Beklagten auch hier.
3.3.4. Zwischenresultat
Der Beklagten gelingen die Beweise nicht, dass sie die zu Rückkaufswerten gewordenen nachträglichen Prämieneingänge an die Klägerin (Nichtanschlüsse) oder an die Sammelstiftung B1._____ oder allenfalls eine neue Vorsorgeeinrichtung (Übergangs- und Definitivanschlüsse) zugunsten der Vorsorgewerke weitergeleitet hat.
4. Pflicht der Beklagten zur Leistung an einen Dritten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
4.1. Die Beklagte will ihre Pflicht zur Weiterleitung der zu nachträglichen Auflösungswerten gewordenen Prämieneingänge duplicando auch aus dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) herleiten. Sie macht geltend, sie habe im Interesse der Sammelstiftung B1._____ deren Anspruch gemäss Art. 3 Abs. 1 / Art. 11 Abs. 2 FZG auf Auszahlung der Austrittsleistung bzw. auf Erlangung der Eintrittsleistung wahrgenommen (act. 32 Rz. 3.3). Sie sieht in diesen beiden Bestimmungen einen direkten gesetzlichen Anspruch der neuen Vorsorgeeinrichtung gegenüber der alten Vorsorgeeinrichtung (act. 32 Rz. 14.8, ferner auch Rz. 16.4.2). Andernorts macht sie geltend, die Sammelstiftung B1._____ habe als Vorsorgeeinrichtungs- Nachfolgerin der Klägerin ihren Anspruch aus Art. 11 Abs. 2 FZG direkt bei der Beklagten geltend machen können, weil diese Guthaben in den Auflösungswerten der von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen Kollektivlebensversicherungsverträgen enthalten gewesen seien (act. 32 Rz. 22.16).
Die Klägerin stellt sich in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2007 (act. 42) auf den Standpunkt, die Beklagte berufe sich in ihrer Duplikschrift zum ersten Mal auf Art. 11 Abs. 2 aFZG, und weist darauf hin, dass diese Vorschrift lediglich im Verhältnis zwischen der alten und der neuen Vorsorgeeinrichtung gelte. Die rechtsgültige Geltendmachung eines Anspruchs der Sammelstiftung B1._____ gegenüber der Klägerin durch die Beklagte bedürfte daher einer schriftlichen Zessionserklärung, welche die Beklagte mehrfach behauptet, indessen nie vorgelegt habe, weshalb von deren Nichtexistenz auszugehen sei (act. 42 Rz. 38 f.).
4.2. In der Tat behauptet die Beklagte erstmals duplicando, dass sie ihre Berechtigung zur Weiterleitung der Prämieneingänge an die Sammelstiftung B1._____ aus dem Freizügigkeitsgesetz herleite, so dass die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen in der Eingabe vom 4. Dezember 2007 (act. 42) ohne Weiteres zulässig sind.
Die von der Beklagten angerufenen Vorschriften, Art. 3 Abs. 1 aFGZ und Art. 11 Abs. 2 aFZG, beschlagen nur das Verhältnis zwischen der alten Vorsorgeeinrichtung (hier der Klägerin) und der neuen Vorsorgeeinrichtung (hier der Sammelstif- tung B1._____). Die Beklagte ist keine Vorsorgeeinrichtung und kann eine solche Stellung auch nicht aus der klägerischen Anweisung an die Vorsorgewerke, die Prämienausstände der Beklagten zu bezahlen, ableiten. Dementsprechend kann die Beklagte aus diesen Vorschriften keine Verpflichtung und auch keine Berechtigung zur Weiterleitung der Auflösungswerte an die Sammelstiftung B1._____ für sich ableiten. Was eine allfällige Abtretung des Anspruchs der Sammelstiftung B1._____ gegenüber der Klägerin auf Bezahlung der Austrittsleistung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes an die Beklagte anbelangt, so unterlässt die Beklagte jegliche zielführenden Behauptungen hiezu (vgl. act. 12 Rz. 2.16 - 2.17 und act. 32 Rz. 22.48). Dementsprechend kann nicht von einer solchen Abtretung (Art. 164 ff. OR) ausgegangen werden und kann offen bleiben, ob eine solche Abtretung vorsorgerechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre. Hier gilt es festzuhalten, dass die Beklagte aus dem Freizügigkeitsgesetz keine Pflicht zur Erfüllung der Rückkaufsforderung an einen Dritten herleiten kann.
Es ist hier auch der beklagtischen Argumentation entgegenzutreten, die Gutheissung der Klage würde auf eine sinn- und zwecklose Transaktion hinauslaufen, welche keinen Rechtsschutz verdiene (§ 51 Abs. 1 ZPO/ZH): Die Beklagte müsste die aus der nachträglichen Begleichung der Prämienausstände stammenden Auflösungswerte von der Sammelstiftung B1._____ zurückfordern und der Klägerin überweisen. Dieses Geld müsste aber sogleich wieder von der Klägerin an die Sammelstiftung B1._____ gelangen, also dorthin, wo es gerade hergekommen sei bzw. wo es heute schon seit über zehn Jahren am richtigen Ort liege (act. 32 Rz. 3.5). Es steht nicht im Belieben des Schuldners, ihm sinnvoll erscheinende "Abkürzungen" zu nehmen, um seine Verpflichtung zu erfüllen. Es ist nicht an ihm, Sinn oder Unsinn der geschuldeten Zahlung zu beurteilen. Und dass die Transaktion sinnlos ist, kann nur schon deswegen nicht gesagt werden, weil heute Einigkeit darüber besteht, dass die Klägerin die Prämienbeträge gemäss ihren Schlussabrechnungen ihrerseits an die Sammelstiftung B1._____ überwiesen hat, mithin bei Gutheissung der Klage nichts mehr weiterleiten muss.
Schliesslich trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe mit ihrer falschen Berechnung selbst dafür gesorgt, dass sie der Sammelstiftung B1._____ die nachträglich zu Auflösungswerten gewordenen Prämieneingänge (nochmals, d.h. nach der Beklagten) überwiesen habe (act. 32 Rz. 5.5). Abgesehen davon, dass die Klägerin bestreitet, dass ein Fehler vorliege, sondern gegenteils ausführt, sie habe die Auflösungswerte im Jahre 1999 absichtlich vollumfänglich weitergeleitet, da sie damals noch mit der korrekten Erfüllung der Kollektivlebensversicherungsverträge seitens der Beklagten, damit auch der Erstattung der nachträglichen Prämieneingänge, gerechnet habe (act. 28 Rz. 74), kann sich die Beklagte der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin selbstredend nicht mit der behaupteten Leistung an einen Dritten entsagen.
Eine anderweitige Berechtigung zur Erfüllung der Rückkaufsforderung der Klägerin durch Leistung an einen Dritten macht die Beklagte nicht hinreichend substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich.
5. Widerruf der Anweisung vom 29. August 1997
Unter der Anweisung vom 29. August 1997 war die Beklagte hinsichtlich der Übergangs- und Definitivanschlüsse verpflichtet, die nachträglich bei ihr eingegangenen Prämienzahlungen an die Sammelstiftung B1._____ resp. die nachfolgenden Vorsorgeträger weiterzuleiten (vgl. Art. 468 Abs. 2 OR). In diesem Verfahren verlangt die Klägerin indessen nicht die Weiterleitung an Dritte, sondern Zahlung an sie selber.
Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Angewiesenen widerrufen, solange der Angewiesene dem Anweisungsempfänger seine Annahme nicht erklärt hat (Art. 470 Abs. 2 OR). Ausgeschlossen ist ein Widerruf nicht nur nach der Annahme, sondern erst recht nach erbrachter Leistung (KOLLER, BSK, OR I, Art. 470 N 6). Keine Partei behauptet, die Beklagte habe gegenüber der Sammelstiftung B1._____ resp. den nachfolgenden Vorsorgeträger die Annahme der Anweisung erklärt. Ebenso hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die Beklagte die streitrelevanten Prämieneingänge an diese weitergeleitet hat. Damit ist ein Widerruf der mit Schreiben vom 29. August 1997 (act. 29/69) erteilten Anweisung zulässig.
Beim Widerruf handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Anweisenden; diese ist empfangsbedürftig (GAUTSCHI, Berner Kommentar, Art. 425 – 491 OR, 2. A, Bern 1962, Art. 470 N 1b, 2a). Da die Begründung der Anweisung formfrei und damit auch durch konkludentes Verhalten erfolgen kann (KOLLER, BSK, OR I, Art. 466 N 4), muss gleiches auch für den Widerruf der Anweisung gelten. In der Klagebegründung machte die Klägerin Erfüllungsansprüche aus den zwischen den Parteien geschlossenen Kollektivlebensversicherungsverträgen geltend, nämlich die Rückkaufsforderung im Umfang der zunächst vom Rückkaufswert abgezogenen, aber nachträglich eingegangenen Prämienzahlungen (vgl. Ziff. III.2.3). Im entsprechenden Rechtsbegehren verlangte sie die Bezahlung der eingeklagten Erfüllungsansprüche an sich selbst. Damit hat sie – zumindest konkludent – ihre Anweisung vom 29. August 1997 widerrufen. Die Klageschrift ging der Beklagten am 28. Februar 2005 zu (Prot. S. 2 i.V.m. act. 5/2), damit wurde der Widerruf der Anweisung wirksam.
Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die Zahlung der Rückkaufswerte im Umfang der nachträglichen Prämieneingänge an sich selbst verlangen kann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beklagte nie den Einwand erhob, sie sei – wenn schon – einzig zur Zahlung an die Sammelstiftung B1._____ resp. die nachfolgenden Vorsorgeträger verpflichtet.
6. Quantitativ der Rückkaufsforderung
6.1. Da das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Beklagte den Nachweis der Weiterleitung der nachträglich zu Auflösungswerten gewordenen Prämieneingänge der streitgegenständlichen Vorsorgewerke weder an die Klägerin (Nichtanschlüsse) noch an die Sammelstiftung B1._____ (Übergangs- und Definitivanschlüsse) hat erbringen können (siehe oben Ziff. IV.3.3.4), ist die klägerische Rückkaufsforderung nicht erloschen. Vielmehr schuldet die Beklagte der Klägerin die Erfüllung der Rückkaufsforderung im Umfang der nachträglich zu Auflösungswerten gewordenen Prämieneingänge weiterhin.
6.2. Die Klägerin verlangte in ihrer Klage die Bezahlung von CHF 787'470.20, in ihrer Replik die Bezahlung von CHF 787'880.20 (unter Einschluss der Betrei- bungskosten von CHF 410.–), wobei die Hauptforderung – vorab hinsichtlich der Zinsforderung – in diverse Einzelbeträge im Gesamtbetrag von CHF 777'833.75 aufgeschlüsselt wurde. Diese Einzelbeträge entsprechen in der Summe weder dem Klagebetrag noch der Summe der nachträglichen Prämienzahlungen gemäss act. 4/39, welches unbestrittenermassen Grundlage für die Höhe der Prämienzahlungen bildet. Dass deshalb die Klage im Differenzbetrag von CHF 9'636.45 mangels Begründung und Rechtsgrundlage abzuweisen ist, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Ziff. III.6).
Was die einzelnen Prämienbeträge anbelangt, so sind zu Lasten der Klägerin noch gewisse Korrekturen anzubringen: Bei E._____ gibt es laut der Zusammenstellung act. 4/39 nur einen Prämieneingang von CHF 15'196.70 (Vertrag Nr. 1'129.00) und einen solchen von CHF 6'466.45 (Vertrag Nr. 1'129.01), was zusammen CHF 21'663.15 ergibt. Die Klägerin verlangt aber CHF 21'914.70 (CHF 8'106.30, CHF 7'090.40, CHF 5'550.80, CHF 1'167.20). Im Differenzbetrag von CHF 251.55 ist die Klage mangels hinreichender Begründung abzuweisen. Ebenso ergibt sich bei der K._____ AG gemäss act. 4/39 bloss ein Prämieneingang von CHF 430.35 (Vertrag Nr. 20'681), während die Klägerin CHF 430.85 verlangt. Im Betrag von CHF 0.50 ist die Klage ebenfalls mangels hinreichender Begründung abzuweisen.
Insgesamt ist somit die Klage im Betrag von CHF 9'888.50 (CHF 9'636.45 + CHF 251.55 + CHF 0.50) abzuweisen und im Restbetrag von CHF 777'581.70 (CHF 787'470.20 - CHF 9'888.50) gutzuheissen.
Überdies sei erwähnt, dass die Klägerin hinsichtlich zweier Vorsorgewerke weniger verlangt, als dies act. 4/39 ausweist: i) C._____ AG (CHF 675'193.95 statt CHF 686'785.–) und ii) J._____ (CHF 303.95 statt CHF 321.85). Die übrigen von der Klägerin verlangten Beträge stimmen mit der Zusammenstellung in act. 4/39 überein.
6.3. Die Klägerin verlangt sodann Verzugszins zu 5% ab dem Tag nach der Vereinnahmung der jeweiligen Prämienzahlung durch die Beklagte gemäss deren Aufstellung vom 24. Januar 2005 (act. 13/13). Soweit in act. 13/13 kein Datum vermerkt ist, verlangt die Klägerin den Verzugszins ab dem 12. April 1997 (Tag nach der letzten Zahlung eines Prämienausstandes, act. 12 Rz. 1.61) bzw. dem 2. September 1999 (Tag nach der Bezahlung der Insolvenzleistungen des SiF für die Prämienausstände der konkursiten M._____ AG) (act. 1 Rz. 12, act. 28 Rz. 11). Die Beklagte macht geltend, Zins sei gegebenenfalls (aber bestrittenerweise) erst ab Betreibungsdatum geschuldet und, da es um Auflösungswerte gehe, lediglich zum berufsvorsorgerechtlichem Zinssatz von 2.5% (act. 12 Rz. 2.64 m.H.a. act. 4/49-50, act. 32 Rz. 5.4.3, Rz. 8.6, Rz. 9.17 und Rz. 22.59).
Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig (Art. 92 Abs. 3 VVG, vgl. für die Berechnung Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Vorliegend sehen die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektivlebensversicherung, welche Vertragsbestandteil bilden, keine anderslautende Regelung vor. Dementsprechend sind für die Fälligkeit und den Verzugszins die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Die von der Beklagten vorgebrachte berufsvorsorgerechtliche Verzinsung ist auf die dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehenden Kollektivlebensversicherungsverträge nicht anwendbar. Da die Parteien von einer übereinstimmenden Auflösung der Kollektivlebensversicherungsverträge per 31. Januar 1996 ausgehen (siehe oben Ziff. IV.1.1), ist auch von einem konkludent gestellten Rückkaufsbegehren per dieses Datum auszugehen. Die Fälligkeit der Rückkaufsforderung trat unter diesen Umständen am 30. April 1996 ein und der Verzug der Beklagten am 1. Mai 1996.
Es fragt sich, wie sich die Kürzung des Rückkaufswertes im Betrag der Prämienausstände auf die Fälligkeit und den Verzug dieses Teils der Rückkaufsforderung auswirkt. Da die gesetzliche Frist von drei Monaten in der Gesetzesberatung deshalb gewählt wurde, um die Versicherer in Krisenzeiten vor Liquiditätsproblemen zu bewahren (AEBI, Komm. VVG, Basel 2001, Art. 92 N 6 m.w.H.), erscheint es sachgerecht, die gleiche (Karenz)Frist von drei Monaten auch auf die zu nachträglichen Rückkaufswerten gewordenen Prämieneingänge anzuwenden. Demzufolge ist der Verzugszins zu 5% jeweils drei Monate und 1 Tag nach dem jeweiligen Tag des Prämieneingangs bei der Beklagten geschuldet.
6.4. Die Klägerin verlangt schliesslich die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes N._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2003) sowie die Zusprechung der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 410.– (act. 28 Rz. 63). Dem ersten Begehren ist im Umfang der Gutheissung der Klage stattzugeben. Angesichts des marginalen Unterliegens der Klägerin hat ihr die Beklagte sämtliche Zahlungsbefehlskosten zu erstatten.
7. Einrede der Verrechnung der Beklagten
7.1. Die Beklagte erhebt für eine Forderung im Betrag von CHF 727'745.15 die Einrede der Verrechnung (act. 12 Rz. 3.3.14, act. 32 Rz. 6.2).
In ihrer Klageantwort trägt die Beklagte vor, die Parteien hätten eine Differenz betreffend Berechnung der Deckungslücken. Die Klägerin habe es dem Sicherheitsfonds (SiF) überlassen, die bei ihr auf den Stichtag 31. Januar 1996 entstandenen Deckungslücken zusammen mit der Beklagten sachverhaltsmässig aufzuarbeiten, um die Höhe der von der Klägerin geforderten Insolvenzleistungen zu ermitteln. Nachdem der SiF die von der Beklagten erstellten Berechnungen geprüft und für in Ordnung befunden gehabt habe, seien die bis anhin bloss akonto abgerechneten Insolvenzleistungen an die Klägerin (CHF 62.5 Mio.) erfolgt. Soweit es um Definitiv- und Übergangsanschlüsse gegangen sei, habe die Klägerin über die bei ihr eingegangenen Insolvenzleistungen des SiF mittels eigener Berechnungen abgerechnet und sie der Beklagten bzw. der Sammelstiftung B1._____ bekannt gegeben. Mit diesem Abrechnungsergebnis sei die Beklagte bzw. die Sammelstiftung B1._____ nicht einverstanden gewesen. Die Hauptdifferenz bestehe darin, dass die Klägerin kleinere Deckungslücken als der SiF berechne, so dass gar nicht alle für die geschädigten Vorsorgewerke bestimmten Insolvenzzahlungen an diese weitergeleitet, sondern von der Klägerin für sich behalten würden (act. 12 Rz. 3.3.1, Rz. 3.3.3 - 3.3.6).
Allein bei der C._____ AG, so die Beklagte weiter, sei die Deckungslücke gemäss Klägerin CHF 345'661.80 kleiner als bei der Beklagten. Der SiF habe der Klägerin jedoch Mittel zur Füllung der von ihm zusammen mit der Beklagten ermittelten grösseren Lücke zur Verfügung gestellt. Die Differenz behalte die Klägerin unrechtmässig für sich selber ein. Die Summe aller Differenzen erreiche den Betrag von CHF 727'745.15. Das Ganze wie auch die Details würden sich aus der Zusammenstellung der Beklagten vom 20. Juli 2000 (act. 13/18) ergeben. Falls der Klägerin (bestrittenerweise) noch Ansprüche gegen die Beklagte aus Prämienrückständen und/oder Auflösungswert-Rückzahlung zustehen sollten, dann würden diese Differenzen im Gesamtbetrag von CHF 727'745.15 hiermit zur Verrechnung gestellt. Diese Verrechnung stütze sich auf eine Zession, welche die Sammelstiftung B1._____ gegenüber der Beklagten vorgenommen habe (act. 12 Rz. 3.3.10 - 3.3.11, Rz. 3.3.14).
In ihrer Duplik behauptet die Beklagte, die R._____ sei in ihren Schlussabrechnungen für die Definitiv- und Übergangsanschlüsse in zwei Elementen vom Abrechnungsschema des SiF und der Beklagten abgewichen, die zu einer Fehlersummierung geführt hätten. Zuerst habe sie die Deckungslücke um die Prämienausstände erhöht und dann habe sie sie um die "hellgrünen Werte" wieder reduziert. Die "hellgrünen Werte" seien nämlich genau derjenige Teil des Verrechnungssaldos, welcher gemäss SiF-konformer Abrechnung der Beklagten vom 12. Mai 1997 nicht zur Reduktion der Deckungslücke hätte verwendet werden dürfen. Im Internet sei heute allerdings eine andere Praxis des SiF publiziert, wonach die Freien Mittel immer zur Reduktion der Deckungslücke herangezogen, den Vorsorgewerken also verloren gehen würden. Die Beklagte habe sich aber auf die Art der Abrechnung verlassen dürfen, wie sie sie in enger Zusammenarbeit mit dem SiF unter dem Datum vom 12. Mai 1997 erstellt habe (act. 32 Rz. 5.8.9 f. m.H.a. act. 33/5 und Rz. 5.9.3 f. m.H.a. act. 33/1). Somit sei die Beklagte gegenüber der Klägerin und nicht umgekehrt forderungsberechtigt. Das schädigende Ereignis liege darin, dass die Klägerin ohne jede Rücksprache mit der Beklagten eine andere als die von der Beklagten mit dem SiF abgesprochene Abrechnung über den massgeblichen Fehlbetrag vorgenommen habe. Die Beklagte habe nach Erstellung der SiF-konformen Abrechnungen vom 12. Mai 1997 in guten Treuen an- nehmen dürfen, die Klägerin akzeptiere das Ergebnis dieser Absprache der Beklagten mit dem SiF. Im Vertrauen auf die der Klägerin ja bekannten und vollständig zur Verfügung stehenden Abrechnungen vom 12. Mai 1997 habe die Beklagte die von ihr ermittelten Verrechnungssaldi für die Definitiv- und Übergangsanschlüsse an die Sammelstiftung B1._____ überwiesen. Geschädigt sei die Beklagte heute deshalb, weil die Klägerin der Sammelstiftung B1._____ die im Verrechnungssaldo enthaltenen "hellgrünen Werte" vorenthalten habe, also von einer kleineren Deckungslücke ausgegangen sei, als diese von der Beklagten mit dem SiF berechnet worden sei. Damit habe die Beklagte der Sammelstiftung B1._____ zu viel Geld überwiesen. Wäre (bestrittenermassen) die Abrechnung der R._____ richtig, so müsste die Beklagte das der Sammelstiftung B1._____ zu viel überwiesene Geld wieder zurückfordern. Das sei aber aus berufsvorsorgerechtlichen
Gründen nicht mehr möglich (act. 39 i.V.m. Art. 30b BVG). Auch zivilrechtlich gesehen würde eine Rückforderung durch die Klägerin am Rechtsmissbrauchsverbot scheitern (Art. 2 ZGB). Somit könne die Beklagte ihren Schaden nur noch bei der Klägerin geltend machen, und zwar durch Verrechnung (act. 32 Rz. 6.1 - 6.1.8).
Andernorts führt die Beklagte aus, auf die vorhandene und formrichtig erfolgte Zession komme es nach unzulässiger Klageänderung in der Replik nicht mehr an (act. 32 Rz. 23.23 und Rz. 23.25): Die Sammelstiftung B1._____ sei mit den Prämienausständen doppelt bedient worden; zum ersten Mal (korrekt) in der Form der Überweisung der bezahlten Prämienausstände, welche zu nachträglich realisierten Auflösungswerten geworden seien, und zum zweiten Mal durch den (von der Klägerin selbstverschuldeten) Einbezug der Prämienausstände in die Insolvenzleistungen des SiF, obwohl dieser dafür gar nicht aufkomme und der Klägerin dafür vermutlich auch gar keine Vorschusszahlungen geleistet habe. Dass der Klägerin dieses Geld jetzt fehle, sei nicht das Problem der Beklagten; ebenso wenig sei es das Problem der Beklagten, dass die Klägerin das der Sammelstiftung B1._____ zu viel bezahlte Geld so gut wie sicher dort - und nur noch dort - nicht mehr zurückholen könne. Es bereichere sich niemand, weder zulasten der Klägerin noch zulasten des SiF. Alles hänge davon ab, ob die Übergangs- und Definitivanschlüsse nach der SiF-Praxis 1997 oder der SiF-Praxis 2006 abzurechnen seien. Im Falle der SiF-Praxis 2006 stelle die Beklagte die Gerechtigkeit wieder her. Im Kontokorrentverkehr zwischen der Beklagten und der Sammelstiftung B1._____ stehe nämlich die Klagesumme von CHF 787'880.20 (Summe aller Prämienausstände der Übergangs- und Definitivanschlüsse) dem Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen die Sammelstiftung B1._____ für die Freien Mittel (CHF 727'745.15) schon seit Eingang des letzten Prämienausstands (11. April 1997) verrechnungsweise gegenüber. Im Falle der SiF-Praxis 1997 erhalte die Sammelstiftung B1._____ von der Klägerin nachträglich noch die Freien Mittel und dann sei es die Klägerin, welche sich in einer Verrechnungssituation sehe (act. 32 Rz. 23.23. - 23.23.6).
7.2. Die Klägerin macht replicando geltend, die Höhe der angeblichen Gegenforderung sei nicht substantiiert und die beklagtischen Ausführungen seien nicht richtig (act. 28 Rz. 151 ff., insbesondere Rz. 158 und Rz. 160). Selbst wenn unter den von der Beklagten ins Feld geführten Titeln Forderungen bestehen würden, so würden diese jedenfalls nicht der Beklagten oder der Sammelstiftung B1._____ zustehen, sondern den Vorsorgewerken bzw. den ehemaligen Destinatären der Klägerin. Da eine Legalzession solcher Forderungen nicht stattfinde, könnte die Beklagte diese folglich nur dann geltend machen, wenn sie über eine lückenlose Zessionenkette verfügen würde. Die Beklagte behaupte jedoch lediglich eine Zession der Sammelstiftung B1._____, die sie nicht einmal ins Recht lege. Die Existenz solcher Zessionen werde denn auch bestritten (act. 28 Rz. 160 f.). Selbst wenn die Beklagte tatsächlich berechtigt wäre, diese Forderung gegenüber der Klägerin vorzubringen, wäre das Handelsgericht hierfür jedenfalls unzuständig. Rechtsgrundlage der Forderung wäre das Verhältnis zwischen den Vorsorgewerken bzw. den Destinatären und der Klägerin. Dieses Verhältnis sei ein ausschliesslich berufsvorsorgerechtliches und durch die Anschlussverträge bzw. die Reglemente der Vorsorgewerke geregelt. Gemäss Art. 73 BVG wäre für eine solche Streitigkeit das kantonale Versicherungsgericht zuständig, und der Richter müsste den Sachverhalt in einem einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren von Amtes wegen feststellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Das Handelsgericht könnte die Verrechnungseinrede im vorliegenden Verfahren folglich nicht hören (act. 28 Rz. 163).
In ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2007 (act. 42) macht die Klägerin – auf die neuen Behauptungen der Beklagten hin zulässigerweise – geltend, es sei unverständlich, wieso die Beklagte geschädigt sein solle, wenn die Klägerin der Sammelstiftung B1._____ Werte vorenthalten haben solle. Die Klägerin habe der Sammelstiftung B1._____ keine Werte vorenthalten. Unklar sei auch, inwiefern die Beklagte der Sammelstiftung B1._____ "zuviel Geld" überwiesen haben solle (act. 42 Rz. 297). Sodann bestreitet die Klägerin, dass eine Verrechnungsforderung irgendeiner Art bestehe (act. 42 Rz. 302), ebenso, dass eine SiF-Praxis 1997 und eine SiF-Praxis 2006 bestehe (act. 42 Rz. 308). Sie behauptet, was die Beklagte mit act. 33/1 aufzeigen wolle, sei ein rechnerischer Zufall; die Differenzen gemäss act. 13/18 würden nämlich bei diversen streitgegenständlichen Vorsorgewerken nicht mit den "freien Mitteln" gemäss (unrichtiger, act. 42 Rz. 292) Definition der Beklagten übereinstimmen (act. 42 Rz. 329). Die Beklagte begründe nicht schlüssig, weshalb es auf die angebliche Zession nicht mehr ankommen solle; sie wolle nur davon ablenken, dass es eine solche gar nicht gebe (act. 42 Rz. 334).
7.3. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR).
Die Beklagte will aus der von ihr behaupteten doppelten Vereinnahmung der Prämienausstände per 31. Januar 1996 durch die Sammelstiftung B1._____ als neue Vorsorgeeinrichtung der streitgegenständlichen Vorsorgewerke eine Verrechnungsforderung zu ihren Gunsten ableiten. Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte die Zusammensetzung ihrer Verrechnungsforderung im Betrag von CHF 727'745.15 nicht rechtsgenügend substantiiert. Behauptungen gehören in die Rechtsschriften und nicht in die Beilagen. Der blosse Hinweis auf Beilagen genügt sodann nicht: Sachverhaltselemente können durch Verweis auf eingelegte Akten nur dann als genügend behauptet gelten, wenn aus dem Verweis in der Rechtsschrift selber klar wird, ob das Dokument in seiner Gesamtheit oder welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten soll(en). Eine bloss allgemeine Be- zugnahme auf eingereichte Aktenstücke und die allgemeine Erklärung eingereichter Akten zum integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift genügt demgegenüber – in Präzisierung zu ZR 95 Nr. 12a – nicht (ZR 97 Nr. 87). Abgesehen davon fehlt es aber überhaupt an einer Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin, wie sogleich zu zeigen sein wird.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beklagten aus eigenem Recht eine Forderung gegen die Klägerin zusteht. Davon scheint die Beklagte auszugehen, wenn sie duplicando eine Zession fremder Ansprüche an sie für unnötig erachtet. Es ist nun aber nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagte geschädigt sein soll, weil die Klägerin der Sammelstiftung B1._____ Geld vorenthalten haben soll. Soweit die Beklagte vorbringt, sie habe ausgehend von der klägerischen Berechnung der Deckungslücken der Sammelstiftung B1._____ zu viel Geld überwiesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie unter keinem Titel berechtigt war, die nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämieneingänge für sich zu behalten, da sie die Stellung des Versicherers und nicht jene der Vorsorgeeinrichtung innehat. Als Versicherer hat sie die Rückforderungsschuld zu erfüllen, und diese besteht vorliegend noch in den Prämieneingängen der streitgegenständlichen Vorsorgewerke. Die korrekte Berechnung der Deckungslücken und der Aus- bzw. Eintrittsleistung im Verhältnis zwischen der Klägerin (der alten Vorsorgeeinrichtung) und der Sammelstiftung B1._____ (der neuen Vorsorgeeinrichtung) für die streitgegenständlichen Vorsorgewerke ist für sie irrelevant. Aus den Vermögensständen der beiden Vorsorgeeinrichtungen kann sie keine Schädigung für sich selber ableiten. Aus eigenem Recht steht der Beklagten also keine Forderung gegen die Klägerin zu, welche sie zur Verrechnung stellen könnte.
Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten eine ihr von der Sammelstiftung B1._____ zedierte Forderung gegen die Klägerin zusteht. Diesbezüglich fehlt es schon an rechtsgenügend substantiierten Behauptungen der Beklagten, welchen Anspruch die Sammelstiftung B1._____ ihr wann und in welchem Betrag abgetreten hat. Der blosse Hinweis in der Klageantwort auf eine erfolgte Zession im nun als Verrechnungsforderung geltend gemachten Betrag genügt nicht für eine rechtsgenügende Behauptung, welche zum Beweis verstellt werden könnte. Zudem steht die unsubstantiierte Behauptung einer Zession in unauflösbarem Widerspruch zur Sachdarstellung in der Duplik, wonach die Sammelstiftung B1._____ zuviel Geld erhalten haben soll, indem sie die Prämienausstände von der Klägerin wie der Beklagten weitergeleitet erhalten habe. Wenn dem so wäre, wäre gänzlich unklar, welchen Anspruch gegen die Klägerin die Sammelstiftung B1._____ noch an die Beklagte hätte abtreten können. Rechtsgenügende Behauptungen für eine Forderung der Sammelstiftung B1._____ gegen die Klägerin, welche die Beklagte aufgrund einer rechtsgültigen Abtretung als Verrechnungsforderung geltend machen könnte, fehlen also. Dementsprechend kann offen bleiben, ob das Handelsgericht Zürich für die Beurteilung dieser Forderung überhaupt sachlich zuständig wäre.
Zusammenfassend fehlt es an rechtsgenügend substantiierten Behauptungen für den Bestand einer Verrechnungsforderung der Beklagten. Die Einrede der Verrechnung erweist sich daher als nicht stichhaltig.
V. (Ergebnis)
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die vollständige Erfüllung der Rückkaufsforderungen aus den 13 Kollektivlebensversicherungsverträgen betreffend elf Vorsorgewerke. Eine Forderung wird nur dann richtig erfüllt, wenn der Gläubiger die nach Person, Ort, Zeit und Inhalt richtige Leistung erhält. Vorliegend ist zu unterscheiden zwischen den Vorsorgewerken, welche sich der Sammelstiftung B1._____ nicht angeschlossen haben (sog. Nichtanschlüsse), und jenen, welche sich der Sammelstiftung zumindest vorübergehend angeschlossen haben (sog. Übergangs- und Definitivanschlüsse). Bezüglich der Nichtanschlüsse war die Beklagte zur Leistung der Rückkaufswerte in Höhe der nachträglichen Prämieneingänge an die Klägerin verpflichtet. Dass sie die Rückkaufswerte in diesem Umfang an die Klägerin geleistet hat, konnte die Beklagte nicht beweisen. Daher bleibt die Erfüllung geschuldet. Bezüglich der Übergangs- und Definitivanschlüsse ergibt die Auslegung der Anweisung der Klägerin vom 29. August 1997, dass die Beklagte die nachträglich zu Rückkaufswerten gewordenen Prämieneingänge der streitgegenständlichen Vorsorgewerke an die Sammelstiftung B1._____ zu über- weisen befugt gewesen ist. Der Vollzug dieser Anweisung hätte die klägerische Rückkaufsforderung zum Erlöschen gebracht. Der Beklagten ist es aber nicht gelungen, die Zahlung der entsprechenden Beträge und damit den Vollzug der Anweisung zu beweisen. Dementsprechend ist die Erfüllung der Rückkaufsforderung im Umfang der Prämieneingänge immer noch geschuldet. Zufolge Widerruf der Anweisung kann die Klägerin wieder Leistung an sich selbst verlangen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verrechnung schliesslich erweist sich als nicht stichhaltig.
Das Auskunftsbegehren gemäss Klagebegehren Ziff. 2 ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Im Umfang von CHF 9'888.50 ist die Klage mangels hinreichender Begründung abzuweisen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 777'991.70 (inklusive Betreibungskosten von CHF 410.–) zuzüglich Zins zu 5% auf den einzelnen Beträgen im Sinne der Erwägungen (oben Ziff. IV.6.3) zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung ist in diesem Umfang aufzuheben.
VI. (Kosten und Entschädigung)
Die besondere Aufwendigkeit und Komplexität des Verfahrens rechtfertigt die Verdoppelung der Grundgebühr (§§ 4 Abs. 1 i.V.m. 9 Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007). Aufgrund der mannigfachen Parteieingaben, der durchgeführten Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung sowie einer Beweisverhandlung ist auch die zuzusprechende Prozessentschädigung (für eine vollständig obsiegende Partei) zu verdoppeln (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006).
Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Gerichtskosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen (§ 68 Abs. 2 ZPO/ZH). Die Klägerin unterliegt hin- sichtlich ihrer Forderung betreffend Rückkaufswerte nur marginal, im Umfang von rund 1.3%. Die Gegenstandslosigkeit des klägerischen Auskunftsbegehrens bleibt folgenlos, weil diesem hier kein eigener Streitwert beizumessen ist. Indes hat die Klägerin mit der missverständlichen Formulierung ihres Anspruches in der Klageschrift bei der Beklagten wie beim Gericht unnötigen Aufwand verursacht, weil diese sich zunächst (d.h. in der Klageantwort bzw. bei der Vorbereitung der Referentenaudienz) mit dem vermeintlichen klägerischen Anspruch auf Bezahlung der seitens der Vorsorgewerke der Arbeitgeber erfolgten Prämienzahlungen (statt mit dem Anspruch auf Bezahlung der Auflösungswerte) auseinandergesetzt haben. In Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO/ZH sind der Klägerin die deswegen entstandenen Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses aufzuerlegen. Damit sind die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 aufzuerlegen, und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von 80% zu bezahlen.
VI. (Streitwert für Rechtsmittel an das Bundesgericht)
Alle Entscheide, welche nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) ergangen sind, unterliegen dessen Rechtsmittelordnung (Art. 132 Abs. 1 ÜbBest. BGG). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert anzugeben (Art. 112 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 74 BGG). Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der für Rechtsmittel an das Bundesgericht massgebende Streitwert beläuft sich auf CHF 787'470.20.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Verfahren wird im Hinblick auf Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klageschrift als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 777'991.70 (inklusive Betreibungskosten von CHF 410.–) zu bezahlen sowie Zins zu 5% auf:
CHF 2'865.95 seit 13. Juli 1997, CHF 8'106.30 seit 8. April 1997, CHF 7'090.40 seit 13. Juli 1997, CHF 5'550.80 seit 8. April 1997, CHF 915.65 seit 25. September 1997, CHF 1'552.30 seit 20. Mai 1997, CHF 675'193.95 seit 30. Februar 1997, CHF 16'326.25 seit 1. Februar 1997, CHF 3'320.30 seit 8. April 1997, CHF 1'730.00 seit 25. September 1997, CHF 5'445.80 seit 13. Dezember 1996, CHF 1'659.95 seit 7. Dezember 1996, CHF 303.95 seit 4. Januar 1997, CHF 430.35 seit 12. Juli 1997, CHF 23'325.45 seit 12. Juli 1997, CHF 22'317.60 seit 13. Juli 1997, CHF 1'446.70 seit 2. Dezember 1999.
In diesem Betrag wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts N._____, Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2003, der Rechtsvorschlag aufgehoben.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 53'000.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin im Umfang von 1/10 und der Beklagten im Umfang von 9/10 auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 45'000.– sowie die Weisungskosten von CHF 753.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an
– die Parteien, je gegen Empfangsschein,
und nach Eintritt der Rechtskraft
– an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, per E-Mail auf info@finma.ch,
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Thomas Seeger lic. iur. Daniel Bausch