20160126_d_ag_o_02
26. Januar 2016 Aargau Deutsch
* ‘ Vers icherungsgericht * KANTON AARGAU 3. Kammer
VKL.201 4.39 1 as 1 fi
Art. 24
Urteil vom 26. Januar 2016
Besetzung
Obetrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Schircks Denzier Gerichtsschreiberin Sikyr
Kläger A. vertreten durch lic. luc. Rudolf Studer, Rechtsanwalt,
Beklagte X. Versicherungen
Gegenstand
Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Klagec war bei der Beklagten im Rahm en einer Kollektiv-Lohnausfall versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, ‘IVG) versichert (vgl. Pollce Nr. vom 22. Januar 2010, Klagebeilage [KB 1]).
7.2. Am 30. Juni 2011 meldete der Klager der Beklagten eine ab 10. Juni 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 1). Am 22. September 2011 reichte er eine zwei te Meldung ein über eine Ar beitsunfähigkeit ab 25. August 2011 (vgl. AB 8, AB 12). In der Folge rich tete die Beklagte dem Klager für den erste n Schadenfall vom 17. August bis 20. September 2011 Taggeläer aus. Für den zweiten Schadenfall zahlte sie ihm vom 20. Oktober 2011 bis 19. September 2013 700 Taqqel der (vgl. KB 9, AB 14), Von der B. Versicher ung (vormals C. Versicherungen ) erhielt der Klger vom 8. September 2011 bis 31. Juli 2013 eine Invalidenrente aus der Police Nr. (vgl. AB 94, AB 96, AB 99—1 00). Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 (KB 8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die von der B. Versicherung infolge Arbeitsunfähigkeit erbrachten Lebensve rsicherungsleistungen anrechne und die Taggeldzahlungen kürze.
2. 2.1. Am 16. Juli 2014 erhob der Klager beim Versicherungsgericht des Kan tons Aargau Klage mit folgenden Rech tsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger Fr. von 5 % seit dem jeweiligen Verfalltag zu beza 7355.65 zuzüglich Zins hlen. 2. Es seien die Parteien zu einer lnstruktionsve rhandlung vorzuladen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 28. Juli 2014 Folgendes:
Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;
2. Es sei auf eine lnstruktionsverhandlung zu verzichte Verfahren zu urteilen; n und im schriftHchen
3. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge zulasten des Klager s.“ 2.3. Der Kläger erklärte mit Replik vom 18. August 2014, auf die Durchführung einer lnstruktionsverhandlung zu verzichten, und änderte seine Rechts- begehren wie folgt ab:
“1. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger Fr. 7355.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem jeweiligen Verfalltag zu bezahlen . 2. Unter Kosten- und Entschdigungsfolgen zu Last en der Beklagten.“ 2.4. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 27. August 2014 an ihren Anträgen fest.
2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2015 wurde die Beklagte aufgefordert, den Rahmenvertrag für Kleinbetriebe (Nr. 1142) und die anwendbaren AVB, einzureichen. Zude m wurde der Kläger ange wiesen, die Police Nr. der B. Versicherung samt den anwendbaren Vertragsbestimmungen zu edieren.
2.6. Die Parteien reichten mit Eingaben vom 12., 18. und 23. November 2015 Unterlagen ein.
2.7. Mit Telefonanruf und instruktionsrichter!icher Verfügung vom 26. Novem ber 2015 wurde der Kläger aufgefordert, die fehlenden Bedingungen zu den Zusatzversicherungen zu den Kapitalversich erungen mit gemischten Leistungen nachzureichen.
2.8. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 26. November 2015 nach.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägu ng: 1. Zwischen der Einzelunternehmung Firma D. (vgl. Handelsregistereintrag zu CHE- Klagebeilage [KB] 4) und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Kollektiv-Lohnausfall versicherung nach WG (Police Nr. vom 22. Januar 2010 [KB 11). Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag , der Rahmenvertrag für Kleinbe triebe (Nr. 1142), die Allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Lohnausfaliversicherung nac h VVG ( )‚ Ausgabe 1. Januar 2007, und die Bestimmunge n des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG, vgl. Police [KB 1]). Soweit das V\JG keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmu ngen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 100 Abs. 1 WG). In der Police (KB 1) sind der Kläger und seine [hegattin namentlich als Ver sicherte aufgeführt und feste Lohnsummen von je Fr. 60000.00 mit der Deckungsvariante “‘ vor gesehen.
2. 2.1. Kollektive Krankentaggeldversicheru ngen nach VVG werden in ständiger .bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sub sumiert (Urteil 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2).
Streitigkeiten aus kollektiven Kranke ntaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Ver fahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwend ung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO, EGE 138 III 558 E. 3.2 5. 560 f.).
2.2. Gemäss Art. J4 AVB sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ge gen die Beklagte nach Wahl des Versich erten entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnort der versich erten Person, am Sitz der Beklagten sowie am Arbeitsort des Versicherten zuständig.
Der Kläger wohnt in im Kanton Aargau. Damit besteht eine che Zuständigkeit im Kanton Aargau. örtli
2.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kanton e ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nac h dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist.
Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitig keiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz 14 tungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilptoz ( des kantonalen Einfüh essordnung [EG ZPO), SAR 221.200).
2.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 16. Juli 2014 angehobenen Streit sache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aarg au somit örtlich und sachlich zuständig.
3. 3.1. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewe sen, bei der Berechnung seines Taggeldanspruchs Versicherungsleistun gen der B. Versicherung zu berücksichtigen und seine n Anspruch um Fr. 7355.65 zu kürzen. Für eine solche Kürzung fehle es an einer rechtli chen Grundlage. Er verlangt deshalb die Zahlun g des Betrags von Fr. 7‘355.65 zuzüglich Verzugszins.
Zum Vorbringen der Beklagten, bei der Versicher ung der B. Versicherung handle es sich um eine betriebliche Versicherung, deren Leistungen an zurechnen seien, erwidert der Kläger, die Versicher ung der B. Versicherung sei von ihm als Privatperson abgeschlossen word en und nicht von einem Betrieb für dessen Arbeitnehmer. Zudem deck e die Versicherung der B. Versicherung ein anderes Risiko als dasjenige der Beklagten. Die Versi cherung der B.Versicherung schütze das Vermögen . Die Taggeldversiche rung der Beklagten hingegen decke die Risiken Krankh eit und Erwerbs unfähigkeit.
3.2. Die Beklagte macht geltend, gemäss den AVB sei sie zur Kürzung der Taggelder berechtigt gewesen. Bei der Versicher ung der B. Versicherung handle es sich um eine betriebliche Versicherung, deren Leistungen ge mäss Art. D3 Abs. 1 AVB anrechenbar seien. Dass der Kläger diese Ver sicherung nur für sich und seine Ehefrau abgeschlo ssen habe, ändere nichts daran, dass es sich um eine betriebliche Vers icherung handle, wel che einen Teil des Schadens decke, welcher bei langfri stiger Arbeitsunfä higkeit im eigenen Betrieb entstehe. Zudem dürfe einem Versicherten aus den Leistungen kein Gewinn erwachsen, wie in Art. D3 Abs. 4 AVB nor miert sei. Versichert sei ein Jahreslohn von Fr. 60‘OO O.OO. Während seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger jedoch ein höhe res Einkommen erzielt, womit eine Überentschädigung vorliege. Die bei der Beklagten ab geschlossene Lohnausfaliversicherung sei als Scha denversicherung ab geschlossen worden. Die Beklagte sei im Rahmen des WG frei, diese so auszugestalten, dass auch Einkünfte aus einer Sum menversicherung eines anderen Versicherers einbezogen würden. Somit sei die vorge nommene Kürzung gerechtfertigt.
3.3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Anrechnung der Leistungen der B.Versichewng bei der Ermittlung des Taggeldanspruchs des Klägers gerechtfertigt war.
4. 4.1. 4.1.1. Bei einer Schadenversicherung ist die Versicher ungsleistung dazu be stimmt, einen Schaden ganz oder teilweise auszugle ichen, der als Folge des versicherten Ereignisses eintritt und der eine selbstständige Voraus setzung der Leistungspflicht und gleichzeitig das Kriteri um für die Bemes sung der Leistung ist (STLPHAN FuHRER, Schweizer isches Privatversiche rungsrecht, 2011, N. 2.74). Die Leistung hängt davo n ab, dass tatsächlich ein Vermögensverlust eingetreten und nachgewi esen ist (YAEL STRUB, Der Regress des Schadensversicherers de lege lata de lege ferenda, in: —
ZStP Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 227 -
2011, S. 49).
4.1.2. Im Gegensatz zur Schadenversicherung ist bei der Summenversicherung die:.LeistungbeimEintritt des Versicherungsfalls unab hängig davon ge schuldet, ob der Versicherte effektiv einen Schaden erlitten hat fBGE 133 III 527 E. 3.2.4 S. 532 f.; Urteil 4A_64212014 vom 29. April 2015 E. 2). Entsprechend besteht bei einer Summenversicher ung Anspruchskumula tion.
4.1.3. Für die Beurteilung, ob eine Leistung den Summen- oder den Schaden- versicherungen zugeordnet werden muss, ist nicht auf eine generelle Qualifikation abzustellen. Relevant ist nicht der Haupti nhalt der Police. Bei zusammengesetzten oder gemischten Verträgen wird jeder Teil nach sei ner Eigengesetzlichkeit beurteilt. Das muss auch für Versicherungsver träge gelten, zumal immer mehr Einzelversicherung en in einer Police zu sammengefasst werden (STRuB, aaC., S. 49). Zu prüfen ist, ob die ein zelne Versicherungsleistung einen konkreten Scha den deckt und damit eine Vermögenseinbusse voraussetzt, oder ob die Leistung nur die Ver letzung der Integrität erfordert (BGE 11911361 E. 4 S. 365). 4.1.4. Liegen zwei Schadenversicherungen vor, sind diese als Doppelversiche rung nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 WG zu koordinieren. Schadenver sicherungsleistungen werden an andere Leistung en angerechnet (vgl. Art. 71 WG; FuHRER, a. a. 0., N. 12.2). Gemäss Art. 71 Abs. 1 WG sind die Versicherer im Versicherungsfall im Verhältnis der Versicherungs summen zur Leistung verpflichtet. Der Versicherungs nehmer hat An spruch auf den Ersatz des gesamten Schadens.
Art. 71 Abs. 1 WG ist auf die Sachversicherung zuge schnitten, sie gelan gen jedoch auch bei der Vermögensversicherung zur Anwen dung. Ist ein erlittener Vermögensschaden tiefer als die vereinba rte Versicherungs summe, ist nicht diese, sondern der effektiv eingetret ene Schaden zu er setzen. Wird das gleiche Vermögen durch mehrere Vers icherungen ge schützt, sind die Leistungen sämtlicher Versicherer in die Berechnung der Ersatzpflicht mit einzubeziehen (CHRISTIAN B0LL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versichecungsvertrag [WGJ, 2001, N. 6 zu Art. 71 WG).
4.1.5. Wenn ein Versicherter Leistungen sowohl aus einer Schadenversicherung als auch aus einer Summenversicherung geltend machen kann, liegt grundsätzlich keine Doppelversicherung vor. Die Konku rrenz der Leistun gen entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muss sich der Versicherte die Leistungen aus der Sum menversicherung für die Berechnung des erlittenen Schadens nicht anre chnen lassen. Be inhalten die Versicherungsbedingungen des Schadenv ersicherers jedoch eine Klausel, wonach die Leistungen bis zur tatsächlic hen Höhe des Ein kommensausfalls ausgerichtet werden, wird dam it zum Ausdruck ge bracht, dass eine Überentschädigung vermieden werden soll. In einem solchen Fall dürfen die Leistungen einer Summenversi cherung angerech net werden, wie das Bundesgericht in Urteil 5C.243/2006 vom 19. April 2007 entschied (CHRISTIAN B0LL / ANDREA STADELMANN STÖcKLI, in: Bas ler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz Nachfü , hrungsband, 2012, aU N. 4 zu Art. 53 WG).
4.1.6. Allgemeine Versicherungsbestimmungen sind, wenn sie ausdrücklich in einen Versicherungsvertrag übernommen wurden, grunds ätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertrag liche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6). Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprin zips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 lii 626 E. 3.1 S. 632).
4.2. 4.2.1. Gemäss Art. Al AVB gewährt die Beklagte Vers icherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten und, sofern vertraglich ver einbart, von Unfällen. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen einer Schadenversicherung gewährt.
Soweit in den Vertragsdokumenten eine Sachlage nicht ausdrücklich ge regelt ist, halten sich die Parteien an das Versicherungsvertragsgesetz
Die Beklagte vergütet den nachgewiesenen und entstandenen Lohnaus fall. Die Versicherung gilt nicht als Summen versicherung, sondern als Schadenversicherung (Art. 67 Abs. 1 AVB).
Unter dem Titel Zusammentreffen mit Leis tungen Dritter und Überent schädigung finden sich in Art. D3 AVB folgende Ausführungen: Erhält der Versicherte Leistungen aus einer staatliche n oder betrieblichen Versiche rung, der AHV/IV, einer entsprechenden auslä ndischen Versicherung oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergä nzt die Beklagte nach Ablauf der Wartefrist den von diesen Versicherunge n nicht ersetzten Teil des effektiven Erwerbsausfalls im Rahmen von Vorschussteistungen. Die Summe der genannten Leistungen anderer Versicherer und der komple mentären Leistungen den Beklagten darf bei der Versicherungsdeckung cash die Höchstgrenze des versicherten Tagg eldes nicht überschreiten (Art. D3 Abs. 1 AVB). Erhält der Versicherte Leistungen aus einer ande ren Privatversicherung, haftet die Beklagte in dem Verhältnis, in dem ihre Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht (Art. D3 Abs. 2 AVB). Der Versicherte ist verpflichtet, der Beklagten sämtliche in diesem Zusammenhang leistende n Sozial- und Privatversi cherer zu melden (Art. D3 Abs. 3 AVB). Der versicherten Person darf aus den Leistungen nach diesen AVB kein Gewinn erwachsen (Art. D3 Abs. 5 AVB).
4.2.2. Die von der B. Versicherung ausbezahlte Inva lidenrente wurde aufgrund einer Lebensversicherungs-Police vom 22. Juli 1975 (Police- Nr. ausgerichtet, welche zwischen der C. Versicher ungen und dem Kläger als Versicherungsnehmer abge schlossen wor den war, Gemäss dieser Police ist als Zusatzversicherung gemäss Art. 28—37 der allgemeinen Bedingungen (AB C. Vers. Invalidenrente versichert. In Art. 30.1 der allge ) eine jährliche meinen Bedingungen über die Zusatzversicherungen zu den Kapitalve rsicherungen mit aemischten Leistungen der C. Versicherungen ist nor miert, es könne vereinbart werden, dass bei Arbe itsunfähigkeit des Versi cherten im Sinne von Art. 19 der allgemeinen Bedi ngungen für die Haupt- versicherung Taggelder oder/und eine Invaliden rente ausbezahlt werden sollen. Die Bedingungen, unter denen der Anspruch auf diese Leistungen entsteht, und das Ausmass, in dem sie unter Berü cksichtigung des Gra des der Arbeitsunfähigkeit geschuldet werden, sind — ohne gegenteilige Vereinbarung (Art. 30.02) dieselben wie für den — Anspruch auf Befreiung von der Pramienzahlung wegen vollständiger oder teilweiser, krankheits oder unfaHbedingter Unfähigkeit, eine Erwerbstätigke it auszuüben. Bei der Invalidenrenten-Versicherung sind die Rentenlei stungen monatlich nach schüssig zahlbar, solange eine Arbeitsunfähig keit besteht und die ver einbarte Deckungsdauer nicht abgelaufen ist (Art. 30.4 AB C. Vers. ). Gemäss Art. 19.01 der allgemeinen Bedingun gen (AB C. Vers. ) zu den Kapitalversicherungen mit gemischten Leistung en der C. Versicherungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn auf Grund objektiver Anzeichen ärztlich festgestellt wird , dass der Versicherte infolge Unfalls, Krankheit oder Zerfalls seiner geistigen oder körperlichen Kräfte ganz oder teilweise unfähig ist, seinen Beruf oder jede andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene, Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach Art. 19.04 AB C. Vers. bleibt der Anspruch solange bestehen, als der Versicherte ganz oder teilweise arbeitsunfähig bleibt.
4.3. 4.3.1. Bei der gemäss Police Nummer vom 22. Januar 2010 abge schlossenen Kollektiv:Lohnausfallversicherung handelt es sich entspre chend den expliziten Bestimmungen von Art. AVB um eine Schadenversicherung und nich t um eine Summenversiche rung.
Der versicherte maximale Leistungsumfang entspricht gemäss Police (KB 1) einem Taggeld von 100% ausgehend von einer Jahreslohnsumme von Fr. 60‘OOO,OO. Vergütet wird der nachgewi esene und entstandene Lohnausfall, welcher Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist (Art. B7 Abs. 1 i. V. m. Art. Al AVB).
6.3.2. Die durch den Lebensversicherungsvertrag mit der C. Versicherungen vereinbarte jährliche Invalidenrente ist unab hängig davon geschuldet, ob der Kläger effek tiv einen Schaden erlitten hat. Für die Ausrichtung der Invalidenrente ist einzig der Eintritt einer Ar beitsunfähigkeit vorausgesetzt, nicht jedoch der Eintritt einer Erwerbs- oder Vermögenseinbusse (vgl. Art. 30.1 i.V.m. Art. 19.1 und Art. 30.4 AB C. Vers. ). Da die Ausrichtung der Invaliden rente keine konkrete geld werte Einbusse und damit keinen effektiv erlitt enen Schaden bedingt, ist diese Versicherungsleistung den Summenversi cherungen zuzuordnen.
4.3.3. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Taggeldanspruch aus einer Schaäenversicherung und gegenüber der B.Ve rsicherung einen Inva lidenrentenanspruch aus einer Summenversi cherung. Entgegen dem Grundsatz, dass sich ein Versicherter beim Zusammentreffen einer Scha den- mit einer Summenversicherung die Leis tungen der Summenversi cherung nicht anrechnen lassen muss, ist in den AVB der Beklagten vor gesehen, dass eine Überentschädigung vermieden werden soll (Art. D3 AVB). In Art. D3 Abs. 5 AVB ist zudem normiert, dass der versicherten Person aus den Leistungen nach diesen AVB kein Gewinn erwachsen darf. Die Anrechnung der von der B.Versich erung ausgerichteten Invaliden rente bei der Ermittlung des Taggeldanspru chs des Klägers ist somit ge rechtfertigt.
4.3.4. Beim Lebensversicherungsvertrag, welchen der KläQer im Jahr 1975 mit der C. Versicherungen abschloss (Police Nr. )‘ handelt es sich nicht um eine staatliche oder betriebliche Versicherung, nicht um die AHV/lV, eine entsprechende ausländische Versicherung oder einen haftpflichtigen Dritt AVB. Die vom 8. September 2011 bis 31. Juli 2013 ausbezahlten Ren tenleistungen richtete die B.Versicherung denn auch nicht als haftpflichtiger Dritter aus, sondern als aus Vertrag verp flichteter Versicherer.
Der Kläger schloss die Lebensversicherung imJahr 1975 als Privatperson für sich als Versicherungsnehmer ab (vgl. Police-Nr. ). Es handelt sich somit um eine andere Privatversicherung AVB. Gemäss dieser Bestimmung haftet die Beklagte in dem Verhältnis, in dem ihre Versicherungssumme zum Gesa mtbetrag der Versicherungs summen steht, wenn der Versicherte Leis tungen aus einer anderen Pn vatversicherung erhält.
Der Gesamtbetrag der Versicherungs summen beläuft sich auf Fr. 67500.00 (Fr. 60000.00 [vgl. KB 1, Versicherungssumme der Be klagten) + Fr. 7500.00 [vgl. Police der B.Versich erung ‚ Invalidenrente der B. Versicherung ]). Die Versicherungssumme der Beklagten von Fr. 60000.00 steht zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen von Fr. 67500.00 im Verhältnis 8:9.
Der Erschöpfungsliste (AB 14) ist zu entn ehmen, dass sich der unge kürzte Taggeldanspruch des Klägers vom 20. Oktober 2011 bis 31. Juli 2013, als der Kläger auch Rentenleistungen der B.Versicherung bezog, auf Fr. 64152.50 (Fr. 68262.00 - [Fr. 2547.90 + Fr. 1561 .60]) belief. Da der Kläger Rentenleistungen der B.Versicherung erhielt, haftet die Beklagte mit &9, was einem Betrag von Fr. 57024.50 entsp richt. Zuzüglich des unge kürzten Taggeldanspruchs vom 1. Aug ust bis 19. September 2013
(Fr. 2‘547.90 + Fr. 1‘561.60) ergibt sich ein Taggeldanspwch von Fr. 61‘133.95.
Die Beklagte zahlte dem Kläger vom 21. September 2011 bis 19. September2013 Fr. 61091.25 (vgl. AB 14). Damit resultiert eine Diffe renz von Fr. 42.70, welche die Beklagte dem Kläger nachzuzahlen hat. 4.3.5. Damit ist die Klage vom 16. Juli 2014 teilweise gutz uheissen und die Be klagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 42.70 zu beza hlen. 5. 5.1. Der Kläger beantragt einen Verzugszins von 5 % seit dem jeweiligen Verfalltag.
5.2. Da die AVB und das Versicherungsvertcagsgesetz keine Vorschriften zum Verzugszins enthalten, finden die Art. 102 if. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, der Schuldner durch Mahnung des Gläubi gers in Verzug gesetzt. Wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vera bredet wurde, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). 5.3. Gemäss Art. G3 Abs. 2 AVS wird die Versicher ungsleistung spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Beklagte die für die Feststellung ihrer Leistungspflfcht benötigten Unterl agen erhalten hat. Ein Verfalltag ist für die Versicherungsleistunge jedoch n nicht vorgesehen. Mangels Verfalltags ist von einem Mahngeschäf t auszugehen (Art. 102 Abs. 1 OR). Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt nicht nur die Fälligkeit der Versicherungsleistungen, sondern auch die Inverz ugsetzung der Be klagten voraus (vgl. JÜRG NEF, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [WG], 2001, N. 20 zu Art. 41 WG).
Die Beklagte erbrachte nach Ablauf der Wartefrist Taggeldzahlungen. Über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde sie laufend informiert. Mit Schreiben vom 1. November 2013 (AB 61) forderte der Kläger die Be klagte auf, die ungekürzten Taggelder nachzuzahlen . Dieses Schreiben, welches als Mahnung zu qualifizieren ist, ging bei der Beklagten am 6. November 2013 ein (vgl. AB 61), womit sie ab 7. Novem ber 2013 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat.
6. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Fr. 42.70 zuzüglich Verzugs- zins von 5 % ab 7. November 2013 zu bezahlen .
7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO ).
7.2. 7.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allge meinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 ). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegende n Partei auferlegt.
7.2.2. Der Kläger, welcher Krankentaggeldlei stungen in der Höhe von Fr. 7355.65 beantragt, unterliegt mit seiner Klage beinahe vollständig und hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446) .
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. In teilweise Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 42.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 7. November 2013 zu bezahlen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugespro chen.
Zustellung an: den Kläger (Vertreter, 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINM A
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bun desrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und inter kantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Bege hren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Bewei smittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesg esetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 26. anuar 2016 /
Versicungsgericht des Kantons Aargau
3. Kajfmer ie räsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
ss Sikyr «