FINMA-Rundschreiben "Krankenversicherung nach VVG"
I Zweck
Das vorliegende Rundschreiben richtet sich an die beaufsichtigten Versicherer, welche den Versicherungszweig B2 „Krankheit“ bzw. A5 „Krankenversicherung“ betreiben. Im Rundschreiben werden in grundsätzlicher Weise versicherungstechnische Fragen zur Tarifierung und zu den Rückstellungen behandelt. Es handelt sich dabei um Vorgaben, die der geltenden Praxis der Aufsichtsbehörde weitgehend entsprechen.
II Geltungsbereich
Das vorliegende Rundschreiben gilt für alle privaten Versicherungsunternehmen und Kran- kenkassen, welche Krankenversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) gemäss den Versicherungszweigen A5 und B2 (vgl. Anhang 1 der Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]) betreiben.
Die Verträge nach VVG für die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und
Einzel-Krankentaggeldversicherungen der Branchen B2 und A5 unterliegen den Rz 2 bis und 63 bis 75 dieses Rundschreibens. Die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der vorgenannten Versicherungen, welche in der Schweiz verwendet werden, bilden einen Bestandteil des Geschäftsplans und sind vorab durch die Eidgenössiche Finanzmarktaufsicht (FINMA) zu genehmigen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG; SR 961.01] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VAG).
Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen gelten nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Dementsprechend unterliegen sie nicht der präventiven Kontrolle. 1 Im Rundschreiben sind für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen ausschliesslich Rz 58 bis 62 und 74 anwendbar, welche insbesondere die Einteilung in die Tarifklassen (Art. 157 i.V.m. Art. 123 AVO) sowie die Führung des Geschäftsplans regeln.
III Vorlagepflicht
Der Vorlagepflicht unterliegen Produkte, welche vertragliche Verpflichtungen von Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung oder von Einzel-Krankentaggeldversicherungen nach VVG enthalten. Bestehen verschiedene zugelassene Produkte mit vergleichbarer Risikodeckung, die ein privates Versicherungsunternehmen oder eine Krankenkasse zu einem Produkt zusammenfassen möchte, so kann dies mit einer entsprechenden Erklärung im Geschäftsplan erfolgen, sofern die Bestimmungen dieses Rundschreibens eingehalten werden.
Versicherungsvertragliche Verpflichtungen, die auf die Risikoverringerung und -vermeidung keinen bezifferbaren Einfluss nehmen, dürfen nicht aus laufenden Prämieneinnahmen finanziert werden. Dies trifft namentlich auf Leistungen zu, die das Verhalten von Versicherten hinsichtlich der Gesundheitsförderung und Prävention nicht zu steuern vermögen.
1 Vgl. Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 25.5.2007 betreffend Vorlagepflicht von Tarifen und
Allgemeinen Vertragsbedingungen in der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.ch > Entscheide).
Wenn die erwartete Schadenlast für Krankheitsrisiken geringer ist als die Summe der erwar- teten Schadenlasten für die übrigen in den Produkten enthaltenen Risiken, dann sind die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Deckung solcher akzessorischer Krankheitsrisiken nicht vorlagepflichtig.
IV Versicherungstechnik
A. Bandbreite eines gesetzlich zulässigen technischen Ergebnisses eines Produkts
Das erwartete technische Ergebnis resultiert aus der Tarifkalkulation. Es ist zumindest null und überschreitet eine marktgerechte Entschädigung für das übernommene technische Risiko zuzüglich des Zinses für eine risikofreie Kapitalanlage nicht wesentlich.
Ein Ausgleich der übernommenen Risiken ist innerhalb des Bestandes eines Produkts über die Zeit zu gewährleisten und führt mittelfristig zu einem durchschnittlichen technischen Ergebnis im Sinne von Rz 8.
B. Erfassung aller wesentlichen Risiken
a) Anforderungen an den Tarif
Zur Begründung des Tarifs für ein neues Produkt oder einer Revision des Tarifs für ein be- stehendes Produkt evaluiert das private Versicherungsunternehmen oder die Krankenkasse die aktuell vorhersehbaren versicherungstechnischen Risiken. Davon ausgenommen ist die nicht im Voraus kalkulierbare exogene Teuerung. Es sind geeignete technische Grundlagen für eine adäquate Evaluation und Quantifizierung der massgeblichen Risiken zu erarbeiten. Es ist darzulegen, wie die finanzielle Deckung erfolgen soll.
Aus den vertraglichen Verpflichtungen ist aktuariell der erwartete nominelle Aufwand für die während eines Geschäftsjahres gedeckten Schadenfälle unter Berücksichtigung der statistischen Abweichungen zu ermitteln.
b) Beschränkungen bei der Zulassung der Finanzierungsverfahren
a. Das Ausgaben-Umlageverfahren darf für Krankenversicherungen nach VVG nicht verwendet werden, da es einer Veränderung der Bestandesstruktur nicht risikogerecht begegnet.
b. Ein Ausgleich des Alterungsrisikos darf nicht ohne die Bildung einer geeigneten Alterungsrückstellung erfolgen.
C Versicherungstechnische Rückstellungen
a) Bildung und Bewertung
Art. 16 VAG und Art. 54 Abs. 1 AVO verlangen zur Deckung der Verpflichtungen die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen. Die Bewertung der versicherungstechnischen Risiken basiert sowohl auf deren Umfang als auch auf dem zu Grunde liegenden Finanzierungsverfahren. Die Unsicherheiten der Annahmen und Methoden des gewählten
Modells sind zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage werden die entsprechenden Prämienanteile bei der Festsetzung des Tarifs kalkuliert. Die Bedingungen für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen sind im Geschäftsplan festzulegen und deren Bewertung ist zu dokumentieren. Es bestehen grundsätzlich folgende Kategorien versicherungstechnischer Rückstellungen:
a. Schadenrückstellungen: Es sind Schadenrückstellungen nach dem Verfahren der Schaden- und Zahlungsabwicklung zu bilden. Dabei ist der vertragsgemässen Definition des Schadenfalls im Krankenzusatzversicherungsgeschäft besondere Beachtung zu schenken.
b. Alterungsrückstellungen: Sofern für das Alterungsrisiko eine Umverteilung beabsichtigt wird (vgl. Rz 13), ist dieses unter Berücksichtigung der Dynamik in den Versichertenbeständen und des Tarifprofils technisch zu bewerten. Die Alterungsrückstellungen sind so zu dotieren, dass die langfristige Umverteilung sichergestellt ist.
c. Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen: Hier handelt es sich um eine Rück- stellung, welche zwei unterschiedliche Risiken abdeckt:
- Rückstellung für Schwankungsrisiken bei Produkten Rückstellungen für Schwankungsrisiken bei Produkten werden wegen der Unsicherheiten bei der Bestimmung der Schaden- und Alterungsrückstellungen (Sicherheits- und Parameterrisiko) wie auch wegen der im Schadengeschehen inhärenten Zufallsschwankungen (Schwankungsrisiko im engeren Sinn) benötigt. Sie dienen dazu, ungünstige Ergebnisse der Schadenabwicklung wie auch Schwankungen im Schadenaufwand ganz oder teilweise aufzufangen.
- Rückstellungen für weitere Risiken des Versicherungsbetriebs Die privaten Versicherungsunternehmen können und die Krankenkassen müssen entsprechende Rückstellungen für die Risiken bilden, die nicht direkt den Produkten, sondern allgemein dem Versicherungsbetrieb zuzuordnen sind. Diese Rückstellung gilt nicht als versicherungstechnische Rückstellung und hat den Charakter von Risikokapital.
d. Übrige technische Rückstellungen: Diese sind genau zu bezeichnen und ihr Zweck ist zu umschreiben. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Rückstellungen für drohende Verluste, falls infolge Antiselektion oder aus anderen Gründen mit zukünftigen Verlusten gerechnet werden muss.
b) Zuordnung
Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach Art. 69 AVO zu kategorisieren. Die- se Zuordnung erfolgt pro Geschäftsjahr gemäss den Erklärungen im Geschäftsplan, was in der Rechnungslegung entsprechend abzubilden ist. Ausserdem sind die Rückstellungen nach
Rz 15, 16, 18 und 20 sowie die Prämienüberträge im Sollbetrag des gebundenen Vermögens
auszuweisen und mit zugelassenen Vermögenswerten zu decken.
Die privaten Versicherungsunternehmen und die Krankenkassen weisen die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen in der Berichterstattung an die FINMA getrennt nach Rückstellung für Schwankungsrisiken bei Produkten sowie Rückstellung für weitere Risiken des Versicherungsbetriebs aus.
c) Auflösung
Die Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Art. 54 Abs. 3 AVO ist im Geschäftsplan unter Angabe des Verwendungszwecks festzuhalten. Die Höhe der aufzulösenden Mittel ergibt sich aus der Tarifkalkulation und dem Finanzierungsverfahren.
d) Nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen
Für nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen (Art. 54 Abs. 2 AVO) unterbreitet das private Versicherungsunternehmen oder die Krankenkasse vor deren Auflösung einen Verwendungsplan, sofern die Verwendung nicht bereits im Geschäftsplan geregelt ist. In diesem Plan ist darzulegen, wie die Verteilung der nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen an die Versicherten erfolgt, welche diese Rückstellungen finanziert haben. Ist eine Verteilung dieser Mittel nach diesem Grundsatz nicht möglich, sind sie zu Gunsten des Gesamtbestands zu verwenden.
e) Mitgabe von Alterungsrückstellungen
Für die Mitgabe von Alterungsrückstellungen nach Art. 155 AVO gilt Folgendes:
a. Bei individuell gebildeten Alterungsrückstellungen gilt als angemessener Teil der für den Versicherten bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung angesammelte Betrag. Negative Beträge (z.B. als Folge des in bestimmten Altersbereichen sinkenden Risikos bei Frauen) sind dabei auf Null zu setzen. Der Ausschüttungsmechanismus ist im Geschäftsplan festzuhalten.
b. Bei pauschal gebildeten Alterungsrückstellungen basiert die Anteilsberechnung auf dem der Bildung und Auflösung zu Grunde liegenden mathematischen Modell. Der Ausschüttungsmechanismus ist im Geschäftsplan darzulegen.
c. Begründete Abzüge („Rückkaufkosten“), insbesondere für das Zinsrisiko, das Risiko nicht amortisierter Abschlusskosten sowie für das Risiko von Massenkündigungen, sind zugelassen.
d. Im Todesfall des Versicherten entfällt der Anspruch auf Ausschüttung.
D. Gestaltung der Tarifstruktur
Eine versicherungstechnische Ungleichbehandlung gemäss Art. 117 Abs. 2 AVO liegt vor, wenn für ein vergleichbar hohes Risiko stark unterschiedliche Prämien verlangt oder wenn für die gleiche Prämie deutlich unterschiedliche Risiken gedeckt werden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass ein Teil der Versicherten zu tiefe Prämien zu Lasten anderer Versicherter bezahlt.
Der Tarif hat deshalb genügend Tarifmerkmale mit differenzierenden Ausprägungen (Tarif- klassen) aufzuweisen, um insbesondere einem Antiselektionsrisiko vorzubeugen.
Sind grössere Umverteilungen vorgesehen, so sind zur Beurteilung deren Umfang die Risi- koprämien nach den relevanten Tarifklassen in geeigneter Weise vorzulegen. Die Ermittlung dieser Prämien ist anhand aussagekräftiger Statistiken oder bei Produktentwicklungen anhand geeigneter und begründeter Berechnungsannahmen schlüssig darzustellen. Die Herleitung der Risikozuschläge ist ebenfalls zu erläutern.
Umverteilungskomponenten zur Bildung von Solidaritäten (Alterungsrisiko ausgeschlossen, vgl. hierzu Rz 13) sind zulässig, sofern das Antiselektionsrisiko gebührend berücksichtigt ist.
Die genehmigten Tarifmerkmale sowie die wesentliche Struktur der Tarifklassen dürfen nur in Zusammenhang mit einer grundlegenden technischen Revision gemäss Rz 40 ff. geändert werden.
E. Rabatte
Rabatte, die das versicherungstechnische Risiko bzw. die Kosten betreffen, bilden einen be- sonderen Fall von Tarifmerkmalen (vgl. Rz 30 ff.) und sind als Bestandteile der Tarife vorlage- und genehmigungspflichtig. Erstmalige oder abzuändernde Rabatte sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 4 Abs. 2 Bst. r i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VAG).
Solche Rabatte sind nach den Grundsätzen von Rz 30 ff. zu begründen. Rabatte, die nicht technisch begründet sind, können als Element der Umverteilungskomponente zugelassen werden, sofern sich keine erhebliche Ungleichbehandlung nach Rz 30 ergibt.
Die genehmigte Regelung von Rabatten gilt, solange keine Revision der technischen Grund- lagen im Sinne von Rz 40 ff. durchgeführt wird. Sie gilt für alle Versicherten eines Bestandes, welche die Bedingungen für die Gewährung des Rabatts erfüllen.
F. Periodische Anpassung des Prämienniveaus bestehender Tarife (ordentliche Anpassung)
Ein bestehender Tarif darf höchstens im Umfang der bislang noch nicht berücksichtigten exo- genen Teuerung angepasst werden. Sofern die Solvenz hinreichend ist und die Gefahr erhöhter Storni besteht, kann die Erhöhung der betroffenen Tarife in Etappen angeordnet werden. Für Produkte, bei denen ein Übertrittsrecht in zumindest gleichwertige offene Bestände besteht, sind die teuerungsbedingten Erhöhungen nicht auf die exogene Teuerung beschränkt.
Weitere Tarifanpassungen sind nur unter den Voraussetzungen von Rz 40 ff. möglich.
G. Revision der technischen Grundlagen eines Tarifs (ausserordentliche Anpassung)
Eine Revision der technischen Grundlagen liegt insbesondere vor, wenn ein entsprechender
Sachverhalt zu einer Änderung der geschäftsplanmässigen Angaben gemäss Rz 46 bis führt. Ein entsprechendes Gesuch enthält Angaben nach Rz 63 ff. Sofern erhebliche, nicht vorhersehbare Risiken eingetreten sind, dürfen Anpassungen am Finanzierungsverfahren vorgenommen werden. Die Überwälzung dieser Risiken auf die Versicherten ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn der Bestand nachhaltig und wesentlich abgenommen hat. Folgende Sachverhalte können zu einer Revision führen:
Eine Revision muss vom privaten Versicherungsunternehmen oder von der Krankenkasse beantragt werden, wenn sich das technische Ergebnis nachhaltig ausserhalb des zulässigen Rahmens (vgl. Rz 8) bewegt.
Eine Revision kann vom privaten Versicherungsunternehmen oder von der Krankenkasse beantragt werden, wenn
- technisch hinreichend begründet ist, weshalb eine Tarifsanierung erfolgen soll;
- Tariferhöhungen das Ausmass der exogenen Teuerung überschreiten oder wenn Senkungen von Tarifen unter das Niveau der Risikoprämie (bei Anwendung eines Kapitaldeckungsverfahrens unter das Niveau der Risikoprämie zuzüglich der Alterskomponente) weder zu einer technischen Ungleichbehandlung noch zu einer wesentlich höheren Stornoquote führen.
H. Technische Erklärungen im Geschäftsplan
Für einen genehmigungspflichtigen Tarif sind mindestens folgende Angaben einzureichen:
a) Finanzierungsverfahren
Im Geschäftsplan ist das gewählte Finanzierungsverfahren oder die kombinierte Form unter Verwendung der Begriffe gemäss Glossar (Anhang) zu beschreiben. Dazu gehört die Beschreibung der relevanten Risiken, der Bewertungsmethode sowie der Bildung und Auflösung der entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen.
b) Tarifstruktur
Im Geschäftsplan ist die Tarifstruktur wie folgt zu beschreiben:
aa) Tarifniveau
Bei Wahl eines mehrheitlich individuellen Bedarfsdeckungsverfahrens: Es handelt sich um einen risikogerechten Tarif und somit folgt die Tarifprämie der Risikoprämie. Die Tarifprämie ist im Geschäftsplan explizit zu erklären.
Bei Wahl eines überwiegend individuellen Kapitaldeckungsverfahrens oder eines überwie- gend kollektiven Bedarfsdeckungsverfahrens: Die Tarifstruktur ist durch die explizite Darstellung des Verhältnisses zwischen Tarif- und Risikoprämie anzugeben.
Bei Wahl eines überwiegend kollektiven Kapitaldeckungsverfahrens: Die Tarifstruktur ist durch die explizite Darstellung des Verhältnisses zwischen Tarif-, Risikoprämie und Alterskomponente aufzuzeigen.
bb) Tarifpositionen
Die Tarifmerkmale und die Altersklassen sind für alle Finanzierungsverfahren vollständig auf- zulisten.
c) Versicherungstechnische Rückstellungen
Für alle Finanzierungsverfahren sind folgende Angaben im technischen Teil des Geschäfts- plans festzuhalten:
a. Quantitative Bewertung der einzelnen versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss
Rz 14 ff.
b. Bezeichnung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit den ihnen zugeordneten quantifizierten Risiken im Sinne von Rz 21.
c. Ausmass und Regeln für die Auflösung von versicherungstechnischen Rückstellungen.
Bei genehmigten Produkten sind der FINMA jeweils der Tarif und die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und/oder die Zusatzbedingungen in den verwendeten Sprachen zweifach einzureichen.
I./J. Werbung für noch nicht genehmigte Produkte
Werbemassnahmen für noch nicht genehmigte Allgemeine Versicherungsbedingungen und Tarife müssen mit einem für den Konsumenten eindeutigen und sichtbaren Vorbehalt der Genehmigung durch die FINMA versehen werden.
V Kollektiv-Krankentaggeldversicherung:
Erfahrungstarifierung und Einteilung in Tarifklassen (Art. 157 i.V.m. Art. 123 AVO)
A. Information des Versicherungsnehmers
Vor Vertragsabschluss oder -änderung informiert das private Versicherungsunternehmen oder die Krankenkasse den Versicherungsnehmer gegebenenfalls über die Anwendung von Tarifklassen und über Systeme der Gewinnbeteiligung oder der Erfahrungstarifierung.
Ist es dem privaten Versicherungsunternehmen oder der Krankenkasse wegen der Komplexi- tät des angewendeten Systems nicht oder nur begrenzt möglich, die Voraussetzungen der Herauf- und Herabstufung quantitativ anzugeben, so sind dem Versicherungsnehmer zumindest die Faktoren bekannt zu geben, welche für die Prämienbestimmung massgebend sind.
B. Tarifgestaltung
Für einen bestimmten Vertrag oder eine bestimmte Tarifklasse muss die Prämie die individu- elle und die kollektive Schadenerfahrung angemessen berücksichtigen. Die Gewichtung zwischen der individuellen und der kollektiven Schadenerfahrung muss gemäss einem anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren erfolgen.
Die Methode ist gegebenenfalls an die spezifische Situation anzupassen.
Begründete Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn keine individuelle Scha- denerfahrung vorliegt oder wenn die kollektive Schadenerfahrung nicht relevant ist (Full Credibility, atypischer Risikobestand, Bonus/Malus-System).
VI Liste einzureichender Dokumente für Anträge neuer Produkte oder
Revisionen der technischen Grundlagen
Zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem vollständigen Tarif sind folgende Angaben erforderlich:
1. Bei Revision der technischen Grundlagen Begründung unter Berücksichtigung von Rz 40 ff.
2. Beschreibung des Finanzierungsverfahrens des Produktes und gegebenenfalls der Rückversicherung.
3. Begründete Ermittlung der Risikoprämien und -zuschläge in aussagekräftigen Statistiken oder bei Fehlen von Statistiken mit geeigneten Berechnungen unter Angabe der zu Grunde liegenden Annahmen.
4. Beschreibung der Struktur der Prämien und deren wesentlicher Komponenten (Tarifklas- sen, Risikoprämie, Risikozuschläge, Zuschlag für Verwaltungskosten, eventuelle Umverteilungs- oder Alterskomponente, Gewinnmarge).
5. Beschreibung und Begründung des Rabattsystems oder der Überschussbeteiligung.
6. Nachweis mit geeignetem Szenario, dass das gewählte Finanzierungsmodell die mittel- bis langfristige Beständigkeit des Produktes erlaubt, falls eine zeitliche Umverteilung vorgesehen ist.
7. Präzise Beschreibung der Bildung und der Auflösung der jeweiligen Kategorien versiche- rungstechnischer Rückstellungen (gemäss Art. 54 Abs. 3 sowie Art. 69 AVO).
8. Beschreibung der Akquisitionspolitik sowie der mittelfristig erwarteten Bestandesstruktur.
9. Ein von der Geschäftsleitung verabschiedeter Businessplan, welcher insbesondere die Anzahl Versicherter, den Schadenaufwand, die Verwaltungskosten und die Bildung und Auflösung der Rückstellungen aufzeigt, sowie nachweist, dass das private Versicherungsunternehmen oder die Krankenkasse die Kosten für die Einführung des Produkts und eine Periode mit negativen Ergebnissen tragen kann.
10. Plan zur Rückerstattung der Alterungsrückstellungen, falls Art. 155 AVO zur Anwendung kommt.
VII Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen
Das vorliegende Rundschreiben tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Für Produkte der Zweige B2 und A5, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens genehmigt wurden, sind die vorliegenden Bestimmungen anwendbar, sobald eine technische Revision gemäss Rz 40 ff. vorgenommen wird. Spätestens Ende April 2013 sind für bis dahin nicht revidierte Produkte sowie für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen technische Erklärungen im Geschäftsplan einzureichen. Hierbei gelten für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen die Rz 70 und für die übrigen Produkte die Angaben gemäss Rz 46 bis 55. Die FINMA gibt die Einzelheiten zum Ablauf dieses Prüfprozesses gesondert bekannt.
Anhang Glossar
Alterskomponente Die Alterskomponente ist der Prämienanteil, der das Alterungsrisiko mit einer Alterungsrückstellung deckt.
Alterungsrisiko Das Alterungsrisiko besteht aus den finanziellen Folgen einer Änderung der Altersstruktur des Versichertenbestandes.
Alterungsrückstellungen Die Alterungsrückstellungen finanzieren die langfristigen Umverteilungen des Alterungsrisikos im Voraus.
Antiselektionsrisiko Unter Antiselektionsrisiko wird das Risiko verstanden, dass für ein Produkt die Zusammensetzung oder das Verhalten des Bestandes zu einer höheren Schadenerwartung führt als gemäss den Berechnungsgrundlagen anzunehmen ist.
Äquivalenzprinzip Das Äquivalenzprinzip für die Tarifierung ist definiert als Gleichheit zwischen erwartetem Aufwand und erwartetem Ertrag. Es kann innerhalb der in diesem Rundschreiben vorgesehenen Schranken auf ein einzelnes Risiko (individuell) oder auf einen Versichertenbestand (kollektiv) angewendet werden.
Ausgaben-Umlageverfahren Im reinen Ausgaben-Umlageverfahren halten sich Ausgaben und Einnahmen eines Jahres etwa die Waage. Äquivalenz besteht also zwischen Einnahmen und Ausgaben, nicht jedoch zwischen Aufwand und Ertrag eines Jahres. Die charakteristische Eigenschaft des Ausgaben-Umlageverfahrens besteht darin, dass weder Prämien- noch Schadenrückstellungen, und weder Deckungskapitalien noch Alterungsrückstellungen gebildet werden. Die Prämieneinnahmen des laufenden Jahres werden für die fälligen Leistungen verbraucht.
Bedarfsdeckungsverfahren, Das individuelle Bedarfsdeckungsverfahren ist ein Finanzierungsindividuelles verfahren, bei dem der Ertrag eines Jahres und der erwartete Aufwand für die Deckung der Schadenfälle desselben Jahres für jedes einzelne Risiko in etwa ausgeglichen gehalten werden. Es erfolgt dabei grundsätzlich keine Umverteilung.
Bedarfsdeckungsverfahren, Das kollektive Bedarfsdeckungsverfahren ist ein Finanzierungskollektives verfahren, bei welchem Aufwand und Ertrag eines Jahres über einen Versichertenbestand in etwa ausgeglichen gehalten werden. In einem gewissen Ausmass erfolgen dabei Umverteilungen zwischen den verschiedenen Risikogruppen, beispielsweise zwischen Männern und Frauen des Bestandes. Hingegen ist keine Umverteilung zwischen jüngeren und älteren Versicherten vorgesehen.
Dieses Verfahren entspricht dem Prämiendurchschnittsverfahren gemäss Walter Saxer (vgl. Versicherungsmathematik, Erster Teil,
Anhang Glossar
Springer Verlag, 1979, S. 205).
Exogene Teuerung Die exogene Teuerung ist die Zunahme des Schadenaufwandes pro Versicherten abzüglich der finanziellen Auswirkungen eingetretener Bestandesveränderungen.
Finanzierungsverfahren Finanzierungsverfahren in der Zusatzversicherung zur sozialen (Grundtypen) Krankenversicherung sind durch eine bestimmte Anwendung des Äquivalenzprinzips gekennzeichnet.
Das Finanzierungsverfahren weist folgende Merkmale auf: Periode und Teilbestände, für die das Äquivalenzprinzip realisiert wird sowie Angaben zur Bildung und Verwendung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Die fraglichen Teilbestände können die einzelnen Versicherten (individuelles Bedarfsdeckungs- bzw. Kapitaldeckungsverfahren), oder eine Gruppe von Tarifklassen (kollektives Bedarfsdeckungs- bzw. Kapitaldeckungsverfahren) umfassen.
Es sind vier verschiedene Grundtypen von Finanzierungsverfahren, die sich einerseits danach unterscheiden, ob die Tarifierung risikogerecht ist, und anderseits danach, ob eine zeitliche Umverteilung erfolgt.
Ohne zeitliche Mit zeitlicher Umvertei- Umverteilung lung (Alterungsrückstellung notwendig)
Individuelle Individuelles Be- Individuelles Kapitalde- Tarifierung darfsdeckungs- ckungsverfahren verfahren
Kollektive Kollektives Be- Kollektives Kapitalde- Tarifierung darfsdeckungs- ckungsverfahren verfahren
Kapitaldeckungsverfahren, Das individuelle Kapitaldeckungsverfahren ist ein Finanzierungsindividuelles verfahren, bei welchem sich die erwarteten diskontierten Ausgaben und Einnahmen während der Gesamtlaufzeit eines Vertrages die Waage halten. Zwischenzeitlich können grössere Unterschiede zwischen Prämien und Leistungen auftreten.
Das individuelle Kapitaldeckungsverfahren ist aus der Lebensversicherung bekannt, wobei meistens die Höhe der Prämie im Voraus über die gesamte Vertragsdauer garantiert ist.
Anhang Glossar
Kapitaldeckungsverfahren, Das kollektive Kapitaldeckungsverfahren ist ein Finanzierungskollektives verfahren, bei welchem die erwarteten diskontierten Ausgaben und Einnahmen eines Teilbestandes (aber nicht pro Individuum) ausgeglichen gehalten werden. Es ist nicht nur eine Umverteilung innerhalb eines Jahres, sondern auch über die Restlaufzeit des Teilbestandes vorgesehen.
Produkt Ein Versicherungsprodukt wird durch die Versicherungsbedingungen und die dazugehörigen Tarife gebildet. Die Bestimmung von
Rz 5 bleibt vorbehalten.
Rabatt Rabatte sind Reduktionen, die auf die Prämien des genehmigten Tarifs gewährt werden.
Sie sind ein Ersatz für ein nicht erfasstes Risikomerkmal (erwarteter tieferer Schadenerwartungswert oder tiefere Verwaltungskosten) oder dienen der Lenkung des Risikoverhaltens (z.B. Schadenfreiheitsrabatt, Bonus-/Malussysteme, Rabatte für die Mitglieder von Vereinen, für Verbände mit bestimmter Risikostruktur).
Sofern Rabatte nicht technisch begründet sind, bilden sie ein Element der Umverteilungskomponente.
Risikogerechter Tarif Ein Tarif gilt als risikogerecht, falls bei einer genügend differenzierten Tarifstruktur die Prämien, abzüglich der Gewinnmarge und der Komponente für die Verwaltungskosten, für jede Tarifklasse den jeweiligen Risikoprämien (bei Kapitaldeckungsverfahren zuzüglich der Alterskomponente) entsprechen.
Risikomerkmal Risikomerkmale sind Merkmale der versicherten Personen, die einen Einfluss auf das Risiko haben, das heisst Kriterien, die den Eintritt und die Höhe eines Schadenfalls beeinflussen können.
Risikoprämie Die Risikoprämie einer gegebenen Tarifklasse ist definiert als die kalkulierte Prämie, welche den erwarteten Schadenaufwand der betroffenen Tarifklasse während eines Geschäftsjahres abzudecken vermag. Die Risikoprämie enthält keine Kosten- oder Gewinnkomponenten.
Schadenrückstellungen Die Schadenrückstellungen umfassen die Rückstellungen für die per Stichtag unerledigten Schadenfälle, die Rückstellungen für die noch nicht gemeldeten Schadenfälle sowie die Rückstellungen für eventuelle zukünftige Schadenaufwendungen der per Stichtag bereits erledigten Schadenfälle (Wiedereröffnungen).
Gegebenenfalls umfassen sie auch die allozierbaren und nicht
Anhang Glossar
allozierbaren Schadenbearbeitungskosten.
Sicherheits- und Schwan- Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen setzen sich aus kungsrückstellungen zwei Teilen zusammen:
Erster Teil: Rückstellung für Schwankungsrisiken bei Produkten Die Schwankungsrückstellungen sind versicherungstechnische Rückstellungen, die ungünstige Ergebnisse der Schaden-abwicklung decken oder zum Ausgleich der Volatilität und damit zum zeitlichen Ausgleich der technischen Ergebnisse dienen. Sie werden grundsätzlich durch entsprechende Teile der Prämien finanziert.
Die Volatilitätsmessung berücksichtigt Diversifikation, Grösse und Struktur. Bei der Allokation der globalen Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen wird die tatsächliche Volatilität der jeweiligen Produkte mit einbezogen.
Zweiter Teil: Rückstellung für weitere Risiken des Versicherungsbetriebs. Sie dienen dem Auffangen der Unternehmensrisiken und werden aus den realisierten technischen oder nicht technischen Einnahmen, die zur Gewinnbildung zur Verfügung stehen, alimentiert. In diesem Sinne stellen sie kein Element zur Bestimmung der Tarifhöhe dar.
Szenario Falls eine zeitliche Umverteilung der Schadenlasten vorgesehen ist, muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Aufeinanderfolge hypothetischer risikobezogener Ereignisse vorgelegt werden. Diese hat neben den Prämieneinnahmen und den Schadenzahlungen die erwartete Entwicklung der Struktur des Versichertenbestandes, die Verwendung der Umverteilungs-komponenten sowie die Bildung und die Auflösung der verschiedenen Kategorien von technischen Rückstellungen aufzuzeigen.
Tarifklasse Eine Tarifklasse ist eine bestimmte Ausprägung eines Tarif-merkmales. Im weiteren Sinne bezeichnet der Begriff Tarifklasse auch die Versichertengemeinschaft der betroffenen Klasse.
Tarifmerkmal Tarifmerkmale sind diejenigen Risikomerkmale, die in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden. Sie lassen sich dadurch charakterisieren, dass sie eine starke Wirkung auf die Schadenhäufigkeit und/oder -höhe haben, leicht erfassbar sind, sich während der Versicherungsdauer nicht willkürlich ändern und gut mess- und klassifizierbar sind.
Anhang Glossar
Tarifstruktur Die Tarifstruktur ist einerseits durch die Angabe der Tarifmerkmale und -klassen, andererseits durch die Beschreibung der Umverteilungs- und Alterskomponenten nach Tarifklassen definiert.
Technisches Ergebnis Das technische Ergebnis eines Produktes in einem Geschäftsjahr ist die Differenz zwischen den Prämieneinnahmen einerseits und der Summe der angefallenen Schadenzahlungen plus der Netto- Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen plus der zugeordneten Verwaltungskosten anderseits. Beim Kapitaldeckungsverfahren sind die zugeteilten Kapitalerträge als Einnahmen hinzuzufügen.
Umverteilungskomponente Die Umverteilungskomponente ist der Anteil der Prämie, welcher dem laufenden Ausgleich zwischen den Tarifklassen dient. Sie kann positiv oder negativ ausfallen. Bei einem risikogerechten Tarif ist sie für alle Tarifklassen gleich null.
Versichertenbestand Der Versichertenbestand ist die Gesamtheit der Versicherten pro Produkt.
Zeitliche Umverteilung Wenn die Äquivalenz zwischen Aufwand und Ertrag nicht laufend, sondern nur über die gesamte Vertragsdauer gewahrt werden soll, wird von zeitlicher Umverteilung gesprochen. Zwischenzeitlich können grössere Unterschiede zwischen Ausgaben und Einnahmen auftreten.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderung wurde am 11. Dezember 2015 beschlossen und tritt am 1.1.2016 in Kraft
Geänderte Rz