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CASE OF JANN-ZWICKER AND JANN v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

4976/20-judgments-chamber-2024-02-13-15 · Schweizer Fälle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, HUDOC)

Du 13 févr. 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/hudoc/4976-20-judgments-chamber-2024-02-13-15/de/case-of-jann-zwicker-and-jann-v-switzerland-german-translation-summary-by-the-austrian-institute-for-human-rights-oim

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Affaires suisses de la Cour européenne des droits de l’homme (CEDH, HUDOC)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

CASE OF JANN-ZWICKER AND JANN v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 1/2024-EGMR 1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2024/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2024/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2024/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Zum Verhältnis der absoluten Verjährungsfrist und des Rechts auf Zugang zu einem Gericht Jann-Zwicker und Jann gg die Schweiz, Urteil vom 13.2.2024, Kammer III, 4976/20

Sachverhalt

Bei den Bf handelt es sich um die Witwe und den Sohn 18.9.2006 beim zuständigen Verhöramt eine Strafanvon Marcel Jann (Opfer), der 1953 geboren wurde. Die­ zeige wegen schwerer Körperverletzung, eine Untersuser wohnte von 1961 bis 1972 mit seinen Eltern in chung wurde in weiterer Folge jedoch nicht eingeleitet. unmittelbar­er Nähe des Fabrikgeländes der Firma Eter- Auch die beiden angerufenen Rechtsschutzeinrichtunnit AG, wo Asbestfasern zu Asbestzementplatten ver­ gen (Kantonsgericht und Bundesgericht) bestätigten arbeitet wurden. Nach eigenen Angaben war er damals jeweils die Entscheidung. in mehrfacher Hinsicht häufig Asbest aus der Eternit- Am 23.3.2009 strengten die Bf beim Vermittleramt Fabrik ausgesetzt. Einerseits drangen die Staubemissio­ ein Mediationsverfahren an, jedoch konnte keine Eininen der Fabrik regelmässig durch seine offenen Schlaf­ gung erzielt werden. Die von den Bf im Rahmen des zimmerfenster ein, andererseits spielte er als Kind oft Zivilverfahrens geltend gemachten vertraglichen und auf und in der Nähe von Platten und Rohren, die von ausservertraglichen Schadenersatzansprüche wurden der Eternitfabrik verwendet wurden. Ausserdem beob­ am 29.3.2012 wegen Verjährung abgewiesen. Im Wesentachtete er regelmässig das Abladen der Asbestsäcke am lichen stellte das Kantonsgericht fest, dass die Verjäh­ Bahnhof. Nachdem Marcel Jann im Alter von 19 Jahren rungsfrist mit der Fälligkeit einer Forderung zu lauweggezogen war, kam er nie mehr mit Asbest in Berüh­ fen beginnt. Der Anspruch sei spätestens 1972, als das rung. Im Herbst 2004 wurde bei ihm ein bösartiges Opfer aus seinem Elternhaus auszog, fällig geworden Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert, das und zehn Jahre später verjährt. Das Obergericht bestävermutlich durch Asbestexposition ausgelöst wurde. tigte diese Entscheidung des Kantonsgerichts. Dagegen Er starb am 30.10.2006 im Alter von 53 Jahren an dieser wurde Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, wel­ Krankheit. ches das Verfahren am 8.4.2014 – nach der Urteilsverkün­ In der Schweiz wurde im Jahr 1989 ein allgemeines dung des GH in der Rechtssache Howald Moor ua/CH Asbestverbot eingeführt. Marcel Jann erstattete am – aussetzte, um die Novellierung der Rechtsvorschriften abzuwarten. Der Antrag der Bf auf Überprüfung

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2 Jann-Zwicker und Jann gg die Schweiz NLMR 1/2024-EGMR

der Verfahrensaussetzung wurde vom Bundesgericht anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig abgelehnt. Der Gesetzgeber beschloss am 15.6.2018 eine ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig). Überarbeitung des Verjährungsrechts und verlängerte die absolute Verjährungsfrist auf 20 Jahre, ohne dass diese rückwirkend galt. Die Bf beantragten am 31.8.2018 2. In der Sache erneut die Aufhebung der Verfahrensaussetzung. Erst a. Allgemeine Grundsätze am 6.11.2018 kam es zur Wiederaufnahme des Verfah­ (64) [...] Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist ein rens, am 6.11.2019 erfolgte die Abweisung der Klage. inhärenter Aspekt der in Art 6 EMRK verankerten Garan­ Auch in Anbetracht der Gründung der Stiftung Ent­ tien [...]. [...] schädigungsfonds für Asbestopfer (im Folgenden: EFA- (68) Im Hinblick auf die Entschädigung von Opfern Stiftung)1 stellte das Bundesgericht fest, dass die neuen von Körperverletzungen hat der GH festgestellt, dass nationalen Bestimmungen betreffend die Verjährung der praktische und effektive Charakter des Rechts auf gegenständlich nicht anwendbar und alle Ansprüche Zugang zu einem Gericht durch Verjährungsfristen bereits verjährt sind. Zudem wurde festgestellt, dass die für die Einreichung einer Klage beeinträchtigt werden absoluten Verjährungsfristen mit dem von Art 6 Abs 1 kann [...]. Hier sollten betroffene Personen grundsätz­ EMRK garantierten Recht auf Zugang zu einem Gericht lich berechtigt sein, rechtliche Schritte einzuleiten, im Einklang stehen. wenn sie tatsächlich in der Lage waren, die erlittene Schädigung einzuschätzen. Gibt es eine Verjährungsfrist, die vor dem Zeitpunkt einer möglichen Schadens­ Rechtsausführungen einschätzung abläuft, könnte das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt sein [...]. Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht und auf angemessene Verfahrensdauer). b. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall i.  Gegenständlicher Sachverhalt im Vergleich zur Rechtssache Howald Moor ua/CH I. Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (71) Der GH stellt fest, dass es im vorliegenden Fall um (Zugang zu einem Gericht) die Frage geht, ob das Recht der Bf auf Zugang zu einem Gericht dadurch verletzt wurde, dass die nationalen

1.

Zulässigkeit Gerichte ihre Entschädigungsansprüche für verjährt (47) Die Regierung brachte vor, dass Art 6 EMRK gegen­ erklärt haben. Die Bf machten geltend, dass es keine ständlich nicht anwendbar sei, da Verjährungsfristen Unterschiede zwischen diesem Fall und dem Fall Hownach dem Recht der Schweiz als materielles Recht gel­ ald Moor ua/CH gebe [...]. [...] ten würden. (72) Die Regierung wies insb darauf hin, dass das (49) [...] In Howald Moor ua/CH erklärte der GH ganz Opfer im vorliegenden Fall – anders als in der Rechtsähnliche Beschwerden für zulässig. Er sieht keinen sache Howald Moor ua/CH – dem Asbest nicht beruf­ Grund dafür, im vorliegenden Fall anders vorzugehen. lich ausgesetzt war; vielmehr behaupteten die Bf, dass Er erinnert daran, dass Art 6 EMRK auf [...] Streitig­ das Opfer aufgrund der Tatsache exponiert war, dass es keiten über ein Recht anwendbar ist, dessen Anerken­ in der Nähe der Fabrik und des Bahnhofs wohnte, wo nung durch das innerstaatliche Recht zumindest in ver­ asbesthaltiges Material verarbeitet worden war [...]. Der tretbarer Weise behauptet werden kann, sowie auf den GH kann gegenständlich [...] keine Rückschlüsse dahin­ Umfang oder die Art seiner Ausübung. [...] gehend ziehen, ob die Ursache für das Mesotheliom des (50) Der GH kommt zum Ergebnis, dass die Beschwer­ Opfers in seinem Arbeitsplatz lag oder nicht. Das Opfer de weder offensichtlich unbegründet noch aus einem in der Rechtssache Howald Moor ua/CH erhielt Zahlungen aus der Unfallversicherung, während das Opfer im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf solche Zahlun­ 1 Personen, bei denen Symptome eines Mesothelioms nach dem 1.1.2006 aufgetreten waren, konnten Leistungen der gen hatte. In beiden Fällen stand jedoch das Recht der EFA-Stiftung beantragen. Eine (undefinierte) »Härtefall- Opfer auf Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit auf Klausel« sah die Möglichkeit vor, eine analoge Lösung zu er- dem Spiel. halten. Die betroffenen Personen mussten für den Erhalt der (73) Während das Opfer in der Rechtssache Howald Leistungen der EFA-Stiftung formell auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor den nationalen Gerichten Moor ua/CH [...] die Beschwerde 27 Jahre nach dem Ende verzichten. Am 31.3.2022 kam es zu einer Änderung, wonach jenes Zeitraums, in dem es Asbest ausgesetzt war und

Personen, bei denen die Symptome des Mesothelioms nach 17 Monate nach der Diagnose des Mesothelioms ein­ 1996 (und nicht erst nach 2006) aufgetreten waren, die Möglichkeit hatten, bei der EFA-Stiftung rückwirkend Leistungen gereicht hatte, haben die Erben des Opfers in der vorzu beantragen. liegenden Rechtssache ihre Beschwerde 37 Jahre nach

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dem Ende des Zeitraums, in dem das Opfer angeblich der Bf unter die Härtefallklausel hätte fallen können. Asbest ausgesetzt war, und fünf Jahre nach der Diagno­ Jedenfalls hätten die Bf auch ihre Zivilklage – die bereits se des Mesothelioms eingereicht (wobei zwischen dem vor den nationalen Gerichten anhängig war – zurück­ Tod des Opfers und der Einreichung der Beschwerde ziehen und damit auch die finanzielle Belastung des fast drei Jahre verstrichen sind) [...]. bisherigen Verfahrens tragen müssen. Darüber hinaus Der GH übersieht hier jedoch nicht, dass das Opfer scheint kein Anspruch auf Leistungen zu bestehen, da im vorliegenden Fall zunächst versucht hat, auf ande­ es sich bei einem Antrag an die EFA-Stiftung um einen rem Wege als durch eine Zivilklage Wiedergutmachung Antrag an eine privatrechtliche Stiftung handelt, deren zu erlangen, nämlich durch Einreichung einer Strafan­ Entscheidungen nicht gerichtlich angefochten werden zeige bei der Ermittlungsbehörde [...]. Das Opfer hat können (etwa bei der Ablehnung eines Antrags). Ausseralso 34 Jahre nach dem Ende des Zeitraums, in dem dem können Leistungen der EFA-Stiftung nur unter es angeblich Asbest ausgesetzt war, und etwa zwei der ausdrücklichen Bedingung zugesprochen werden, Jahre nach der Mesotheliom-Diagnose den Rechtsweg dass auf die Möglichkeit verzichtet wird, Ansprüche beschritten (indem Strafanzeige erstattet wurde). Die in einem Gerichtsverfahren geltend zu machen [...]. In Erben des Opfers reichten ihre Beschwerden ein Jahr Anbetracht all dessen ist der GH der Auffassung, dass nach der endgültigen nationalen Entscheidung über den Bf nicht vorgeworfen werden kann, dass sie sich die Abweisung der Strafanzeige ein [...]. [...] Selbst das nicht für einen Antrag auf Leistungen der EFA-Stif­ Bundesgericht erachtete die Unterschiede nicht für hin­ tung entschieden haben. Auch wenn der GH die Grünreichend relevant, um seine Argumentation auf sie zu dung der EFA-Stiftung und die im März 2022 vorgenomstützen [...]. menen Änderungen ihrer Entschädigungsregelung [...] (74) Der GH stellt fest, dass die neue absolute Ver­ grundsätzlich positiv sieht, ändert dies nichts an seiner jährungsfrist von 20 Jahren auf den vorliegenden Fall Schlussfolgerung im vorliegenden Fall in Anbetracht nicht anwendbar ist; im Übrigen wurde nicht geltend der oben genannten rechtlichen Bedingungen, die den

gemacht, dass die neue Verjährungsfrist anwendbar sei. Bf durch die Entschädigungsregelung auferlegt werden. Es ist daher fraglich, ob die Unterschiede zwischen der iii. Zur Frage der Verhältnismässigkeit vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache How- (78) Nach der Bekräftigung [...], dass das durch die Verald Moor ua/CH tatsächlich so erheblich sind, dass sie jährungsfristen verfolgte Ziel der Rechtssicherheit ein eine differenzierte Behandlung der Frage des Zugangs legitimes Ziel iSd EMRK ist [...], wendet sich der GH zu einem Gericht rechtfertigen. [...] nun der Frage zu, ob zwischen den eingesetzten Mitteln ii. Neue Entwicklungen in Form der EFA-Stiftung und dem angestrebten Ziel ein angemessenes Verhält­ und die Entscheidung der Bf, sich nicht an nis besteht [...]. [...] Der GH stellt zunächst fest, dass es diese zu wenden keine wissenschaftlich anerkannte maximale Latenz­ (76) Der GH nimmt die Gründung der EFA-Stiftung, wel­ zeit zwischen der Asbestexposition und der Manifestache in Durchführung des Urteils in der Rechtssache tion des durch Asbest verursachten Mesothelioms zu Howald Moor ua/CH erfolgte, zur Kenntnis [...]. Er stellt geben scheint. Nach Angaben der EFA-Stiftung kann es ferner fest, dass der Kreis der potenziellen Begünstig­ nach der Asbestexposition 45 oder mehr Jahre dauern, ten vor kurzem um die Personen erweitert wurde, deren bis sich das Mesotheliom manifestiert [...]; das Bundes­ Mesotheliom nach 1996 statt nach 2006 auftrat [...]. Den­ gericht stellte fest, dass die Latenzzeit zwischen 15 und noch werden in der Schweiz jedes Jahr zwischen 120 und 45 Jahre betragen kann [...]. Daraus folgt, dass es wis­ 200 neue Mesotheliomfälle registriert [...], während die senschaftlich klar und erwiesen ist, dass die Latenzzeit EFA-Stiftung seit ihrer Gründung im Jahr 2017 durch­ für asbestbedingte Mesotheliome verhältnismässig kurz schnittlich etwa 60 Leistungsanträge pro Jahr erhalten oder sehr lang sein kann. hat. Es ist unklar, ob die Betroffenen, die keinen Antrag (79) Ist wissenschaftlich erwiesen, dass eine Person bei der EFA-Stiftung stellen, dies nicht tun, weil sie kei­ keine Kenntnis von ihrem Leiden an einer bestimmnen Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Entschä­ ten Krankheit haben kann, so ist ein solcher Umstand

digungsreglements der Stiftung haben [...], oder ob sie bei der Berechnung der Verjährungsfrist zu berücksichauf eine andere Weise entschädigungsberechtigt sind. tigen [...]. In Anbetracht der langen Latenzzeiten [...] (77) [...] Hinsichtlich der Bf im vorliegenden Fall kann daher davon ausgegangen werden, dass asbestbestellt der GH fest, dass diese zum Zeitpunkt der Ein­ dingte Ansprüche bei einer zehnjährigen Verjährungsreichung ihrer Beschwerde beim GH im Jänner 2020 frist immer verjähren und nach den neuen nationanicht zum Kreis der potenziellen Begünstigten gehör­ len Bestimmungen wahrscheinlich auch sehr häufig ten, da die Symptome des Mesothelioms des Opfers bei einer zwanzigjährigen Verjährungsfrist [...], wenn vor 2006 aufgetreten waren [...]. Da es in der Entschä­ gleichzeitig der Beginn der Verjährungsfrist (dies a digungsverordnung der EFA-Stiftung keine Definition quo) mit dem (Ende der) betreffenden schädigenden des Begriffs »Härtefall« gibt, ist unklar, ob die Situation Handlung verknüpft ist. Dh die Betroffenen sind nicht

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berechtigt, zu dem Zeitpunkt Beschwerde zu erheben, Verjährungsfristen durch die nationalen Gerichte – insb zu dem sie tatsächlich in der Lage waren, die erlittene die Art und Weise, wie der »dies a quo« in Bezug auf den Schädigung einzuschätzen, weil die Verjährungsfrist Ablauf der absoluten Verjährungsfrist bestimmt wird – vor dem Zeitpunkt abgelaufen ist, zu dem das Schadens­ dazu geführt hat, dass das Recht der Bf auf Zugang zu ausmass hätte beurteilt werden können [...]. einem Gericht in einem Masse eingeschränkt wurde, (80) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die Bf auf­ dass sein Wesensgehalt beeinträchtigt wurde. grund der Feststellung des dies a quo im vorliegenden (83) Es liegt daher eine Verletzung von Art 6 Abs 1 Fall in Übereinstimmung mit der Rsp des Bundesge­ EMRK vor (einstimmig). richts keine materielle Prüfung ihrer Entschädigungsansprüche vorgenommen haben. Dies wäre auch unter dem neuen Verjährungsrecht der Fall, wenn die glei­ II. Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK che Art und Weise der Bestimmung des dies a quo bei­ (Verfahrensdauer) behalten wird. Die Frage ist nicht, ob eine mehrjährige

1.

Zulässigkeit [...] absolute Verjährungsfrist theoretisch mit der EMRK vereinbar sein kann, vielmehr ist entscheidend, ob ihre (87) Der GH ist der Ansicht, dass die Einrede der Regie­ Anwendung – [...] dies a quo, etwaige Unterbrechung rung [Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsdes Fristenlaufs – Folgen hat, die mit der EMRK verein­ wegs] Fragen aufwirft, die eng mit der Begründetheit bar sind. Von Bedeutung ist, dass sich der Gesetzgeber des Vorbringens der Bf verbunden sind, da normalerbewusst war, dass eine Gesetzesänderung allein das in weise das gesamte betreffende Verfahren zu berücksich­ Fällen wie dem vorliegenden auftretende Problem nicht tigen ist [...]. Er beschliesst daher, die Einrede mit der lösen konnte und dass die nationalen Gerichte – in ers­ Prüfung in der Sache zu verbinden. Ferner stellt er fest, ter Linie das Bundesgericht – dazu beitragen mussten, dass das Vorbringen weder offensichtlich unbegründet eine Lösung in der Praxis zu finden [...]. Der GH erkennt noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten jedoch, dass das Bundesgericht ausdrücklich an seiner Grund unzulässig ist. Es ist daher für zulässig zu erklä­ Rsp zur Auslegung der Verjährungsfrist und zur Art und ren (einstimmig). Weise der Bestimmung des »dies a quo« festhält. (81) Der GH kritisiert jedenfalls nicht die erforder­

2.

In der Sache liche Abwägung zwischen dem Recht des Opfers auf Zugang zu den Gerichten und dem Recht des Beklagten (97) Der GH stellt fest, dass die Bf im Wesentlichen die auf Rechtssicherheit (im Rahmen der Verjährung von angeblich überlange Verfahrensdauer vor dem Bundes­ Schadenersatzklagen), wonach die nationale Rechtsord­ gericht beanstandet haben – insb die langwierige Unternung dem Recht der Opfer von Körperverletzungen auf brechung des Verfahrens – und nicht die Dauer des Ver­ Zugang zu einem Gericht grösseres Gewicht beimisst als fahrens vor den Kantonsgerichten (die sie jedoch bei dem Recht der für diese Verletzungen Verantwortlichen der Beurteilung der Gesamtdauer des Verfahrens für auf Rechtssicherheit [...]. Im vorliegenden Fall lag eine beachtenswert hielten). Die Regierung hingegen erachgegenteilige Situation vor – obwohl das Opfer lange tete die Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesge­ Zeit nicht wissen konnte, dass es einen Schaden erlit­ richt als gerechtfertigt und die Dauer des Verfahrens vor ten hatte. Der GH kann sich daher nicht der Auffassung dem Bundesgericht als angemessen, obwohl auch sie anschliessen, dass das Recht der Bf auf Zugang zu einem einräumte, dass es eine Phase der Untätigkeit des Bun­ Gericht in Anbetracht der Art und Weise, wie der Lauf desgerichts gegeben hat. [...] der absoluten Verjährungsfrist bestimmt wurde, prak­ (98) Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeittisch und wirksam war. Es scheint kein angemessenes raums stellt der GH fest, dass dieser am 16.7.2009 Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem begann (als die Bf vor dem Kantonsgericht Glarus angestrebten Ziel zu bestehen. Die nationalen Gerichte Klage erhoben) und am 6.11.2019 endete (als das Bunhaben das Recht der Bf auf Zugang zu einem Gericht in desgericht die Entscheidung über die Ansprüche der Bf einer Weise eingeschränkt, die ihr Recht im Kern beein­ erliess). Die Dauer betrug also zehn Jahre und fast vier trächtigt hat. Daraus folgt, dass der Staat seinen Ermes­ Monate und das Verfahren erstreckte sich über drei Inssensspielraum überschritten hat [...]. Es gibt daher kei­ tanzen. Der GH stellt in diesem Zusammenhang auch nen Grund, von der Argumentation des GH in seinem fest, dass das Verfahren vor dem höchsten nationalen

Urteil in der Rechtssache Howald Moor ua/CH abzuwei­ Gericht am 6.11.2013 begann (als die Bf beim Bundeschen. gericht Beschwerde einlegten) und am 6.11.2019 endete iv. Schlussfolgerung (mit der Verkündung des Urteils des Bundesgerichts). (82) Der GH kommt zum Ergebnis, dass unter den Das Verfahren vor dem Bundesgericht dauerte somit aussergewöhnlichen Umständen betreffend die Opfer genau sechs Jahre. von Asbestexposition [...] die Anwendung der absoluten (99) Der GH stimmt der Regierung betreffend die

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Angemessenheit der Verfahrensdauer zu, denn der Fall Entwicklung erst nach Februar 2015 stattfand [...], wähwar in gewisser Weise komplex. Abgesehen von der Aus­ rend die Bf bereits im Juni 2014 beantragt hatten, die setzung des Verfahrens vor dem Bundesgericht vom Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens zu 8.4.2014 bis 6.11.2018 ist keine andere Phase gerichtli­ überprüfen [...] – ein Antrag, den das Bundesgericht cher Untätigkeit ersichtlich und wurde auch keine sol­ im Juli 2014 abgelehnt hatte [...]. Selbst wenn man den che Untätigkeit von den Bf vorgebracht. Es stellt sich Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats zur daher die Frage, ob die Aussetzung für einen Zeitraum Schaffung eines besonderen Entschädigungsfonds für von vier Jahren und fast sieben Monaten dem Erforder­ Asbest­ opfer, deren Ansprüche verjährt sind, berücknis einer Erledigung innerhalb einer »angemessenen sichtigt, wurde dieser Vorschlag erst im August 2014 Frist« iSd Art 6 Abs 1 EMRK entsprach. Aus den nach­ gemacht – also nachdem das Bundesgericht den Antrag stehenden Gründen ist der GH der Auffassung, dass der Bf auf Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt hatte. das Verfahren vor dem Bundesgericht für sich genom­ Die EFA-Stiftung wurde vom Bundesgericht in seiner men nicht den in Art 6 Abs 1 EMRK festgelegten Stan­ Entscheidung zur Aussetzung vom April 2014 nicht dards entsprach. Daraus folgt, dass die Verfahrensdau­ erwähnt; ebenso wenig erwähnte das Bundesgericht die er vor dem Bundesgericht auch dann übermässig lang EFA-Stiftung in seiner Entscheidung vom Juli 2014, mit gewesen wäre, wenn die Bf für das Verfahren vor den dem es den Antrag der Bf auf Überprüfung der Ausset­ Kantonsgerichten von dem oben erwähnten Rechts­ zungsentscheidung ablehnte. Tatsächlich konnte sie in behelf (gemäss § 100 Abs 7 Bundesgesetz über das diesen Entscheidungen nicht erwähnt werden, da die Bundesgericht)2 Gebrauch gemacht hätten. In Anbe­ EFA-Stiftung erst 2017 gegründet wurde. tracht dieser Schlussfolgerung erübrigt sich eine Prü­ (102) Der GH kommt zu dem Ergebnis [...], dass der fung der von der Regierung erhobenen Einrede der Staat trotz der Tatsache, dass der Fall durch eine gewis­ Nichterschöpfung in Bezug auf das Verfahren vor den se Komplexität gekennzeichnet ist, seiner Pflicht nicht Kantonsgerichten. nachgekommen ist, für die Durchführung des Verfah­

(100) [...] Die Durchführung des Verfahrens inner­ rens vor dem Bundesgericht innerhalb einer angemeshalb einer angemessenen Frist ist eine staatliche Ver­ senen Frist zu sorgen [...]. Es ist daher keine Prüfung pflichtung [...]. Auch in Rechtsordnungen, in denen der dahingehend erforderlich, ob die Interessen der Bf ein Grundsatz gilt, dass die Verfahrensinitiative bei den besonderes Mass an Eile verlangten. Parteien liegt, entbindet dies die Gerichte nicht von der (103) Damit liegt eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK Pflicht, für eine zügige Durchführung des Verfahrens – wegen der Verfahrensdauer vor (einstimmig). wie von Art 6 Abs 1 EMRK verlangt wird – zu sorgen [...]. Es oblag folglich dem Bundesgericht, die Einhal­ III. Entschädigung nach Art 41 EMRK tung dieser Verpflichtung zu gewährleisten. Das Bundesgericht hat jedoch sehr deutlich gemacht, dass es das Ergebnis der [...] Gesetzesreform abwarten würde, bevor es über den vorliegenden Fall entscheidet [...]. Den Bf kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie keine weiteren Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt haben, während die Gesetzesreform noch im Parlament erörtert wurde, da sie vernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass ein weiterer solcher Antrag aussichtslos wäre [...]. (101) [...] Nach der Ansicht des GH war es nicht notwendig, das Ergebnis der oben erwähnten parlamentarischen Beratungen abzuwarten, bevor das Verfahren wieder aufgenommen wurde; wenn der GH darauf hinweisen würde, dass dies tatsächlich notwendig war, würde dies bedeuten, dass ein solches Abwarten immer dann erforderlich ist, wenn eine Klage eingereicht wird, die einen Rechtsbereich betrifft, für den das Parlament Vorschläge zu Gesetzesänderungen prüft. Das von der Regierung zusätzlich vorgebrachte Argument, dass die EFA-Stiftung zur gleichen Zeit in Gründung gewesen sei [...], ist ebenfalls nicht überzeugend, da diese

2 Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern eines Entscheids.

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