SLK 122/18 (2018-09-12)
Nr. 122/18 (Beweislast – Werbeaussagen zu Spezialisten und Experten für Implantologie)
Rubrum
a) Nr. 122/18 (Beweislast – Werbeaussagen zu Spezialisten und Experten für Implantologie)
1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass im beanstandeten Werbemittel der Beschwerdegegnerin von Spezialisten und Experten für Implantologie gesprochen werde, ohne dass ein entsprechender Nachweis erbracht werde («Ihre Experten für Ästhetische Zahnmedizin und Implantologie»).
2 Was diesen Vorwurf anbelangt, wurde die Beschwerdegegnerin mit Beschluss der Zweiten Kammer vom 23. Mai 2018 aufgefordert, innert 20 Tagen dem Sekretariat der Lauterkeitskommission Nachweise zukommen zu lassen, wonach es sich bei den Mitgliedern des Teams um Experten/ Spezialisten für Implantologie handelt.
3 Diesem Beschluss folgend hat die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen eingereicht, zu welchen der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. August 2018 ebenfalls Stellung genommen hat. Beispielsweise liegt die Kopie einer Urkunde «Master of Science Paradontology and Implantology» der Donau Universität Krems aus dem Jahre 2018 in den Akten, ausgestellt auf xxxxxxxx, Teammitglied der Beschwerdegegnerin.
4 In seiner Stellungnahme zu den eingereichten Urkunden hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass es aber bekannt sei, dass viele Ausbildungsgänge an ausländischen Universitäten im Bereich Zahnmedizin nicht dem schweizerischen Standard entsprechen würden. Bezüglich der Urkunde zu einem weiteren Teammitglied der Beschwerdegegnerin, xxxxxxxx, machte der Beschwerdeführer geltend, dass nur ein «Master of Science MSc Paradontologie» ausgewiesen sei, was nicht zur Bezeichnung als Spezialist für Implantologie berechtige.
5 Gemäss Grundsatz Nr. 1.9 der Schweizerischen Lauterkeitskommission muss der Werbetreibende die Richtigkeit seiner Werbeaussage beweisen können (siehe auch Art. 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die Lauterkeitskommission beurteilt die ihr vorgelegten Massnahmen der kommerziellen Kommunikation gemäss den Vorgaben des Geschäftsreglements in einem einfachen Verfahren. In diesem Sinne sind die Entscheide der Lauterkeitskommission eine summarische Prüfung von Werbemitteln ohne eingehendes Beweisverfahren wie vor den staatlichen Gerichten (Tätigkeitsbericht 2013 der Schweizerischen Lauterkeitskommission, S. 12, Beschluss der Dritten Kammer vom 30. Januar 2013, Fall Nr. 131/12). Die inhaltliche Richtigkeit von zum Beispiel Hochschulurkunden kann durch die Lauterkeitskommission nicht weiter abgeklärt werden. Im Rahmen der summarischen Prüfung durch die Lauterkeitskommission genügt nach ständiger Rechtsprechung der Kommission demnach die Glaubhaftmachung der behaupteten Werbeaussagen, ohne dass eine strikte Beweisführung von Nöten wäre (vgl. auch Beschluss der Zweiten Kammer vom 6. November 2013, Fall Nr. 235/2013).
6 Im Rahmen dieser verfahrensmässigen Vorgaben ist die Kammer zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Richtigkeit des nicht staatlich definierten Begriffes «Experten für … Implantologie» durch die Beschwerdegegnerin vorliegend genügend glaubhaft gemacht worden ist.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.