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Nr. 140/25 (Kein Sexismus – Werbebroschüre «Gute Vorsätze umsetzen – Ihr Vorsorge-Plan für 2025»)

SLK 140/25 (2025-11-19) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Du 19 nov. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-140-25-2025-11-19/de/nr-140-25-kein-sexismus-werbebroschure-gute-vorsatze-umsetzen-ihr-vorsorge-plan-fur-2025

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 140/25 (2025-11-19)

Nr. 140/25 (Kein Sexismus – Werbebroschüre «Gute Vorsätze umsetzen – Ihr Vorsorge-Plan für 2025»)

Rubrum

b) Nr. 140/25 (Kein Sexismus – Werbebroschüre «Gute Vorsätze umsetzen – Ihr Vorsorge-Plan für 2025»)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Sujet der Informationsbroschüre einen sexistischen Charakter habe. Der natürliche Zusammenhang zwischen den zwei abgebildeten, Yoga praktizierenden Frauen und dem beworbenen Finanzvorsorgeprodukt der Beschwerdegegnerin fehle. Die zwei Frauen seien in enger Kleidung mit gespreizten Beinen und geschlossenen Augen abgebildet. Es sei offensichtlich, dass die Frauen in dieser Yoga-Position einzig als Blickfang zum Einsatz kommen würden, um Aufmerksamkeit zu erregen.

2 Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme, dass der Grund für die Bildwahl war, einen Bezug zur Umsetzung von guten Vorsätzen zum Jahresanfang zu setzen. Für viele Menschen sei ein guter Vorsatz, mehr Sport, wie z.B. Yoga, zu treiben. Yoga werde überwiegend von weiblichen Personen praktiziert. Die Personen auf dem Bild würden für die Sportart übliche, bequeme Kleidung tragen und eine für die Sportart typische Haltung einnehmen. Mit dem Vermitteln von Ruhe und Entspannung habe die Beschwerdegegnerin die Brücke zur finanziellen Vorsorge und ihren Produkten schlagen wollen.

3 Gemäss Grundsatz Nr. B.8 Abs. 1 der Lauterkeitskommission ist kommerzielle Kommunikation, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde eines Geschlechts verletzt, unlauter. In Abs. 2 wird beispielhaft aufgezählt, wann eine geschlechterdiskriminierende Werbung insbesondere vorliegt. Grundlage für die Feststellung einer geschlechterdiskriminierenden Werbung ist aber eine Verletzung der Würde eines Geschlechts.

4 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission vermag die vorliegende Abbildung von zwei Yoga praktizierenden Frauen die Würde des weiblichen Geschlechts nicht zu verletzen. Die gezeigte Trainingssituation erscheint alltäglich und typisch, die Kleidung ist üblich für diesen Sport und es erfolgt weder eine Sexualisierung noch eine Stereotypisierung des dargestellten Geschlechts. Es ist auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen Yoga-Sport und Vorsorge erkennbar, soweit von guten Vorsätzen fürs neue Jahr die Rede ist, weshalb die Personen auch nicht in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt werden.

5 Demzufolge ist keine Diskriminierung eines Geschlechts festzustellen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6 Der Beschluss der Zweiten Kammer lautete wie folgt:

«Die Beschwerde wird abgewiesen.»

Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:

1 Die Beschwerdeführerin hat innert Frist am 24. Juni 2025 Rekurs eingereicht. In ihrer Rekursschrift bringt sie ergänzende Argumente und Erläuterungen (in Bezug auf Zielpublikum, beworbenes Finanzprodukt, Bildwahl sowie Bildbotschaft und Bildsprache) vor und bittet das Plenum, den Beschluss der Zweiten Kammer zu revidieren.

2 Die Rekursgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 aus, dass die Beschwerdeführerin keine Willkürgründe vorgebracht habe. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses.

3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Weiter ist festzuhalten, dass im Rekursverfahren der Lauterkeitskommission keine neuen Sachvorbringen zulässig sind und eine Stellung von Beweisanträgen nicht vorgesehen ist. Neue Tatsachenbehauptungen im Rahmen des Rekursverfahrens sind nur zugelassen, soweit es sich um neue Tatsachen handelt, die im Vorverfahren aus objektiven Gründen noch gar nicht vorgetragen werden konnten (sogenannte echte Noven). Im Rekursverfahren kann nicht nachgeholt werden, was im Beschwerdeverfahren vergessen ging.

4 Die rekursführende Beschwerdeführerin macht keine expliziten Willkürgründe geltend. Ihre Eingabe zielt offensichtlich darauf ab, dass das Plenum die Beschwerde im Sinne einer Wiedererwägung nochmals beurteilen soll. Für diesen Zweck wurde das Rekursrecht nicht geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist der Rekurs abzuweisen.

5 Soweit zusätzliche Dokumente eingereicht werden, bleiben diese unberücksichtigt, da es sich um keine echten Noven handelt.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.