SLK 151/17 (2017-09-13)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 151/17 (Keine Unrichtigkeit – Promotion eines Streichfetts «Wie Butter»)
Rubrum
Nr. 151/17 (Keine Unrichtigkeit – Promotion eines Streichfetts «Wie Butter»)
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen drei Werbeclaims, welche die Beschwerdegegnerin zur Bewerbung des Streichfettes «xxxxxxxx ‚Wie Butter’» einsetzt, nämlich – «Gut wie Butter – aber min. 30% günstiger» – «xxxxxxxx ‚Wie Butter’ bietet alle Vorteile von Butter und ist dabei ca. 30% günstiger im Preis.» – «81% der Köche sind überzeugt, dass xxxxxxxx ‚Wie Butter’ genauso gut wie Butter schmeckt.» Es bestehe einerseits keine Vergleichbarkeit der Produkte und die drei Claims seien andererseits nicht mit dem Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission betreffend vergleichende Werbung zu vereinbaren.
2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es seien die Voraussetzungen des Art. 11 des Geschäftsreglements erfüllt, weshalb auf die Beschwerde gar nicht einzutreten sei. Für den Fall des Eintretens beantragt sie Beschwerdeabweisung, weil die Produkte einwandfrei vergleichbar seien. Der professionelle Anwender habe das Fachwissen, um die Bewerbung und die Produkteausstattung richtig zu bewerten. Es handle sich um substituierbare Konkurrenzprodukte. Die drei Werbeclaims seien lauter.
3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Interkantonale Labor Schaffhausen hat gemäss Bestätigung vom 3. Juli 2017 eine lebensmittelrechtliche Beurteilung bezüglich einer möglichen Täuschung vorgenommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche genauen Werbemittel dem unbegründeten Entscheid zugrunde lagen.
4 Kommerzielle Kommunikation ist nach dem Verständnis der massgebenden Zielgruppe zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Adressaten der vorliegenden Werbemittel sind Fachpersonen aus dem Lebensmittelbereich wie z.B. Köche.
5 Die Aussage «wie Butter» verstehen diese Fachpersonen dahingehend, dass das Produkt der Beschwerdegegnerin im Berufsalltag wie Butter eingesetzt werden kann. Entsprechend wird auch auf den Werbemitteln der Beschwerdegegnerin auf diese Eigenschaften hingewiesen («Anwendung wie Butter – Kochen, Backen, Braten, Streichen.», Beilagen 1 und 2 zur Beschwerde). Den Fachpersonen wie Köchen etc. ist bekannt resp. es ist für sie erkennbar, dass das Produkt der Beschwerdegegnerin aber andere Inhaltsstoffe aufweist. Auf den von der Beschwerdeführerin als kritisch beurteilten Inhaltsstoff Palmöl wird von der Beschwerdegegnerin hingewiesen (Beilage 2 zur Beschwerde). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die adressierten Fachpersonen die Palmöl-Problematik kennen. Der Claim «wie Butter» resp. «alle Vorteile von Butter» wird von diesen Fachperson nicht als umfassende absolute vergleichende Aussage zu den beiden Produkten verstanden. Aus der kommerziellen Kommunikation der Beschwerdegegnerin sind auch keine Elemente erkennbar, die den beanstandeten Claim «wie Butter» mit den Inhaltsstoffen und deren Herkunft etc. in Verbindung bringen. Aufgrund dieses Differenzierungsvermögens des Adressatenkreises der vorliegenden kommerziellen Kommunikation ist auch der Vorwurf einer unlauteren Anlehnung oder eines unlauteren Preisvergleiches zu verneinen. Betreffend der Claims «Wie Butter» resp. «Gut wie Butter – aber mind. 30% günstiger» oder « xxxxxxxx ‚Wie Butter’ bietet alle Vorteile von Butter und ist dabei ca. 30% günstiger im Preis» ist die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen.
6 Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde mit Blick auf die beanstandete Aussage «81% der Köche sind überzeugt, dass xxxxxxxx ‚Wie Butter’ genauso gut wie Butter schmeckt». Gemäss Beschwerdebeilage 1 wird in genügender Klarheit darauf hingewiesen, auf welcher Grundlage sich diese 81% berechnen. Der klärende Hinweis ist unmittelbar unter dem zentralen Blickfang der fotografischen Abbildung des Produktes angebracht und mittels Sternhinweis genügend klar referenziert. Das Werbemittel Webseite (Beschwerdebeilage 1) wird insbesondere von Fachpersonen mit grösserer Aufmerksamkeit wahrgenommen als beispielsweise ein Plakat am Strassenrand, das sich an jedermann richtet. Den vorliegend adressierten Fachpersonen ist somit eine eigene Einschätzung der beanstandeten Aussage möglich, weshalb keine Irreführung oder sonstige Unlauterkeit bejaht werden kann. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.