SLK 159/21 (2021-06-23)
Nr. 159/21 (Irreführung – DAB+ Nachrüstung)
Rubrum
c) Nr. 159/21 (Irreführung – DAB+ Nachrüstung)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Werbeaussage «Hören Sie schon DAB+ in Ihrem xxxxxxxx? Rüsten Sie Ihr Fahrzeug jetzt auf den neuen Radio-Standard DAB+ um. Vollintegration – die perfekte Lösung. Die xxxxxxxx Original Zubehör Lösung integriert DAB+ in Ihr bestehendes Radio. Sie brauchen dazu kein zusätzliches Display oder ein neues Radio. Diese Lösung ist fahrzeugspezifisch auf Ihren xxxxxxxx abgestimmt.», da für sein Fahrzeug (Jahrgang 2019) die Möglichkeit einer entsprechenden Umrüstung nicht bestehe und es grundsätzlich nicht möglich sei, Fahrzeuge, die ab Werk nicht mit DAB ausgeliefert wurden, nachträglich in der versprochenen Art und Weise nachzurüsten.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin dafür werbe, dass sämtliche xxxxxxxx-Fahrzeuge entsprechend nachgerüstet werden könnten, sei unzutreffend und auch aus technischen Gründen nicht möglich. Es werde daher unmittelbar im Anschluss an die beanstandete Werbeaussage darauf hingewiesen, dass auch Nachrüstlösungen von Dritten zur Anwendung kommen und eingebaut werden können: «Universelle Lösungen – die kostengünstige Alternative. Die Nachrüstlösung lässt sich mit einem Zusatzgerät wie zum Beispiel dem «PURE Highway» in jedes Fahrzeug verbauen.» Der zweite Teil der Werbeaussage sei für den Beschwerdeführer relevant gewesen, weshalb die Werbeaussage weder unrichtig noch irreführend sei. Die Werbeaussage sei mittlerweile mit einem zusätzlichen Hinweis versehen worden, dass in Ausnahmefällen keine Vollintegration möglich sei und daher eine spezifische Lösung gefunden werden müsse.
3 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission ist die beanstandete Werbeaussage irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Den Durchschnittsadressaten wird suggeriert, dass die in Aussicht gestellte Umrüstung bei jedem Fahrzeug der Marke xxxxxxxx möglich sei. Daran ändert auch der zweite Teil der Werbeaussage nichts.
4 Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin selber erkannt hat, dass die beanstandete Werbeaussage nur mit einem zusätzlichen Hinweis, wonach eine Vollintegration nicht bei allen Fahrzeugen möglich sei und im Einzelfall eine spezifische Lösung gefunden werden müsse, genügend klar wird.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig und gemäss ihrer eigenen Zusicherung, klar zu kommunizieren, dass je nach Fahrzeug eine individuelle Lösung gefunden werden muss, um DAB+ integrieren zu können.