Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 183/13 (2013-07-03)

Nr. 183/13

Rubrum

c) Nr. 183/13 (Preisbekanntgabe – Rückerstattung Abonnementskosten)

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Werbebehauptung der Beschwerdegegnerin: «Benötigen Sie Ihr xxxxxxxx im Jahrespreis nicht mehr, können Sie das xxxxxxxx zurückgeben. Für den ersten Geltungsmonat werden Ihnen 23 Prozent und für jeden weiteren Monat sieben Prozent vom Kaufpreis verrechnet.»

2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die 23% für den ersten Monat gar nie zur Anwendung kämen und statt der 7% für die weiteren Monate nur 6% erstattet würden. Dies daher, weil die Beschwerdegegnerin nicht den tatsächlich bezahlten Preis als Berechnungsbasis nehme, sondern einen unbekannten fiktiven Preis.

3 Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme, weshalb die Auslobung der Rückerstattung nach ihrer Ansicht korrekt und nicht irreführend sei. Es werde klar kommuniziert, dass der Zeitbegriff den Monat umfasse. Die Berechnung des Beschwerdeführers habe zudem unterlassen, den gemäss den Tarifbestimmungen vorgesehenen Selbstbehalt von CHF 20 einzurechnen, der jeweils abgezogen werde.

4 Der durch den Beschwerdeführer beanstandete Text weckt den Eindruck, dass bei der Rückgabe des xxxxxxxx zwar eine – für die Lauterkeitskommission ausreichend klar formulierte – Verrechnung stattfindet, dass aber keine weiteren Kostenpunkte bei der Erstattung zu berücksichtigen sind.

5 Dass mit der Erstattung auch eine damit verbundene Bearbeitungsgebühr von CHF 20 erhoben wird, geht nicht genügend klar aus der kommerziellen Kommunikation hervor. Es ist daher zu empfehlen, diese Bearbeitungsgebühr ausdrücklich bei der Anpreisung der Erstattung zu erwähnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, bei der Anpreisung der Erstattung von xxxxxxxx ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20 (bzw. die jeweilige Höhe dieser Gebühr) erhoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.