SLK 210/21 (2022-01-19)
Nr. 210/21 (Tierwohl – Plakat «Der 5-Sterne-Schinken fürs Tierwohl.»)
Rubrum
c) Nr. 210/21 (Tierwohl – Plakat «Der 5-Sterne-Schinken fürs Tierwohl.»)
in Erwägung
1 Für die Beschwerdeführerin sei die Werbeaussage «Der 5-Sterne-Schinken fürs Tierwohl.» und die grafische Vergabe der Maximalzahl von «Tierwohl-Sternen» für ein Fleischprodukt unrichtig und irreführend, da tote Tiere nicht glücklich seien und glückliche Tiere nicht sterben wollten. Sie führt aus, dass Fleischprodukte zum Schlechtesten gehören, was man aus Sicht des Tierwohls einkaufen könne.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollständige Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert die Hintergründe des Plakats und führt aus, dass für die Konsumentinnen und Konsumenten auf den ersten Blick klar werde, dass sich sowohl die Werbeaussage als auch die Grafik auf das abgebildete Produkt beziehe. Sie würden ohne weiteres erkennen, dass nicht eine allgemeine Aussage zu Fleischprodukten gemacht werde. Die Aussage und die Bewertung für das Produkt seien zutreffend und nicht irreführend.
3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation sich oder andere durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Darstellungen, Aussagen und Angaben über die angebotenen Produkte (z.B. Inhaltsangaben, Leistungsfähigkeit, Art und Zweck einer Dienstleistung, Herkunft etc.), wahr und klar sein (Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt die Lauterkeitskommission insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe sowie den Gesamteindruck und den Charakter des Mediums (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 der SLK).
4 Die Lauterkeitskommission vermag keine Unlauterkeit in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation zu erkennen. Nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten bezieht sich das Ranking auf das abgebildete Produkt und nicht auf die Fleischproduktion im Allgemeinen. Der Begriff «Tierwohl» wird bei der Bewerbung von Fleischprodukten nach dem durchschnittlichen Verständnis auf eine artgerechte Tierhaltung vor der Schlachtung bezogen und ist vor diesem Hintergrund nicht falsch, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass für das beworbene Produkt Tiere verarbeitet wurden, die nach Massstab der Tierschutzgesetzgebung nicht artgerecht gehalten wurden (vgl. SLK Fall Nr. 120/2018).
5 Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Über die Qualität, Güte und den Geschmack einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation hat die Lauterkeitskommission nicht zu befinden.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.