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Nr. 213/16 (Telekommunikation –

SLK 213/16 (2017-01-25) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Du 25 janv. 2017

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-213-16-2017-01-25/de/nr-213-16-telekommunikation

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 213/16 (2017-01-25)

Nr. 213/16 (Telekommunikation –

Rubrum

c) Nr. 213/16 (Telekommunikation – Werbeaussagen zu «Unlimited Surf Abo» mit 4G-Speed)

in Erwägung

1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Werbeaussage «ersetzen Sie Ihren DSL-Anschluss durch eine mobile 4G Internet-Box» der Beschwerdegegnerin irreführend. Denn eine solche Box würde nicht eine gleichwertige Datenleistung von ca. 40 Mbit/s erbringen, sondern nur ca 3 Mbit/s. Die Datenleistung sei auch nicht konstant, was der Kundendienst der Beschwerdegegnerin selber zugebe. Der falsche Eindruck werde durch die Aussage «bis zu 150 Mbit/s» noch verstärkt.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Für den Durchschnittsadressaten sei aus den eingereichten Unterlagen klar ersichtlich, dass über die beworbene Box nicht immer schneller gesurft werden könne als mit DSL. Die entscheidende Einschränkung «in vielen Fällen» habe der Beschwerdeführer einfach weggelassen. Die im Kleingedruckten angegebene Maximalgeschwindigkeit sei auch klar als solche ausgewiesen.

3 Unlauter handelt insbesondere, wer über seine Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Ob eine solche unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe z.B. Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).

4 Die vorliegende kommerzielle Kommunikation der Beschwerdegegnerin versteht der angesprochene Durchschnittsadressat dahingehend, dass das beworbene mobile WLAN-Angebot im Normal fall mindestens gleich schnell und maximal gleich teuer ist, wie ein Festnetz- oder Kabelanschluss, und das erst noch an jedem beliebigen Standort: «unterwegs oder in den Ferien». Mit Aussagen wie «Highspeed» und «bis zu 150 Mbits/s» erwartet der Durchschnittsadressat zudem eine konstant über dem Schweizer Durchschnitt von ca. 40 Mbit/s liegende Ladegeschwindigkeit (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaftsport/informationsgesellschaft/indikatoren/hochgeschwindigkeitsinternet.html), womit diese Aussagen gerade nicht als marktschreierische Übertreibung verstanden werden, sondern als objektive Leistungsindikatoren, welche eine entsprechende Erwartungshaltung auslösen.

5 Diese durch die vorliegende kommerzielle Kommunikation auftretende Erwartungshaltung des Durchschnittsadressaten wird durch keine klärenden, offensichtlichen Hinweise relativiert. Die Formulierung «in vielen Fällen» lässt lediglich erahnen, dass im Einzelfall die erwartete Leistung nicht erbracht werden kann. Welche «diverse unterschiedliche» Störfaktoren entsprechend «wenige Fälle» bewirken können, wird im vorliegenden Fall lediglich in der Mail des Kundendienstes und in der beschwerdegegnerischen Stellungnahme erklärt und gerade nicht in der beanstandeten Werbung. Vor dem Hintergrund des Fehlens derartiger spezifizierter Hinweise auf Störfaktoren kann die beschwerdegegnerische Werbung im vorliegenden Fall nur dann als wahr und klar, und damit als lauter, qualifiziert werden, wenn die technischen Aussagen als «in vielen Fällen» zutreffend belegt werden.

6 Gemäss Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission muss jeder Werbetreibende die Richtigkeit seiner Werbeaussagen beweisen können. Wird die Richtigkeit einer Werbeaussage nicht bewiesen, wird sie als unrichtig gewertet.

7 Trotz des Vorwurfs des Beschwerdeführers, dass die Aussagen zum mobilen WLAN der Beschwerdegegnerin falsch und irreführend seien, legt dieselbe keine glaubwürdigen Beweise vor, welche die Richtigkeit und Rechtmässigkeit dieser Aussagen im obgenannten Sinne belegen würden. Die reine Behauptung der Richtigkeit, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme macht, stellt keinen solchen Nachweis dar.

8 Damit ist die vorliegende kommerzielle Kommunikation als unrichtig oder zumindest irreführend und damit als unlauter zu qualifizieren. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf diese Art täuschender und irreführender kommerzieller Kommunikation zu verzichten.