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Nr. 225/25 (Keine Unlauterkeit – «Kostenlose Umbuchung, «Rückerstattung gegen Gebühr»)

SLK 225/25 (2026-01-21) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Du 21 janv. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-225-25-2026-01-21/de/nr-225-25-keine-unlauterkeit-kostenlose-umbuchung-ruckerstattung-gegen-gebuhr

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 225/25 (2026-01-21)

Nr. 225/25 (Keine Unlauterkeit – «Kostenlose Umbuchung, «Rückerstattung gegen Gebühr»)

Rubrum

a) Nr. 225/25 (Keine Unlauterkeit – «Kostenlose Umbuchung, «Rückerstattung gegen Gebühr»)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Werbeaussagen «Kostenlose Umbuchung» und «Rückerstattung gegen Gebühr» bei der Bewerbung des «xxxxxxxx Tarifs» auf der Website der Beschwerdegegnerin. Tatsächliche Umbuchungen seien nicht kostenlos. Zudem werde nur ein geringer Betrag zurückerstattet. Die Bedingungen seien vor dem Kauf nicht ersichtlich und würden der beworbenen Flexibilität widersprechen.

2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass weder im Buchungsverlauf noch auf der Website für den «xxxxxxxx Tarif» mit den beanstandeten Aussagen geworben werde. Im konkreten Fall berufe sich der Beschwerdeführer auf «Rebooking and refund terms and conditions», welche gar nicht für den von ihm gebuchten Interkontinentalflug gelten würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Umbuchungswünsche geäussert habe, nachdem er am Zielort angekommen sei. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet und ihre Werbung genügend klar sei.

3 Nach Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer eingereichten Werbemittel wird festgestellt, dass diese und die darin enthaltenen Ausführungen zum beworbenen «xxxxxxxx Tarif» auf Flüge innerhalb Europas ausgerichtet sind. Ein Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Sachverhalt, welcher Interkontinentalflüge betrifft, den beanstandeten Werbemitteln gemäss Beschwerde und den vorgelegten Werbemitteln, ist nicht erkennbar.

4 Vor diesem Hintergrund ist nicht begründet, warum die eingereichten Werbemittel unlauter sein sollten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.