SLK 228/14 (2015-01-21)
Nr. 228/14 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen
Rubrum
c) Nr. 228/14 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen und Testimonials zu Hautpflegeprodukt)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die in der fraglichen Werbung genannten Personen unzulässigerweise rein fiktiv seien. Auch die Behauptung über die Berichterstattung in den Medien sei rein erfunden.
2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass sie das Werbematerial von internationalen Lieferanten erhalte und die Testpersonen ausländischer Herkunft seien.
3 Im Rahmen der Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen hat jeder Hinweis auf Personen wahr und nicht irreführend zu sein. Die Bezugnahme auf fiktive Personen hat selbst dann zu unterbleiben, wenn über die Fiktion keinerlei Unklarheit bestehen kann (siehe Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Generell handelt unlauter und widerrechtlich, wer über seine Produkte unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Für vorsätzliche Verletzungen dieser Bestimmung sieht das UWG unter anderem eine Bestrafung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (siehe Art. 23 UWG).
4 Des Weiteren ist zu beachten, dass der Werbetreibende selber für die Richtigkeit seiner Werbung verantwortlich ist und diese Richtigkeit seiner Bewerbung nachweisen können muss (Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission und Art. 13a UWG). Die reine Behauptung der Richtigkeit, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme macht, stellt keinen solchen Nachweis dar. Beweismittel wurden der Stellungnahme nicht beigelegt.
5 Vorliegend fehlt somit der geforderte Nachweis für die tatsächliche Existenz der im Werbemittel genannten «Fabienne Bonnet», welche Aussagen zu eigenen Erfahrungen in der Anwendung des beworbenen Produktes macht. Auch der Beweis der Existenz des aufgeführten «Forscher Ernesto Eglesias» wurde nicht erbracht. Darüber hinaus fehlt der Nachweis der behaupteten Berichterstattung in der «Weltpresse». Die in der Beschwerde genannten Beanstandungen sind daher aus den obgenannten Erwägungen begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf das Werben mit Produkteberichten von Personen, deren Existenz und Aussage nicht nachgewiesen werden kann, sowie auf das Werben mit angeblichen Nennungen in der Weltpresse zu verzichten.