SLK 242/09 (2009-11-04)
Nr. 242/09 (Kinderwerbung – Bausteine)
Rubrum
1) Nr. 242/09 (Kinderwerbung – Bausteine)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
– Für die Beurteilung einer kommerziellen Kommunikation ist gemäss Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 unter anderem das Verständnis der massgebenden Zielgruppe zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall geht es um kommerzielle Kommunikation, deren Zielpublikum Kinder und Jugendliche sind. Die Entwicklung eines Kindes in Bezug auf Wahrnehmung, Kognition etc. schreitet mit zunehmendem Alter fort.
– Zu dieser entscheidenden Frage muss der Werbetreibenden die Gelegenheit der Stellungnahme und genügendem Nachweis eingeräumt werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher aufzufordern, Erwägungen und Nachweise dazu einzureichen. Das gleiche Recht steht auch der Beschwerdeführerin zu.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, genaue Angaben zu machen, an welche Altersgruppen sich die beanstandete kommerzielle Kommunikation richtet und welchen Entwicklungsstand diese Altersgruppen hinsichtlich Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Verständnis aufweisen. Diese Angaben sind bei der Lauterkeitskommission innert 21 Tagen einzureichen. Innert gleicher Frist kann auch die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen.