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Nr. 273/08 (Aktion Haushalt-Grossgeräte: Energie und Geld sparen)

SLK 273/08 (2008-09-17) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Du 17 sept. 2008

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-273-08-2008-09-17/de/nr-273-08-aktion-haushalt-grossgerate-energie-und-geld-sparen

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 273/08 (2008-09-17)

Nr. 273/08 (Aktion Haushalt-Grossgeräte: Energie und Geld sparen)

Rubrum

2) Nr. 273/08 (Aktion Haushalt-Grossgeräte: Energie und Geld sparen)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

– Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Gemeinschaftsaktion der Beschwerdegegnerinnen betreffend eines Gutscheines in Höhe von CHF 200.– beim Kauf bestimmter Geräte den versprochenen Betrag nicht erhalten habe.

– Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Es handle sich um einen redaktionellen Beitrag, der auf eine Aktion verweise, welche vom 1. März bis zum 31. Dezember 2008 dauere. Der Beschwerdeführer habe sein Gerät aber vorher erworben. Zudem habe der Beschwerdeführer auch den persönlichen Gutschein vor dem Kauf nicht über die Webseite angefordert, wie dies vorausgesetzt war.

– Des Weiteren sei es nicht notwendig gewesen, im redaktionellen Beitrag auf sämtliche Teilnahmebedingungen hinzuweisen, da es in diesem Beitrag nicht um die Gutscheine, sondern um ein allgemeines energiepolitisches Problem ging. Ebenfalls eingewendet wird, dass das fragliche Gerät nicht die notwendige beste Energieeffizienzklasse aufweist.

– Aus den Unterlagen geht offensichtlich hervor, dass der Beschwerdeführer das fragliche Gerät nicht während der Aktionsperiode gekauft hatte. Alleine schon deshalb hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Verbilligung. Es war daher auch nicht unlauter, dass dem Beschwerdeführer die Verbilligung nicht zugestanden wurde. Und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die kommerzielle Kommunikation der Beschwerdegegnerinnen zu dieser Aktion irreführend oder sonst wie unlauter gewesen sein soll.

– Eine der Beschwerdegegnerinnen verlangt die Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Geschäftsreglement der Schweizerischen Lauterkeitskommission als private Selbstkontrollorganisation sieht keine Kosten- und Entschädigungsfolgen im Falle des Unterliegens vor. Entsprechend hat die Kommission auch keine Kompetenz, einer obsiegenden Beschwerdegegnerin eine solche Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.