SLK 288/09 (2009-11-04)
Nr. 288/09 (Angabe auf
Rubrum
3) Nr. 288/09 (Angabe auf Produkt – Gravur im Uhrboden: 3 ATM)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
– Der Beschwerdeführer beanstandet eine Gravur auf einer Uhr, welche den Eindruck erwecke, dass diese Uhr wasserdicht (bis zu einer Tiefe von 30 Metern) sei. Nachdem Wasser in die Uhr eingedrungen sei und die Uhr habe repariert werden müssen, habe die Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass mit dieser Uhr weder geduscht, gebadet, geschwommen noch getaucht werden dürfe. Der Beschwerdeführer erachtet den Hinweis auf der Uhr als irreführend und unlauter.
– Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Antwort darauf hin, dass die beanstandete Gravur «3 ATM» der handelsüblichen Norm entspreche. Demnach hat eine Uhr mit der Bezeichnung «3 ATM» nur Wasserspritzer auszuhalten, was einer Wassersäule von 30m entspreche.
– Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Stellungnahme und den dazugehörigen Beilagen nachgewiesen, dass die Bezeichnung «3 ATM» nicht bedeutet, dass die Uhr wie vom Beschwerdeführer behauptet bis 30m tief wasserdicht ist. Der Beschwerdeführer hat die fragliche Angabe somit falsch interpretiert. Da die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer keine Erklärung abgab, wonach die Uhr eine grössere Wasserdichtigkeit aufweist als tatsächlich vorhanden und die Angabe auf dem Produkt einer internationalen, handelsüblichen Norm entspricht, kann der Beschwerdegegnerin keinerlei unlauteres Verhalten vorgeworfen werden.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.