SLK 292/13 (2014-03-12)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 292/13
Rubrum
Nr. 292/13 (Preisbekanntgabe – Google Internetanzeige «Kontaktlinsen 20-70% Rabatt»)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Googleanzeige «Kontaktlinsen 20-70% Rabatt» gegen die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) und den Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission über die vergleichende Werbung verstosse. Die Reduktionsangabe «bis zu» sei ungenau, die Waren seien nicht vergleichsfähig, es handle sich um keinen Selbstvergleich und der Konkurrenzvergleich sei nicht nachvollziehbar.
2 Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, dass sie die Schaltung der fraglichen GoogleAdWords Anzeige nach Erhalt der Einladung zur Stellungnahme sofort gestoppt habe.
3 Da trotz Einstellung der vorliegenden Anzeige nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin in anderen Werbemitteln in ähnlicher Weise kommunizieren wird, ist nach ständiger Praxis der Lauterkeitskommission auf die Beschwerde einzutreten.
4 Für die genannten Reduktionsbeträge sind im jeweiligen Werbemittel je ein konkretes Preisbeispiel mit Spezifizierung des entsprechenden Produktes zu nennen, vorliegend also für 20% und 70%. Da dieser Spezifizierungspflicht im Sinne von Art. 14 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) nicht nachgekommen wurde, ist die Beschwerde gutzuheissen. Des Weiteren ist zu bedenken, dass Verletzungen der Preisbekanntgabeverordnung durch die zuständigen kantonalen Polizeibehörden von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden können. Als Hilfsmittel zur Vermeidung inskünftiger Verletzungen der Preisbekanntgabeverordnung dient die «Wegleitung für die Praxis» des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, herunterladbar unter
Dispositif
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf Preisreduktionsangaben wie «20-70% Rabatt» ohne spezifizierende Preisbeispiele für jeden genannten Reduktionsbetrag zu verzichten.
c) Konkurrentenbeschwerde